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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (77)BGer (2'114)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 146 V 114.01.2020
Frist für die Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen; Gesetzeslücke. Wo das massgebliche Einzelgesetz (hier das UVG für eine Rente der Unfallversicherung) keine Regelung enthält, gilt für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter…
BGE 145 III 6324.01.2019
Art. 75 ATSG ; Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2).
BGE 142 V 15224.02.2016
Art. 52 Abs. 1 ATSG ; Art. 10 ATSV ; Einsprache per E-Mail. Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (E. 2.4…

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KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung10
KVVKrankenversicherungsverordnung10
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ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)4
VRVVerkehrsregelnverordnung4
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StHGSteuerharmonisierungsgesetz2
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MFGMotorfahrzeuggesetz (bis 1959)1
SSVSignalisationsverordnung1
VZVVerkehrszulassungsverordnung1
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
BGE 140 V 8220.03.2014
Art. 52 ATSG ; Art. 9 OR ; Widerruf eines Einspracheverzichts. Der Widerruf einer (Einsprache-)Verzichtserklärung kann im Unfallversicherungsrecht in analoger Anwendung von Art. 9 OR auch per E-Mail erfolgen (E. 4.3).
BGE 133 V 64213.11.2007
Art. 66 Abs. 4 BGG . Unfallversicherer fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 5).
BGE 133 III 52716.07.2007
Taggeldversicherung nach VVG und UVG; Recht des Versicherers, auf die Taggelder die Rente anzurechnen, die der Versicherte von der Invalidenversicherung geltend machten könnte; Art. 61 VVG , Art. 156 OR und Art. 51 Abs. 2 UVV . Bei einer dem VVG unterstehenden und als…
BGE 133 V 42116.07.2007
Art. 9 Abs. 1 UVG ; Art. 14 UVV ; Anhang 1 UVV: Merkmale der Berufskrankheit eines Bronchialkarzinoms nach einer beruflichen Asbeststaubexposition. Eine Asbeststaubexposition kann als überwiegende Ursache für die Entwicklung eines Bronchialkarzinoms nicht zum Vornherein und aus…
BGE 131 V 43124.10.2005
Art. 92 Abs. 5 und 7 UVG ; Art. 113 Abs. 3 UVV : Änderung des Prämienzuschlags für die Verwaltungskosten. Das UVG verleiht einem die obligatorische Unfallversicherung durchführenden Privatversicherer keine Berechtigung, eine vertragliche Klausel über den Prämienzuschlag für die…
BGE 131 V 36202.09.2005
Art. 49 Abs. 4 ATSG ; Art. 103 lit. a OG : Auswirkungen der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer. Der Unfallversicherer ist nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den…
BGE 131 V 31426.08.2005
Art. 38 Abs. 4, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG ; Art. 106 UVG ; Art. 104 MVG : Fristenstillstand nach ATSG bei mehrmonatigen Beschwerdefristen. Der Fristenstillstand nach ATSG ist auch bei mehrmonatigen Beschwerdefristen zu berücksichtigen. (Erw. 4.3-4.5) Die Anzahl Tage…
BGE 131 V 29824.05.2005
Art. 52 Abs. 1 und Art. 59 ATSG ; Art. 103 lit. a OG : Einsprachelegitimation. Gleich wie bei einer eine Rentenverweigerung der Invalidenversicherung betreffenden Verfügung (s. BGE 130 V 560 ) ist der Arbeitgeber nicht legitimiert, gegen eine Verfügung über die Zusprechung einer…
BGE 130 V 55319.08.2004
Art. 1 (seit 1. Januar 2003: Art. 1a) Abs. 1 und 2 UVG; Art. 1 und 2 Abs. 1 lit. g UVV : Versicherungsobligatorium und Konkubinat. Die im Konkubinat lebende Person, deren Tätigkeit in der Führung des gemeinsamen Haushaltes besteht und die dafür über Naturalleistungen (Kost und…
BGE 130 V 43318.06.2004
