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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (305)BGer (516)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 148 V 32704.03.2022
Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ; Art. 49 UVG ; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Unfalltaggelder durch die Arbeitgeberin. Eine Verrechnung von Unfalltaggeldern durch die Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer ist unzulässig. Hat die Arbeitgeberin keine…
BGE 146 III 36201.07.2020
Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer ( Art. 75 ATSG ); Regressordnung nach Art. 51 Abs. 2 OR . Die von einem Teil der Lehre an BGE 143 III 79 geübte Kritik bildet keinen Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung, wonach sich auf das Regressprivileg gegenüber einem…
BGE 145 III 7208.02.2019
Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG , Art. 50 Abs. 1 OR ; Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Haftung des Access Providers (Anbieter von Internetzugang) als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen Dritter verneint, die…

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BGE148 V 327
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BGE 148 V 327›Regeste›
Reg.·SV.·E.
Militärversicherung
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BStPBundesstrafprozess (bis 2010)12
AHVVAHV-Verordnung10
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BankGBankengesetz6
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AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung5
LugÜLugano-Übereinkommen5
VZGVerordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken5
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen3
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BüGBürgerrechtsgesetz2
MWSTVMehrwertsteuerverordnung2
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz2
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BGE 140 III 47308.09.2014
Art. 15, 117 und 122 IPRG ; anwendbares Recht; Übertragung von Patentanmeldungen. Bestimmung des anwendbaren Rechts. Auf Verträge über die Übertragung von Patentanmeldungen ist Art. 122 IPRG anwendbar. Offengelassen, ob für eine Abweichung von der in Art. 122 IPRG vorgesehenen…
BGE 139 III 41111.09.2013
Art. 342 Abs. 2 OR ; Art. 1 ArG ; Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das ArG auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrages unter Schweizer Recht weder direkt noch indirekt über die sog…
BGE 139 III 21710.01.2013
Pauschalreisevertrag (Art. 1 Pauschalreisegesetz) oder Mäklervertrag ( Art. 412 OR )? Allein das Zurverfügungstellen einer Jacht fällt nicht unter das Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen, im Gegensatz zum Verkauf einer Kreuzfahrtreise (E. 2.1). Abgrenzung zwischen…
BGE 138 III 75016.10.2012
Von einem ausländischen Staat im Dienst des Chefs einer ständigen Mission beschäftigte ausländische Hausangestellte; Garantieerklärung des Arbeitgebers gegenüber der Schweiz; Rechtswahl zugunsten des ausländischen Rechts ( Art. 342 Abs. 2 OR ; Art. 18 IPRG ). Durch die…
BGE 137 III 48111.10.2011
Schadenersatzklage aus einem durch ein Fahrzeug verursachten Unfall; längere strafrechtliche Verjährung ( Art. 83 Abs. 1 SVG und Art. 60 Abs. 2 OR ). Hat sich der Inhalt der strafrechtlichen Bestimmungen seit dem Unfall geändert, bestimmt sich nach den strafrechtlichen Regeln…
BGE 136 III 14204.12.2009
Vollstreckung eines wegen Formmangels nichtigen Schenkungsversprechens. Unterscheidung zwischen einem Schenkungsversprechen und einer Handschenkung (E. 3.3). Ein wegen Formmangels nichtiges Schenkungsversprechen, das durch eine Vermögensübertragung erfüllt wurde, ist gemäss Art…
BGE 135 III 29520.03.2009
Art. 216 Abs. 2 OR ; Form eines Vorvertrages, der den Kauf von Grundstücken und Fahrnis zum Gegenstand hat. In einem Vorvertrag, der den Kauf von Grundstücken und Fahrnis verbindet, können die Parteien einen Globalpreis als Gegenleistung für die Grundstücke und die übrigen…
BGE 135 III 25909.02.2009
Art. 394 Abs. 3 OR ; Festlegung des Anwaltshonorars. Es widerspricht Bundesrecht nicht, bei der Festlegung des Honorarbetrags dem durch den Anwalt erzielten Ergebnis Rechnung zu tragen. Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 2).
BGE 135 I 6315.12.2008
