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BGE (42)BGer (9)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 142 III 20403.03.2016
Art. 718a Abs. 2 OR ; Art. 119 Abs. 1 lit. g HRegV ; Eintrag von Kombinationen von Kollektivunterschriften im Handelsregister. Kollektivunterschriften, bei denen die zur gemeinsamen Unterzeichnung befugten Personen namentlich bezeichnet werden, können in das Handelsregister…
BGE 139 III 44905.09.2013
Verzicht auf die eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a Abs. 2 OR (Opting-out). Voraussetzungen des Verzichts auf die eingeschränkte Revision (E. 2.1, 2.3.1 und 2.3.3); Belege zum Nachweis dieser Voraussetzungen (E. 2.3.2 und 2.3.4)
BGE 133 III 36805.06.2007
Art. 74 BGG und Art. 32 HRegV ; Eintragung im Handelsregister; Streitwert; privatrechtlicher Einspruch gegen die Eintragung eines Beschlusses über die Herabsetzung des Aktienkapitals. Erfordernis eines minimalen Streitwerts für die Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid…

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Militärversicherung
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Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht7
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StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz1
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WStBWehrsteuerbeschluss (bis 1994)1
SSVSignalisationsverordnung0
SVGStrassenverkehrsgesetz0
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
VVGVersicherungsvertragsgesetz0
BGE 130 III 70709.09.2004
Handelsregister; Eintragungspflicht; Ausübung freier Berufe; Art. 53 lit. C HRegV . Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahrensstellung des Dritten, der die Eintragung eines Gewerbes verlangt (E. 1 und 2). Kognition des Bundesgerichts bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen…
BGE 121 III 36819.09.1995
Art. 718a Abs. 2 und Art. 641 Ziff. 8 OR . Eintrag von Kombinationen von Kollektivunterschriften im Handelsregister. Art. 5 HRegV und Art. 103 lit. b OG . Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (E. 1). Art. 940 OR und Art. 21 HRegV . Umfang…
BGE 120 II 13722.03.1994
Art. 81 Abs. 2 ZGB und Art. 101 HRegV ; Eintrag von Stiftungsorganen im Handelsregister. Die "Weisung vom 4. Februar 1993 über die Eintragung von Mitgliedern des Stiftungsrates", die vom eidgenössischen Amt für das Handelsregister erlassen worden ist, hat nicht Gesetzeskraft (E…
BGE 118 II 31906.10.1992
Art. 944 Abs. 1 OR . Verbot figurativer Firmen. Unzulässigkeit des Firmenbestandteils "MacCooperative", da der regelwidrig gebildete Grossbuchstabe C inmitten einer Phantasiebezeichnung als figuratives Zeichen erscheint (E. 4).
BGE 117 II 18610.04.1991
Art. 940 Abs. 2 OR , Art. 21 Abs. 2 HRegV ; Eintragung von Statutenänderungen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. 1. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers beschränkt ist, soweit es um die Anwendung materiellen Rechts…
BGE 117 II 19209.04.1991
Firmenänderung; Grundsätze der Firmenwahrheit und Firmenklarheit ( Art. 944 Abs. 1, Art. 950 OR , Art. 38 Abs. 1 HRegV ). 1. Das firmenrechtliche Wahrheitsgebot beherrscht sowohl die Firmenbezeichnung als auch die Firmenführung (E. 3). 2. In casu verletzt die Firmenbezeichnung…
BGE 114 II 6829.04.1988
Art. 940 OR , Art. 21 ff. HRegV . Eintragung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Umfang der materiellrechtlichen Prüfung des Handelsregisterführers. Verweigerung der Eintragung von eindeutig nichtigen…
BGE 113 II 28002.11.1987
Art. 38 Abs. 1 HRegV und Art. 944 Abs. 1 OR . Firmenwahrheit. Unzulässigkeit der Eintragung eines ausländischen "Dr. h.c."-Titels, wenn die Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden schweizerischen Titel nicht gewährleistet ist. Überprüfungsbefugnis der schweizerischen Behörden…
BGE 112 II 5928.01.1986
Art. 38 Abs. 1 HRegV und Art. 944 Abs. 1 OR . Firmenwahrheit. 1. Firmenbildung mit einem Künstlernamen, der sich insbesondere mit einem weit verbreiteten Familiennamen deckt. Umstände, welche die Aufnahme des Namens in die Firma einer AG nicht als unzulässig erscheinen lassen…