Art. 17, 84 Abs. 2 UVG ; Art. 83 ff. VUV ; Art. 51 Abs. 3 UVV : Unfallverhütung; Ansprüche des Arbeitnehmers; Überentschädigung. Bei der Prüfung des Anspruchs auf ein Übergangstaggeld ( Art. 83 VUV ) oder eine Übergangsentschädigung ( Art. 86 VUV ) sind Leistungen anderer…
BGE 129 V 28317.03.2003
Art. 19 Abs. 3 UVG ; Art. 30 Abs. 1 lit. b UVV . Unter negativem Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung ist ein vollziehbarer Entscheid zu verstehen. Im konkreten Fall ist der Anspruch auf die Übergangsrente mit dem Eintritt der Rechtskraft des die Frage nach…
BGE 129 V 26725.02.2003
Art. 5 Abs. 2 KVG ; Art. 8 KVV ; Art. 95 UVG : Sanktion bei verspätetem Versicherungsbeitritt. Der Prämienzuschlag nach Art. 5 Abs. 2 KVG darf nicht in Form eines einmaligen Beitrags erhoben werden, sondern ist als Zuschlag zu den monatlichen Prämien der obligatorischen…
BGE 127 V 49126.09.2001
Art. 6 Ziff. 1 EMRK : Öffentliche Verhandlung. Die auf sachliche Gründe gestützte Ablehnung des Begehrens um Verschiebung einer öffentlichen Verhandlung verstösst nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK .
BGE 127 V 19604.05.2001
Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG : Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es ist unzulässig, in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden Versicherer Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht…
BGE 127 V 10730.04.2001
Art. 103 lit. a OG ; Art. 129 UVV : Beschwerdebefugnis einer versicherten Person, welche im kantonalen Verfahren nicht teilgenommen hat. Eine versicherte Person, welche den Einspracheentscheid eines Unfallversicherers nicht selbstständig angefochten und sich lediglich den…
BGE 126 V 18303.08.2000
Art. 9 Abs. 2 UVG : Berufskrankheit; Beweisfragen. Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG stellt primär eine Beweisfrage im Einzelfall dar. Wenn aber auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte…
BGE 126 V 14303.04.2000
Art. 73 Abs. 2 BVG ; Art. 103 Abs. 4 AVIG ; Art. 97, Art. 101 und Art. 128 OG ; Art. 5 Abs. 1 VwVG : Anfechtbarkeit von auf kantonalem Verfahrensrecht beruhenden Entscheiden. Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage bestimmt sich danach, ob der materiellrechtliche…
BGE 125 V 31704.08.1999
Art. 50 Abs. 3 UVG ; Art. 213 Abs. 2 SchKG : Verrechnung von Forderungen auf Grund des UVG mit fälligen Leistungen. Die Verrechenbarkeit von ausstehenden Prämienforderungen des Unfallversicherers gegenüber dem ehemaligen Inhaber einer Einzelfirma mit dessen nach Konkurseröffnung…
BGE 125 V 33908.06.1999
Art. 129 UVV ; Art. 103 lit. a OG : Beschwerderecht der Versicherer. Gegen die Verfügung eines Unfallversicherers steht dem Privatversicherer kein Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 129 UVV oder Art. 103 lit. a OG zu.
BGE 125 V 30721.05.1999
Art. 38 Abs. 1 UVG : Verschulden des Hinterlassenen. Anspruch des überlebenden Ehegatten auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung verneint im Falle einer Frau, welche des Totschlags ( Art. 113 StGB ) an ihrem Ehemann schuldig gesprochen worden ist.
BGE 125 II 16902.03.1999
Art. 12, 14 und 15 OHG ; Recht auf Entschädigung; Subsidiarität staatlicher Leistungen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid, mit dem Leistungen nach dem Opferhilfegesetz wegen des subsidiären Charakters staatlicher Leistungen verweigert wurden…
BGE 125 V 3205.01.1999
Art. 4 Abs. 1 BV ; Art. 105 Abs. 1 UVG : Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hängt weder entscheidend davon ab, ob ein Verfahren streitige Elemente enthält, noch lässt er sich unter Berücksichtigung der jeweiligen…
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BGE146 V 1
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BGE 146 V 1

1. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_402/2019 vom 14. Januar 2020

Regeste

Art. 24 Abs. 1 ATSGArt. 16 Abs. 2 AHVGArt. 54 ATSG

Frist für die Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen; Gesetzeslücke. Wo das massgebliche Einzelgesetz (hier das UVG für eine Rente der Unfallversicherung) keine Regelung enthält, gilt für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter sozialversicherungsrechtlicher Forderungen auch nach Inkrafttreten des ATSG zweigübergreifend eine Frist von zehn Jahren gemäss BGE 127 V 209 (E. 8).

Sachverhalt ab Seite 2

Sachverhalt

— BGE 146 V 1, S. 2 —

A.

A.a Der 1956 geborene A. (...) wurde am 5. April 2002 (...) bei der Arbeit von einer Aluminiumplatte getroffen. Dabei zog er sich Fingerverletzungen an der linken Hand zu. Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. April 2007 sprach sie A. (...) rückwirkend ab 1. Februar 2007 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu. Sie zahlte zunächst für die Monate Februar bis September 2007 die monatliche Rente aus, verhängte aber ab Oktober 2007 eine Zahlungssperre, da sie davon ausging, die Bankverbindung sei aufgehoben worden. A. retournierte die bereits geleisteten Renten für die Monate Februar bis September 2007 im Mai 2008.

A.b Am 21. April 2007 stürzte A. mit dem Fahrrad und erlitt nebst einer Kontusion des Ellbogens und der Hüfte rechts eine laterale Claviculafraktur rechts. Die Suva erbrachte auch im Zusammenhang mit diesem Ereignis Versicherungsleistungen.

A.c Mit Schreiben vom 5. Januar und 19. März 2015 machte A. unter anderem höhere Rentenansprüche aufgrund einer Zunahme der Arbeitsunfähigkeit geltend. Die Suva sprach ihm daraufhin mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 aufgrund bleibender unfallbedingter Einschränkungen an der linken Hand und an der rechten Schulter rückwirkend ab 1. Januar 2009 eine kombinierte Rente, entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 24 %, zu, wobei sie die noch nicht ausbezahlten Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2009 gestützt auf Art. 24 Abs. 1 ATSG als verwirkt — BGE 146 V 1, S. 3 — erklärte (...). Die hiergegen geführte Einsprache hiess die Suva teilweise gut, indem sie den Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 30 % erhöhte. Den Beginn der Rentenerhöhung setzte sie wiederum auf den 1. Januar 2009 fest, wobei sie explizit festhielt, dass die vor dem 1. Januar 2010 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse verwirkt seien (Einspracheentscheid vom 13. September 2017).

B. In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid vom 13. September 2017 betreffend Verwirkung der Rentenansprüche vor dem 1. Januar 2010 auf und wies die Sache zur Ausrichtung der fälligen und noch nicht ausbezahlten Rentenbetreffnisse ab 1. Februar 2007 an die Suva zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 30. April 2019, Dispositiv-Ziffer 1).

C. Die Suva erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 1, Satz 1 des angefochtenen Gerichtsentscheids sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 13. September 2017 sei zu bestätigen.

(...)

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

6. Zu prüfen ist bei dieser Ausgangslage letztinstanzlich einzig die Frage, ob der Schluss des kantonalen Gerichts, wonach die Rentenbetreffnisse für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 nicht verwirkt und damit nachzuzahlen seien, bundesrechtswidrig ist.

7. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.