§§ 73 Abs. 1, 3 und 4, 83 StPO/ZH; Art. 9 BV ; Freigabe der Kaution, Willkür. Der deutsche Insolvenzverwalter ist ohne vorgängige Durchführung eines selbständigen Anerkennungsverfahrens und ohne Anhebung eines Anschlusskonkurses gemäss Art. 166 ff. IPRG zur Erhebung der…
BGE 134 III 59101.10.2008
Unterbrechung der Verjährung durch Schuldanerkennung ( Art. 135 Ziff. 1 OR ). Eine Akontozahlung unterbricht die Verjährung, wenn der Schuldner damit seine Zahlungspflicht im Grundsatz anerkennt und das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Vorbehalte oder Ungewissheit…
BGE 133 III 32318.04.2007
Internationales Privatrecht; Gesetzeskollision; Anknüpfung der in Geldwäscherei bestehenden unerlaubten Handlung ( Art. 132 und 133 IPRG ). Mangels Rechtswahl zugunsten der lex fori ( Art. 132 IPRG ) beurteilen sich Ansprüche gegen eine Bank aus unerlaubter Handlung, bestehend…
BGE 133 III 20115.03.2007
Art. 162 und 163 OR . Herabsetzung einer bereits geleisteten Konventionalstrafe. Die nach dem Vertragsabschluss geleisteten Teilzahlungen, die kraft Vereinbarung bei Nichterfüllung dem Empfänger verbleiben, fallen unter die mit der Konventionalstrafe verbundenen Bestimmungen…
BGE 133 III 15307.12.2006
Art. 28a Abs. 3 ZGB ; Gewinnherausgabe. Der Anspruch auf Gewinnherausgabe setzt keine eigentliche Geschäftsanmassung voraus (E. 2.4). Er kann zum Schadenersatzanspruch hinzutreten (E. 2.5). Zu beweisen sind Persönlichkeitsverletzung, Gewinn und Kausalzusammenhang; wo kein…
BGE 132 III 60914.07.2006
Internationales Privatrecht; Anknüpfung der Anweisung ( Art. 117 IPRG ). Bei der Anweisung ist, vorbehältlich einer Rechtswahl, die Leistung des Angewiesenen als charakteristisch zu betrachten, und zwar sowohl im Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen wie auch…
BGE 132 III 46022.03.2006
Art. 400 Abs. 1 OR ; Vermögensverwaltungsvertrag; Herausgabe von Retrozessionen und Finder's Fees. Voraussetzungen eines rechtsgültigen Verzichts des Auftraggebers auf die Herausgabe von Retrozessionen und ähnlichen Einnahmen des Vermögensverwalters (E. 4).
BGE 132 III 22613.02.2006
Gültigkeit eines Verjährungsverzichts ( Art. 129 und 141 Abs. 1 OR ). Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen Art. 129 und 141 Abs. 1 OR (E. 3.3.1). Die historische Auslegung von Art. 141 Abs. 1 OR ergibt, dass der Gesetzgeber mit der Erklärung, auf die Verjährung könne nicht…
BGE 132 III 25708.02.2006
Art. 328 OR , Art. 6 ArG ; Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. Umfang der aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie aus den öffentlichrechtlichen Bestimmungen fliessenden Schutzpflichten des Arbeitgebers (E. 5). Der Arbeitgeber verletzt…
BGE 132 III 32117.01.2006
Schadensberechnung bei Invalidität; Überentschädigungsverbot; Anrechnung von schadensausgleichenden Leistungen Dritter; Haushaltschaden ( Art. 42 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 OR ; Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden…
BGE 132 V 16609.01.2006
Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG ; Art. 87 KVG : Feststellungsklage. Die Klage des bisherigen Krankenversicherers auf Feststellung, dass rund 29'000 Versicherte, in deren Namen der Verein Pro Life die obligatorischen Krankenversicherungsverhältnisse gekündigt hat, weiterhin…
BGE 132 III 11520.12.2005
Art. 336 und 328 OR ; missbräuchliche Kündigung; Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung missbräuchlich ist (E. 2). Wer einem Arbeitnehmer nach 44 klaglosen Dienstjahren, wenige Monate vor der Pensionierung ohne betriebliche Notwendigkeit…
BGE 132 III 28520.12.2005
Art. 116 IPRG ; Zulässigkeit der Rechtswahl. Reglemente privatrechtlicher Vereine können nicht Gegenstand einer Rechtswahl im Sinne von Art. 116 IPRG sein. Sie können nur im Rahmen einer materiellrechtlichen Verweisung unter Berücksichtigung der zwingenden Bestimmungen des…
BGE 132 III 37919.12.2005
Schadenersatz bei Verletzung von Patentrechten, Lizenzanalogie ( Art. 73 PatG ). Die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche im Immaterialgüterrecht (z.B. Art. 73 PatG ) sind identisch mit den Haftungsvoraussetzungen im Obligationenrecht ( Art. 41 OR ). Die Methode der…
12…33›
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BGE 148 V 327BGEx
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BGE 148 V 327

29. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_742/2021 vom 4. März 2022

Regeste

Art. 120 ORArt. 125 Ziff. 2 ORArt. 19 Abs. 2 ATSG

Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ; Art. 49 UVG ; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Unfalltaggelder durch die Arbeitgeberin. Eine Verrechnung von Unfalltaggeldern durch die Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer ist unzulässig. Hat die Arbeitgeberin keine Lohnfortzahlungen geleistet, sind von ihr empfangene Unfalltaggelder an den Versicherer zurückzuerstatten (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 327

Sachverhalt

— BGE 148 V 327, S. 327 —

A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) zahlte der A. AG als Arbeitgeberin eines verunfallten Arbeitnehmers für die Zeit vom 14. September 2016 bis 28. Februar 2017 Unfalltaggelder im Betrag von Fr. 22'572.- aus. Diese leitete dem verunfallten B. einen Betrag von Fr. 7'518.05 weiter und zahlte ihm ab Januar 2017 keinen Lohn mehr. Ab 1. März 2017 erbrachte die Suva Taggeldleistungen direkt an den Versicherten. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 forderte sie von der A. AG Taggelder in der Höhe von Fr. 15'053.95 unter Verweis auf unterbliebene Lohnfortzahlungen an B. zurück. Dessen Taggeldanspruch für die Zeit vor dem 1. März 2017 beglich die Suva mittels Direktzahlung an ihn im Februar 2020. Infolge eines Rechenfehlers reduzierte sie den Rückforderungsbetrag gegenüber der A. AG einspracheweise auf Fr. 13'613.95 (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020). — BGE 148 V 327, S. 328 —

B. Die hiergegen erhobene Beschwerde der A. AG wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 30. September 2021 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A. AG beantragen, es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass seitens der Suva kein Rückforderungsanspruch bestehe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht verzichtete auf einen Schriftenwechsel.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die laut Einspracheentscheid von der Beschwerdeführerin zugunsten der Suva zu leistende Rückerstattung von Unfalltaggeldern in Höhe von Fr. 13'613.95 schützte. Dabei steht erstens die Frage im Zentrum, ob es die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem verunfallten Arbeitnehmer erklärte Verrechnung als unzulässig qualifizieren durfte und damit zu Recht von einer unrechtmässig bezogenen Leistung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ausging. Zweitens besteht Uneinigkeit darüber, wann die Suva Kenntnis von der Verrechnung hatte respektive hätte haben müssen und ob die Vorinstanz die Verwirkung der Rückforderung bei korrekter Fristenanwendung verneinen durfte.

3.

3.1 Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die prozessuale Revision und Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG ; vgl. BGE 147 V 167 E. 4.2; BGE 146 V 364 E. 4.2; je mit Hinweisen) sowie über die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen ( Art. 25 Abs. 1 ATSG ; vgl. BGE 147 V 369 E. 2.2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2 Gemäss Art. 50 UVG können Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden.

4. In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 von der Suva erhaltene — BGE 148 V 327, S. 329 — Unfalltaggelder von insgesamt Fr. 13'613.95 mit zivilrechtlichen Forderungen verrechnete, die sie gegenüber dem verunfallten Arbeitnehmer geltend gemacht hatte. Der vorinstanzlich festgestellte Umfang der Rückforderung durch die Suva bleibt, anders als ihr Bestand, vor Bundesgericht unbestritten.

5.

5.1 Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass allfällige zivilrechtliche Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem ehemals bei ihr angestellten und verunfallten Arbeitnehmer nicht vom hier gegebenen Streitgegenstand umfasst sind (vgl. BGE 136 II 457 E. 2.2, 4.2 und 6.2; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1279 ff.). Dieser betrifft im Lichte des angefochtenen Urteils einzig die von der Suva erhobene Rückforderung der Unfalltaggelder.

5.2 Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG seien im Rahmen einer prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG ) erfüllt. Art. 50 UVG sehe nur eine einseitige Verrechnungsmöglichkeit des Unfallversicherers vor. Der Arbeitgeberin stehe diese Option hingegen nicht offen. Für die Erklärung einer auf Art. 120 OR gestützten zivilrechtlichen Verrechnung bleibe aufgrund des zwingenden öffentlich-rechtlichen Charakters des Unfallversicherungsrechts kein Platz.

