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ZGBZivilgesetzbuch21181ORObligationenrecht18666IPRGInternationales Privatrecht2264BGBBBäuerliches Bodenrecht360HRegVHandelsregisterverordnung243FusGFusionsgesetz98
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ATSGSozialversicherungsrecht, Allg. Teil15401IVGInvalidenversicherung10125UVGUnfallversicherung5602AHVGAlters- und Hinterlassenenversicherung3728AVIGArbeitslosenversicherung3582
Wirtschaft und Steuern4742▶
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OGBundesrechtspflegegesetz (bis 2006)36281aBVBundesverfassung von 18745866BZPBundeszivilprozess4666SVGStrassenverkehrsgesetz3400
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SR 1Staat – Volk – BehördenSR 2Privatrecht – Zivilrechtspflege – VollstreckungSR 3Strafrecht – Strafrechtspflege – StrafvollzugSR 4Schule – Wissenschaft – KulturSR 5LandesverteidigungSR 6FinanzenSR 7Öffentliche Werke – Energie – VerkehrSR 8Gesundheit – Arbeit – Soziale SicherheitSR 9Wirtschaft – Technische ZusammenarbeitSR 0.Völkerrecht
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BGE (9'437)BGer (33'966)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 151 IV 35708.10.2025
Art. 90 Abs. 3 und 3 ter SVG in Verbindung mit Art. 41 und 47 StGB ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung. Art. 90 Abs. 3 ter SVG räumt dem Richter bei der Strafzumessung einen grösseren Ermessensspielraum ein, da er bei nicht rückfälligen Tätern…
BGE 151 IV 36505.09.2025
Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ; Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Fahrer, dessen Führerausweis abgelaufen ist. Begriff des Überlassens eines Motorfahrzeugs (E. 3.1). Nicht-Inhaberschaft der erforderlichen Erlaubnis und Abgrenzung zum Nichtmitführen derselben (E. 3.2). Fall…
BGE 152 II 17904.08.2025
Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 und Ziff. 5 SVG ; dringliche Dienstfahrten; Führerausweisentzug; Unterschreitung der Mindestentzugsdauer. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG verpflichtet die Verwaltungsbehörde nicht, im Falle einer vom Strafgericht in Anwendung von Art. 100…

