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BGE (28)BGer (15)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 148 V 32704.03.2022
Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ; Art. 49 UVG ; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Unfalltaggelder durch die Arbeitgeberin. Eine Verrechnung von Unfalltaggeldern durch die Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer ist unzulässig. Hat die Arbeitgeberin keine…
BGE 146 III 36201.07.2020
Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer ( Art. 75 ATSG ); Regressordnung nach Art. 51 Abs. 2 OR . Die von einem Teil der Lehre an BGE 143 III 79 geübte Kritik bildet keinen Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung, wonach sich auf das Regressprivileg gegenüber einem…
BGE 137 III 48111.10.2011
Schadenersatzklage aus einem durch ein Fahrzeug verursachten Unfall; längere strafrechtliche Verjährung ( Art. 83 Abs. 1 SVG und Art. 60 Abs. 2 OR ). Hat sich der Inhalt der strafrechtlichen Bestimmungen seit dem Unfall geändert, bestimmt sich nach den strafrechtlichen Regeln…

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Erwerbsersatzordnung33
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung28
Arbeitslosenversicherung668
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Obligationenrecht (allgemein)43Vertragsrecht29Gesellschaftsrecht15Wertpapierrecht0Haftpflichtrecht82
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht7
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IVGInvalidenversicherung2
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FINMAGFinanzmarktaufsicht1
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MFGMotorfahrzeuggesetz (bis 1959)13
BGFAAnwaltsgesetz12
BStPBundesstrafprozess (bis 2010)12
AHVVAHV-Verordnung10
GBVGrundbuchverordnung8
URGUrheberrechtsgesetz8
BankGBankengesetz6
PatGPatentgesetz6
StHGSteuerharmonisierungsgesetz6
aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung5
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung5
LugÜLugano-Übereinkommen5
VZGVerordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken5
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen3
UVVUnfallversicherungsverordnung3
BüGBürgerrechtsgesetz2
MWSTVMehrwertsteuerverordnung2
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz2
VGVerantwortlichkeitsgesetz2
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)1
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)1
EntGEnteignungsgesetz1
OHGOpferhilfegesetz1
USGUmweltschutzgesetz1
SSVSignalisationsverordnung0
VRVVerkehrsregelnverordnung0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
BGE 134 III 59101.10.2008
Unterbrechung der Verjährung durch Schuldanerkennung ( Art. 135 Ziff. 1 OR ). Eine Akontozahlung unterbricht die Verjährung, wenn der Schuldner damit seine Zahlungspflicht im Grundsatz anerkennt und das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Vorbehalte oder Ungewissheit…
BGE 132 III 32117.01.2006
Schadensberechnung bei Invalidität; Überentschädigungsverbot; Anrechnung von schadensausgleichenden Leistungen Dritter; Haushaltschaden ( Art. 42 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 OR ; Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden…
BGE 131 III 43025.04.2005
Art. 60 OR und Art. 83 Abs. 1 SVG , Art. 2 ZGB . Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus strafbarer Handlung. Rechtsmissbräuchliche Verjährungseinrede. Wird die Verjährung durch eine richterliche Verfügung unterbrochen, nachdem die (absolute) strafrechtliche…
BGE 131 V 5504.03.2005
Art. 52 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 127 OR : Verjährung des Schadenersatzanspruchs. Der Schadenersatzanspruch unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127 OR . (Erw. 3.1) Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Beendigung der…
BGE 129 III 13519.12.2002
Haftpflicht des Motorfahrzeughalters; Berechnung des Invaliditätsschadens. Der Erwerbsausfall ist auf der Basis des Nettoeinkommens des Geschädigten zu berechnen (Änderung der Rechtsprechung; E. 2.2). Konkrete Berechnung des Schadens nach der neuen Methode (E. 2.3). Modalitäten…
BGE 129 III 6529.10.2002
Art. 44 und 58 OR , Art. 60 SVG ; Verkehrsunfall; Haftung des Werkeigentümers und des Motorfahrzeughalters; Aufteilung des Schadens. Haftung des Gemeinwesens als Eigentümer einer Strasse, insbesondere im Winter (E. 1). Im vorliegenden Fall ist die Haftung zu bejahen, weil die…
BGE 112 II 43912.11.1986
Art. 41 ff. OR , Art. 4 SVG . Haftung des Eigentümers eines an die Strasse stossenden Grundstücks, der ein Verkehrshindernis schafft. 1. Kann ein Baum unter gewissen Umständen ein Werk im Sinne von Art. 58 OR sein? Frage offengelassen (E. 1a). 2. Ein Eigentümer, der die…