5.3 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie sich hier nicht in einem Zivilprozess, sondern im Unfallversicherungsverfahren befindet. Sie geht unter Berufung auf Art. 120 OR stillschweigend davon aus, diese Norm würde im Bereich der Unfallversicherung vorbehaltlos zur Anwendung gelangen. Dem ist jedoch, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, nicht so.

5.3.1 Unfalltaggelder sind zweckgebunden. Sie dienen dazu, einen unfallbedingt erlittenen Verdienstausfall mittels Entschädigung auszugleichen und so den Lebensunterhalt einer arbeitsunfähigen versicherten Person zu gewährleisten (vgl. Art. 20 und Art. 22 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG ; BGE 138 V 140 E. 3.1; BGE 135 V 2 E. 6.1.1; Botschaft vom 18. August 1976 zum UVG [nachfolgend: Botschaft UVG], BBl 1976 III 189, 203; einlässlich dazu bereits THEO KÜNDIG, Die Verrechnung im Sozialversicherungsrecht, Diss. Bern 1957, S. 72 ff.; siehe ferner FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, — BGE 148 V 327, S. 330 — 3. Aufl. 2016, S. 973 Rz. 211 und S. 1065 Rz. 603 ff.; KASPAR GEHRING, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG [nachfolgend: KOSS UVG], Hürzeler/Kieser [Hrsg.], 2018, N. 1 ff. zu Art. 50 UVG ). Die Bedeutung des Unterhaltszwecks von Unfalltaggeldern wird durch deren Unverpfändbarkeit und Unabtretbarkeit zusätzlich unterstrichen (vgl. Art. 22 Abs. 1 ATSG ; REMO DOLF, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 9 zu Art. 22 ATSG ; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 22 ATSG ).

5.3.2 Die Möglichkeit, Forderungen auf Grund des UVG sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern anderer Sozialversicherungen mit fälligen Leistungen zu verrechnen, steht mit Blick auf Art. 50 UVG einseitig dem Unfallversicherer zu (vgl. Art. 64 UVV ; BGE 110 V 183 E. 2; MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 14 zu Art. 50 UVG ; KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 7 zu Art. 50 UVG ).

5.3.3 Zufolge Art. 49 UVG können die Versicherer die Auszahlung des Taggeldes der Arbeitgeberin übertragen. Laut Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass der Arbeitgeberin zu, als sie der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. Damit hat der Gesetzgeber die Grundlage für eine Drittauszahlung von Taggeldern an die Arbeitgeber statt an die versicherte Person geschaffen, diese aber in der Höhe auf die effektiv getätigte Lohnzahlung der Arbeitgeberin beschränkt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 266/06 vom 28. Dezember 2006 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 133 V 196 ; Urteile 8C_241/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.1; 9C_988/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.7.2).

5.3.4 Die Arbeitgeberin gehört zum Kreis der potenziell Rückerstattungspflichtigen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV ; BGE 142 V 43 E. 3.1 f.; Urteil 8C_432/2012 vom 13. November 2012 E. 5.1). Ihre Rechtsstellung ist von der Lohnfortzahlung (vgl. Art. 324a Abs. 1 OR ) abhängig. Soweit sie Lohnfortzahlungen für die versicherte Arbeitsunfähigkeit leistet, tritt nach Art. 19 Abs. 2 ATSG eine Subrogation (Legalzession) des Taggeldanspruches von der versicherten Person auf die Arbeitgeberin ein (vgl. Urteil U 266/06 vom 28. Dezember 2006 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 133 V 196 ; Urteil 8C_ 241/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.1). Der Eintritt der Legalzession ist allerdings davon abhängig, ob die Lohnfortzahlungen in Höhe des — BGE 148 V 327, S. 331 — Taggeldanspruches der versicherten Person durch die Arbeitgeberin effektiv geleistet werden. Unterbleiben sie, kann von Gesetzes wegen keine Rechtsübertragung stattfinden (siehe zur aufschiebend bedingten Zession: BGE 84 II 355 E. 1; Urteil 4A_465/2018 vom 11. März 2019 E. 3.2.3).

