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Strafrechtliche Abt.2007–30.06.202320352
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Kassationshofbis 20066031
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Bundesstrafgericht (Abt. des BGer)bis 200415
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Staatsrecht179417▶
Grundrecht4640Bürgerrecht und Ausländerrecht9668Staatshaftung981Öffentliches Dienstverhältnis1002Politische Rechte739Rechtshilfe und Auslieferung2069Unterrichtswesen und Berufsausbildung329Kunst und Kultur25Ökologisches Gleichgewicht588Sicherheits- und Friedenspolitik41Öffentliche Finanzen und Abgaberecht6319Raumplanung und öffentliches Baurecht4906Enteignung562
Energie & Verkehr & Post- und Fernmeldeverkehr, Medien3986▶
Energie316Strassenbau und Strassenverkehr3065Verkehr (ohne Strassenverkehr)294Post- und Fernmeldeverkehr96Medien214
Sozialversicherungsrecht37168▶
Alters- und Hinterlassenenversicherung2945Invalidenversicherung16017Ergänzungsleistungen1010Berufliche Vorsorge2303Krankenversicherung2604Unfallversicherung8194Militärversicherung169
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit542Wirtschaft1330
Verfahren96183▶
Zivilprozess28685Strafprozess32726Verwaltungsverfahren30434Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters1151Zwangsvollstreckung1594Schiedsgerichtsbarkeit1030
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht8933
Privatrecht23683▶
Zivilrecht9946▶
Privatrecht (allgemein)528Personenrecht741Familienrecht5710Erbrecht978Sachenrecht1702
Strafrecht9426▶
Strafrecht (allgemein)4947Straftaten3819Verwaltungsstrafrecht237Straf- und Massnahmenvollzug414
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Behandelter Erlass
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Privatrecht42812▶
ZGBZivilgesetzbuch21181ORObligationenrecht18666IPRGInternationales Privatrecht2264BGBBBäuerliches Bodenrecht360HRegVHandelsregisterverordnung243FusGFusionsgesetz98
Strafrecht35124▶
StGBStrafgesetzbuch19049StPOStrafprozessordnung15022BetmGBetäubungsmittel1053
Verfahren und Vollstreckung160885▶
BGGBundesgerichtsgesetz137682SchKGSchuldbetreibung und Konkurs9980ZPOZivilprozessordnung8296VwVGVerwaltungsverfahren4352VGGVerwaltungsgerichtsgesetz575
Staats- und Verwaltungsrecht84892▶
BVBundesverfassung55346EMRKMenschenrechtskonvention19820AuGAusländergesetz3693RPGRaumplanung3461AIGAusländer- und Integrationsgesetz2283
Sozialversicherung44722▶
ATSGSozialversicherungsrecht, Allg. Teil15401IVGInvalidenversicherung10125UVGUnfallversicherung5602AHVGAlters- und Hinterlassenenversicherung3728AVIGArbeitslosenversicherung3582
Wirtschaft und Steuern4742▶
DBGDirekte Bundessteuer3053UWGUnlauterer Wettbewerb563MWSTGMehrwertsteuer551KGKartellgesetz220FINMAGFinanzmarktaufsicht138GwG
Weitere Erlasse87867▶
OGBundesrechtspflegegesetz (bis 2006)36281aBVBundesverfassung von 18745866BZPBundeszivilprozess4666SVGStrassenverkehrsgesetz3400BStPBundesstrafprozess (bis 2010)
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SR 1Staat – Volk – BehördenSR 2Privatrecht – Zivilrechtspflege – VollstreckungSR 3Strafrecht – Strafrechtspflege – StrafvollzugSR 4Schule – Wissenschaft – KulturSR 5LandesverteidigungSR 6FinanzenSR 7Öffentliche Werke – Energie – VerkehrSR 8Gesundheit – Arbeit – Soziale SicherheitSR 9Wirtschaft – Technische ZusammenarbeitSR 0.Völkerrecht
Umfang (Wörter)
Alle<5k5–12k12–25k>25k
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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (34'404)BGer (178'971)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
Neuste Rechtsprechung
7B_1143/202605.10.2026
A. A.a. Das Kantonale Untersuchungsamt der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt seit dem Jahr 2022 das Strafverfahren ST.2022.7550 gegen A.________, unter anderem wegen des Verdachts des Handels mit mindestens 14 Kilogramm Kokain sowie
5A_972/202601.10.2026
Im Beschwerdeverfahren gegen die vom Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, gegen den Beschwerdeführer verfügte Lohnpfändung gewährte das Obergericht des Kantons Bern in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Instruktionsver
5A_980/202601.10.2026
Mit Urteil vom 5. Juni 2026 eröffnete das Bezirksgerichts Zürich für eine Forderung von Fr. 1'681.45 nebst Zins über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Diese verlangte beschwerdeweise u.a. die Nichtigerklärung des Konkurserkenntnisses. Das Obergericht des Kantons Zürich ging in
2C_432/2026