BGE 111 II 5505.02.1985
Verjährung, Art. 83 SVG und Art. 60 Abs. 1 OR . 1. Art. 83 SVG findet keine Anwendung auf die Klage, die ein geschädigter Motorfahrzeughalter gestützt auf Art. 58 OR gegen den Eigentümer einer Strasse erhebt (E. 2). 2. Art. 60 Abs. 1 OR . Begriff der Kenntnis vom Schaden im…
BGE 106 II 25014.10.1980
Wirkung der Unterbrechung der Verjährung ( Art. 136 Abs. 1 OR ; Art. 83 Abs. 2 SVG ). 1. Art. 83 Abs. 2 SVG bezieht sich auf die nach Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung bewirkten Unterbrechungshandlungen, und zwar auch dann, wenn es sich um Ansprüche handelt, die vor dem…
BGE 106 II 13403.06.1980
Verjährung. Schadenersatzklage einer Arbeitnehmerin gegen ihre frühere Arbeitgeberin wegen einer Verletzung, die darauf zurückzuführen ist, dass sie bei ihrer Tätigkeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt war. Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist ( Art. 60 Abs. 1, 127 und 130…
BGE 102 II 3310.02.1976
Motorfahrzeughaftpflicht. Art. 60 Abs. 1 und 61 Abs. 1 SVG (Fassung vor dem 1.8.1975). Zwei Motorfahrzeughalter haften solidarisch für den Körper- und Sachschaden eines dritten Halters, wenn dieser beweist, dass der Unfall durch grobes Verschulden eines der beiden Halter…
BGE 101 II 34616.09.1975
Automobilhaftpflicht. Art. 36 Abs. 4 SVG . Pflichten des Führers, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will (Erw. 1c-d). Art. 45 Abs. 3 OR . Festsetzung des für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Verdienstes des Versorgers. Art. 47 OR . Bestimmung der…
BGE 99 II 31502.05.1973
Internationales Privatrecht. Das anwendbare Recht ist von Amtes wegen zu bestimmen (Erw. 2). Rechtswahl durch gemeinsame Berufung der Parteien auf ein bestimmtes Recht. Frage offen gelassen (Erw. 3a). Art. 85 Abs. 2 SVG sieht die Anwendung schweizerischen Rechtes nicht…
BGE 98 II 12909.05.1972
Art. 100 KUVG und 88 SVG. Die SUVA kann gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nur dann und insoweit Rückgriff nehmen, als ihre Leistungen und jene des haftpflichtigen Dritten oder dessen Versicherers den ganzen Schaden übersteigen. Sie tritt in die…
BGE 97 II 25912.10.1971
Art. 41 OR und 58 SVG (ersatzpflichtiger Schaden). Art. 78 SVG und 55-59 VVV. Art. 96 VVG und 62 Abs. 3 SVG. 1. Anrechnung des vom Arbeitgeber nach Vertrag oder nach Art. 335 OR bezahlten Lohnes auf den von einem Dritten dem Arbeitnehmer geschuldeten Schadenersatz (Erw. III/1)…
BGE 96 II 39217.11.1970
Art. 58 und 63 Abs. 2 SVG . Haftpflicht des Motorfahrzeughalters für psychische Unfallfolgen. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem Verkehrsunfall und psychischen Störungen, die sich zu einer Begehrungsneurose entwickeln und den Verunfallten arbeitsunnfähig…
BGE 95 II 33320.05.1969
Art. 60 Abs. 1 SVG . Diese Vorschrift gilt für das Zusammenwirken verschiedenartiger Schadenverursacher (Erw. 3). Analoge Anwendung von Art. 72 VVG bei der Haftpflichtversicherung. Übergang der Rückgriffsrechte des Schädigers auf den Versicherer (Bestätigung der Rechtsprechung…
BGE 93 II 49805.12.1967
Art. 83 Abs. 1 SVG ; Art. 60 Abs. 2 OR . 1. Ist die vom Strafgesetz vorgesehene längere Verjährung auch anwendbar auf die direkte Klage des Geschädigten gegen den Versicherer des Motorfahrzeughalters, der sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat? Offen gelassen…
BGE 93 II 49204.10.1967
Art. 34 Abs. 3, 35 Abs. 2 SVG. Wer nach links ausbiegt, um zum Überholen anzusetzen, während ein nachfolgendes Fahrzeug sich zum gleichen Zwecke bereits auf der linken Fahrbahnhälfte befindet, kann als für den Zusammenstoss allein verantwortlich angesehen werden…
BGE 93 II 11116.03.1967
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Händigt der Versicherer dem Halter vorbehaltlos den Versicherungsnachweis im Sinne von Art. 68 Abs. 1 SVG und Art. 4 VVV aus, nachdem der Halter in gültiger Weise (schriftlich oder mündlich) den Antrag auf Abschluss einer…
BGE 92 II 25015.11.1966
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den versicherten Fahrzeuglenker, der den Unfall grobfahrlässigherbeigeführt hat ( Art. 65 Abs. 3 SVG , Art. 14 Abs. 2 VVG ). Begriff der groben Fahrlässigkeit. Fall des Fahrens mit einer in Anbetracht…
BGE 91 II 21822.06.1965
Haftung des Halters beim Tod eines Mitfahrers. Genugtuung. Versorgerschaden. Art. 59 Abs. 2 und 62 Abs. 1 SVG, 45 Abs. 3 und 47 OR. 1. Die Rechtsprechung zum MFG hinsichtlich der Frage des Mitverschuldens des Geschädigten gilt auch bei der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 SVG (Erw…
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BGE148 V 327
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BGE 148 V 327

29. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_742/2021 vom 4. März 2022

Regeste

Art. 120 ORArt. 125 Ziff. 2 ORArt. 19 Abs. 2 ATSG

Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ; Art. 49 UVG ; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Unfalltaggelder durch die Arbeitgeberin. Eine Verrechnung von Unfalltaggeldern durch die Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer ist unzulässig. Hat die Arbeitgeberin keine Lohnfortzahlungen geleistet, sind von ihr empfangene Unfalltaggelder an den Versicherer zurückzuerstatten (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 327

Sachverhalt

— BGE 148 V 327, S. 327 —

A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) zahlte der A. AG als Arbeitgeberin eines verunfallten Arbeitnehmers für die Zeit vom 14. September 2016 bis 28. Februar 2017 Unfalltaggelder im Betrag von Fr. 22'572.- aus. Diese leitete dem verunfallten B. einen Betrag von Fr. 7'518.05 weiter und zahlte ihm ab Januar 2017 keinen Lohn mehr. Ab 1. März 2017 erbrachte die Suva Taggeldleistungen direkt an den Versicherten. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 forderte sie von der A. AG Taggelder in der Höhe von Fr. 15'053.95 unter Verweis auf unterbliebene Lohnfortzahlungen an B. zurück. Dessen Taggeldanspruch für die Zeit vor dem 1. März 2017 beglich die Suva mittels Direktzahlung an ihn im Februar 2020. Infolge eines Rechenfehlers reduzierte sie den Rückforderungsbetrag gegenüber der A. AG einspracheweise auf Fr. 13'613.95 (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020). — BGE 148 V 327, S. 328 —