7.1 Das kantonale Gericht ist der Auffassung, diese Bestimmung gelange bei der Frage der Verwirkung rechtzeitig geltend gemachter und zugesprochener Leistungen nicht zur Anwendung. Von Art. 24 Abs. 1 ATSG nicht erfasst sei folglich die Durchsetzung der rechtskräftigen Leistungsverfügung. Diesbezüglich gelte rechtsprechungsgemäss eine zehnjährige Verwirkungsfrist. Mit den Schreiben der Rechtsvertreterin des Versicherten von Januar und März 2015 seien — BGE 146 V 1, S. 4 — bereits gesprochene Leistungen mit verwirkungsaufhebendem Charakter gehörig eingefordert worden. Die mit Verfügung vom 10. April 2007 rechtskräftig zugesprochene Rente gestützt auf einen 15%igen Invaliditätsgrad ab Oktober 2007 bzw. die einzelnen Rentenbetreffnisse seien damit nicht untergegangen, die am 13. Oktober 2004 verfügte Integritätsentschädigung aus dem ersten Unfall vom April 2002 hingegen schon.

7.2 Die Suva macht geltend, die zehnjährige, durch Richterrecht für die Vollstreckungsverwirkung installierte Frist sei im ATSG nicht aufgenommen worden. Nach Absicht des Gesetzgebers habe die Fünfjahresfrist sowohl für die Festsetzung der Forderung als auch für deren Vollstreckung zu gelten. Die Gesetzesmaterialien würden aufzeigen, dass der Gesetzgeber die Zweiteilung der Fristen für die Festsetzung oder Nachforderung von Beiträgen und für die Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Beitragsforderung lediglich in Bezug auf die AHV/IV/EO-Beiträge habe beibehalten wollen. In der Folge habe im UVG keine Bestimmung über die Vollstreckungsverjährung Eingang gefunden. In Art. 16 Abs. 2 AHVG sei jedoch auch für die Vollstreckung rechtskräftig verfügter Beiträge eine fünfjährige Frist vorgesehen. Der Gesetzgeber habe für rechtskräftig zugesprochene Leistungen keine zehnjährige Vollstreckungsverwirkung installieren wollen, ansonsten eine entsprechende Bestimmung im ATSG oder in Einzelgesetzen - insbesondere im UVG - vorgesehen worden wäre. Dies führe zum zwingenden Schluss, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 24 Abs. 1 ATSG auch in Bezug auf die Vollstreckung rechtskräftig verfügter Leistungen gelten müsse, zumal das ATSG als Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts gerade die Füllung der im kodifizierten Recht bestehenden Lücken bezwecke. Da die Rentenraten gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 10. April 2007 nach Ende September 2007 trotz entsprechender Bemühungen der Suva dem Beschwerdegegner nicht mehr hätten überwiesen werden können und die Nachzahlung derselben erst Anfang Januar 2015 geltend gemacht worden sei, habe die Suva die für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 ausstehenden Rentenbetreffnisse unter Anwendung der fünfjährigen Frist zu Recht als verwirkt qualifiziert. Die auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basierende Rente, zugesprochen mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 bzw. Einspracheentscheid vom 13. September 2017, rückwirkend ab 1. Januar 2009, habe Streitgegenstand des vorinstanzlichen Prozesses gebildet. Insoweit handle es sich nicht — BGE 146 V 1, S. 5 — um einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Rentenanspruch. Da diese Rente seitens des Beschwerdegegners erstmals im Januar 2015 geltend gemacht worden sei, habe die Suva die Rentenraten für die Monate Januar bis Dezember 2009 unter Anwendung der fünfjährigen Frist des Art. 24 Abs. 1 ATSG zu Recht als verwirkt betrachtet.

7.3 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, die Rentenbetreffnisse könnten "nie" verjähren, da die Suva diese "trotz ständiger Aufforderung" nie geleistet habe. Am 1. Oktober 2007 habe die Suva zum letzten Mal eine Rente ausbezahlt, ihn hingegen nicht über die Renteneinstellung informiert. Dies sei Vertragsbruch, weshalb er die an ihn geleisteten Rentenzahlungen am 21. Mai 2008 der Suva retourniert habe. Er sei mit dem kantonalen Gericht der Ansicht, dass ihm die ausstehenden Rentenbetreffnisse für die Zeit von Februar 2007 bis Dezember 2009 nun noch auszubezahlen seien.