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BGE151 II 2
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BGE 151 II 2›Regeste›
Reg.·SV.·E.
Militärversicherung
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Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung16
Arbeitslosenversicherung1006
418
Register47
Obligationenrecht und Handelsrecht3272▶
Obligationenrecht (allgemein)803Vertragsrecht1849Gesellschaftsrecht349Wertpapierrecht16Haftpflichtrecht252
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ELGErgänzungsleistungen1087
FZGFreizügigkeit475
EOErwerbsersatz162
GwGGeldwäscherei123
VAGVersicherungsaufsicht94
BStP
Bundesstrafprozess (bis 2010)
3399
StHGSteuerharmonisierungsgesetz2782
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)2780
UVVUnfallversicherungsverordnung2474
AHVVAHV-Verordnung2095
IRSGRechtshilfegesetz2056
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung1680
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU1676
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VRVVerkehrsregelnverordnung1018
VVGVersicherungsvertragsgesetz911
OHGOpferhilfegesetz900
RPVRaumplanungsverordnung790
KVVKrankenversicherungsverordnung759
NHGNatur- und Heimatschutzgesetz749
aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung715
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen622
VZGVerordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken622
BGFAAnwaltsgesetz582
KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)577
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz546
GSchGGewässerschutzgesetz544
AsylGAsylgesetz502
EntGEnteignungsgesetz502
KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung496
BüGBürgerrechtsgesetz492
MSchGMarkenschutzgesetz489
VZVVerkehrszulassungsverordnung484
LSVLärmschutz-Verordnung483
ANAVVollziehungsverordnung zum ANAG479
LugÜLugano-Übereinkommen475
EUeREuropäisches Rechtshilfeübereinkommen379
SSVSignalisationsverordnung344
MWSTVMehrwertsteuerverordnung316
PBGPlanungs- und Baugesetz (kantonal)316
VGVerantwortlichkeitsgesetz302
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz285
HVIVerordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV273
BankGBankengesetz269
MFGMotorfahrzeuggesetz (bis 1959)268
WStBWehrsteuerbeschluss (bis 1994)257
PatGPatentgesetz231
URGUrheberrechtsgesetz182
GBVGrundbuchverordnung176
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)147
OLEBegrenzungsverordnung (BVO, französisch)66
BGE 151 IV 32203.04.2025
Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 VStrR ; Art. 248 Abs. 1 StPO ; Edition und Siegelung elektronisch übermittelter Unterlagen. Werden Unterlagen gestützt auf ein Editionsbegehren elektronisch übermittelt, gehören sowohl die Übermittlung als auch das Herunterladen…
BGE 151 II 88426.03.2025
Art. 29 Abs. 1 BGG ; Art. 38 f. StG; Anträge und Rügen vor Bundesgericht; Änderungen des Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren; Verwirkung der Einrede der funktionellen Unzuständigkeit. Grenzen der Zulässigkeit von Anträgen und Rügen der Beschwerdeführer und -gegner im…
BGE 151 II 93414.03.2025
Art. 2 Abs. 1-3, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 FWG ; Art. 6a Abs. 3 SVG ; Voraussetzungen, unter denen ein Fussgängerstreifen, der Teil eines Fusswegnetzes ist, entfernt werden kann; Vorrang der Sanierung des Streifens. Art. 7 Abs. 1 FWG verlangt unter Berücksichtigung der…
BGE 152 III 713.03.2025
Art. 75 Abs. 3 ATSG ; Art. 63 SVG ; Ausnahme vom Regressprivileg des Arbeitgebers; Begriff der obligatorischen Haftpflichtversicherung; Unfall mit einem Bagger. Der in Art. 75 Abs. 3 ATSG statuierte Ausschluss des Regressprivilegs des Arbeitgebers bedingt eine obligatorische…
BGE 151 IV 22806.02.2025
Art. 14 Abs. 1 VStrR ; Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe; Leistungsbetrug in der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs. Aus einer bundesrechtskonformen Auslegung des geltenden Rechts ergibt sich, dass Bürgschaften im…
BGE 151 III 17704.02.2025
Art. 169 Abs. 1 DBG ; Art. 78 StHG ; Art. 38 und 80 SchKG ; Steuerarrest; Sicherstellungsverfügung; Betreibung auf Sicherheitsleistung; Rechtsöffnung. Sicherstellungsverfügungen berechtigen erst dann zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind…
BGE 151 I 31417.01.2025
Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 15 und 35 BV ; Übertragung der Führung einer öffentlichen Mädchensekundarschule an die Stiftung Schule St. Katharina. (Grundrechtliche) Gewährleistungsverantwortung des Gemeinwesens bei der Übertragung der öffentlichen Aufgabe Bildung an eine private…
BGE 151 II 34519.12.2024
Art. 5 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 BV ; Art. 85 MWSTG 2009; Ausschluss von Wiedererwägung und Widerruf gegenüber rechtskräftigen mehrwertsteuerrechtlichen Entscheiden. Im Abgaberecht herrscht ein Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung…
BGE 151 IV 23716.12.2024
Art. 7 Abs. 5 OBG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG , Art. 6 Ziff. 2 EMRK ; Verurteilung des Fahrzeughalters zur Bezahlung einer Ordnungsbusse wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, die er nicht persönlich begangen hat; Schuldprinzip. Eine Auslegung, die Art. 7 Abs. 5 OBG…
BGE 151 III 34812.12.2024
Art. 72 ff., 113 ff. BGG ; Art. 250 Abs. 2 SchKG ; Art. 32d USG ; Entscheide über die Kollokation öffentlich-rechtlicher Forderungen. Entscheide über die Kollokation fallen unter die Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinn von Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG , unabhängig davon…
BGE 151 II 54525.11.2024
Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 lit. j StG ; Umsatzabgabe; Übertragung einer Beteiligung innerhalb eines Konzerns; Gratiszuteilung von Mitarbeiteraktien. Die konzerninterne Übertragung einer (indirekten) Beteiligung von mindestens 20 % am Aktienkapital einer Konzerngesellschaft…
BGE 151 IV 8813.11.2024
Art. 90 Abs. 3 ter SVG ; Strafzumessung; vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Art. 90 Abs. 3 ter SVG ist eine "Kann-Vorschrift". Die Prüfung der "innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat erfolgten Verurteilungen" eines Täters hängt nicht vom Datum der…
BGE 150 IV 48111.09.2024
Art. 90 Abs. 3 ter und 4 SVG ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Strafzumessung. Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3 ter SVG (E. 2.2). Diese Bestimmung räumt dem Richter einen Ermessensspielraum ein. Er ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3…
BGE 151 II 231.07.2024
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG; von der Steuer ausgenommene Leistungen; Vermittlung von Kapitaleinlagen. Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen (E…
BGE 150 II 53704.06.2024
Art. 98 BGG ; Art. 15d Abs. 1 SVG ; Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung; vorsorgliche Massnahme; Kognition des Bundesgerichts. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Die Kognition des Bundesgerichts ist auf verfassungsmässige…
BGE 150 II 50523.05.2024
Art. 27 Abs. 1 SVG ; Pflicht zur Beachtung einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Signalisierte Höchstgeschwindigkeiten sind für alle Verkehrsteilnehmende verbindlich, auch wenn sie nicht rechtsgültig publiziert worden sind. Dies gilt ungeachtet davon, ob ihre Missachtung…
BGE 150 IV 24217.05.2024
Art. 90 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 SVG ; Art. 9 Abs. 2 SKV ; Art. 6 ff. VSKV-ASTRA ; Geschwindigkeitskontrolle durch eine Nachfahrmessung ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem mittels Ablesung des Geschwindigkeitsmessers. Eine Geschwindigkeitsmessung durch eine Nachfahrkontrolle…
BGE 150 IV 16121.03.2024
Art. 49 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV ; Art. 335 Abs. 1 StGB ; Art. 42 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 SVG ; Gemeindereglement; Verletzung von Strassenverkehrsregeln; Vorrang des Bundesrechts. Die Kantone können ergänzende Vorschriften über den…
BGE 150 II 44415.03.2024
Art. 82 BV ; Art. 3 Abs. 1-4, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG ; Art. 1 Abs. 9 und Art. 108 SSV ; Anforderungen an ein Gutachten für die Einführung von Tempo 30 auf einem Strassenabschnitt in der Stadt Bern. Ob die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf einem Strassenabschnitt ein…
BGE 150 I 12023.02.2024
Art. 8, 27, 49 Abs. 1, 74, 82 Abs. 1, 89 Abs. 3 und 94 BV; Art. 106 Abs. 3 SVG ; Art. 10-13 CO2-Gesetz; Art. 17f Abs. 2 lit. a CO2-Verordnung; Art. 10 und Anhang 4.1 EnEV; Art. 10 Abs. 2 lit. c, 18 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 26 Abs. 2 des Genfer Gesetzes vom 28. Januar 2022 über…
BGE 150 IV 5729.01.2024
Art. 73 Abs. 1 VStrR ; Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht. In Fällen, in denen die Vorfrage der Leistungs- oder Rückleistungspflicht auf dem…
BGE 150 II 17715.12.2023
Art. 11 und 12 VStrR ; Art. 75 ZG ; Art. 20 AStG ; Art. 56 Abs. 4 und Art. 105 MWSTG ; Verhältnis der Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR zu den Abgabeforderungen; Verjährung der Nachleistungspflicht, insbesondere bei Erfüllung des objektiven Tatbestands der…
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BGE 151 II 2BGEx
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BGE 151 II 2

1. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_459/2023 vom 31. Juli 2024

Regeste

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTGArt. 18 Abs. 2 lit. e MWSTGArt. 1 Abs. 1 lit. a StG

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG; von der Steuer ausgenommene Leistungen; Vermittlung von Kapitaleinlagen. Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 2

Sachverhalt

— BGE 151 II 2, S. 2 —

A.

A.a Die A. AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Vermittlung, Verwaltung, Kauf, Bewirtschaftung und Veräusserung von Grundeigentum im In- und Ausland sowie die Beratung und Unterstützung von Unternehmen im Bereich Finanzen, Controlling und Marketing sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen. Sie ist seit 1. Dezember 2018 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. — BGE 151 II 2, S. 3 —

A.b In der Abrechnung für das 1. Quartal 2019 deklarierte die A. AG ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen und zog die Vorsteuern vollumfänglich ab. Daraufhin erkundigte sich die ESTV nach deren Tätigkeit und verlangte Verträge und Rechnungen ein. Mit Ergänzungsabrechnung vom 18. Juli 2019 kam die ESTV zum Schluss, dass die A. AG steuerbare Leistungen erbringe, qualifizierte die als ausgenommen deklarierten Umsätze in Höhe von Fr. 213'875.- als steuerbar und forderte die Steuer nach. Dabei erwog sie, dass die Vertragspartner der A. AG im Rahmen von Kapitalerhöhungen neue Aktien ausgeben würden; da Kapitaleinlagen Nicht-Entgelte seien, könne keine von der Steuer ausgenommene Vermittlung von Aktien nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG (SR 641.20) vorliegen.