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Gemerkt0
BGer6B_320/2007
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6B_320/2007›Urteilskopf›
SV.·E.·Disp.
Erwerbsersatzordnung84
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung124
Arbeitslosenversicherung3636
Register286
Obligationenrecht und Handelsrecht12476▶
Obligationenrecht (allgemein)3769Vertragsrecht6261Gesellschaftsrecht1175Wertpapierrecht77Haftpflichtrecht1178
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht1265
DSG
Datenschutz
289
BVGBerufliche Vorsorge2450
KVGKrankenversicherung2110
ELGErgänzungsleistungen1087
FZGFreizügigkeit475
EOErwerbsersatz162
Geldwäscherei
123
VAGVersicherungsaufsicht94
3399
StHGSteuerharmonisierungsgesetz2782
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)2780
UVVUnfallversicherungsverordnung2474
AHVVAHV-Verordnung2095
IRSGRechtshilfegesetz2056
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung1680
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU1676
USGUmweltschutzgesetz1164
VRVVerkehrsregelnverordnung1018
VVGVersicherungsvertragsgesetz911
OHGOpferhilfegesetz900
RPVRaumplanungsverordnung790
KVVKrankenversicherungsverordnung759
NHGNatur- und Heimatschutzgesetz749
aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung715
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen622
VZGVerordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken622
BGFAAnwaltsgesetz582
KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)577
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz546
GSchGGewässerschutzgesetz544
AsylGAsylgesetz502
EntGEnteignungsgesetz502
KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung496
BüGBürgerrechtsgesetz492
MSchGMarkenschutzgesetz489
VZVVerkehrszulassungsverordnung484
LSVLärmschutz-Verordnung483
ANAVVollziehungsverordnung zum ANAG479
LugÜLugano-Übereinkommen475
EUeREuropäisches Rechtshilfeübereinkommen379
SSVSignalisationsverordnung344
MWSTVMehrwertsteuerverordnung316
PBGPlanungs- und Baugesetz (kantonal)316
VGVerantwortlichkeitsgesetz302
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz285
HVIVerordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV273
BankGBankengesetz269
MFGMotorfahrzeuggesetz (bis 1959)268
WStBWehrsteuerbeschluss (bis 1994)257
PatGPatentgesetz231
URGUrheberrechtsgesetz182
GBVGrundbuchverordnung176
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)147
OLEBegrenzungsverordnung (BVO, französisch)66
01.10.2026
1. 1.1. Mit Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vom 17. April 2026 beantragte A.________, es sei die Einwohnergemeinde der Stadt Rheinfelden zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 505.-- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Mai 2026. Eventuali
5A_776/202601.10.2026
1. Par décision rendue le 30 septembre 2025 et expédiée pour notification le 19 mai 2026, la Justice de paix du district du Jura-Nord vaudois a modifié la curatelle de représentation et de gestion au sens des art. 394 al. 1 et 395 al. 1 CC instituée en faveur de A.________en une
1C_411/202601.10.2026
A. Am 25. September 2024 erteilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau der A.________ AG eine bis zum 30. September 2025 befristete abfallrechtliche Betriebsbewilligung zur Annahme und Behandlung von Abfällen am Betriebsstandort an der Vogelsangstrasse
5A_818/202601.10.2026
1. Par arrêt du 5 juin 2026, la Cour de protection de l'enfant et de l'adulte du Tribunal cantonal de l'État de Fribourg a déclaré irrecevable le recours déposé par A.________ à l'encontre d'un courrier du Juge de paix de l'arrondissement de la Sarine du 27 mars 2026. 2. Par cour
5A_738/202630.09.2026
A. A.a. Par acte du 20 mars 2026, D.________ et E.________ SA ont formé une requête de mesures superprovisionnelles et provisionnelles tendant à ce qu'il soit ordonné à A.________ SA de supprimer de l'article du 12 mars 2026 toute référence à leur égard, soit le passage débutant