7.4 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt aus, wie bereits in SVR 2006 KV Nr. 4 (K 99/04 E. 2.1.2) aufgezeigt worden sei, müsse zwischen der Festsetzung und der Vollstreckung der Forderung eine Zweiteilung vorgenommen werden. Aus dem Gesetzgebungsprozess zu Art. 24 Abs. 1 ATSG ergebe sich, dass diese Bestimmung lediglich die Festsetzungsverwirkung regle. Für die Vollstreckung einer Forderung sei nach wie vor eine Frist von zehn Jahren gemäss BGE 127 V 209 massgebend. Da die eine Rente gestützt auf einen 15%igen Invaliditätsgrad zusprechende Verfügung vom 10. April 2007 in Rechtskraft erwachsen sei, komme die zehnjährige Vollstreckungsverwirkung zum Zuge, weshalb die Rentenbetreffnisse noch nicht verwirkt seien. Hingegen seien die Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, die auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basierten, verwirkt, da insoweit eine fünfjährige Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG zur Anwendung komme.

8.

8.1 Mit Art. 24 Abs. 1 ATSG ist der Tatbestand der Festsetzungsverwirkung bundesrechtlich geregelt ( BGE 139 V 244 E. 3.1 S. 246 f.; BBl 1991 II 257 zu Art. 31 E-ATSG). Davon zu unterscheiden ist die Verwirkung der Vollstreckung, welche von dieser Norm nicht erfasst wird (SVR 2006 KV Nr. 4 S. 9, K 99/04 E. 2.1.2; SYLVIE PÉTREMAND, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, N. 2 und 11 zu Art. 24 ATSG ; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 24 ATSG ). Obgleich der Wortlaut der Bestimmung - insbesondere die Verwendung — BGE 146 V 1, S. 6 — des Begriffs "ausstehend" - die von der Suva vertretene Auffassung zuliesse, dass Leistungen innert der fünfjährigen Frist sowohl festgesetzt als auch erbracht werden müssten, wofür auch die Gesetzesmaterialien gewisse Hinweise enthalten, stehen dieser Lesart gewichtige Gründe entgegen. So wurde im bisherigen Recht, welches diesbezüglich grundsätzlich nicht verändert werden sollte (BBl 1999 V 4575; vgl. BGE 139 V 244 E. 3.2 S. 247), zwischen Festsetzung und Vollstreckung eine klare Zweiteilung vorgenommen (vgl. dazu Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG ). Zudem würde es zu nicht hinnehmbaren Unbilligkeiten führen, wenn die Ausrichtung (und nicht nur die Festsetzung) der ausstehenden Leistungen innert fünf Jahren zu erfolgen hätte, da damit zufällige Momente einbezogen würden, die darüber hinaus eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung gegenüber dem bisherigen Recht mit sich brächten (vgl. SVR 2006 KV Nr. 4 S. 9, K 99/04 E. 2.1.2; KIESER, a.a.O., N. 13 zu Art. 24 ATSG ; BBl 1991 II 257 zu Art. 31 E-ATSG). Art. 54 ATSG (Vollstreckung) regelt nichts zur Frage der Vollstreckungsverwirkung. Enthält das ATSG somit keine Bestimmung zur Vollstreckungsverwirkung, ist diesbezüglich, soweit vorhanden, auf die einzelgesetzliche Regelung zurückzugreifen. Im massgeblichen Einzelgesetz (UVG) wie auch im subsidiär anwendbaren VwVG ( Art. 55 Abs. 1 ATSG ) findet sich jedoch ebenfalls keine entsprechende Norm. Damit besteht eine durch Richterrecht auszufüllende Lücke.