B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 entschied die ESTV, dass die von der A. AG erbrachte Leistung bezüglich der Zuführung von Investoren für Gesellschaften, welche im Rahmen von Kapitalerhöhungen Aktien verkauften, der Mehrwertsteuer unterliege. Die A. AG sei daher seit 1. Dezember 2018 subjektiv steuerpflichtig. Nachdem die A. AG Einsprache gegen diese Verfügung erhoben hatte, führte die ESTV am 28./29. März 2022 eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2020 durch. Am 12. Mai 2022 wies sie die Einsprache ab und forderte Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 62'958.- nach. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2023 ab (A-2585/ 2022).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. September 2023 beantragt die A. AG dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neufeststellung der Steuerforderung der Steuerperioden 2018 bis 2020 an die ESTV zurückzuweisen.

Die ESTV schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Sowohl die A. AG wie auch die ESTV nehmen in der Folge erneut Stellung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm — BGE 151 II 2, S. 4 — bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben ( BGE 147 V 377 E. 4.1 m.H., auch zum Folgenden). Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ( BGE 145 II 270 E. 4.1; BGE 144 V 333 E. 10.1; BGE 143 III 385 E. 4.1).

4.2 Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG lautet in den drei Sprachfassungen wie folgt:

"Von der Steuer ausgenommen sind die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs: die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen."

"Sont exclus du champ de l'impôt les opérations suivantes réalisées dans les domaines du marché monétaire et du marché des capitaux: les opérations (au comptant et à terme), y compris la négociation, portant sur les papiers-valeurs, sur les droits-valeurs et les dérivés ainsi que sur des parts de sociétés et d'autres associations; sont par contre imposables la garde et la gestion de papiers-valeurs, de droits-valeurs et dérivés et de parts (notamment les dépôts), y compris les placements fiduciaires."

"Sono esclusi dall'imposta le seguenti operazioni nel settore del mercato monetario e dei capitali: le operazioni (operazioni in contanti e operazioni a termine), compresa la mediazione, relative a cartevalori, diritti-valore e derivati, nonché a quote di società e di altre associazioni; sono invece imponibili la custodia e la gestione di cartevalori, diritti-valore e

derivati nonché di quote (depositi ecc.), compresi i collocamenti fidu

ciari."

4.3 Die Vorinstanz erwog, der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG könne auf mehrere Arten verstanden werden. So könne sich der Zusatz "einschliesslich Vermittlung" auf den Begriff "Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte)" beziehen, so dass nur die Vermittlung solcher (selbst von der Steuer ausgenommenen) Umsätze — BGE 151 II 2, S. 5 — von der Steuer ausgenommen sei. Oder die Vermittlung beziehe sich auf "Wertpapiere, Wertrechte, Derivate etc.", womit die Vermittlung von Wertpapieren im Allgemeinen von der Steuer ausgenommen wäre (vgl. E. 3.5.1 des angefochtenen Urteils). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden; ihr liegt eine unpräzise grammatikalische Auslegung zugrunde. Durch die Verwendung der Präposition "einschliesslich" bezieht sich der Begriff "Vermittlung" zwangsläufig auf den Begriff "Umsätze". Nachdem aber der Begriff "Umsätze" mit dem Zusatz "von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen" seinerseits präzisiert bzw. eingeschränkt wird, bezieht sich der Begriff "Vermittlung" auch auf diesen Zusatz. Ist damit grammatikalisch die Vermittlung von Wertpapierumsätzen von der Steuer ausgenommen, ist allerdings noch nicht gesagt, dass die Vermittlung nur dann von der Steuer ausgenommen ist, wenn die vermittelten Umsätze ebenfalls unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG fallen. Solches ergibt sich auch nicht aus den beiden anderen Sprachfassungen.