BGE 111 II 8606.03.1985
Art. 944 OR , 38 HRegV. Weigerung, "ART CENTER COLLEGE OF DESIGN/EUROPE" zur Bezeichnung einer von einem amerikanischen Unternehmen gegründeten schweizerischen Stiftung einzutragen: Der Schrägstrich anstelle von EUROPE in Klammern läuft den Gebräuchen der Firmenbildung und der…
BGE 110 II 40113.07.1984
Handelsregistereinträge in rätoromanischer Sprache. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Handelsregister sind Eintragungen in rätoromanischer Sprache unzulässig.
BGE 108 II 12217.03.1982
Art. 935 Abs. 2 OR ; Verpflichtung schweizerischer Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Ausland zur Eintragung in das Handels-register. Begriff der Zweigniederlassung (E. 1). Der Eintrag der Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft kann nicht mit der Begründung…
BGE 106 II 5822.04.1980
Art. 38, 39 und 70 HRegV . Eintragung einer Firma in fremden Sprachen. 1. Art. 39 enthält keine einschränkende Sonderbestimmung zu Art. 38 HRegV (E. 1). 2. Wird eine Firma in mehreren Sprachen eingetragen, so hat sich das Amt im Zweifel durch eigene Nachforschungen zu…
BGE 105 II 13001.06.1979
Handelsregister; Prüfung von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung gegeben sind. Art. 940 Abs. 1 OR , Art. 21 Abs. 1 HRegV . Wenn die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft abwesende Personen als Mitglieder des Verwaltungsrates wählt, kann ihre Eintragung…
BGE 104 Ib 26108.11.1978
Eintragspflicht für das Handelsregister. Begriff der auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit ( Art. 52 Abs. 3 HRegV ; Erw. 1 und Erw. 2). Ordnungsbusse wegen Missachtung einer Verpflichtung zur Anmeldung einer Eintragung ( Art. 943 Abs. 1 OR ; Erw. 3).
BGE 104 Ib 32126.09.1978
Demissionen von Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft und ihre Löschung im Handelsregister. 1. Allgemeine Grundsätze über Eintragungen in das Handelsregister (E. 2a). 2. Wirkung der Demissionen gegenüber der Gesellschaft (Innenverhältnis) und gegenüber gutgläubigen Dritten…
BGE 103 Ib 1115.02.1977
Art. 937 und Art. 944 OR , Art. 59 Abs. 1 HRegV ; Eintragung ins Handelsregister, Grundsatz der Firmenwahrheit. Ist eine bestehende Geschäftsfirma im Handelsregister ganz oder teilweise auf einen anderen Namen zu übertragen, so bedarf es eines Rechtsgrundes, der sich aus einer…
BGE 103 Ib 608.02.1977
Name einer Stiftung. Eintragung in das Handelsregister. 1. Über die Zulässigkeit des Namens einer Stiftung hat das Amt im Verfahren nach Art. 115 HRegV zu befinden (E. 2 und E. 3). 2. Auf den Namen von Stiftungen ist Art. 38 Abs. 1 HRegV , nicht aber Art. 944 Abs. 1 OR…
BGE 102 Ib 11004.05.1976
Geschäftsfirmen. Art. 952 OR . Anwendung dieser Bestimmung auf die schweizerische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens. (Erw. 2, 4d). Art. 944 Abs. 2 OR , 45 und 46 HRegV. Begriff der territorialen Bezeichnung. Das Wort "overseas" ist keine solche Bezeichnung…
BGE 102 Ib 1423.02.1976
Art. 934 Abs. 1 OR , 64-66 HRegV Der Inhaber einer infolge Konkurses gelöschten Einzelfirma hat sich im Handelsregister eintragen zulassen, wenn er ein neues Unternehmen gründet, das die Voraussetzungen der Art. 934 Abs. 1 OR und 52 f. HRegV erfüllt, selbst wenn er nicht zu…
BGE 100 Ib 34510.12.1974
Handelsregister; Art. 934 Abs. 1 OR , 52f. HRegV. Eintragungspflicht eines Arztes, der eine Klinik betreibt. Unterscheidung zwischen einem solchen Betrieb und der Ausübung eines freien Berufes.
BGE 100 Ib 45503.12.1974
Handelsregister. Art. 927 Abs. 3 OR . Nach dieser Vorschrift ist nur eine kantonale Aufsichtsbehörde in Handelsregistersachen zulässig (Erw. 2). Art. 42 Abs. 2 und 43 Abs. 1 HRegV. Begriff des Geschäftsbüros oder Geschäftslokales im Sinne dieser Bestimmungen (Erw. 4).
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BGE142 III 204
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BGE 142 III 204

28. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Handelsregisteramt des Kantons Zug (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_536/2015 vom 3. März 2016

Regeste

aArt. 641 Ziff. 8 ORArt. 119 Abs. 1 lit. g HRegVArt. 718a Abs. 2 OR

Art. 718a Abs. 2 OR ; Art. 119 Abs. 1 lit. g HRegV ; Eintrag von Kombinationen von Kollektivunterschriften im Handelsregister. Kollektivunterschriften, bei denen die zur gemeinsamen Unterzeichnung befugten Personen namentlich bezeichnet werden, können in das Handelsregister eingetragen werden (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 204

Sachverhalt

— BGE 142 III 204, S. 204 —

A. (...) Mit Zirkularbeschluss vom 18. Dezember 2014 bzw. 22. Januar 2015 hat der Verwaltungsrat der A. AG (Beschwerdeführerin, Gesellschaft) die Zeichnungsberechtigungen seiner Verwaltungsratsmitglieder geändert.

B.

B.a Mit Anmeldung vom 9. Februar 2015 beantragte die Gesellschaft dem Handelsregisteramt des Kantons Zug (Beschwerdegegner), die neuen Zeichnungsberechtigungen wie folgt in das Handelsregister einzutragen:

"Eingetragene Personen neu oder mutierend:

B., kasachischer Staatsangehöriger, in Astana (KZ), Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien mit C. oder D. oder E. [bisher: Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien] — BGE 142 III 204, S. 205 —

F., kasachischer Staatsangehöriger, in Almaty (KZ), Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien mit C. oder D. oder E. [bisher: Mitglied des Verwaltungsrates mif Kollektivunterschrift zu zweien]

G., von Bäretswil, in Merlischachen, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien mit C. oder D. oder E. [bisher: Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien]

E., niederländischer Staatsangehöriger, in Zug, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien mit B. oder F. oder G. [bisher: Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien]

D., russischer Staatsangehöriger, in Amsterdam (die Niederlande), Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien mit B. oder F. oder G. [bisher: Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien] ."

(...) Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 wies das Handelsregisteramt das Eintragungsbegehren vom 9. Februar 2015 ab und verweigerte die Eintragung der neuen Zeichnungsberechtigungen. (...)

B.b Mit Beschwerde vom 19. März 2015 beantragte die Gesellschaft dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, es sei die Verfügung des Handelsregisteramtes vom 17. Februar 2015 aufzuheben und das Eintragungsbegehren vom 9. Februar 2015 sei gutzuheissen.

Mit Urteil vom 25. August 2015 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verwaltungsbeschwerde, beantragt die Gesellschaft dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2015 aufzuheben und das Handelsregisteramt sei anzuweisen, die Eintragungen gemäss der Anmeldung vom 9. Februar 2015 vorzunehmen. (...)

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe gegen diverse bundesrechtliche Normen, namentlich Art. 718a Abs. 2 OR sowie Art. 26 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) verstossen, indem sie das Gesuch um Eintragung von Kollektivunterschriften, bei denen die zur gemeinsamen Unterzeichnung befugten Personen namentlich genannt werden, abgewiesen habe. Damit habe die Vorinstanz insbesondere die mit dem Leitentscheid BGE 121 III 368 vom 19. September 1995 begründete Rechtsprechung missachtet. — BGE 142 III 204, S. 206 —

2.1 Gemäss Art. 718 Abs. 1 OR (in Kraft seit 1. Juli 1992; AS 1992 733) vertritt der Verwaltungsrat die Aktiengesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu. Nach Art. 718a Abs. 2 Satz 1 OR (ebenfalls seit 1. Juli 1992 in Kraft) hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung.