8.2

8.2.1 Im Rahmen der Lückenfüllung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass vor Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 eine klare Zweiteilung bezüglich der Frist zur Festsetzung und zur Vollstreckung einer Forderung bestand. Es war nicht beabsichtigt, dass das neue Recht daran etwas ändern sollte (BBl 1999 V 4575). Dies zeigt sich exemplarisch anhand der AHV-spezifischen Norm in Art. 16 Abs. 2 AHVG , die das Erlöschen der rechtskräftig festgesetzten Beitragsforderung regelt. Die zur Zeit der Beratungen zur Umsetzung des ATSG in den Einzelgesetzen im Jahr 1996 in Art. 16 Abs. 2 AHVG noch festgeschriebene dreijährige Frist für die Vollstreckungsfrist wurde bewusst nicht angepasst (BBl 1999 V 4756). Es ist dem BAG zuzustimmen, dass eine Anhebung auf eine Fünfjahresfrist in Art. 16 Abs. 2 AHVG notwendig gewesen wäre, falls die Zweiteilung zwischen Festsetzungs- und Vollstreckungsfrist im Sozialversicherungsrecht hätte aufgegeben werden sollen. Oder, falls mit Art. 24 Abs. 1 ATSG im Sinne der Argumentation der — BGE 146 V 1, S. 7 — Beschwerdeführerin sowohl die Festsetzungs- als auch die Vollstreckungsverwirkung hätte geregelt werden sollen, so wäre in Art. 16 Abs. 2 AHVG eine Abweichung von der in Art. 24 Abs. 1 ATSG statuierten fünfjährigen Frist aufzunehmen gewesen, worauf der Gesetzgeber aber trotz sorgfältiger Prüfung verzichtet hat (vgl. BBl 1999 V 4757). Die auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzte Verlängerung der Frist von ehemals drei auf fünf Jahre in Art. 16 Abs. 2 AHVG stellt eine ausserhalb des Gesetzgebungsprozesses zum ATSG erfolgte bereichspezifische Revision auf Wunsch der Durchführungsstellen dar, nachdem sich in der Praxis oftmals gezeigt hatte, dass die bisherige dreijährige Frist zu knapp bemessen war (Botschaft vom 5. März 1990 über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1990 II 84).

8.2.2 Nach der früheren Rechtsprechung galt für die Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen grundsätzlich zweigübergreifend (vgl. SVR 2002 IV Nr. 15, I 424/99) eine zehnjährige absolute Verwirkungsfrist ( BGE 127 V 209 ). BGE 127 V 209 bezieht sich auf eine mit BGE 97 V 144 erfolgte richterliche Lückenfüllung für nicht AHV-beitragspflichtige bzw. nicht versicherte Personen. In Anlehnung an Regelungen über die absolute Verjährung der Rückforderungsansprüche bei gewissen Steuern und in Analogie zu Art. 67 OR über die Verjährung des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs wurde damals eine zehnjährige Verwirkungsfrist als massgebend erachtet ( BGE 97 V 144 ). Für die Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen sollte gemäss BGE 127 V 209 nichts anderes gelten. Zur Begründung wurde angeführt, es handle sich um Leistungsansprüche, welche bereits rechtskräftig festgesetzt seien, so dass die bei der Feststellung der Ansprüche mit fortlaufendem Zeitablauf verbundenen Beweisschwierigkeiten nicht bestehen würden ( BGE 127 V 209 E. 2a S. 211).

Heute sind keinerlei Gründe ersichtlich, die auch nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin bestehende Gesetzeslücke bezüglich der Vollstreckungsverjährung rechtskräftig verfügter Leistungen abweichend von der bisherigen Praxis zu füllen. Anstelle von Art. 67 OR kann auf die Analogie zur ordentlichen Frist gemäss Art. 127 OR verwiesen werden. Vor allem aber besteht aus Sicht der Rechtssicherheit nach wie vor kein Bedürfnis an einer kurzen Frist, weil die Verhältnisse nach der rechtskräftigen Festsetzung der Leistungen und der geschuldete Betrag klar sind (vgl. BGE 131 V 4 E. 3.4 S. 8 f.).