Den vorinstanzlichen Erwägungen kann auch insofern nicht gefolgt werden, als sie sich mit der Klammerbemerkung "Kassa- und Termingeschäfte" befassen. Mit der Klammerbemerkung wird lediglich klargestellt, dass der Begriff "Umsätze" sowohl Kassa- als auch Termingeschäfte umfasst. Gemäss allgemeinem Sprachgebrauch wird als Kassageschäft ein Geschäft verstanden, dass entweder sofort oder kurzfristig erfüllt werden muss bzw. in einem weiteren Sinn in bar und Zug um Zug abgewickelt wird, während bei einem Termingeschäft die Erfüllung zu einem vereinbarten späteren Zeitpunkt erfolgt (vgl. Creifelds Rechtswörterbuch, 23. Aufl. 2019, S. 530 und 813). Damit schränkt die Ergänzung "Kassa- und Termingeschäfte" den Begriff "Umsätze" nicht wesentlich ein.

Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG zur hier interessierenden Frage, ob die Vermittlung nur dann von der Steuer ausgenommenen ist, wenn die vermittelten Umsätze ebenfalls unter diese Norm fallen, nichts Substanzielles ableiten lässt.

4.4 Im Folgenden ist auf die Entstehungsgeschichte von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG einzugehen: Die Norm geht zurück auf die gleichlautenden Vorgängerbestimmungen Art. 18 Ziff. 19 lit. e — BGE 151 II 2, S. 6 — des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG 1999; AS 2000 1300) bzw. Art. 14 Ziff. 15 lit. e der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV; AS 1994 1464).

4.4.1 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Kapitaleinlagen war unter altem Recht nicht eindeutig und wurde erst mit Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG ausdrücklich normiert (vgl. BGE 132 II 353 E. 6.2; CAN/NIETLISPACH, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2015, N. 272 zu Art. 21 MWSTG ). Die ESTV hat in ihrer früheren Verwaltungspraxis festgehalten, dass es sich "bei der Ausgabe von Aktien usw. (Beschaffung von Kapital mittels der Ausgabe eines Wertpapieres)" um "einen Umsatz mit Wertpapieren nach Art. 14 Ziff. 15 lit. e [a]MWSTV" handle (vgl. Merkblatt Nr. 16 der ESTV vom 16. August 1995 über die steuerliche Behandlung von Umsätzen mit Wertpapieren sowie von Zinsen und Dividenden, Ziff. 3). Damit wurden früher Umsätze in Bezug auf die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen wie auch entsprechende Vermittlungsleistungen von der Steuer ausgenommen, obwohl Einlagen in Unternehmen grundsätzlich bereits nach altem Recht mangels eines Leistungsaustauschs nicht als Entgelte galten (vgl. Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.2; ROBINSON/ OBERHEID, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2000, N. 52 zu Art. 18 Ziff. 19 MWSTG 1999).

4.4.2 Wie das Bundesgericht bereits erwogen hat, beabsichtigte der Gesetzgeber beim (neuen) MWSTG hinsichtlich der Steuerausnahmen bei Finanzdienstleistungen keine Änderung zum früheren Recht (vgl. Urteil 2C_943/2017 vom 17. Juli 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 II 270 ). Insoweit kann aus dem Umstand, dass Einlagen in Unternehmen nach neuem Recht ausdrücklich als Nicht-Entgelte gelten, nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe entsprechende Vermittlungsleistungen im Gegensatz zur früheren Praxis für steuerbar erklären wollen. Insoweit legt es die historische Auslegung nahe, Vermittlungsleistungen in Bezug auf die Ausgabe von neuen Anteilen einer Gesellschaft von der Steuer auszunehmen.

4.5

4.5.1 Weiter ist bezüglich der Entstehungsgeschichte von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG (bzw. den Vorgängerbestimmungen) zu berücksichtigen, dass sich der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ausdrücklich an der Regelung der Europäischen Union angelehnt — BGE 151 II 2, S. 7 — hat (vgl. BGE 145 II 270 E. 4.5.3.1; Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, 6963; Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996, BBl 1996 V 713, 750). Art. 135 Abs. 1 Bst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11. Dezember 2006) - der im Wesentlichen dem früheren Art. 13 Teil B Bst. d Nr. 5 der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145/1 vom 13. Juni 1977) entspricht - lautet wie folgt:

"Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: Umsätze - einschliesslich der Vermittlung, jedoch nicht der Verwahrung und der Verwaltung -, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren und der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Rechte und Wertpapiere."