7B_1032/202630.09.2026
A. Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung schuldig. Zudem stellte es fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Juni 2022 hinsichtlich der Schuldsp
5A_719/202630.09.2026
1. Le 23 février 2026, A.________ a requis l'assistance juridique dans le cadre d'un appel qu'elle a formé contre une décision du 29 janvier 2026 de la Justice de paix du canton de Genève la déboutant des fins de sa requête en liquidation officielle de la succession de sa mère. 2
8C_513/202630.09.2026
le recours interjeté par A.________ le 14 juillet 2026 (timbre postal) contre l'arrêt du Tribunal cantonal de la République et canton de Neuchâtel, Cour de droit public, du 11 juin 2026, qui lui a été remis le 13 juin 2026, selon attestation postale,
7B_1066/202630.09.2026
1. A.________erhob mit Eingabe vom 21. August 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 15. Juli 2026 betreffend Vorladung in den Strafvollzug. 2. 2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat
1C_545/202630.09.2026
1. Mit Verfügung vom 6. Juli 2026 wies das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen das Gesuch von A.________ um Erteilung eines Lernfahrausweises für die Kategorien A (35kW) und B gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 11. Juni 2026 ab. Dagegen
5F_55/202630.09.2026
1. Par arrêt du 31 août 2026 (5A_713/2026), le Président de la II e Cour de droit civil du Tribunal fédéral a déclaré irrecevable, faute de motivation suffisante, le recours constitutionnel subsidiaire déposé par A.________ (ci-après: le requérant) contre une ordonnance rendue le
5A_805/202629.09.2026
A. Statuant sur mesures provisionnelles par ordonnance du 3 août 2026, le Tribunal de première instance du canton de Genève a notamment retiré à B.A.________ et A.A.________ le droit de déterminer le lieu de résidence de leur fils C.A.________ et limité en conséquence l'autorité
6B_624/202529.09.2026
A. Par jugement du 5 décembre 2024 rendu sur opposition à deux ordonnances pénales du 3 juillet 2023, le Tribunal de police de l'arrondissement de La Côte a reconnu A.________ coupable de discrimination raciale et l'a condamné à une peine pécuniaire de 50 jours-amende à 30 fr. av
1C_524/202629.09.2026
1. Am 31. März 2026 erhob A.________ beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Einsprache gegen die Botschaft des Bundesrats vom 13. März 2026 über das Paket "Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III) ". Das EDA übe
1C_493/202629.09.2026
1. Irene Koller-Peter erhob am 12. Juni 2026 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Stimmrechtsbeschwerde betreffend die kantonale Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Gesetzesinitiative "Energiepolitik nur mit der Bevölkerung". Mit Schreiben vom 15. Juni 2026 teilte das Kant
5A_940/202629.09.2026
1. Par jugement du 19 juin 2026, le Président du Tribunal d'arrondissement de l'Est vaudois a prononcé, par défaut des parties, la faillite de A.________ SA le 19 juin 2026 à 11 heures, à la réquisition de B.________ SA, et a mis les frais par 200 fr., frais de publication en plu
2C_480/202628.09.2026
1. 1.1. Die Pronovo AG forderte mit Verfügung vom 13. Juni 2024 von A.________ die zu viel ausbezahlte Einspeisevergütung zurück. Die dagegen erhobene Einsprache von A.________ wies die Pronovo AG mit Verfügung vom 28. November 2024 ab. Mit Urteil vom 13. März 2025 trat das Bunde
7B_1114/202628.09.2026
A. Il Ministero pubblico del Cantone Ticino ha aperto un procedimento penale contro la società B.________ Sagl di X.________ (ora in liquidazione). Tale procedimento, inizialmente aperto nei confronti di C.________ (socia e gerente della società) per titolo di truffa, è stato suc
