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BGE (19)BGer (261)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 152 V 5227.01.2026
Art. 28 Abs. 2 UVV ; Invalidenrente; Valideneinkommen; Invalideneinkommen. Wirkt sich die Behinderung sowohl auf die unselbstständige unfallversicherte wie auch auf die selbstständige nicht unfallversicherte Tätigkeit aus, bleibt der aus der selbstständigen Tätigkeit erzielte…
BGE 148 V 19501.03.2022
Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Art. 37 Abs. 3 UVG ; Art. 54 StGB ; Art. 90 Abs. 2 SVG ; Leistungskürzung bei einem Unfall, der bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt wurde; Wiedererwägung; Revision. Ist die Staatsanwaltschaft auf…
BGE 148 V 8409.11.2021
Art. 15 Abs. 2 UVG ; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV ; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. Versicherter Verdienst von Werkstudenten. Übersicht über die Rechtsprechung (E. 4) und die im Schriftum geübte Kritik (E. 5). Eine…

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Erwerbsersatzordnung3
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung1
Arbeitslosenversicherung69
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AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung10
KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung10
KVVKrankenversicherungsverordnung10
OHGOpferhilfegesetz6
VGVerantwortlichkeitsgesetz5
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)4
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BStPBundesstrafprozess (bis 2010)3
AsylGAsylgesetz2
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StHGSteuerharmonisierungsgesetz2
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MFGMotorfahrzeuggesetz (bis 1959)1
SSVSignalisationsverordnung1
VZVVerkehrszulassungsverordnung1
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz0
BGE 140 V 11315.04.2014
Art. 42 und 42 quater IVG ; Art. 26 UVG ; Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Die Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung hat keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung (E. 5-7).
BGE 135 V 46528.10.2009
Art. 43 f. ATSG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Beweiswürdigung. Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf…
BGE 129 V 47228.08.2003
Art. 18 Abs. 2 UVG : Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf…
BGE 127 V 49126.09.2001
Art. 6 Ziff. 1 EMRK : Öffentliche Verhandlung. Die auf sachliche Gründe gestützte Ablehnung des Begehrens um Verschiebung einer öffentlichen Verhandlung verstösst nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK .
BGE 127 III 58018.07.2001
Art. 65 SVG und Art. 44 Abs. 2 UVG ; Haftungsprivileg des Arbeitgebers; direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer. Das Haftungsprivileg ist auch im Prozess zu berücksichtigen, den eine bei einem Berufsunfall mit dem Motorfahrzeug ihres Arbeitgebers verletzte Arbeitnehmerin…
BGE 122 V 33828.06.1996
Art. 20 Abs. 2 UVG , Art. 31, 32 Abs. 5 und 33 Abs. 1 UVV. Bei der Neufestsetzung der Komplementärrente wegen Änderung der für Familienangehörige bestimmten Teile der AHV- oder IV-Renten sind hinzutretende Zusatz- oder Kinderrenten der AHV/IV mit jenem Betrag vom versicherten…
BGE 122 V 4705.02.1996
Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 85 Abs. 2 lit. e AHVG , Art. 69 Abs. 1 IVG , Art. 7 Abs. 2 ELG , Art. 22 Abs. 3 FLG , Art. 24 EOG , Art. 30bis Abs. 3 lit. e KUVG , Art. 87 lit. e KVG , Art. 108 Abs. 1 lit. e UVG , Art. 103 Abs. 4 und 6 AVIG , Art. 106 Abs. 2 lit. e MVG , Art. 73…
BGE 120 V 35724.08.1994
Art. 68 Abs. 1 und Art. 96 UVG , Art. 19 VwVG , Art. 57 ff. BZP . Die nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. BZP im Verwaltungsverfahren der SUVA für die Einholung von Sachverständigengutachten anwendbaren Regeln gelten sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG…
BGE 120 V 22429.07.1994
