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BGE (34)BGer (23)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 147 IV 46527.08.2021
Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind…
BGE 144 IV 21218.04.2018
Art. 442 Abs. 4 StPO ; Art. 120 ff. OR ; Verrechnung. Befugnis der Vollzugsbehörde zur Verrechnung von Forderungen aus einer Geldstrafe und den Verfahrenskosten mit aus einem anderen Strafverfahren resultierenden Ansprüchen derselben beschuldigten Person auf Entschädigung für…
BGE 137 III 48111.10.2011
Schadenersatzklage aus einem durch ein Fahrzeug verursachten Unfall; längere strafrechtliche Verjährung ( Art. 83 Abs. 1 SVG und Art. 60 Abs. 2 OR ). Hat sich der Inhalt der strafrechtlichen Bestimmungen seit dem Unfall geändert, bestimmt sich nach den strafrechtlichen Regeln…

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BGE147 IV 465
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BGE 147 IV 465›Regeste›
Reg.·SV.·E.
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BGE 134 III 59101.10.2008
Unterbrechung der Verjährung durch Schuldanerkennung ( Art. 135 Ziff. 1 OR ). Eine Akontozahlung unterbricht die Verjährung, wenn der Schuldner damit seine Zahlungspflicht im Grundsatz anerkennt und das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Vorbehalte oder Ungewissheit…
BGE 132 III 32117.01.2006
Schadensberechnung bei Invalidität; Überentschädigungsverbot; Anrechnung von schadensausgleichenden Leistungen Dritter; Haushaltschaden ( Art. 42 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 OR ; Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden…
BGE 131 III 43025.04.2005
Art. 60 OR und Art. 83 Abs. 1 SVG , Art. 2 ZGB . Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus strafbarer Handlung. Rechtsmissbräuchliche Verjährungseinrede. Wird die Verjährung durch eine richterliche Verfügung unterbrochen, nachdem die (absolute) strafrechtliche…
BGE 129 III 13519.12.2002
Haftpflicht des Motorfahrzeughalters; Berechnung des Invaliditätsschadens. Der Erwerbsausfall ist auf der Basis des Nettoeinkommens des Geschädigten zu berechnen (Änderung der Rechtsprechung; E. 2.2). Konkrete Berechnung des Schadens nach der neuen Methode (E. 2.3). Modalitäten…
BGE 129 III 6529.10.2002
Art. 44 und 58 OR , Art. 60 SVG ; Verkehrsunfall; Haftung des Werkeigentümers und des Motorfahrzeughalters; Aufteilung des Schadens. Haftung des Gemeinwesens als Eigentümer einer Strasse, insbesondere im Winter (E. 1). Im vorliegenden Fall ist die Haftung zu bejahen, weil die…
BGE 128 IV 5314.05.2002
Art. 173, 64, 27 StGB , Art. 49 OR , Art. 271 Abs. 2 BStP , Art. 47 Abs. 1 OG ; üble Nachrede, achtungswerte Beweggründe, Mediendelikt, Zivilansprüche, Genugtuung. Wer eine Plakatkampagne anonym führt, kann sich nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach in der politischen…
BGE 125 III 41211.11.1999
Art. 271 BStP , Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP . Anträge betreffend Geldforderungen sind in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, wie in der Berufung, grundsätzlich zu beziffern (E. 1). Genugtuung ( Art. 47, 49 OR ). Bemessung der Genugtuung bei Übertragung des…
BGE 121 III 25214.07.1995
Art. 47 OR ; Bemessung der Genugtuung. Bei der Bemessung der Genugtuung sind die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten nicht zu berücksichtigen (E. 2b).
BGE 117 IV 13917.05.1991
Art. 148 StGB . Betrug beim Verkauf von Betäubungsmitteln. 1. Arglist beim Verkauf von übermässig gestrecktem Heroin zum "handelsüblichen" Preis für durchschnittlich gestrecktes Heroin (E. 1). 2. Ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 148 StGB ist nur insoweit gegeben, als der…
BGE 112 II 43912.11.1986
Art. 41 ff. OR , Art. 4 SVG . Haftung des Eigentümers eines an die Strasse stossenden Grundstücks, der ein Verkehrshindernis schafft. 1. Kann ein Baum unter gewissen Umständen ein Werk im Sinne von Art. 58 OR sein? Frage offengelassen (E. 1a). 2. Ein Eigentümer, der die…