4D_152/202628.09.2026
1. Mit Entscheid vom 11. Mai 2026 hiess das Bezirksgericht Dielsdorf ein vom Beschwerdegegner eingereichtes Ausweisungsbegehren gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung, die Wohnung im 2. OG links an der U.________-strasse in V.________
5A_860/202628.09.2026
1. Par arrêt du 19 août 2026, la Chambre des curatelles du Tribunal cantonal du canton de Vaud a rejeté le recours formé par A.________ contre la décision de la Juge de paix du district de Lavaux-Oron rejetant l'appel formé par l'intéressée contre le placement médical à des fins
1C_528/202628.09.2026
A. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) ermittelt gegen den in der Schweiz wohnhaften A.________ und eine unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der nationalsozialistischen Wiederbetätigung gemäss § 3g Abs. 1 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes über das Ve
5D_37/202628.09.2026
A. A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegnerin) sind die Eigentümerinnen zweier benachbarter Grundstücke in der Wohnzone am C.________weg in U.________. B. Mit Klage vom 3. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Verpflichtung der Beschwerdeführerin
7B_909/202625.09.2026
A. Il sostituto magistrato dei minorenni del Cantone Ticino conduce un procedimento penale nei confronti di A.________ (nato nel 2008) per i reati di sostegno e partecipazione a un'organizzazione criminale e rappresentazione di atti di cruda violenza. B. B.a. Con decreto del 16 f
8C_615/202625.09.2026
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
2C_594/202625.09.2026
1. 1.1. Mit Urteil vom 14. August 2026 verpflichtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, A.________ zur Nachzahlung von Verfahrens- und Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'958.55 in sieben Raten. Die Nachzahlungspflicht betrifft die G
5A_852/202625.09.2026
1. Der Beschwerdeführer wird von den Kantonen Basel-Stadt, Luzern und Zug sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft in zehn Betreibungen des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, betrieben. Alle diese Betreibungen mündeten in der Pfändungsgruppe Nr. xxx
5A_953/202625.09.2026
Mit Urteil vom 22. Juli 2022 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe der Parteien und stellte die beiden Kinder unter die Obhut der Mutter, unter Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Kindesunterhaltsbeiträgen von je Fr. 300.--. Mit Klage vom 23. Januar 2026 verlangte die Mu
5A_868/202625.09.2026
1. Am 30. April 2026 liess das Betreibungsamt der Stadt Luzern der Beschwerdeführerin eine undatierte Vorladung zukommen, um in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy ab dem 5. Mai 2026 Betreibungsurkunden auf dem Amt abzuholen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4.
5A_929/202625.09.2026
1. Par jugement du 25 juin 2026, le Tribunal de première instance du canton de Genève, statuant sur requête de la Caisse Genevoise de compensation, a prononcé la faillite de A.________ SA (chiffre 1 du dispositif) et l'a condamnée à verser à sa partie adverse 150 fr. à titre de f
5A_881/202625.09.2026
1. Der Beschwerdeführer erhob am 8. Juli 2026 Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach. Mit Urteil vom 19. August 2026 trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die Beschwerde
7B_1097/202625.09.2026
A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt ein Strafverfahren gegen A.________ und deren Ehemann wegen Veruntreuung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41). B. B.a. Am 1. November
7B_1006/202624.09.2026
A. A.a. Le 29 octobre 2025, une instruction a été ouverte par B.________, première procureure (ci-après: la procureure récusée ou première procureure) auprès du Ministère public de la République et canton de Genève (ci-après: le Ministère public) contre A.________, prévenu d'escr