Art. 37 Abs. 2 und 3 UVG . - Zur Abgrenzung der Bestimmungen von Art. 37 Abs. 2 und 3 UVG (Erw. 2c). - Begriff des Vergehens gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG (Erw. 2d). Art. 37 Abs. 3 UVG , Art. 91 Abs. 1 SVG , Art. 12 StGB , Art. 263 StGB . Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen…
BGE 118 V 30521.12.1992
Art. 37 Abs. 2 UVG : Kürzung der Versicherungsleistungen wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten. - Das Nichttragen der Sicherheitsgurten stellt eine die Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigende Grobfahrlässigkeit dar (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2c). - Was…
BGE 106 V 10702.06.1980
Art. 26 Abs. 3 KUVG . Statutarische Subsidiärklauseln in der Unfallversicherung einer Krankenkasse in Konkurrenz mit der Subsidiarität der Bundesdeckung gemäss Art. 76 Abs. 3 SVG .
BGE 105 V 30926.10.1979
Art. 74 Abs. 3 KUVG . Überversicherung: Ermittlung des entgehenden Verdienstes bei Saisonarbeitern: - Massgebend sind die Verhältnisse während der Dauer des Krankengeldanspruchs (Erw. I/3a). - Ein Saisonnier gilt während der "toten Saison" nicht als Arbeitsloser, weshalb die…
BGE 104 II 25929.11.1978
Haftpflicht, Genugtuung. Art. 129 Abs. 2 KUVG . Die Haftung des Arbeitgebers für den durch einen Arbeitsunfall verursachten Schaden setzt grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers selbst bzw. eines Organs voraus, wenn eine juristische Person Arbeitgeberin ist; für das Verschulden…
BGE 102 V 2306.04.1976
Art. 98 Abs. 3 KUVG . Begriff der groben Fahrlässigkeit im Strassenverkehr.
BGE 95 II 62309.12.1969
Art. 129 Abs. 2 KUVG schränkt auch die Haftung des Motorfahrzeughalters aus Art. 58 SVG und seines Versicherers ( Art. 65 SVG ) ein, gilt aber nur für Betriebsunfälle (Erw. 2). Arbeiter im Sinne von Art. 129 Abs. 2 KUVG ist, wer in einem dienstvertraglichen…
BGE 95 II 58211.03.1969
Kapitalisierung einer lebenslänglichen Rente. Art. 46 OR , 88 SVG, 100 KUVG. Wenn das Opfer eines Strassenverkehrsunfalles von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt eine lebenslängliche Rente erhält, die auf die vom haftenden Dritten geschuldete Entschädigung für…
8C_119/202607.09.2026
A. A.a. A.________, né en 1964, travaillait en qualité de machiniste pour le compte de la société B.________ SA. À ce titre, il était assuré contre le risque d'accident auprès de la Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA).
8C_166/202604.09.2026
A. Le 4 janvier 2023, A.________ (ci-après aussi: l'assuré), né en 1972, s'est blessé à l'épaule gauche en chutant à ski. Le cas a été pris en charge par la Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA). Le 30 novembre 2023, l'assuré a été opéré par le docteur…
8C_21/202620.08.2026
A. Par décision du 3 mars 2025, la Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA) a nié le droit de A.________ à une rente d'invalidité et lui a octroyé une indemnité pour atteinte à l'intégrité (IPAI) de 19 %. À la suite de l'opposition de l'assuré, la CNA a…
8C_142/202613.08.2026
A. Le 16 décembre 2022, A.________ (ci-après aussi: l'assurée), née en 1963, est tombée sur le côté droit après avoir glissé sur une route gelée en promenant son chien. Le diagnostic d'entorse du genou avec décompensation, gonalgies et lésion méniscale complexe au niveau du…
8C_96/202503.08.2026
A. Le 28 mai 2020, A.________, né en 1965, a été victime d'un accident professionnel, dont l'annonce a été faite le 4 novembre 2020 à AXA Assurances SA (ci-après: Axa). Un scanner et des imageries par résonance magnétique (IRM) de la colonne cervicale, de la colonne lombaire et…
8C_657/202514.04.2026
A. A.a. A.________ (ci-après aussi: l'assuré), né en 1970, a travaillé comme maçon pour B.________ SA dès le 8 février 2019. Le 18 avril 2019, alors qu'il faisait du coffrage, un bout de fer à béton a giclé dans son oeil gauche. Cet accident a entraîné son hospitalisation et a…
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BGE152 V 52
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BGE 152 V 52

5. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Visana Versicherungen AG gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_162/2025 vom 27. Januar 2026