BGE 111 II 5505.02.1985
Verjährung, Art. 83 SVG und Art. 60 Abs. 1 OR . 1. Art. 83 SVG findet keine Anwendung auf die Klage, die ein geschädigter Motorfahrzeughalter gestützt auf Art. 58 OR gegen den Eigentümer einer Strasse erhebt (E. 2). 2. Art. 60 Abs. 1 OR . Begriff der Kenntnis vom Schaden im…
BGE 106 II 25014.10.1980
Wirkung der Unterbrechung der Verjährung ( Art. 136 Abs. 1 OR ; Art. 83 Abs. 2 SVG ). 1. Art. 83 Abs. 2 SVG bezieht sich auf die nach Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung bewirkten Unterbrechungshandlungen, und zwar auch dann, wenn es sich um Ansprüche handelt, die vor dem…
BGE 106 II 13403.06.1980
Verjährung. Schadenersatzklage einer Arbeitnehmerin gegen ihre frühere Arbeitgeberin wegen einer Verletzung, die darauf zurückzuführen ist, dass sie bei ihrer Tätigkeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt war. Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist ( Art. 60 Abs. 1, 127 und 130…
BGE 102 II 3310.02.1976
Motorfahrzeughaftpflicht. Art. 60 Abs. 1 und 61 Abs. 1 SVG (Fassung vor dem 1.8.1975). Zwei Motorfahrzeughalter haften solidarisch für den Körper- und Sachschaden eines dritten Halters, wenn dieser beweist, dass der Unfall durch grobes Verschulden eines der beiden Halter…
BGE 101 II 34616.09.1975
Automobilhaftpflicht. Art. 36 Abs. 4 SVG . Pflichten des Führers, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will (Erw. 1c-d). Art. 45 Abs. 3 OR . Festsetzung des für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Verdienstes des Versorgers. Art. 47 OR . Bestimmung der…
BGE 99 II 31502.05.1973
Internationales Privatrecht. Das anwendbare Recht ist von Amtes wegen zu bestimmen (Erw. 2). Rechtswahl durch gemeinsame Berufung der Parteien auf ein bestimmtes Recht. Frage offen gelassen (Erw. 3a). Art. 85 Abs. 2 SVG sieht die Anwendung schweizerischen Rechtes nicht…
BGE 98 II 12909.05.1972
Art. 100 KUVG und 88 SVG. Die SUVA kann gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nur dann und insoweit Rückgriff nehmen, als ihre Leistungen und jene des haftpflichtigen Dritten oder dessen Versicherers den ganzen Schaden übersteigen. Sie tritt in die…
BGE 97 II 25912.10.1971
Art. 41 OR und 58 SVG (ersatzpflichtiger Schaden). Art. 78 SVG und 55-59 VVV. Art. 96 VVG und 62 Abs. 3 SVG. 1. Anrechnung des vom Arbeitgeber nach Vertrag oder nach Art. 335 OR bezahlten Lohnes auf den von einem Dritten dem Arbeitnehmer geschuldeten Schadenersatz (Erw. III/1)…
BGE 97 IV 4606.04.1971
Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Handelsreisenden. Zum Begriff des Handelsreisenden. Änderung der Rechtsprechung. Handelsreisender und als solcher dem HRG unterstellt ist, wer eine auf Bestellungsaufsuche gerichtete Reisetätigkeit von einiger Dauer ausübt, unbekümmert darum…
BGE 96 II 39217.11.1970
Art. 58 und 63 Abs. 2 SVG . Haftpflicht des Motorfahrzeughalters für psychische Unfallfolgen. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem Verkehrsunfall und psychischen Störungen, die sich zu einer Begehrungsneurose entwickeln und den Verunfallten arbeitsunnfähig…
BGE 95 II 33320.05.1969
Art. 60 Abs. 1 SVG . Diese Vorschrift gilt für das Zusammenwirken verschiedenartiger Schadenverursacher (Erw. 3). Analoge Anwendung von Art. 72 VVG bei der Haftpflichtversicherung. Übergang der Rückgriffsrechte des Schädigers auf den Versicherer (Bestätigung der Rechtsprechung…
BGE 93 II 49805.12.1967
Art. 83 Abs. 1 SVG ; Art. 60 Abs. 2 OR . 1. Ist die vom Strafgesetz vorgesehene längere Verjährung auch anwendbar auf die direkte Klage des Geschädigten gegen den Versicherer des Motorfahrzeughalters, der sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat? Offen gelassen…
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BGE 147 IV 465BGEx
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BGE 147 IV 465

47. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. Erben von A. sel. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Beschwerde in Strafsachen)
6B_336/2021 vom 27. August 2021

Regeste

Art. 127 Abs. 1 StPOArt. 35 Abs. 1 ORArt. 405 Abs. 1 OR

Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4).

Sachverhalt ab Seite 466

Sachverhalt

— BGE 147 IV 465, S. 466 —

A. Das Grenzwachtkorps unterzog A. und dessen Fahrzeug am 29. September 2018 in St. Margrethen anlässlich von dessen Einreise in die Schweiz einer Kontrolle. Dabei stellte es unter dem Fahrersitz verstecktes, mit Kokain kontaminiertes Bargeld in der Höhe von EUR 15'000.- sowie rezeptpflichtige Medikamente, für welche A. kein Rezept mitführte, sicher. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Geldwäscherei und des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz.

B. Am 26. November 2019 teilte die Rechtsvertreterin von A., Rechtsanwältin Magda Zihlmann, dem Untersuchungsamt Altstätten mit, dass A. kürzlich verstorben sei. Das Untersuchungsamt Altstätten stellte das Strafverfahren gegen A. daraufhin mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 ein (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig verfügte es die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes von EUR 15'000.- (Dispositiv-Ziff. 2). Die Verfügung vom 9. Dezember 2020 erwähnt im Rubrum als Partei A. sel. und als private Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Magda Zihlmann. Die Zustellung des Entscheids erfolgte ausschliesslich an Rechtsanwältin Magda Zihlmann. Gemäss der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung kann gegen den Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. — BGE 147 IV 465, S. 467 —

Auf die von Rechtsanwältin Magda Zihlmann gegen die Einziehung der EUR 15'000.- erhobene Beschwerde trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 10. Februar 2021 mangels Vollmacht nicht ein.

C. Dagegen führt Rechtsanwältin Magda Zihlmann im Namen der noch nicht namentlich bekannten Erben von A. Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Entscheid der Anklagekammer vom 10. Februar 2021 sowie die diesem zugrunde liegende Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 9. Dezember 2020 seien aufzuheben und die sichergestellten Vermögenswerte seien unverzüglich auszuhändigen. Eventualiter sei die Sache zur Prüfung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Nichtigkeit von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 9. Dezember 2020 festzustellen. Rechtsanwältin Magda Zihlmann ersucht zudem um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

D. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO können die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. Eine Vollmacht erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers ( Art. 35 Abs. 1 OR ). Sie kann gemäss Art. 35 Abs. 1 OR jedoch auch über den Tod hinaus erteilt werden (sog. transmortale Vollmacht). Die Gültigkeit der Vollmacht über den Tod hinaus kann sich gemäss Art. 35 Abs. 1 OR zudem aus der Natur des Geschäfts ergeben. Die für die Verfügungen von Todes wegen massgebenden besonderen Formvorschriften sind auf transmortale Vollmachten nach der herrschenden Lehre nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um ein Rechtsgeschäft von Todes wegen handelt (vgl. ZÄCH/KÜNZLER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 35 OR ; DIETER ZOBL, Probleme im Spannungsfeld von Bank-, Erb- und Schuldrecht, AJP 2001 S. 1007 ff., 1009; ROLF WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 35 OR ).

In Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Klienten und dem Anwalt greifen unter Vorbehalt von Sondervorschriften, wie sie sich — BGE 147 IV 465, S. 468 — namentlich aus dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) ergeben können, die Bestimmungen über den Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR (vgl. etwa BGE 135 III 259 E. 2.1; Urteil 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.4). Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart worden ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Tod des Auftraggebers ( Art. 405 Abs. 1 OR ). Falls das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis die Erben des Auftraggebers in der Lage sind, es selbst zu tun (vgl. Art. 405 Abs. 2 OR ).

