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BGE (2'062)BGer (8'968)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 152 III 18127.01.2026
Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Zuständigkeitsordnung bei internationalen Arbeitsstreitigkeiten im professionellen Fussballsport (E. 4).
BGE 152 III 11513.01.2026
Art. 9 Abs. 1 und 2 IPRG ; Art. 199 Abs. 2 ZPO ; internationale Rechtshängigkeit; erste, für die Klageeinleitung notwendige Verfahrenshandlung. Um die Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IPRG zu begründen, genügt die Einreichung eines freiwilligen Schlichtungsgesuchs…
BGE 152 III 13712.12.2025
Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG ; Bestimmung des Stellvertretungsstatuts. Für die Anknüpfung des Stellvertretungsstatuts an den Ort der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG muss der Stellvertreter am betreffenden Ort eine…

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BGE151 II 625
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BGE 151 II 625›Regeste›
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HVIVerordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV273
BankGBankengesetz269
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PatGPatentgesetz231
URGUrheberrechtsgesetz182
GBVGrundbuchverordnung176
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)147
OLEBegrenzungsverordnung (BVO, französisch)66
BGE 152 II 45003.12.2025
Art. 98 RTVG ; Art. 86 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 64 VwVG ; Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Kostenregelung von Art. 98 RTVG schliesst nicht aus, dass im Verfahren vor der UBI…
BGE 151 IV 35708.10.2025
Art. 90 Abs. 3 und 3 ter SVG in Verbindung mit Art. 41 und 47 StGB ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung. Art. 90 Abs. 3 ter SVG räumt dem Richter bei der Strafzumessung einen grösseren Ermessensspielraum ein, da er bei nicht rückfälligen Tätern…
BGE 151 IV 36505.09.2025
Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ; Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Fahrer, dessen Führerausweis abgelaufen ist. Begriff des Überlassens eines Motorfahrzeugs (E. 3.1). Nicht-Inhaberschaft der erforderlichen Erlaubnis und Abgrenzung zum Nichtmitführen derselben (E. 3.2). Fall…
BGE 152 III 12703.09.2025
Art. 44 und 45 IPRG ; Ort der Eheschliessung, wenn sich eine der betroffenen Personen im Zeitpunkt des amtlichen Rechtsaktes in der Schweiz befindet und die andere im Ausland. Gibt die Verlobte ihr Eheversprechen in Anwesenheit von Zeugen vor der zuständigen Behörde im Ausland…
BGE 152 II 17904.08.2025
Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 und Ziff. 5 SVG ; dringliche Dienstfahrten; Führerausweisentzug; Unterschreitung der Mindestentzugsdauer. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG verpflichtet die Verwaltungsbehörde nicht, im Falle einer vom Strafgericht in Anwendung von Art. 100…
BGE 151 III 58626.06.2025
Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision; Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen. Voraussetzungen des Revisionsgrunds der Einwirkung auf den Schiedsentscheid durch ein Verbrechen oder ein Vergehen ( Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG )…
BGE 152 V 2023.06.2025
Art. 24 Abs. 1 KVG ; Ziff. 1.2 Anhang 1 KLV; Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz; Ersatz von Erwerbsausfall bei Organspende. Der vom Organspender direkt gegenüber dem obligatorischen Krankenpflegeversicherer der Organempfängerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von…
BGE 152 I 219.05.2025
Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe an die Ukraine (Art. 4 SRVG); Anspruch auf vorgängige Anhörung ( Art. 29 Abs. 2 BV ; Art. 30 VwVG ). Anspruch der Kontoinhaber und -inhaberinnen auf vorgängige Anhörung durch den…
BGE 152 II 4930.04.2025
Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 USG ; Art. 4-10, 17, 24 Abs. 2 bis , Art. 29, 29a, 72 Abs. 2, Ziff. 9Bl-2.5.1.3 und 9Cl-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV; Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels; Vorsorgeprinzip. Rechtliches (E. 4). Im Verfahren betreffend…
BGE 151 III 47117.04.2025
Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Revision, nachträglich gefundene Beweismittel. Eine Revision gestützt auf ein nach dem zu revidierenden Schiedsentscheid entstandenes Beweismittel ist ausgeschlossen (E. 6).