Regeste

Art. 18 Abs. 2 UVGArt. 28 Abs. 2 UVVArt. 8 Abs. 1 BV

Art. 28 Abs. 2 UVV ; Invalidenrente; Valideneinkommen; Invalideneinkommen. Wirkt sich die Behinderung sowohl auf die unselbstständige unfallversicherte wie auch auf die selbstständige nicht unfallversicherte Tätigkeit aus, bleibt der aus der selbstständigen Tätigkeit erzielte Verdienst bei der Bestimmung des Valideneinkommens unbeachtlich. Entsprechend ist das Einkommen aus der unselbstständigen versicherten Erwerbstätigkeit auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen. Beim Invalideneinkommen erfolgt grundsätzlich ebenfalls keine Berücksichtigung des Einkommens aus der selbstständigen nicht versicherten Tätigkeit, ausser der Grundsatz der Schadenminderungspflicht rechtfertigt eine solche (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 53

Sachverhalt

— BGE 152 V 52, S. 53 —

A. Die 1968 geborene A. arbeitete in einem 60%-Pensum als Psychologin beim Spital B. und war dadurch bei der Visana Versicherungen AG (fortan: Visana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Für ihre daneben in einem 40%-Pensum ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Psychologin hatte sie keine Unfallversicherung abgeschlossen. Am 14. August 2018 rutschte sie auf einer nassen Metalltreppe an ihrem Arbeitsplatz beim Spital B. aus und stürzte. Dabei erlitt sie eine Kreuzbeinfraktur. Die Visana erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Zudem veranlasste sie ein wirbelsäulenchirurgisches Gutachten bei Prof. Dr. med. C., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welches vom 14. Juli 2022 datiert. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 stellte die Visana die Heilkosten und Taggelder rückwirkend per 31. Mai 2021 ein und verzichtete auf die Rückforderung von darüber hinaus erbrachten Leistungen. Sie verneinte einen Rentenanspruch, da A. die vom Gutachter attestierte 70-prozentige Arbeitsfähigkeit in ihrer versicherten, unselbstständigen Erwerbstätigkeit einzusetzen habe und weiterhin in einem 60%-Pensum angestellt arbeiten könne. Die Integritätsentschädigung entspreche einer Integritätseinbusse von 15 %. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 fest.

B. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 4. Februar 2025 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 auf und sprach A. ab 1. Juni 2021 eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 30 % zu.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Visana, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Invaliditätsgrad auf 16 % festzusetzen. Zudem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. — BGE 152 V 52, S. 54 —

Das Kantonsgericht Luzern verzichtet mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. A. beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1

4.1.1 Die Vorinstanz stellte bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht einzig auf die aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte beim Spital B. ab. Das Bundesgericht bestätigte bereits wiederholt, dass der aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielte und nicht nach Art. 4 UVG freiwillig versicherte Verdienst bei der Bemessung des Valideneinkommens unberücksichtigt zu bleiben hat (Urteile 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.5; 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 7.3; 8C_534/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 5.1; U 232/06 vom 6. März 2007 E. 3.3.4; U 349/02 / U 351/02 vom 9. Januar 2004 E. 4.1; U 253/96 vom 14. September 1998 E. 2; U 110/94 vom 12. Dezember 1997 E. 2b; U 214/94 vom 21. April 1995 E. 2b). Dies ergibt sich auch aus dem klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 UVV (SR 832.202) (nicht publ. E. 2.3). Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass die Behinderung in den Tätigkeiten (Plural) nicht zu berücksichtigen ist. Der Ausschluss bezieht sich somit nicht einzig auf die nicht versicherte Tätigkeit. Darüber hinaus unterscheidet die Bestimmung nicht zwischen Validen- und Invalideneinkommen. Stattdessen wird in Satz 1 explizit auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades (als Ganzes) Bezug genommen. Dass eine entsprechende Unterscheidung vom Verordnungsgeber gewollt war bzw. eine Berücksichtigung der Behinderung beim Validen- nicht aber beim Invalideneinkommen erfolgen soll, lässt sich auch nicht den Kommissionsprotokollen zu den Sitzungen zur Vorbereitung der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung entnehmen. Die Bestimmung gelangt somit nicht nur dann zur Anwendung, wenn sich die Behinderung ausschliesslich in der nicht versicherten Tätigkeit auswirkt, sondern auch dann, wenn - wie hier - beide Erwerbstätigkeiten betroffen sind (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 70 zu Art. 18 UVG — BGE 152 V 52, S. 55 — mit Verweis auf das Urteil U 232/06 vom 6. März 2007 E. 3.3; vgl. auch HÜRZELER/CADERAS, in: UVG, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018, N. 31 zu Art. 18 UVG ) und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person insgesamt teil- oder vollzeitlich tätig ist.