4.2 Prozessvollmachten über den Tod hinaus sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 75 II 190 E. 1; 50 II 27 E. 1; Urteil 2C_498/2009 vom 28. August 2009 E. 2.1). Stirbt der Auftraggeber im Laufe des Prozesses und mangelt es an einer diesbezüglichen Vereinbarung, muss das Auftragsverhältnis in Beachtung des Vertrauensschutzprinzips nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR auch wegen der Natur des Geschäfts fortbestehen, wenigstens bis zu dem Zeitpunkt, in welchem - nachdem die Erben ermittelt sind - abgeklärt ist, ob diese den Prozess fortzuführen gedenken und wer gegebenenfalls hierzu ermächtigt ist ( BGE 110 V 389 E. 2c; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2020, S. 354; ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 43 und 52 zu Art. 35 OR ; ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, S. 377 Rz. 18.26; BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, S. 1234 Rz. 3143; vgl. auch BGE 132 III 222 für die Gültigkeit der Prozessvollmacht nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit; offengelassen wurde in BGE 111 II 39 E. 1 und BGE 97 I 268 E. 4 der Einsatz von Vollmachten über den Tod hinaus im Grundbuchverkehr).

Eine über den Tod hinaus erteilte Prozessvollmacht ist demnach nicht einfach unbeachtlich, nachdem diese Möglichkeit gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist und sich der Fortbestand der Prozessvollmacht nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur aus der Vereinbarung, sondern auch aus der Natur des Geschäfts ergeben kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; BGE 110 V 389 E. 2c; vgl. oben). Sinn und Zweck einer transmortalen Vollmacht ist es u.a., die vermögensrechtliche Interessenwahrung nach dem Tod des Erblassers bis zur Ausstellung der Erbbescheinigung — BGE 147 IV 465, S. 469 — sicherzustellen, um so die Zeit bis zur Legitimation der Erben, die sehr lang sein kann, zu überbrücken (vgl. ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 55 und 62 zu Art. 32 OR ; ähnlich ZOBL, a.a.O., S. 1008). Darum geht es vorliegend.

4.3 Die vorliegende Angelegenheit unterscheidet sich von den zuvor zitierten Entscheiden, welche generell oder für beschränkte Dauer vom Weiterbestand der Prozessvollmacht ausgehen (vgl. oben E. 4.2), als es nicht um ein hängiges (Zivil- bzw. Bundesverwaltungs-)Verfahren geht (vgl. zur Sistierung solcher Verfahren beim Tod der Partei bis zur Kenntnis der Erben: Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP [SR 273] [i.V.m. Art. 4 VwVG ; SR 172.021]; DANIEL SCHWANDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 40 zu Art. 83 ZPO ; Roger Weber, in: ZPO, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 126 ZPO ; Julia Gschwend, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 126 ZPO ). Vielmehr entschied das Untersuchungsamt Altstätten erst nach dem Tod des Erblassers über die Einziehung, welche sich wie dargelegt folglich nicht gegen den Erblasser, sondern gegen dessen Erben zu richten hat. Insoweit geht es vorliegend auch nicht um einen Fall eines Parteiwechsels. In dieser Konstellation erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen (welcher mit dem früheren Rechtsbeistand des Erblassers identisch sein kann), womit die Vollmacht des Erblassers über den Tod hinaus hinfällig wird bzw. im Falle eines Verzichts der Erben auf einen Rechtsbeistand als widerrufen zu gelten hat. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus jedoch grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es wie vorliegend darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht.