Im erwähnten Leitentscheid BGE 121 III 368 vom 19. September 1995 musste sich das Bundesgericht zur Frage äussern, ob die Präzisierung, dass zwei kollektivzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglieder nicht miteinander , sondern nur mit je anderen Verwaltungsratsmitgliedern rechtsgültig unterzeichnen dürfen, ins Handelsregister eingetragen werden kann. Das Bundesgericht verwies dabei zunächst auf Art. 718a Abs. 2 OR und leitete daraus als Grundsatz ab, dass eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis in der Form einer Kollektivunterschrift in das Handelsregister eingetragen werden kann (E. 4 S. 373). Es untersuchte sodann, inwiefern nicht nur eine allgemeine Kollektivunterschrift (im Sinne einer nicht näher bestimmten "Kollektivunterschrift zu zweien" oder allenfalls "zu dreien"), sondern auch präzisierte Kollektivunterschriften mit genau bezeichneten Kombinationen, welche Personen gemeinsam unterzeichnen dürfen, eingetragen werden können. Dabei erwähnte es drei Lehrmeinungen, wonach alle möglichen Spielarten von Kollektivunterschriften in das Handelsregister eingetragen werden können, so beispielsweise die Bestimmung von zwei Vertretergruppen, von denen je ein Mitglied zu unterzeichnen hat, oder auch die genaue Bezeichnung möglicher Kombinationen (E. 4a S . 373 f. unter Hinweis auf WOLFGANG BÜRGI, in: Zürcher Kommentar, 1969, N. 13 zu Art. 718 OR ; EMIL SCHUCANY, Kommentar zum schweizerischen Aktienrecht, 2. Aufl. 1960, N. 3 zu Art. 718 OR ; ROLF WATTER, Die Verpflichtung der AG durch rechtsgeschäftliches Handeln ihrer Stellvertreter, Prokuristen und Organe speziell bei sog. "Missbrauch der Vertretungsmacht", 1985, S. 149). Diesen Lehrmeinungen schloss sich das Bundesgericht an und führte als Argument zusätzlich den aArt. 641 Ziff. 8 OR ins Feld, wonach "die Art der Ausübung der Vertretung" in das Handelsregister einzutragen sei. Daraus leitete es ab, dass nach dem klaren Wortlaut des Gesetzestexts die von der Aktiengesellschaft privatautonom ausgestaltbare Kollektivunterschrift ihrer Verwaltungsratsmitglieder nicht nur ins Handelsregister eingetragen werden kann, sondern muss (E. 4b — BGE 142 III 204, S. 207 — S. 375). Dies gelte freilich auch unabhängig vom Wortlaut des aArt. 641 Ziff. 8 OR: Denn wenn präzisierte Kombinationen von Kollektivunterschriften nicht in das Handelsregister eingetragen werden könnten, würde die tatsächlich geltende Vertretungsbefugnis gegenüber der Öffentlichkeit verheimlicht. Das Handelsregister enthielte einen täuschenden Eintrag, was unakzeptabel sei. Es treffe zwar zu, dass die Eintragung von präzisierten Kombinationen von Kollektivunterschriften dem Handelsregisteramt einen zusätzlichen Aufwand bereiten würde. Dieser Umstand dürfe indessen bei der Auslegung des Gesetzes keine Rolle spielen, weshalb die Eintragung zuzulassen sei (E. 4b S. 375 f.).