B. Die hiergegen erhobene Beschwerde der A. AG wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 30. September 2021 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A. AG beantragen, es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass seitens der Suva kein Rückforderungsanspruch bestehe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht verzichtete auf einen Schriftenwechsel.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die laut Einspracheentscheid von der Beschwerdeführerin zugunsten der Suva zu leistende Rückerstattung von Unfalltaggeldern in Höhe von Fr. 13'613.95 schützte. Dabei steht erstens die Frage im Zentrum, ob es die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem verunfallten Arbeitnehmer erklärte Verrechnung als unzulässig qualifizieren durfte und damit zu Recht von einer unrechtmässig bezogenen Leistung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ausging. Zweitens besteht Uneinigkeit darüber, wann die Suva Kenntnis von der Verrechnung hatte respektive hätte haben müssen und ob die Vorinstanz die Verwirkung der Rückforderung bei korrekter Fristenanwendung verneinen durfte.

3.

3.1 Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die prozessuale Revision und Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG ; vgl. BGE 147 V 167 E. 4.2; BGE 146 V 364 E. 4.2; je mit Hinweisen) sowie über die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen ( Art. 25 Abs. 1 ATSG ; vgl. BGE 147 V 369 E. 2.2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2 Gemäss Art. 50 UVG können Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden.

4. In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 von der Suva erhaltene — BGE 148 V 327, S. 329 — Unfalltaggelder von insgesamt Fr. 13'613.95 mit zivilrechtlichen Forderungen verrechnete, die sie gegenüber dem verunfallten Arbeitnehmer geltend gemacht hatte. Der vorinstanzlich festgestellte Umfang der Rückforderung durch die Suva bleibt, anders als ihr Bestand, vor Bundesgericht unbestritten.

5.

5.1 Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass allfällige zivilrechtliche Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem ehemals bei ihr angestellten und verunfallten Arbeitnehmer nicht vom hier gegebenen Streitgegenstand umfasst sind (vgl. BGE 136 II 457 E. 2.2, 4.2 und 6.2; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1279 ff.). Dieser betrifft im Lichte des angefochtenen Urteils einzig die von der Suva erhobene Rückforderung der Unfalltaggelder.

5.2 Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG seien im Rahmen einer prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG ) erfüllt. Art. 50 UVG sehe nur eine einseitige Verrechnungsmöglichkeit des Unfallversicherers vor. Der Arbeitgeberin stehe diese Option hingegen nicht offen. Für die Erklärung einer auf Art. 120 OR gestützten zivilrechtlichen Verrechnung bleibe aufgrund des zwingenden öffentlich-rechtlichen Charakters des Unfallversicherungsrechts kein Platz.

5.3 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie sich hier nicht in einem Zivilprozess, sondern im Unfallversicherungsverfahren befindet. Sie geht unter Berufung auf Art. 120 OR stillschweigend davon aus, diese Norm würde im Bereich der Unfallversicherung vorbehaltlos zur Anwendung gelangen. Dem ist jedoch, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, nicht so.

