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BGE (59)BGer (30)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 142 V 2007.01.2016
Art. 35a Abs. 2 BVG ; Art. 135 OR ; Verjährung des Rückforderungsanspruchs. Die relative einjährige und die fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge sind Verjährungsfristen im…
BGE 141 V 11218.12.2014
Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung); Verantwortlichkeit; Rückgriff der Stiftung Sicherheitsfonds BVG auf die Finanzdienstleisterin einer zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung. Abgrenzung zwischen unverbindlicher Gefälligkeit und vertraglicher…
BGE 138 V 23530.05.2012
Art. 52 und Art. 71 Abs. 1 BVG ; Art. 50 Abs. 1 und 2 BVV 2 ; Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer Vorsorgeeinrichtung. Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit des Organs einer Vorsorgeeinrichtung für die Anlage und Bewirtschaftung des Vorsorgevermögens (E. 4)…

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Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung1
Arbeitslosenversicherung24
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GwGGeldwäscherei2
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BStPBundesstrafprozess (bis 2010)12
AHVVAHV-Verordnung10
GBVGrundbuchverordnung8
URGUrheberrechtsgesetz8
BankGBankengesetz6
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StHGSteuerharmonisierungsgesetz6
aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung5
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung5
LugÜLugano-Übereinkommen5
VZGVerordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken5
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen3
UVVUnfallversicherungsverordnung3
BüGBürgerrechtsgesetz2
MWSTVMehrwertsteuerverordnung2
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz2
VGVerantwortlichkeitsgesetz2
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)1
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)1
EntGEnteignungsgesetz1
OHGOpferhilfegesetz1
USGUmweltschutzgesetz1
SSVSignalisationsverordnung0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
BGE 137 III 48111.10.2011
Schadenersatzklage aus einem durch ein Fahrzeug verursachten Unfall; längere strafrechtliche Verjährung ( Art. 83 Abs. 1 SVG und Art. 60 Abs. 2 OR ). Hat sich der Inhalt der strafrechtlichen Bestimmungen seit dem Unfall geändert, bestimmt sich nach den strafrechtlichen Regeln…
BGE 135 V 16316.04.2009
Art. 52 und Art. 56a Abs. 1 BVG (je in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 169 Abs. 1 OR ; Wirkung von Verjährungsverzichtserklärungen nach Zession der auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche; Verjährung des Haftungs- und Regressanspruchs des Sicherheitsfonds ( Art…
BGE 135 III 28903.04.2009
Art. 82 BVG ; Art. 7 Abs. 1 BVV 3 ; Art. 46 Abs. 1 VVG ; Art. 67 Abs. 1 OR ; Rechtsnatur der Rückerstattungsforderung betreffend Beiträge an die gebundene individuelle berufliche Vorsorge; Verjährung des Rückforderungsanspruchs. Die Rückforderung von Beiträgen an die gebundene…
BGE 134 III 59101.10.2008
Unterbrechung der Verjährung durch Schuldanerkennung ( Art. 135 Ziff. 1 OR ). Eine Akontozahlung unterbricht die Verjährung, wenn der Schuldner damit seine Zahlungspflicht im Grundsatz anerkennt und das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Vorbehalte oder Ungewissheit…
BGE 133 V 40809.07.2007
Art. 89bis Abs. 6 ZGB ; Art. 33 Abs. 3 OR ; Art. 34 Abs. 1 VVG ; Art. 73 Abs. 1 BVG . Zur Unterscheidung zwischen Abschluss- und Vermittlungsagent (E. 5.3.4). Die Vorsorgeeinrichtung hat sich das Wissen des Vermittlungsagenten beim Abschluss eines Vorsorgevertrages ausnahmsweise…
BGE 132 V 40418.08.2006
Art. 135 Ziff. 2 OR : Berufliche Vorsorge, nicht geschuldete Versicherungsleistung, Unterbrechung der Verjährung einer Klage auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Vorladung zu einer Vermittlungsverhandlung vor einem aus sachlichen Gründen nicht…
BGE 132 III 32117.01.2006
Schadensberechnung bei Invalidität; Überentschädigungsverbot; Anrechnung von schadensausgleichenden Leistungen Dritter; Haushaltschaden ( Art. 42 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 OR ; Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden…
BGE 132 V 16609.01.2006
Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG ; Art. 87 KVG : Feststellungsklage. Die Klage des bisherigen Krankenversicherers auf Feststellung, dass rund 29'000 Versicherte, in deren Namen der Verein Pro Life die obligatorischen Krankenversicherungsverhältnisse gekündigt hat, weiterhin…