4.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Darlegungen zum prämienpflichtigen bzw. versicherten Verdienst etwas Gegenteiliges aufzuzeigen versucht, gelingt ihr dies nicht. Zwar mag es zutreffen, dass die Vergleichseinkommen in der Praxis regelmässig anhand von Tabellenlöhnen ermittelt werden. Allerdings ist für die Bestimmung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 und BGE 135 V 58 E. 3.1; je mit Hinweisen), wie die Vorinstanz dies unter Berücksichtigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit beim Spital B. korrekterweise vornahm. Inwiefern sie die Vergleichseinkommen als prämienpflichtige Einkommen im Sinne von E. 3.4 des zitierten Urteils 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 behandelt haben soll, ist anhand der Einwände der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Des Weiteren ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen im UVG und der dazugehörigen Verordnung ( Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 UVV ; vgl. nicht publ. E. 2.3), dass der Gesetzgeber bislang nicht am versicherten Verdienst ansetzen wollte, sondern - wie dargelegt (E. 4.1.1 hiervor) - bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades; mithin beim Validen- und Invalideneinkommen. Dass sich die Bestimmung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV als gesetzeskonform erweist, erklärte das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits mit Urteil U 253/96 vom 14. September 1998 E. 2. Dies bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 3.4 erneut (vgl. nicht publ. E. 2.3; vgl. auch ANDRÉ NABOLD, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, 5. Aufl. 2024, S. 138 zu Art. 18 UVG mit Hinweisen), worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies. Somit fehlt es nicht an einer entsprechenden Begründung, wie dies von der Beschwerdeführerin gerügt wird.

4.2

4.2.1 Ist die selbstständige Erwerbstätigkeit bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auszuklammern (vgl. vorangehende E. 4.1), — BGE 152 V 52, S. 56 — erfolgt die Invaliditätsbemessung gemäss der herrschenden Lehre analog zu derjenigen bei teilzeitlich erwerbstätigen Personen: Wenn die versicherte Person vor dem Unfall in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war und dieses Pensum beibehalten hätte, wird das Valideneinkommen entsprechend ermittelt, aber anschliessend - anders als bei der Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit für das Taggeld - auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet ( BGE 135 V 287 E. 3.2; BGE 119 V 475 E. 2b; Urteile 8C_627/2024 vom 13. Mai 2025 E. 6.3.2; 8C_244/ 2015 vom 8. März 2016 E. 6.2.1; FLÜCKIGER, a.a.O., N. 18 und 72 zu Art. 18 UVG ). Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, dass bei einer Hochrechnung des Valideneinkommens ebenfalls "nicht versicherte" Einkommen in die Berechnung des Einkommensvergleichs einbezogen würden, da dieses Einkommen - im Gegensatz zum Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit - nie erzielt worden sei. Auch wenn (vorliegend) effektiv keine Teilzeitbeschäftigung im eigentlichen Sinne vorliegt, erweist sich die Hochrechnung auf ein Vollzeitpensum allerdings trotzdem als rechtmässig. Die selbstständige Erwerbstätigkeit und folglich auch das daraus erzielte Einkommen dürfen - wie ausgeführt (E. 4.1 hiervor) - gemäss dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 UVV und unter Berücksichtigung der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht hinzugezogen werden. Zudem ist in Erinnerung zu rufen, dass gestützt auf die Bestimmung verhindert werden soll, dass Unfallversicherer für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen haben, für welche keine Prämien entrichtet wurden (nicht publ. E. 2.3). Eine gegenteilige Auffassung würde nicht nur dem klaren Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung zuwiderlaufen. Sie würde auch dazu führen, dass in denjenigen Fällen, in welchen das Einkommen aus der selbstständigen nicht freiwillig versicherten Arbeit höher ist als dasjenige aus der unselbstständigen versicherten Tätigkeit, ein höheres Valideneinkommen resultieren und dies unter Umständen zu einem höheren Invaliditätsgrad führen würde. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass nicht in jedem Fall eine volle Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit in der selbstständigen Erwerbstätigkeit angenommen werden und damit eine volle Anrechnung des höheren Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit erfolgen kann. Dies zeigen auch die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten beispielhaften Berechnungen. Dass sich die Prämien am versicherten Verdienst und nicht an den Vergleichseinkommen bemessen würden und in keinem Fall über — BGE 152 V 52, S. 57 — den prämienpflichtigen versicherten Verdienst hinausgingen, wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, ändert nichts am Umstand, dass in diesen Fällen aufgrund des hohen Valideneinkommens ein höherer Invaliditätsgrad und somit eine höhere Leistungspflicht der Unfallversicherung resultieren würde, was gerade dem "Schutzgedanken" von Art. 28 Abs. 2 UVV widerspricht. Folglich zielt die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Rüge ins Leere, wonach es sich um einen Systemfehler handle.