4.4 Rechtsanwältin Magda Zihlmann wurde mit der Vollmacht über den Tod hinaus vom 5. November 2018 angesichts des bei A. im Hinblick auf eine Einziehung nach Art. 70 StGB sichergestellten und beschlagnahmten Geldbetrages von EUR 15'000.- auch die Interessenwahrung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit — BGE 147 IV 465, S. 470 — anvertraut. Das Untersuchungsamt Altstätten wäre wie dargelegt verpflichtet gewesen, die Erben von A. ausfindig zu machen, ihnen im Einziehungsverfahren die Parteirechte zu gewähren und sie aufzufordern, selbst einen Rechtsvertreter zu bestimmen. Rechtsanwältin Magda Zihlmann blieb, nachdem ihr der Einziehungsentscheid vom 9. Dezember 2020 eröffnet wurde, daher zu Recht nicht untätig. Vielmehr durfte und musste sie die zu ihren Gunsten unterzeichnete Vollmacht über den Tod hinaus und den ihr erteilten Auftrag dazu nutzen, um die Interessen der noch nicht namentlich bekannten Erben, für deren Ausfindigmachung in erster Linie das Untersuchungsamt Altstätten hätte besorgt sein müssen, zu wahren und die von ihr behauptete Nichtigkeit der Einziehung vom 9. Dezember 2020 bzw. deren fehlende Wirksamkeit gegenüber den Erben im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde von Rechtsanwältin Magda Zihlmann zu Unrecht nicht ein, obschon sich diese auf eine gültige Vollmacht über den Tod hinaus berufen kann.

Damit musste sich die Vorinstanz zwar nicht zur materiellen Zulässigkeit der Einziehung der EUR 15'000.- äussern. Sie hätte sich aber immerhin mit den sich stellenden prozessualen Fragen befassen und feststellen müssen, dass das Untersuchungsamt Altstätten die EUR 15'000.- zu Unrecht gegenüber einer verstorbenen und damit nicht mehr existierenden Partei, anstatt gegenüber deren Erben einzog und dass es verpflichtet gewesen wäre, die Erben vor der Einziehung ausfindig zu machen und diesen im Einziehungsverfahren die Parteirechte zu gewähren. Stattdessen stellt sich der angefochtene Entscheid fälschlicherweise auf den Standpunkt, die Einziehung der EUR 15'000.- sei mangels eines Rechtsmittels von Angehörigen im Sinne von Art. 382 Abs. 3 StPO gültig erfolgt.

Themen
AltstättenEinziehung gegenüber ErbenEinziehung von VermögenswertenEinziehung von Vermögenswerten gegenüber ErbenNichteintretenParteirechte der ErbenProzessvoraussetzungen und LegitimationRechtliches Gehör der Erben im EinziehungsverfahrenRechtsanwältin Magda ZihlmannTransmortale ProzessvollmachtTransmortale Vollmacht
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 147 IV 465
Untersuchungsamt Altstätten
§Normen
Art. 35 Abs. 1 ORArt. 70 StGBArt. 127 Abs. 1 StPOArt. 405 Abs. 1 OR
Zitierte Entscheide
2C_1000/202002.06.2021
Willkürverbot, Rechtliches Gehör, Beweisabnahme
2C_498/200928.08.2009
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Fristwiederherstellung, Prozessvoraussetzungen
BGE 135 III 25909.02.2009
Auftrag, Ergebnisabhängige Vergütung, Ermessensausübung
BGE 132 III 22223.05.2005
Dispositive Natur des Erlöschens, Erlöschen der Vollmacht, Prozessfähigkeit
BGE 111 II 3920.03.1985
Erlöschen der Vollmacht, Grundbucheintragung, Prüfungsbefugnis des Grundbuchführers
BGE 110 V 38910.12.1984
Fortbestand des Auftrags nach Tod des Auftraggebers, Notifikation an Rechtsvertreter, Prozessvertretung
BGE 97 I 26828.01.1971
Erlöschen der Vollmacht mit Tod, Aufsichtsbeschwerde, Beschwerdelegitimation
BGE 75 II 19013.10.1949
Prozessnachfolge der Erben (Eintritt der Erben in den Prozess), Prozessvollmacht (Dauer über den Tod des Vollmachtgebers hinaus), Pflichtteilsrecht
BGE 50 II 2714.02.1924
Prozessvollmacht, Berufung (Wirksamkeit und Zulässigkeit), Erlöschen der Handelsgesellschaft durch Löschung im Handelsregister
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 147 IV 465

Zitiervorschlag: BGE 147 IV 465, bgex.ch/bge/147-iv-465