— BGE 146 V 1, S. 8 —

8.3 Die Frist für die Vollstreckungsverwirkung beläuft sich folglich für eine rechtskräftig festgesetzte Rente auf zehn Jahre. Im vorliegenden Fall nimmt sie ihren Lauf ab Datum der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. April 2007, mit der eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zugesprochen worden war. Zur Zeit der Geltendmachung der Rentenleistungen mit Schreiben vom 5. Januar und 19. März 2015 waren die Rentenbetreffnisse (einschliesslich der für die Zeit von Februar bis September 2007 von der Suva ausbezahlten, jedoch vom Versicherten aus einem irrigen Motiv im Mai 2008 unbestrittenermassen wieder zurückbezahlten Renten) noch nicht verwirkt. Der angefochtene Gerichtsentscheid ist insoweit zu schützen und die Beschwerde der Suva abzuweisen.

9. Die Suva erhöhte mit Einspracheentscheid vom 13. September 2017 die Rente ab 1. Januar 2009, entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 30 %. Dieser Einspracheentscheid erwuchs nicht in Rechtskraft, sondern bildete vielmehr Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren. Das kantonale Gericht übersieht, dass mangels rechtskräftiger und vollstreckbarer Zusprechung dieser höheren Rentenleistungen hier nicht die praxisgemässe zehnjährige Frist für die Vollstreckungsverwirkung (vgl. E. 8 hiervor) zur Anwendung kommen kann. Hinsichtlich dieser Leistungen ist die fünfjährige Frist für die Festsetzungsverwirkung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 ATSG massgebend (vgl. SVR 2006 KV Nr. 4 S. 9, K 99/04; E. 7 hiervor). Weil der Beschwerdegegner erstmals im Januar 2015 eine höhere Rente anbegehrt hatte, waren die einzelnen Rentenbetreffnisse, soweit sie auf einer höheren als auf einer 15%igen Erwerbseinbusse fussen, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 damals bereits verwirkt. In diesem Umfang ist die Beschwerde der Suva gutzuheissen.

Themen
15% Invaliditätsgrad30% InvaliditätsgradBGE 97 V 144BGE 127 V 209Bundesamt für Gesundheit (BAG)FestsetzungsverwirkungGesetzeslückeRechtskraftRichterliche LückenfüllungSuvaUnfallversicherungUnfallversicherungsgesetz (UVG)Verfügung vom 10. April 2007
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 146 V 1
Vollstreckungsverwirkung
Zweiteilung Festsetzung/Vollstreckung
§Normen
Art. 16 Abs. 2 AHVGArt. 24 Abs. 1 ATSGArt. 54 ATSGArt. 55 Abs. 1 ATSGArt. 67 ORArt. 127 OR
Zitierte Entscheide
BGE 139 V 24424.04.2013
Beginn der Verwirkungsfrist, Rückerstattungsanspruch im System des Tiers garant, Verwirkung
K 99/0421.01.2005
Verwirkung, Prämienforderung, Eintretensfrage
BGE 131 V 422.10.2004
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG, Vollstreckungsverwirkung, Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG
I 424/9910.09.2001
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Vollstreckungsverwirkung, Nachzahlungsanspruch
BGE 127 V 20920.08.2001
Analogie, Gesetzeslücke, Verwirkungsfrist
BGE 97 V 14415.06.1971
Analoge Anwendung von Verjährungsfristen im öffentlichen Recht, Beitragspflichtige, Bösgläubigkeit
Wird zitiert von
BGE 148 V 27704.05.2022
Verwirkung des Rechts auf Beitragsfestsetzung (AHV), Verwirkung des Rechts zur Beitragsfestsetzung, Prozedurale Revision
BGE 146 V 12911.05.2020
Gesetzeslücke, Hilfsmittel, Unfallversicherung
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 146 V 1

Zitiervorschlag: BGE 146 V 1, bgex.ch/bge/146-v-1