4.2.2 Aufgrund des Gleichheitsgebots ( Art. 8 Abs. 1 BV ), des Diskriminierungsverbots ( Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 14 EMRK ) und des Gebots der Rechtssicherheit kommt es ebenso wenig in Frage, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit jenes aus der unselbstständigen Tätigkeit übersteigt und nur in diesen Fällen keine Hochrechnung vorzunehmen, sondern das Einkommen aus der nicht versicherten selbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Mit dem Ausschluss des Einkommens aus der selbstständigen nicht versicherten Erwerbstätigkeit, unabhängig davon, ob dieses nun höher oder tiefer als das Einkommen aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist, wird der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits gewahrt. Weshalb nun entgegen des eindeutigen Wortlautes von Art. 28 Abs. 2 UVV jederzeit eine Berücksichtigung bei der Berechnung des Valideneinkommens erfolgen soll, um den Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Auch legt sie nicht überzeugend dar, inwiefern die von ihr geltend gemachte Praxisänderung und Handhabung entgegen des klaren Wortlautes im Sinne des Gesetzgebers sein sollte.

4.2.3 Im vorliegenden Fall führt die Hochrechnung zugunsten der Beschwerdegegnerin zu einem höheren Valideneinkommen (Fr. 155'374.44), als sie mit Blick auf die 60-prozentige unselbstständige Tätigkeit beim Spital B. und der 40-prozentigen nicht freiwillig versicherten Tätigkeit als selbstständige Psychologin tatsächlich erwirtschaftete (Fr. 130'136.-). Das reduzierte Pensum in der unselbstständigen, versicherten Erwerbstätigkeit wirkt sich aber insofern auf den Anspruch aus, als es im Regelfall zu einem geringeren versicherten Verdienst führt (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 18 UVG ), was im Ergebnis keine unsachgemässe Gleichbehandlung mit eigentlichen Teilzeitbeschäftigten darstellt, wie bereits die Vorinstanz korrekt erwog. Damit dringt die Beschwerdeführerin auch mit ihren Darlegungen zur vollen Ausschöpfung der Fähigkeiten einer — BGE 152 V 52, S. 58 — versicherten Person im Gesundheitsfall und zum Vergleich mit Teilzeiterwerbstätigen nicht durch. Ebenso wenig sind ihre Vorbringen geeignet, eine Bundesrechtswidrigkeit der Vorinstanz aufzuzeigen. Auch geben sie keinen Anlass dazu, die bisherige Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 2 UVV in Frage zu stellen. Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich nämlich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht ( BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; BGE 149 II 381 E. 7.3.1; BGE 147 V 342 E. 5.5.1). Diesen Voraussetzungen genügen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.