4.5.2 Die Vorinstanz hat ausführlich unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung dargelegt, dass gemäss Unionsrecht die Ausgabe neuer Anteile an einer Gesellschaft keine ökonomische Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne darstelle und damit - wie in der Schweiz ( Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG ) - nicht Gegenstand des Unionsmehrwertsteuerrechts sei (vgl. etwa Urteil des EuGH vom 26. Mai 2005 C-465/03 Kretztechnik AG , Randnr. 27; Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2), während Leistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von neuen Anteilen einer Gesellschaft nach Art. 135 Abs. 1 Bst. f der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien (vgl. etwa FERDINAND HUSCHENS, in: Umsatzsteuergesetz mit Nebengesetzen und Verordnungen, Kommentar, Plückebaum/Widmann [Hrsg.], Bd. II/3,Stand: 2010, N. 186 zu § 4 UStG). Sie hat diesem Umstand indessen keine entscheidende Bedeutung bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG beigemessen, weil die schweizerische Regelung durch die Konkretisierung "Kassa- und Termingeschäfte" enger sei und die Schweiz nicht an die Rechtsprechung des EuGH gebunden sei (vgl. E. 3.5.4 f. des angefochtenen Urteils).

4.5.3 Wie bereits erwähnt, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klammerbemerkung "Kassa- und Termingeschäfte" den Begriff "Umsätze" in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG wesentlich einschränkt — BGE 151 II 2, S. 8 — (vorne E. 4.3). Deshalb ist davon auszugehen, dass die schweizerische Regelung im hier interessierenden Umfang der EU-Regelung entspricht. Zwar ist die Schweiz nicht an die Rechtsprechung des EuGH gebunden, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat. Indessen bildet die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH eine nicht zu vernachlässigende Erkenntnisquelle für die Auslegung des Schweizer Rechts ( BGE 145 II 270 E. 4.5.3.3; Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2). Insoweit spricht die Auslegung der grundsätzlich gleichwertigen EU-Regelung ebenfalls dafür, die Vermittlung von nach Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Wertpapierumsätzen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG von der Steuer auszunehmen.

4.5.4 Dieser Auslegung steht im Weiteren auch der Wortlaut der übrigen Varianten in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG nicht entgegen:

Die Vorinstanz hat aus dem Umstand, dass in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG einerseits von "die Vermittlung" (lit. a und b) und andererseits von "einschliesslich Vermittlung" (lit. c-e) gesprochen wird, darauf geschlossen, dass lediglich in lit. a und b die Vermittlung selbständig ausgenommen sei, während die Vermittlung in lit. c-e akzessorisch ein ebenfalls von der Steuer ausgenommenes Grundgeschäft voraussetze (vgl. E. 3.5.3 des angefochtenen Urteils). Dass der Gesetzgeber solche Überlegungen vorgenommen hat, kann indessen ausgeschlossen werden. Die Terminologie von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG entspricht derjenigen in Art. 135 Abs. 1 Bst. b-f der Richtlinie 2006/112/EG bzw. dem früheren Art. 13 Teil B Bst. d Nrn. 1-5 der 6. Richtlinie 77/388/EWG, wo einerseits von "Vermittlung" und andererseits von "einschliesslich der Vermittlung" die Rede ist. Nachdem der Schweizer Gesetzgeber damit selbst solche sprachlichen Feinheiten aus dem EU-Recht übernommen hat, drängt sich eine analoge Auslegung zur Unionsnorm umso mehr auf.

4.6

4.6.1 Was sodann Sinn und Zweck der Norm betrifft, wird im Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996 zur Vorgängerbestimmung Art. 18 Ziff. 19 MWSTG 1999 ausgeführt: "In Bezug auf die Emission von und den Handel mit Wertpapieren ist zu bemerken, dass derartige Geschäfte bereits im Rahmen der Bestimmungen des erwähnten Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben steuerlich erfasst werden. — BGE 151 II 2, S. 9 — Die Erhebung der MWST wäre in diesem Bereich ebensowenig zweckmässig wie bei den Versicherungsleistungen." (BBl 1996 V 713, 750).