2C_580/202624.09.2026
A. Am 5. Dezember 2025 richtete das deutsche Zentrale Verbindungsbüro (nachfolgend: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung au
2C_579/202624.09.2026
A. Am 5. Dezember 2025 richtete das deutsche Zentrale Verbindungsbüro (nachfolgend: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung au
2C_573/202624.09.2026
1. 1.1. Par décision du 21 novembre 2023, l'Office cantonal de la population et des migrations du canton de Genève a refusé l'octroi d'une autorisation de séjour en faveur de A.________, ressortissante algérienne née en 2005, et a prononcé son renvoi de Suisse, au motif que la de
1C_350/202624.09.2026
A. Im Zusammenhang mit einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeit gelangte A.________ im Nachgang zum diesbezüglichen Urteil des Luzerner Kantonsgerichts 5V 23 211 / 5V 24 48 vom 5. Dezember 2024 mit diversen Schreiben an verschiedene Verwaltungsstellen und an den Re
2C_582/202624.09.2026
A. Am 28. November 2025 richtete das deutsche Zentrale Verbindungsbüro (nachfolgend: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung a
2C_581/202624.09.2026
A. Am 5. Dezember 2025 richtete das deutsche Zentrale Verbindungsbüro (nachfolgend: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung au
8C_548/202624.09.2026
1. 1.1. Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständige
5A_668/202624.09.2026
le jugement du 19 janvier 2023 - définitif et exécutoire - par lequel la Chambre patrimoniale cantonale a déclaré A.________ indigne de succéder à feu sa mère, B.________, domiciliée de son vivant à U.________ et décédée en 2018, et reconnu la fille de la défunte, C.________, com
7B_1011/202624.09.2026
1. Mit Entscheid vom 13. Juli 2026 trat das Obergericht des Kantons Aargau nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Mai 2026 ein. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in
5A_906/202624.09.2026
1. 1.1. Die Beschwerdeführer werden in mehreren Betreibungen des Betreibungsamtes Zürich 7 auf Grundpfandverwertung betrieben. Als Grundpfand dient das Grundstück der Beschwerdeführer an der C.________strasse xxx in Zürich. Am 3. August 2026 teilte das Betreibungsamt den Beschwer
5A_939/202624.09.2026
1. 1.1. Die Beschwerdeführer werden in mehreren Betreibungen des Betreibungsamtes Zürich 7 auf Grundpfandverwertung betrieben. Als Grundpfand dient das Grundstück der Beschwerdeführer an der C.________strasse xxx in Zürich. Am 3. August 2026 teilte das Betreibungsamt den Beschwer
5A_948/202624.09.2026
In sinngemässem Zusammenhang mit einer Erbteilung oder erbrechtlichen Herabsetzungsansprüchen reichte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2025 eine Forderungsklage und auf entsprechende Aufforderung hin am 13. November 2025 eine verbesserte Klage ei
4F_24/202624.09.2026
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. Juni 2026 um Fristwiederherstellung und Revision der bundesgerichtlichen Urteile 4F_2/2026 vom 4. Mai 2026 und 4A_515/2025 vom 8. Januar 2026 ersuchte; dass die Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2026 aufgefordert wurde
4A_356/202624.09.2026
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juli 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2026 erhob; dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2026 aufgefordert wurde, spätestens am 19. August 2026 einen Kostenvorsc
5A_891/202624.09.2026
1. A.________ fait l'objet de poursuites pour un montant total de près de 4'500 fr. Le calcul du minimum vital de l'Office des poursuites du Jura bernois-Seeland (ci-après: office) du 4 juin 2026 fait état, pour le débiteur, de revenus mensuels de 3'989 fr. 95 et de postes de cha
6B_320/2007BGEx
BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_320/2007