4.3 Was die Ermittlung des Invalideneinkommens anbelangt, reduzierte die Vorinstanz das Valideneinkommen auf ein 70%-Pensum und errechnete damit ein Einkommen von Fr. 108'762.11 (vgl. nicht publ. E. 3). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Gemäss Rechtsprechung (Urteil 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 7 mit Hinweisen) und herrschender Lehre ist die nicht versicherte Tätigkeit beim Invalideneinkommen hinzuzurechnen. Dies auch in denjenigen Fällen, bei welchen die Invaliditätsbemessung gemäss den Regeln für Teilzeiterwerbstätige vorzunehmen ist (FLÜCKIGER, a.a.O., N. 71 zu Art. 18 UVG ; vgl. E. 4.2.1 hiervor). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, entschied auch das Bundesgericht mit Urteil 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Lohn der nicht versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit abzustellen ist. Hierbei setzte es sich jedoch nicht über den Wortlaut der Bestimmung hinweg, sondern trug dem im Sozialversicherungsrecht allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht ( BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen) Rechnung. Es wies darauf hin, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Unfallversicherung auch auf der Überlegung beruht, dass diese lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll. Übt eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll — BGE 152 V 52, S. 59 — ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (E. 7.4 und 7.5 des genannten Urteils). Vorliegend reduzierte die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum in der unselbstständigen Tätigkeit auf 45 % und in der selbstständigen Tätigkeit auf 25 %. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Tätigkeit im Spital B. um eine optimal angepasste Tätigkeit, welche ihr weiterhin in einem 70%-Pensum zumutbar wäre (nicht publ. E. 2.1). Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht ist ihr deshalb das in der unselbstständigen Tätigkeit höhere Einkommen und nicht der effektiv erzielte (niedrigere) Verdienst als Invalidenlohn anzurechnen, wie dies die Vorinstanz bereits bundesrechtskonform vornahm (nicht publ. E. 3).

4.4 Sodann führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass im vorliegenden Fall nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 30 % resultieren würde, hätte die Beschwerdegegnerin die selbstständige Tätigkeit versichern lassen, da sie auch in der Tätigkeit als selbstständige Psychologin zu 30 % eingeschränkt sei. Aufgrund der 70-prozentigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche sich, wie gesagt (nicht publ. E. 2.1), als optimal angepasst erweist, hätte vorliegend eine rechnerische Vereinfachung des Einkommensvergleichs vorgenommen werden können (Urteile 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 148 V 321 , aber in: SVR 2022 IV Nr. 52 S. 165; 9C_68/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.2 mit Hinweis). Damit entspräche der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähigkeit; mithin 30 %. Eine freiwillige Versicherung hätte sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - folglich sowohl auf das Validen- als auch auf das Invalideneinkommen ausgewirkt, da der tatsächlich erzielte Verdienst entsprechend der konkreten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen und keine Tabellenlöhne hinzuzuziehen wären.

4.5 Schliesslich erweisen sich auch die Erwägungen der Vorinstanz mit Hinweis auf die Lehre und das nicht veröffentlichte Urteil U 66/92 vom 13. Januar 1993 als korrekt: Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte damals nämlich bezüglich einer Versicherten, welche als Verkäuferin tätig war und daneben einen Rebbau betrieb, dass allfällige Behinderungen bei der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt zu bleiben hätten, da sie die Kniebeschwerden nicht hinderten, vollzeitlich und ohne Einschränkungen als Verkäuferin zu arbeiten. In denjenigen — BGE 152 V 52, S. 60 — Konstellationen, in welchen sich die Behinderung lediglich auf die selbstständige, nicht versicherte Erwerbstätigkeit auswirkt, bleibt diese folglich - entsprechend dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 UVV (nicht publ. E. 2.3 und E. 4.1.1 hiervor) - unberücksichtigt, weshalb kein Einkommensvergleich durchzuführen ist und folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultieren kann. Damit dringt die Beschwerdeführerin auch mit ihren Einwänden hierzu nicht durch.

Themen
Freiwillige VersicherungGleichheitsgebotHochrechnung auf VollzeitpensumInvalideneinkommenInvalidenrentePraxisänderungPsychologinSchadenminderungspflichtTeilzeiterwerbstätigeValideneinkommen
§Normen
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 152 V 52
Art. 8 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 2 BV
Art. 14 EMRK
Art. 18 Abs. 2 UVG
Art. 28 Abs. 2 UVV
Zitierte Entscheide
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BGE 134 V 10919.02.2008
Adäquanzprüfung, Interdisziplinäre Begutachtung, Kausalität
U 232/0606.03.2007
Invaliditätsbemessung, Valideneinkommen, Invalideneinkommen
U 349/0209.01.2004
Taggeld der Unfallversicherung, Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente der Unfallversicherung
BGE 119 V 47522.12.1993
Invaliditätsbemessung, Invalidität, Teilzeitarbeit
U 351/02
U 253/96
U 110/94
U 214/94
U 66/92
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 152 V 52

Zitiervorschlag: BGE 152 V 52, bgex.ch/bge/152-v-52