5.3.1 Unfalltaggelder sind zweckgebunden. Sie dienen dazu, einen unfallbedingt erlittenen Verdienstausfall mittels Entschädigung auszugleichen und so den Lebensunterhalt einer arbeitsunfähigen versicherten Person zu gewährleisten (vgl. Art. 20 und Art. 22 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG ; BGE 138 V 140 E. 3.1; BGE 135 V 2 E. 6.1.1; Botschaft vom 18. August 1976 zum UVG [nachfolgend: Botschaft UVG], BBl 1976 III 189, 203; einlässlich dazu bereits THEO KÜNDIG, Die Verrechnung im Sozialversicherungsrecht, Diss. Bern 1957, S. 72 ff.; siehe ferner FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, — BGE 148 V 327, S. 330 — 3. Aufl. 2016, S. 973 Rz. 211 und S. 1065 Rz. 603 ff.; KASPAR GEHRING, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG [nachfolgend: KOSS UVG], Hürzeler/Kieser [Hrsg.], 2018, N. 1 ff. zu Art. 50 UVG ). Die Bedeutung des Unterhaltszwecks von Unfalltaggeldern wird durch deren Unverpfändbarkeit und Unabtretbarkeit zusätzlich unterstrichen (vgl. Art. 22 Abs. 1 ATSG ; REMO DOLF, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 9 zu Art. 22 ATSG ; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 22 ATSG ).

5.3.2 Die Möglichkeit, Forderungen auf Grund des UVG sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern anderer Sozialversicherungen mit fälligen Leistungen zu verrechnen, steht mit Blick auf Art. 50 UVG einseitig dem Unfallversicherer zu (vgl. Art. 64 UVV ; BGE 110 V 183 E. 2; MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 14 zu Art. 50 UVG ; KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 7 zu Art. 50 UVG ).

5.3.3 Zufolge Art. 49 UVG können die Versicherer die Auszahlung des Taggeldes der Arbeitgeberin übertragen. Laut Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass der Arbeitgeberin zu, als sie der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. Damit hat der Gesetzgeber die Grundlage für eine Drittauszahlung von Taggeldern an die Arbeitgeber statt an die versicherte Person geschaffen, diese aber in der Höhe auf die effektiv getätigte Lohnzahlung der Arbeitgeberin beschränkt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 266/06 vom 28. Dezember 2006 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 133 V 196 ; Urteile 8C_241/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.1; 9C_988/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.7.2).

5.3.4 Die Arbeitgeberin gehört zum Kreis der potenziell Rückerstattungspflichtigen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV ; BGE 142 V 43 E. 3.1 f.; Urteil 8C_432/2012 vom 13. November 2012 E. 5.1). Ihre Rechtsstellung ist von der Lohnfortzahlung (vgl. Art. 324a Abs. 1 OR ) abhängig. Soweit sie Lohnfortzahlungen für die versicherte Arbeitsunfähigkeit leistet, tritt nach Art. 19 Abs. 2 ATSG eine Subrogation (Legalzession) des Taggeldanspruches von der versicherten Person auf die Arbeitgeberin ein (vgl. Urteil U 266/06 vom 28. Dezember 2006 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 133 V 196 ; Urteil 8C_ 241/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.1). Der Eintritt der Legalzession ist allerdings davon abhängig, ob die Lohnfortzahlungen in Höhe des — BGE 148 V 327, S. 331 — Taggeldanspruches der versicherten Person durch die Arbeitgeberin effektiv geleistet werden. Unterbleiben sie, kann von Gesetzes wegen keine Rechtsübertragung stattfinden (siehe zur aufschiebend bedingten Zession: BGE 84 II 355 E. 1; Urteil 4A_465/2018 vom 11. März 2019 E. 3.2.3).