BGE 131 II 53309.06.2005
Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes. Verhältnis von Fortbestandsinteresse und Gleichbehandlungsgebot vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (E. 5). Es gilt der gleiche Stichtag für den Fort- und den Abgangsbestand (E. 6)…
BGE 131 III 43025.04.2005
Art. 60 OR und Art. 83 Abs. 1 SVG , Art. 2 ZGB . Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus strafbarer Handlung. Rechtsmissbräuchliche Verjährungseinrede. Wird die Verjährung durch eine richterliche Verfügung unterbrochen, nachdem die (absolute) strafrechtliche…
BGE 131 V 5504.03.2005
Art. 52 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 127 OR : Verjährung des Schadenersatzanspruchs. Der Schadenersatzanspruch unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127 OR . (Erw. 3.1) Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Beendigung der…
BGE 130 V 41414.06.2004
Art. 62 ff. OR ; Art. 47 AHVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002): Berufliche Vorsorge: Berichtigung des individuellen Kontos und Rückerstattung einer zufolge eines Irrtums seitens der Vorsorgeeinrichtung zu Unrecht erfolgten Zahlung. Die irrtümliche Eintragung eines Betrages…
BGE 130 V 10310.10.2003
Art. 5 Abs. 2 FZG ; Art. 97 ff. OR : Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung. Die Rechtsfolgen fehlender Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung beurteilen sich bei einem vertraglichen Vorsorgeverhältnis nach den Art. 97 ff. OR (Erw. 3.2 und 3.3).
BGE 129 III 13519.12.2002
Haftpflicht des Motorfahrzeughalters; Berechnung des Invaliditätsschadens. Der Erwerbsausfall ist auf der Basis des Nettoeinkommens des Geschädigten zu berechnen (Änderung der Rechtsprechung; E. 2.2). Konkrete Berechnung des Schadens nach der neuen Methode (E. 2.3). Modalitäten…
BGE 129 III 6529.10.2002
Art. 44 und 58 OR , Art. 60 SVG ; Verkehrsunfall; Haftung des Werkeigentümers und des Motorfahrzeughalters; Aufteilung des Schadens. Haftung des Gemeinwesens als Eigentümer einer Strasse, insbesondere im Winter (E. 1). Im vorliegenden Fall ist die Haftung zu bejahen, weil die…
BGE 128 V 22401.05.2002
Art. 2 Abs. 1 und 3 FZG ; Art. 66 BVG ; Art. 82 OR : Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Die zur Ausrichtung einer Austrittsleistung angehaltene Vorsorgeeinrichtung, kann dem Versicherten im Hinblick auf Beiträge, welche ihm der Arbeitgeber vom Lohn nicht abgezogen hat, nicht…
BGE 127 V 31519.10.2001
Art. 41 Abs. 1 und Art. 49 BVG ; Art. 127 ff. OR ; Art. 27 BVG in Verbindung mit Art. 3, 4, 8 und 24a-24f FZG; Art. 1, 2 und 10 FZV ; Art. 27 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 BVG (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung); Art. 331c Abs. 1 OR (in der bis 31. Dezember…
BGE 127 V 43919.10.2001
Art. 164 OR ; Art. 42 Abs. 1 KVG : Forderungsabtretung. Die Forderung eines Versicherten auf Kostenvergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung kann gültig an einen Leistungserbringer (im konkreten Fall an einen Apotheker) abgetreten werden. Eine solche Abtretung…
BGE 127 V 37703.10.2001
Art. 11 und 51 BVG ; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG : Wechsel der Vorsorgeeinrichtung. - Wechsel der eine Rente beziehenden Personen zur neuen Vorsorgeeinrichtung bejaht, da durch die Kündigung des Anschlussvertrages auch der von der alten Vorsorgeeinrichtung…
BGE 127 V 30126.09.2001
Art. 2 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 2 BVV 2 : Befreiung vom Versicherungsobligatorium. Der vom Versicherten für den Fall des Ausscheidens aus der Vorsorgeeinrichtung vertraglich erklärte Verzicht auf die Arbeitgeberbeiträge darf nicht einem Gesuch um Befreiung vom…
BGE 126 V 31406.11.2000
Art. 39 Abs. 2, Art. 49 BVG ; Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 18 FZG ; Art. 125 Ziff. 2 OR : Barauszahlung und Verrechnungsverbot. - Soweit die bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung das BVG-Altersguthaben im obligatorischen Bereich zu gewährleisten hat, steht einer Verrechnung…
BGE 126 V 30326.09.2000
Art. 2 Abs. 2 BVG ; Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2 ; Art. 154 Abs. 1 OR : Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium. Auf unbefristete Dauer beschäftigte Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung unterstellt. Ein Saisonnier mit einem eine auflösende Bedingung im…
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BGE142 V 20
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BGE 142 V 20

3. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Pensionskasse des Bundes PUBLICA gegen A.A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_563/2015 vom 7. Januar 2016

Regeste

Art. 135 Ziff. 1 ORArt. 35a BVGArt. 35a Abs. 2 BVG

Art. 35a Abs. 2 BVG ; Art. 135 OR ; Verjährung des Rückforderungsanspruchs. Die relative einjährige und die fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 20

Sachverhalt

— BGE 142 V 20, S. 20 —

A. B.A., ehemaliger Angestellter des Bundes, verstarb im Jahre 2011. Als die Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: Publica) am 10. März 2011 davon Kenntnis erhielt, hatte sie die Altersrente von Fr. 5'424.45 für diesen Monat bereits ausgerichtet. In der Folge forderte sie diesen Betrag von A.A., Sohn und Erbe des Verstorbenen, zurück. Nach mehreren Teilzahlungen sowie verschiedenen Mahnschreiben setzte die Publica eine Forderung über Fr. 1'235.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. September 2013 in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2013 erhob A.A. Rechtsvorschlag. Im März 2014 wurde eine weitere Teilzahlung von Fr. 600.- geleistet. — BGE 142 V 20, S. 21 —

B. Am 15. Dezember 2014 reichte die Publica beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage ein mit den Rechtsbegehren, A.A. sei zu verpflichten, ihr Fr. 635.- zuzüglich Zins ab 4. September 2013 zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungsamtes sei aufzuheben. Nachdem Vergleichsbemühungen der Publica gescheitert waren, wies das kantonale Gericht das Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. Juni 2015 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Publica, der Entscheid vom 12. Juni 2015 sei aufzuheben, die Klage vom 15. Dezember 2014 vollumfänglich gutzuheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung zu beseitigen.

A.A. und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 73 Abs. 2 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB; SR 172.220.141.1) richtet sich die Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach Artikel 35a BVG. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, welche auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge gilt ( Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG ), verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Satz 1). Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei der relativen einjährigen Frist nach Art. 35a Abs. 2 BVG um eine Verwirkungsfrist. Zu diesem Auslegungsergebnis ist sie im Wesentlichen aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung gelangt. Da eine solche Frist weder stillstehen noch unterbrochen werden kann ( BGE 111 V 135 E. 3b S. 136), hat das kantonale Berufsvorsorgegericht den Rückforderungsanspruch der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung als verwirkt betrachtet, da sie spätestens seit 10. März 2011 Kenntnis davon hatte, eine Monatsrente zu viel ausgerichtet zu haben (vgl. zum Beginn des Fristenlaufs Urteil 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 22 S. 79), indessen erst am 15. Dezember 2014 Klage erhob. Ist dagegen von einer Verjährungsfrist im obligationenrechtlichen Sinne auszugehen, wie die Beschwerdeführerin dafürhält, ist der Anspruch nicht verjährt. Seit — BGE 142 V 20, S. 22 — März 2011 bis zur Klageerhebung leistete der Beschwerdegegner regelmässig - jeweils innerhalb eines Jahres - Teilzahlungen, um seine Schuld zu tilgen. Solche Abschlagszahlungen gelten als Anerkennung der Forderung und unterbrechen die Verjährungsfrist ( Art. 135 Ziff. 1 OR ; vgl. auch BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 583).