Urteil vom 16. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Lecki,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.
Gegenstand
Mehrfache versuchte Nötigung,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 21. Februar 2007.

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. X.________ wurde mit Strafmandat vom 8. Juli 2005 vom Kreispräsidium Fünf Dörfer wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 700.--, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft.

Auf Einsprache der Beurteilten hin erklärte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart X.________ mit Urteil vom 4. Oktober 2006, mitgeteilt am 24. November 2006, der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 500.--, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sprach er sie frei. Ferner verpflichtete er X.________ in teilweiser Gutheissung der Adhäsionsklage, den Geschädigten den Betrag von Fr. 98.-- zu bezahlen.

Eine hiegegen von X.________ geführte Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, am 21. Februar 2007, schriftlich mitgeteilt am 22. Mai 2007, ab.

B. X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie sei von der Anklage der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

C. Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR 173.110) ergangen. Die gegen diese gerichtete Beschwerde untersteht daher dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG .

1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Die Beschwerdeführerin hat die angeklagten strafbaren Handlungen unter der Geltung des alten Rechts begangen, ist in zweiter Instanz indes nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen beurteilt worden. Bei dieser Konstellation gelangt gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht zur Anwendung, wenn es für die Beschwerdeführerin das mildere ist. Die Vorinstanz erachtet nach Zumessung der Strafe im Lichte der früheren sowie der revidierten Bestimmungen das neue Recht nicht als das mildere. Sie bemisst die Strafe somit nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden alten Recht (angefochtenes Urteil S. 16 ff., 19). Hiegegen erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwendungen.

2. Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführerin stellte vom 9. Januar bis zum 8. Februar 2004 zusammen mit ihrem Ehemann mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der Eheleute A.________ her, um diese auf deren in ihren Augen umweltschädliches und störendes Heizen mit ihrer Holzfeuerungsanlage aufmerksam zu machen und sie von einer weiteren Inbetriebnahme der vom Amt für Natur und Umwelt für gesetzeskonform befundenen Holzheizung abzuhalten. Die Eheleute A.________ kamen diesem Ansinnen nicht nach (angefochtenes Urteil S. 3 [Anklageschrift], 9 f.).

3.

3.1 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, die Beschwerdeführerin habe durch die zahlreichen Telefonanrufe, mit denen sie die Nachbarn auf die Rauchimmissionen habe aufmerksam machen bzw. sie von einer weiteren Verwendung der Holzfeuerungsanlage habe abhalten wollen, deren Handlungsfreiheit einzuschränken versucht. Durch die während des Tatzeitraums durchschnittlich mehr als zehn Telefonate pro Tag habe die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB erfüllt, da bei dieser hohen Anzahl von Telefonanrufen von einer eigentlichen mutwilligen Belästigung gesprochen werden müsse. Daraus ergebe sich, dass die Benutzung des Telefons ein unerlaubtes und unzulässiges Mittel gewesen sei. Die Quantität der Anrufe übersteige das zu duldende Mass bei weitem, so dass nicht mehr von einer adäquaten Verwendung des Telefons zur angeblichen Herstellung des rechtmässigen Zustands gesprochen werden könne. Das angewendete Mittel, d.h. die 379 Telefonanrufe, stehe zum erstrebten Zweck offensichtlich nicht in einem richtigen Verhältnis. Damit sei der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Da die Geschädigten dem auf sie ausgeübten Druck nicht nachgegeben und nicht nach dem Willen der Beschwerdeführerin gehandelt, sondern die Holzfeuerungsanlage weiterhin in Betrieb genommen hätten, liege nur ein vollendeter Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor (angefochtenes Urteil S. 11 ff).