2.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die referierte Rechtsprechung von BGE 121 III 368 "heute keine Gültigkeit mehr beanspruchen" könne. Denn dieser Entscheid beruhe massgeblich auf aArt. 641 Ziff. 8 OR, wonach die "Art der Ausübung der Vertretung" in das Handelsregister einzutragen sei. Diese Norm sei aber am 1. Januar 2008 im Zuge der Revision des GmbH-Rechts und des Erlasses der neuen Handelsregisterverordnung aufgehoben worden. Müsste das Bundesgericht den damaligen Fall heute neu entscheiden, könnte es sich nach Auffassung der Vorinstanz nicht mehr auf den klaren Wortlaut des aArt. 641 Ziff. 8 OR stützen. In der Botschaft vom 19. Dezember 2001 zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht, BBl 2002 3148, 3237 zu Art. 929 Abs. 1) lege der Bundesrat dar, weshalb es opportun sei, die bisher gesetzlich geregelten Gegenstände der Anmeldung beim Handelsregisteramt, der einzureichenden Belege und des Inhalts des Registereintrags an den Bundesrat zu delegieren. Daraus lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass keine materielle Anpassung beabsichtigt gewesen sei. Der Bundesrat habe vielmehr freie Hand erhalten, die Anforderungen an den Registerinhalt in der Verordnung neu zu regeln. Für die Ziffer 8 des aufgehobenen aArt. 641 OR existiere in der heute geltenden Handelsregisterverordnung keine Nachfolgebestimmung mehr. Damit habe der Bundesrat auf eine materielle Übernahme des Regelungsgehalts von aArt. 641 Ziff. 8 OR "offensichtlich bewusst verzichtet". Die Vorinstanz bestätigte daher die Erwägungen des Beschwerdegegners, mit denen dieser die Verweigerung begründet hatte, die präzisierten Kollektivunterschriften in das Handelsregister einzutragen. — BGE 142 III 204, S. 208 —

2.3 Der angefochtene Entscheid hält vor Bundesrecht nicht stand:

2.3.1 Die Vorinstanz verkennt, dass sich das Bundesgericht bei seinen Überlegungen im Leitentscheid BGE 121 III 368 nicht ausschliesslich vom Wortlaut des aArt. 641 Ziff. 8 OR leiten liess, sondern diesen nur als ergänzendes Argument für die Entscheidung heranzog, dass auch präzisierte Kombinationen von Kollektivunterschriften in das Handelsregister einzutragen sind. Für das Bundesgericht war vorab massgebend, dass gemäss Art. 718a Abs. 2 OR Kollektivunterschriften in das Handelsregister eingetragen werden können, sich die herrschende Lehre für eine Eintragung präzisierter Kombinationen von Kollektivunterschriften ausspricht und dies auch deshalb geboten ist, weil sonst die tatsächlich geltende Vertretungsbefugnis gegenüber der Öffentlichkeit verheimlicht würde, was einen täuschenden Handelsregistereintrag zur Folge hätte. Diese Überlegungen gelten unabhängig vom Wortlaut des aArt. 641 Ziff. 8 OR und behalten auch heute noch ihre Gültigkeit.

2.3.2 Abgesehen davon kann der Vorinstanz aber auch nicht gefolgt werden, wenn sie aus der Botschaft zur Revision des GmbH-Rechts den Schluss ziehen will, dass der Bundesrat auf eine materielle Übernahme des Regelungsgehalts von aArt. 641 Ziff. 8 OR "offensichtlich bewusst verzichtet" habe:

Im Rahmen der Teilrevision des Obligationenrechts, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 [GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht], AS 2007 4791) wurdenauch die Bestimmungen über das Handelsregister teilweise geändert bzw. aufgehoben, darunter auch der erwähnte aArt. 641 Ziff. 8 OR. Dadurch entstand ein erheblicher Anpassungs- und Änderungsbedarf der Bestimmungen auf Verordnungsstufe (Begleitbericht zur Totalrevision der Handelsregisterverordnung, Vernehmlassungsentwurf vom 28. März 2008, www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1399/Bericht.pdf , S. 1), was den Bundesrat dazu veranlasste, die alte Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (aHRegV) total zu revidieren und durch die neue Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 zu ersetzen. Diese trat gemeinsam mit den revidierten Normen des OR am 1. Januar 2008 in Kraft. Ausweislich des erwähnten Begleitberichts (S. 1) musste dabei der "Norminhalt" der aufgehobenen "Bestimmungen des Obligationenrechts", also auch des aArt. 641 Ziff. 8 OR, "entsprechend dem Auftrag des Gesetzgebers neu in die Verordnung aufgenommen werden". In der Tat sieht die — BGE 142 III 204, S. 209 — Handelsregisterverordnung vor, dass bei der Aktiengesellschaft nicht nur "die Mitglieder des Verwaltungsrats" ( Art. 45 Abs. 1 lit. n HRegV ), sondern auch die " Art der Zeichnungsberechtigung " ( Art. 119 Abs. 1 lit. g HRegV ) dieser Personen einzutragen sind. Die Art der Zeichnungsberechtigung ist nun aber nichts anderes als die "Art der Ausübung der Vertretung", wie sie aArt. 641 Ziff. 8 OR vorsah. Von einem offensichtlichen Verzicht auf die Übernahme des Regelungsgehalts von aArt. 641 Ziff. 8 OR kann keine Rede sein.