Die Rechtsprechung hat sich bisher nicht abschliessend zur rechtlichen Natur der relativen einjährigen Frist nach Art. 35a Abs. 2 BVG äussern müssen (Urteil 9C_216/2014 vom 1. September 2014 E. 4.2.1, in: SVR 2015 BVG Nr. 26 S. 98). In der Lehre wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um eine Verjährungsfrist handelt ( HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 1119; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, Rz. 10 zu Art. 35a BVG ; RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2005, N. 90 f.; BASILE CARDINAUX, Die Verjährung der Berufsvorsorgeleistungen: Eine Bestandesaufnahme und ein Ausblick, in: BVG-Tagung 2013, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, Kieser/Stauffer [Hrsg.], S. 98; differenziertBETTINA KAHIL-WOLFF, in: LPP et LFLP, 2010, Rz. 12 zu Art. 35a BVG ).

3. Ausgangspunkt jeder Gesetzesinterpretation ist der Wortlaut. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Deutungen möglich, sind weitere Auslegungselemente heranzuziehen, neben der Entstehungsgeschichte der Norm, wie sich namentlich aus den Materialien ergibt, deren Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ( BGE 140 V 449 E. 4.2 S. 455 mit Hinweisen).

3.1 Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG ist insoweit klar, als er von verjährt ("se prescrit" bzw. "si prescrive" in der französischen und italienischen Textfassung) spricht. Nach einer allerdings schon älteren Rechtsprechung muss es sich aber nicht immer um eine Verjährungsfrist handeln, wenn eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung diesen Begriff verwendet; es lässt sich auch eine Verwirkungsfrist annehmen (vgl. statt vieler BGE 117 V 208 E. 3b S. 210 mit Hinweisen; BGE 111 V 135 ). Aus den Materialien ergibt sich Folgendes: Gemäss der — BGE 142 V 20, S. 23 — Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) entspricht der neue Art. 35a "Artikel 47 AHVG und erlaubt eine Koordination mit der AHV" (BBl 2000 2692 unten Ziff. 4.1). Nach Abs. 2 des bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen aArt. 47 AHVG verjährte der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hatte, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung (Satz 1). Bei diesen Fristen handelte es sich entgegen dem Wortlaut ("verjährt") um Verwirkungsfristen ( BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; BGE 111 V 135 ). Entsprechend dem integralen Hinweis auf aArt. 47 AHVG in der Botschaft stimmte Art. 35a BVG in der Fassung gemäss Entwurf bis auf die notwendigen redaktionellen Anpassungen praktisch wortwörtlich mit dieser Bestimmung überein. Insbesondere sah Abs. 1 Satz 2 vor, dass bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte von der Rückforderung abgesehen werden kann, und in Abs. 2 war, wie erwähnt, von der Verjährung des Rückforderungsanspruchs die Rede (BBl 2000 2717). Art. 35a BVG gab in der parlamentarischen Beratung zu keinen Diskussionen Anlass (AB 2002 N 547; 2002 S 1046).

3.2 Aufgrund der Entstehungsgeschichte allein müsste die relative einjährige Frist in Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG als Verwirkungsfrist betrachtet werden, wie das die Vorinstanz getan hat (E. 2 vorne). Bei der Übernahme und einer sinngemässen Anwendung von aArt. 47 AHVG im Bereich der beruflichen Vorsorge ist indessen Folgendes zu beachten:

3.2.1 In den meisten übrigen bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungszweigen, u.a. auch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), besteht zwischen den Beteiligten in dem Sinne ein autoritatives Verhältnis, dass der Versicherungsträger berechtigt und verpflichtet ist, über Leistungen ebenso wie über eine Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen eine Verfügung zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 VwVG [SR 172.021] und BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391). Demgegenüber erlassen Vorsorgeeinrichtungen keine Verfügungen im Rechtssinne ( BGE 140 V 154 E. 6.3.4 in fine S. 165; BGE 129 V 450 E. 2 f. S. 452; BGE 115 V 224 ). Diese unterschiedliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Rückforderungsberechtigten und Rückerstattungspflichtigen war der wesentliche Grund dafür, dass nach der — BGE 142 V 20, S. 24 — Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten von Art. 35a Abs. 2 BVG am 1. Januar 2005 bei Fehlen einer Regelung im Vorsorgereglement subsidiär nicht aArt. 47 Abs. 2 AHVG, sondern die Verjährungsregeln der ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 67 Abs. 1 OR anwendbar waren ( BGE 128 V 236 E. 2b S. 239 f.; Urteil B 149/06 vom 11. Juni 2007 E. 6.2, in: SVR 2008 BVG Nr. 3 S. 9; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 55/05 vom 16. Oktober 2006 E. 4.2.3, in: SVR 2007 BVG Nr. 18 S. 61). Die fehlende Möglichkeit zum Erlass einer Verfügung bedeutete bei Annahme, die relative einjährige Frist nach Art. 35a Abs. 2 BVG sei eine Verwirkungsfrist, dass die Vorsorgeeinrichtungen regelmässig gehalten wären, bereits zu deren Wahrung eine Klage anzuheben, wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt. Neben dem damit verbundenen Kostenrisiko wäre zudem die im Interesse des Rechtsfriedens und der Prozessökonomie grundsätzlich immer und überall anzustrebende und zu fördernde gütliche Regelung erheblich erschwert, zumal ein Verjährungsverzicht im Hinblick auf aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen nicht möglich ist (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.5 S. 586; CARDINAUX, a.a.O., S. 97 f.).

3.2.2 Weiter ist auf Art. 25 Abs. 2 ATSG hinzuweisen, der - im Rahmen von Art. 2 ATSG - seit 1. Januar 2003 die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs bei unrechtmässigem Leistungsbezug in zeitlicher Hinsicht für die übrigen bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungszweige normiert. Nach Satz 1 dieser Bestimmung erlischt ("s'éteint" bzw. "si estingue") der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich dem Wortlaut entsprechend um Verwirkungsfristen ( BGE 138 V 74 E. 4.1 S. 77 mit Hinweisen). Mit Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde die bisherige Regelung gemäss aArt. 47 Abs. 2 AHVG übernommen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 55 zu Art. 25 ATSG ). Derselbe Gesetzgeber orientierte sich somit sowohl bei der Schaffung von Art. 25 ATSG als auch von Art. 35a BVG an aArt. 47 AHVG. Dabei sprach er in Abs. 2 der älteren, zwei Jahre früher in Kraft getretenen (ersteren) Bestimmung, welche im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar ist ( BGE 128 V 236 E. 2b in fine S. 240), nicht mehr von verjährt, sondern von erlischt, um klarzustellen, "dass es sich hier nicht um eine unterbrechbare Verjährung handelt, wie sie das Zivilrecht kennt, sondern um — BGE 142 V 20, S. 25 — ein unwiderrufliches Erlöschen der Rückforderung" (Parlamentarische Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherung, Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990, BBl 1991 II 185 ff., 195 und 258 Ziff. 4.1). Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber bewusst im jüngeren Art. 35a Abs. 2 BVG den Begriff Verjährung verwendete, um zum Ausdruck zu bringen, dass diese Fristen nicht Verwirkungsfristen sind.

3.2.3 Schliesslich spricht das BVG bei den Leistungsansprüchen ebenfalls von Verjährung, wobei es auf periodische Beiträge und Leistungen ausdrücklich Art. 129-142 OR für anwendbar erklärt ( Art. 41 Abs. 2 BVG ; vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1 in fine S. 584). Aus gesetzessystematischer Sicht erscheint es kohärent, den Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig erbrachter Leistungen nach Art. 35a BVG derselben Ordnung zu unterwerfen (CARDINAUX, a.a.O., S. 98).