5.3.5 Hat die Arbeitgeberin vom Versicherer Unfalltaggelder erhalten (vgl. Art. 49 UVG ), ohne ihrer Lohnfortzahlungspflicht (vgl. Art. 324a Abs. 1 OR ) im geschuldeten Umfang gegenüber dem Arbeitnehmer nachzukommen, hat sie zwar eine faktische Verfügungsmacht inne, jedoch stehen ihr - ungeachtet allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche - an den Taggeldansprüchen der versicherten Person (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG ) keine Rechte zu (vgl. Art. 19 Abs. 2 ATSG im Umkehrschluss; E. 5.3.4 hiervor). Diesfalls verfügt die versicherte Person über einen Direktauszahlungsanspruch gegen den Unfallversicherer (vgl. GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 49 UVG ; MARKUS SCHMID, KOSS UVG, a.a.O., N. 2 zu Art. 49 UVG ; HÜRZELER, a.a.O., N. 10 zu Art. 49 UVG ). Damit fehlt es im Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und der versicherten Person bereits an der für die Verrechnung erforderlichen Grundvoraussetzung der Gegenseitigkeit von Haupt- und Verrechnungsforderung (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR ; SVR 2007 UV Nr. 38 S. 128, U 507/05 E. 4.1; ANDREAS MÜLLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2020, N. 5 ff. zu Art. 120 OR ). Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Regeln des Obligationenrechts liessen, soweit sie denn überhaupt direkt Anwendung fänden, demnach keine Verrechnung zu. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offenbleiben, ob Art. 50 UVG als insgesamt abschliessende Ordnung zu interpretieren wäre, die eine Verrechnung von eigenen (zivilrechtlichen) Ansprüchen der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin mit Taggeldansprüchen ihres Arbeitnehmers von vornherein ausschlösse.

5.3.6 Die vorgängig beschriebene gesetzliche Ordnung dient dem Schutz der versicherten Person vor bestimmungswidriger Verwendung der Taggeldleistungen (vgl. Botschaft UVG, BBl 1976 III 203). Der Gesetzgeber wollte mit Art. 49 UVG den Versicherungsbetrieb erleichtern und zur Verminderung von Verwaltungskosten beitragen (vgl. Botschaft UVG, BBl 1976 III 202). Eine Verrechnung durch die Arbeitgeberin käme einer Zweckentfremdung von Unfalltaggeldern gleich, die hinsichtlich ihres Unterhaltszwecks unzulässig ist. — BGE 148 V 327, S. 332 — Die in Art. 49 UVG und Art. 19 Abs. 2 ATSG vorgesehene Möglichkeit der Drittauszahlung (vgl. E. 5.3.3 hiervor) dient anders gesagt nicht dazu, die Arbeitgeberin zulasten der Unfallversicherung vor dem Risiko einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis oder unerlaubter Handlung zu schützen. Aufgrund der besonderen Natur des Unfalltaggeldes ist in Anlehnung an Art. 125 Ziff. 2 OR nur eine Realerfüllung zulässig (vgl. Urteil 8C_130/2008 vom 11. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.3.7 Folglich ging das kantonale Gericht gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zutreffend davon aus, die Beschwerdeführerin habe unrechtmässig Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 13'613.95 bezogen, und bejahte - vorbehaltlich einer allfälligen Verwirkung (vgl. nicht publ. E. 5.4) - das Vorliegen eines Rückforderungsanspruchs der Suva zu Recht.

Themen
Drittauszahlung von TaggeldernDrittauszahlung von Taggeldern an die ArbeitgeberinFr. 13'613.95 (Rückforderungsbetrag)Legalzession (Subrogation) des TaggeldanspruchsLohnfortzahlungspflichtProzessuale RevisionRealerfüllungRückerstattung unrechtmässig bezogener LeistungenRückerstattung unrechtmässig bezogener UnfalltaggelderStreitgegenstandSuvaVerrechnung von Unfalltaggeldern durch die ArbeitgeberinZweckbindung des UnfalltaggeldesZweckbindung von Unfalltaggeldern
§Normen
Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSVArt. 16 Abs. 1 UVGArt. 19 Abs. 2 ATSGArt. 22 Abs. 1 ATSGArt. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSGArt. 49 UVGArt. 50 UVGArt. 53 Abs. 1 ATSGArt. 53 ATSGArt. 64 UVVArt. 120 ORArt. 125 Ziff. 2 ORArt. 324a Abs. 1 OR
Zitierte Entscheide
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4A_465/201811.03.2019
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Änderung der Rechtsprechung, Prüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts, Verrechnungsrecht des Versicherten gegenüber der Krankenkasse
BGE 84 II 35513.03.1958
Erbrechtliche Stellung, Aufschiebende Bedingung, Auslegung
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 148 V 327

Zitiervorschlag: BGE 148 V 327, bgex.ch/bge/148-v-327

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 148 V 327