5.3.5 Hat die Arbeitgeberin vom Versicherer Unfalltaggelder erhalten (vgl. Art. 49 UVG ), ohne ihrer Lohnfortzahlungspflicht (vgl. Art. 324a Abs. 1 OR ) im geschuldeten Umfang gegenüber dem Arbeitnehmer nachzukommen, hat sie zwar eine faktische Verfügungsmacht inne, jedoch stehen ihr - ungeachtet allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche - an den Taggeldansprüchen der versicherten Person (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG ) keine Rechte zu (vgl. Art. 19 Abs. 2 ATSG im Umkehrschluss; E. 5.3.4 hiervor). Diesfalls verfügt die versicherte Person über einen Direktauszahlungsanspruch gegen den Unfallversicherer (vgl. GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 49 UVG ; MARKUS SCHMID, KOSS UVG, a.a.O., N. 2 zu Art. 49 UVG ; HÜRZELER, a.a.O., N. 10 zu Art. 49 UVG ). Damit fehlt es im Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und der versicherten Person bereits an der für die Verrechnung erforderlichen Grundvoraussetzung der Gegenseitigkeit von Haupt- und Verrechnungsforderung (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR ; SVR 2007 UV Nr. 38 S. 128, U 507/05 E. 4.1; ANDREAS MÜLLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2020, N. 5 ff. zu Art. 120 OR ). Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Regeln des Obligationenrechts liessen, soweit sie denn überhaupt direkt Anwendung fänden, demnach keine Verrechnung zu. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offenbleiben, ob Art. 50 UVG als insgesamt abschliessende Ordnung zu interpretieren wäre, die eine Verrechnung von eigenen (zivilrechtlichen) Ansprüchen der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin mit Taggeldansprüchen ihres Arbeitnehmers von vornherein ausschlösse.

5.3.6 Die vorgängig beschriebene gesetzliche Ordnung dient dem Schutz der versicherten Person vor bestimmungswidriger Verwendung der Taggeldleistungen (vgl. Botschaft UVG, BBl 1976 III 203). Der Gesetzgeber wollte mit Art. 49 UVG den Versicherungsbetrieb erleichtern und zur Verminderung von Verwaltungskosten beitragen (vgl. Botschaft UVG, BBl 1976 III 202). Eine Verrechnung durch die Arbeitgeberin käme einer Zweckentfremdung von Unfalltaggeldern gleich, die hinsichtlich ihres Unterhaltszwecks unzulässig ist. — BGE 148 V 327, S. 332 — Die in Art. 49 UVG und Art. 19 Abs. 2 ATSG vorgesehene Möglichkeit der Drittauszahlung (vgl. E. 5.3.3 hiervor) dient anders gesagt nicht dazu, die Arbeitgeberin zulasten der Unfallversicherung vor dem Risiko einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis oder unerlaubter Handlung zu schützen. Aufgrund der besonderen Natur des Unfalltaggeldes ist in Anlehnung an Art. 125 Ziff. 2 OR nur eine Realerfüllung zulässig (vgl. Urteil 8C_130/2008 vom 11. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.3.7 Folglich ging das kantonale Gericht gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zutreffend davon aus, die Beschwerdeführerin habe unrechtmässig Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 13'613.95 bezogen, und bejahte - vorbehaltlich einer allfälligen Verwirkung (vgl. nicht publ. E. 5.4) - das Vorliegen eines Rückforderungsanspruchs der Suva zu Recht.

Themen
Drittauszahlung von TaggeldernDrittauszahlung von Taggeldern an die ArbeitgeberinFr. 13'613.95 (Rückforderungsbetrag)Legalzession (Subrogation) des TaggeldanspruchsLohnfortzahlungspflichtProzessuale RevisionRealerfüllungRückerstattung unrechtmässig bezogener LeistungenRückerstattung unrechtmässig bezogener UnfalltaggelderStreitgegenstandSuva
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 148 V 327
Verrechnung von Unfalltaggeldern durch die Arbeitgeberin
Zweckbindung des Unfalltaggeldes
Zweckbindung von Unfalltaggeldern
§Normen
Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSVArt. 16 Abs. 1 UVGArt. 19 Abs. 2 ATSGArt. 22 Abs. 1 ATSGArt. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSGArt. 49 UVGArt. 50 UVGArt. 53 Abs. 1 ATSGArt. 53 ATSGArt. 64 UVVArt. 120 ORArt. 125 Ziff. 2 ORArt. 324a Abs. 1 OR
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Erbrechtliche Stellung, Aufschiebende Bedingung, Auslegung
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 148 V 327

Zitiervorschlag: BGE 148 V 327, bgex.ch/bge/148-v-327