Weshalb die vorliegend zur Eintragung angemeldeten, präzisierten Kollektivunterschriften mit genauer Bezeichnung der zur gemeinsamen Unterzeichnung befugten Personen nicht in das Handelsregister eintragungsfähig sein sollen, ist mithin im Lichte sowohl von BGE 121 III 368 als auch der neuen Handelsregisterverordnung nicht einzusehen.

2.3.3 Auch in der heutigen Lehre zur neuen Handelsregisterverordnung sowie zu Art. 718a OR wird ausnahmslos vertreten, dass bei Kollektivunterschriften die zur gemeinsamen Unterzeichnung befugten Personen namentlich bezeichnet werden können (CHRISTIAN CHAMPEAUX, in: Handelsregisterverordnung [HRegV], Siffert/Turin [Hrsg.], 2013, N. 20 zu Art. 119 HRegV ;ZIHLER/KRÄHENBÜHL, Zeichnungsberechtigungen und Funktionen in der handelsregisterrechtlichen Praxis - Status quo und Vorschlag zur Entschlackung, REPRAX 3/2010 S. 59 ff.; ROLF WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 20 zu Art. 718a OR ; PETER/CAVADINI, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. II, 2. Aufl. 2008, N. 23 zu Art. 718a OR ). Gemäss ZIHLER UND KRÄHENBÜHL (a.a.O., S. 60 f.), beides Juristen im eidgenössischen Amt für das Handelsregister, handelt es sich bei der Präzisierung, bei der wie im vorliegend zu beurteilenden Eintragungsbegehren eine Auswahl von Mitwirkenden genannt wird ("A mit Kollektivunterschrift zu zweien mit B oder C"), denn auch um eine der eintragungsfähigen Kombinationen, die sich in der Handelsregisterpraxis herausgebildet haben. Ein Bedürfnis nach einer Änderung der Praxis bzw. der Rechtsgrundlagen im Bereich der Zeichnungsberechtigungen verneinen die beiden Autoren (ZIHLER/KRÄHENBÜHL, a.a.O., S. 90).

2.3.4 Damit verstösst der angefochtene Entscheid nicht nur gegen die mit BGE 121 III 368 begründete Rechtsprechung, sondern steht auch im Widerspruch zur herrschenden Lehre und bewährten — BGE 142 III 204, S. 210 — Handelsregisterpraxis. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die vorliegend zur Eintragung angemeldeten, präzisierten Kollektivunterschriften in das Handelsregister einzutragen. (...)

Themen
Eidgenössisches Amt für das HandelsregisterEintragung von Kombinationen von KollektivunterschriftenKollektivunterschriftPräzisierte KollektivunterschriftRevision des GmbH-Rechts (2008)Vertretungsbefugnis
§Normen
aArt. 641 Ziff. 8 OR
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 142 III 204
Art. 119 Abs. 1 lit. g aHRegV (2011)
Art. 718a Abs. 2 OR
Zitierte Entscheide
BGE 121 III 36819.09.1995
Eintrag im Handelsregister, Kombination von Kollektivunterschriften, Legitimation
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 142 III 204

Zitiervorschlag: BGE 142 III 204, bgex.ch/bge/142-iii-204