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Nötigung. Sie habe sich lediglich darauf beschränkt, die Nachbarn durch eine Vielzahl von Telefonanrufen dahin zu bewegen, darauf zu achten, dass deren Holzfeuerungsanlage nicht übermässige Immissionen verursache. Ein solches Verhalten könne nicht unter das Merkmal der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" subsumiert werden. Ausserdem nehme die Vorinstanz zu Unrecht an, die von ihr praktizierte Benutzung des Telefons erfülle den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB. Sie habe weder mutwillig noch aus Bosheit gehandelt. Sie habe die Nachbarn nicht ärgern, sondern sie lediglich auf die von ihrer Heizanlage ausgehenden übermässigen Rauchimmissionen aufmerksam machen wollen (Beschwerde S. 3 ff.).

4.

4.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 und 262 E. 2.1). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen.

Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Die unter die Generalklausel fallenden Mittel müssen in ihrer Intensität bzw. Wirkung das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie bei den vom Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmitteln der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a; 107 IV 113 E. 3b; 101 IV 167 E. 2).

Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 6 E. 3.4 und 262 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.2 Das angefochtene Urteil hält vor Bundesrecht nicht stand. Wie bereits ausgeführt, müssen die unter die Generalklausel der "anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit" fallenden Mittel den im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmitteln in ihrer Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein. Als vergleichbares Nötigungsmittel kommt im vorliegenden Fall nur die Anwendung von Gewalt in Frage. Ein Schuldspruch wegen (versuchter) Nötigung setzt daher voraus, dass die von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden 379 Telefonanrufe innerhalb eines Monats auf den Telefonanschluss der Nachbarn als gewaltähnlich qualifiziert werden können (BGE 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a S. 305). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Zwar nimmt die Vorinstanz zutreffend an, deren Verhalten erfülle den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB. Nach dieser Bestimmung wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. Die Bestimmung schützt das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person vor bestimmten Beeinträchtigungen durch das Telefon. Dabei handelt mutwillig, wer unüberlegt, leichtfertig oder bedenkenlos mit dem Ziel, eine momentane Laune zu befriedigen, handelt (BGE 121 IV 131 E. 5b). Nach der Rechtsprechung müssen lästige und beunruhigende Telefonate eine gewisse minimale quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen, um als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers gewertet werden zu können. Bei leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzungen durch das Telefon wird eine gewisse Häufung von Einzelhandlungen gefordert (BGE 126 IV 216 E. 2b/aa). Dass bei einer Anzahl von 379 Anrufen innerhalb eines Monats, selbst wenn diese erfolgt sind, um den Nachbarn den Unmut über die nach dem Empfinden der Anruferin übermässigen Rauchimmissionen kund zu tun, die Schwelle zum strafbaren Missbrauch erfüllt ist, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage stehen. Ohne weiteres erfüllt ist auch das Handeln aus Mutwillen.

Aus der missbräuchlichen Verwendung des Telefons durch die Beschwerdeführerin kann indes nicht darauf geschlossen werden, die telefonischen Reklamationen seien geeignet gewesen, die Nachbarn zu nötigen, die weitere Inbetriebnahme der Heizungsanlage zu unterlassen. Das ergibt sich daraus, dass es in diesem Kontext nicht auf die Gesamtzahl der Anrufe ankommt, sondern darauf, ob das jeweils angewendete Zwangsmittel für sich allein genommen die für die Nötigung erforderliche Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen erreicht. Nach der Rechtsprechung ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne des Tatbestands der Nötigung durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt der Tatbestand voraus, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hiefür nicht (BGE 129 IV 262 E. 2.4). Auch wenn die von der Beschwerdeführerin ausgehenden Telefonanrufe jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt eine erhebliche Belästigung darstellen, entfalten sie für sich allein nicht eine derartige Zwangswirkung, die dem in der gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich erwähnten Mittel der Anwendung von Gewalt gleichkäme. Es lässt sich auch nicht eine geradezu zwanghafte Verfolgung der Nachbarn erkennen, der eine massive Drohung vorausgegangen wäre (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.5 S. 268).