4.6.2 Die Vorinstanz erwog, dass Vermittlungsleistungen weder Gegenstand der Emissions- noch der Umsatzabgabe seien; weil sie nicht der Stempelabgabe unterlägen, sei eine "doppelte" Besteuerung von vornherein ausgeschlossen (vgl. E. 3.5.2 des angefochtenen Urteils). Auch das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG (hinsichtlich des Begriffs der Vermittlung) erwogen, dass bei Vermittlungsleistungen keine doppelte Steuerbelastung drohe (vgl. BGE 145 II 270 E. 4.5.1). Wäre indessen alleine das Kriterium einer drohenden doppelten Steuerbelastung entscheidend für die Anwendung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG, dürften Vermittlungsleistungen ganz grundsätzlich nicht unter diese Norm fallen. Nachdem der Gesetzgeber aber Vermittlungsleistungen ausdrücklich von der Steuer ausgenommen hat, kann es für die Steuerausnahme nur darauf ankommen, ob das vermittelte Grundgeschäft der Stempelabgabe unterliegt bzw. diesbezüglich eine doppelte Steuerbelastung droht. Dies wäre bei der Emission von Wertpapieren - würden entsprechende Umsätze nicht als Nicht-Entgelt qualifiziert - offensichtlich der Fall ( Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG; SR 641.10] ).

4.6.3 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb einerseits Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Wertpapierumsätzen von der Steuer ausgenommen sind, weil das Grundgeschäft der Stempelabgabe unterliegt und deshalb von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, aber andererseits Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Wertpapierumsätzen steuerbar sein sollen, obwohl das Grundgeschäft ebenfalls der Stempelabgabe unterliegt und bloss deshalb nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, weil es nach Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG gar nicht unter die Mehrwertsteuer fällt.

4.7 Schliesslich spielt es für die Auslegung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG keine Rolle, dass die Steuerausnahmen nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG den Steuertatbestand nach Art. 18 MWSTG voraussetzen (vgl. Urteil 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.4.1), wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung geltend macht. Nicht-Entgelte können sachlogisch nicht von der Steuer — BGE 151 II 2, S. 10 — ausgenommen werden, weil sie gar nicht unter die Steuer fallen. Im vorliegenden Fall stellen allerdings lediglich die vermittelten Wertpapierumsätze Nicht-Entgelte dar, während die Vermittlung selber unbestrittenermassen eine Leistung darstellt und nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG steuerbar ist, soweit sie nicht unter einen Ausnahmetatbestand subsumiert werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist auch zu relativieren, dass sich nach einem Teil der Lehre die steuerliche Behandlung von Entgelten für die Vermittlung von Finanztransaktionen "grundsätzlich nach dem vermittelten Grundgeschäft" richtet bzw. die Vermittlungsleistung "das mehrwertsteuerliche Schicksal des vermittelten Grundgeschäfts" teilt (vgl. ROGER ROHNER, in: MWSTG, Kommentar, Geiger/Schluckebier [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 119 zu Art. 21 MWSTG ). In der vorliegenden speziellen Situation können das Grundgeschäft als Nicht-Entgelt und die Vermittlungsleistung als Leistung i.S.v. Art. 18 Abs. 1 MWSTG per se nicht das mehrwertsteuerliche Schicksal teilen. Nachdem aber das Grundgeschäft als Nicht-Entgelt nicht besteuert wird - wie auch die unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG fallenden Grundgeschäfte nicht besteuert werden -, gibt es keine Rechtfertigung, die entsprechende Vermittlungsleistung im Hinblick auf die Besteuerung unterschiedlich zu behandeln (vgl. vorne E. 4.6.3).

4.8 Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG, dass Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen unter diese Norm fallen und damit von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. Vor diesem Hintergrund muss nicht weiter abgeklärt werden, ob die ESTV mit ihrer Rechtsauffassung gegen ihre Verwaltungspraxis verstossen und deshalb den Grundsatz von Treu und Glauben und das Gleichbehandlungsgebot verletzt hat (vgl. E. 4 und 5 des angefochtenen Urteils).

Themen
Auslegung von SteuernormenDoppelbesteuerungESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung)EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie als AuslegungshilfeHistorische AuslegungMehrwertsteuerStempelabgabeStempelabgaben (StG) und doppelte SteuerbelastungSteuerausnahme bei Mehrwertsteuer (Finanzdienstleistungen)SteuerbefreiungTeleologische Auslegung
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 151 II 2
Vermittlung von Kapitaleinlagen
§Normen
Art. 1 Abs. 1 lit. a StGArt. 18 Abs. 2 lit. e MWSTGArt. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e aMWSTG (bis 2024)
Zitierte Entscheide
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BGE 132 II 35309.08.2006
Ablehnung des Kriteriums der angemessenen Rentabilität, Angemessene Rentabilität, Begriff der Nichtumsätze
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 151 II 2

Zitiervorschlag: BGE 151 II 2, bgex.ch/bge/151-ii-2