3.3 Nach dem Gesagten sind die Fristen nach Art. 35a Abs. 2 BVG als Verjährungsfrist im obligationenrechtlichen Sinne zu verstehen. Die von einem Teil der Lehre geäusserte Meinung, wonach es sich immerhin bei der fünfjährigen Frist um eine Verwirkungsfrist handeln soll (vgl. KAHIL-WOLFF, a.a.O., und BRECHBÜHL/SCHNYDER, Änderungen bei den Leistungen der beruflichen Vorsorge, SZS 2005 S. 54), ist abzulehnen. Diese Auffassung, die weder im Wortlaut noch in den Materialien eine Stütze findet, würde zu Rechtsunsicherheiten führen, namentlich in Bezug auf die Handlungen, mit denen die Fristen gewahrt werden können (vgl. CARDINAUX, a.a.O., S. 98).

Im vorliegenden Fall wurde die relative einjährige Frist in Bezug auf die zu Unrecht ausgerichtete Altersrente für März 2011 durch die danach geleisteten Teilzahlungen des Beschwerdegegners jeweils rechtzeitig unterbrochen (E. 2 vorne), sodass der Rückforderungsanspruch bei Klageerhebung im Dezember 2014 noch nicht verjährt war. Die Beschwerde ist begründet. (...)

Themen
Auslegung von GesetzenBerufliche VorsorgeRückforderungsanspruchRückforderungsanspruch in der beruflichen VorsorgeVerjährungVerjährung vs. VerwirkungVerwirkung
§Normen
Art. 35a Abs. 2 aBVG (2003)
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 142 V 20
Art. 35a aBVG (2003)
Art. 135 Ziff. 1 OR
Zitierte Entscheide
9C_216/201401.09.2014
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen, Überentschädigung, Verwirkung
BGE 140 V 44918.08.2014
Familienzulagen, Personalrechtliche Streitigkeit, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
BGE 140 V 15423.04.2014
Äquivalenzprinzip, Altersgutschriften, Berechnung von Altersleistungen
9C_399/201330.11.2013
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen, Verjährungs- und Verwirkungsfristen, Soziallohn
BGE 138 V 7419.12.2011
Eventualvorsatz, Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen, Vorfrageweise Prüfung einer strafbaren Handlung
BGE 133 V 57930.07.2007
Geltendmachung der Forderung, Obligatorisches Schlichtungsverfahren, Rückforderungsanspruch
B 149/0611.06.2007
Berufliche Vorsorge, Anschlussvertrag, Ungerechtfertigte Bereicherung
B 55/0516.10.2006
Verjährung der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Vorsorgeleistungen, Unterbrechung der Verjährung, Verzugszins in der beruflichen Vorsorge
BGE 130 V 38812.03.2004
Abstrakte Rechtslage, Auslegung des Begriffs der Verfügung, Behördliche Auskünfte und Zusicherungen
BGE 129 V 45005.09.2003
Dispositionsmaxime, Klageverfahren nach Art. 73 BVG, Leistungsanspruch dem Grundsatz nach
BGE 128 V 23624.09.2002
Kausalität, Verjährungunterbrechung, Berufliche Vorsorge
BGE 117 V 20810.09.1991
Analogie, Erlassgesuch, Gesetzesauslegung
BGE 115 V 22431.07.1989
Legalitätsprinzip vs. Gleichheit im Unrecht, Rechtsgleichheit, Dreizehnte Monatszahlung für Kinderzulagen
BGE 111 V 13515.04.1985
Restitution von Sozialversicherungsleistungen, Verwirkungsfrist, Rückerstattung von Ergänzungsleistungen
Wird zitiert von
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8C_366/202219.10.2022
Verwirkung des Rückforderungsanspruchs, Wiedererwägung, UNIA
8C_78/202203.10.2022
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Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen, Verwirkungsfrist, Rechtliches Gehör
8C_375/202002.02.2021
Familienzulagen, Ausbildungszulage, Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
8C_521/202031.10.2020
Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung, Wiedererwägung, Verwirkungsfrist
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Kreisschreiben des BSV über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und der EL (KSRP) Rz. 2048, Quittierungspflicht und Kontrollpflicht der IV-Stelle, Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
BGE 142 V 35811.07.2016
Analoge Anwendung, Passivlegitimation, Rückforderung
BGE 142 V 31108.06.2016
Ergänzungsleistungen, Gebäudeunterhaltskosten, Noven im bundesgerichtlichen Verfahren
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 142 V 20

Zitiervorschlag: BGE 142 V 20, bgex.ch/bge/142-v-20