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Diese hat unter die Generalklausel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in erster Linie Narkose, Betäubung, schwerer Rausch, Hypnose und ähnliche Zustände, aber auch die Blendung mit Licht sowie die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken gefasst (BGE 101 IV 167 E. 2). Im Einzelnen hat sie ein dem Merkmal der Gewalt gleichkommendes Zwangsmittel angenommen bei der massiven akustischen Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch organisiertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien", wobei das Bundesgericht darauf hinwies, dass bloss lästige Störungen durch Pfiffe und Zwischenrufe noch nicht genügen (BGE 101 IV 167 E. 2a), bei der Bildung eines Menschenteppichs durch 24 Demonstranten vor dem Zugang einer Ausstellung, wodurch die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert und der Zugang zur Ausstellung für Fussgänger behindert wurde (BGE 108 IV 165 E. 3b), bei der Sabotage eines Bahnschranken-Mechanismus, welche für kurze Zeit den Strassenverkehr unterband (BGE 119 IV 301 E. 3), bei der totalen Blockierung des Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude (Urteil des Kassationshofs 6S.671/1998 vom 11.12.1998, zitiert in BGE 129 IV 6 E. 2.3), bei Blockaden der Zufahrten bzw. Werksgeleise zu den Atomkraftwerken Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 2.5) und beim vielfachen, teils durch Drohungen begleiteten und über längere Dauer anhaltende Verfolgen zweier Vertreter des ehemaligen Arbeitgebers durch einen entlassenen Angestellten mit dem Ziel, die Wiederanstellung zu erreichen (BGE 129 IV 262 E. 2.5). Verneint hat das Bundesgericht eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne des Tatbestands der Nötigung bei einem relativ kurzfristigen, weder mit einer bestimmten Forderung noch mit irgendwelchen Drohungen verbundenen Verweilen einer Gruppe von Studenten in einer Fakultätssitzung (BGE 107 IV 113 E. 3b).

Insgesamt gehen die übermässigen Telefonanrufe der Beschwerdeführerin nicht über einen geringfügigen Druck hinaus. Eine eigentliche Zwangswirkung oder Zwangslage für die Adressaten der Anrufe ergibt sich aus ihnen nicht. Sie erreichen daher nicht die Intensität, welche die Strafwürdigkeit im Sinne von Art. 181 StGB begründen könnte. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Unrecht der Nötigung schuldig erklärt. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Das angefochtene Urteil ist gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Diese wird in ihrem neuen Entscheid zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu verurteilen ist.

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 21. Februar 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Graubünden hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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§Normen
Art. 2 Abs. 2 StGBArt. 22 Abs. 1 StGBArt. 179septies aStGB (bis 2023)Art. 181 StGB
Zitierte Entscheide
BGE 129 IV 26226.08.2003
Freiheitsbeschränkung, Mehrfache Nötigung, Generalklausel
BGE 129 IV 625.09.2002
Mittäterschaft, Nichtigkeitsbeschwerde, Substanziierungsanforderungen
BGE 126 IV 21622.11.2000
Objektiver Tatbestand des Telefonmissbrauchs, Subjektiver Tatbestand des Telefonmissbrauchs, Telefonmissbrauch
BGE 121 IV 13110.05.1995
Falschbeurkundung, Rechnung mit Quittung, Beweiswert
BGE 119 IV 30126.11.1993
Meinungsäusserungsfreiheit, Nötigung, Rechtswidrigkeit
BGE 108 IV 16522.11.1982
Handlungsfreiheit, Nötigung, Rechtswidrigkeit der Nötigung
BGE 107 IV 11304.09.1981
Amtshandlung, Auslegung von Straftatbeständen, Hinderung einer Amtshandlung
BGE 101 IV 16723.05.1975
Kausalzusammenhang, Andere Beschränkung der Handlungsfreiheit, Meinungsäusserungsfreiheit
6S.671/1998
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·6B_320/2007

Zitiervorschlag: Urteil 6B_320/2007 vom 16. November 2007, bgex.ch/bger/6b_320-2007

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_320/2007