BGE 151 IV 32203.04.2025
Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 VStrR ; Art. 248 Abs. 1 StPO ; Edition und Siegelung elektronisch übermittelter Unterlagen. Werden Unterlagen gestützt auf ein Editionsbegehren elektronisch übermittelt, gehören sowohl die Übermittlung als auch das Herunterladen…
BGE 151 II 88426.03.2025
Art. 29 Abs. 1 BGG ; Art. 38 f. StG; Anträge und Rügen vor Bundesgericht; Änderungen des Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren; Verwirkung der Einrede der funktionellen Unzuständigkeit. Grenzen der Zulässigkeit von Anträgen und Rügen der Beschwerdeführer und -gegner im…
BGE 151 II 93414.03.2025
Art. 2 Abs. 1-3, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 FWG ; Art. 6a Abs. 3 SVG ; Voraussetzungen, unter denen ein Fussgängerstreifen, der Teil eines Fusswegnetzes ist, entfernt werden kann; Vorrang der Sanierung des Streifens. Art. 7 Abs. 1 FWG verlangt unter Berücksichtigung der…
BGE 152 III 713.03.2025
Art. 75 Abs. 3 ATSG ; Art. 63 SVG ; Ausnahme vom Regressprivileg des Arbeitgebers; Begriff der obligatorischen Haftpflichtversicherung; Unfall mit einem Bagger. Der in Art. 75 Abs. 3 ATSG statuierte Ausschluss des Regressprivilegs des Arbeitgebers bedingt eine obligatorische…
BGE 151 II 62505.03.2025
Art. 11 Abs. 3 VwVG ; Zustellung einer Verfügung an die Partei sowie an deren Rechtsvertretung. Die Behörde macht ihre Mitteilungen an die Rechtsvertretung, falls eine solche besteht ( Art. 11 Abs. 3 VwVG ). Wird eine Verfügung sowohl der Partei wie auch deren Rechtsvertretung…
BGE 151 III 45506.02.2025
Zuständigkeit des Schiedsgerichts ( Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ); Investitionsschiedsgerichtsbarkeit; bilaterales Investitionsschutzabkommen von 1995 zwischen dem Königreich Spanien und der Bolivarischen Republik Venezuela (ISA); Recht eines spanisch-venezolanischen…
BGE 151 IV 22806.02.2025
Art. 14 Abs. 1 VStrR ; Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe; Leistungsbetrug in der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs. Aus einer bundesrechtskonformen Auslegung des geltenden Rechts ergibt sich, dass Bürgschaften im…
BGE 151 II 68705.02.2025
Art. 22 Abs. 2 lit. a und Art. 25 Abs. 1 StromVG ; Art. 12 f., 19, 26 und 49 lit. b VwVG; Art. 40 BZP ; Gesetzmässigkeit der Tarife; Entscheid im Streitfall; Prüfprogramm des individuellen Tarifprüfungsverfahrens; Basisjahrprinzip; Untersuchungsgrundsatz; Grundsatz der freien…
BGE 151 III 29716.01.2025
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; gerichtliche Ernennung eines Schiedsrichters ( Art. 179 IPRG und 356 Abs. 2 ZPO); Rechtsmittel; Notzuständigkeit ( Art. 3 IPRG ); gerichtliche Immunität des Staates. Grundsätzlich steht kein Rechtsmittel offen (weder direkt noch indirekt)…
BGE 151 II 34519.12.2024
Art. 5 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 BV ; Art. 85 MWSTG 2009; Ausschluss von Wiedererwägung und Widerruf gegenüber rechtskräftigen mehrwertsteuerrechtlichen Entscheiden. Im Abgaberecht herrscht ein Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung…
BGE 151 III 36116.12.2024
Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (nachfolgend: Haager Trust Übereinkommen); Anwendbarkeit des Haager Trust Übereinkommens auf ein liechtensteinisches Treuunternehmen. Das liechtensteinische…
BGE 151 IV 23716.12.2024
Art. 7 Abs. 5 OBG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG , Art. 6 Ziff. 2 EMRK ; Verurteilung des Fahrzeughalters zur Bezahlung einer Ordnungsbusse wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, die er nicht persönlich begangen hat; Schuldprinzip. Eine Auslegung, die Art. 7 Abs. 5 OBG…
12…442›
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BGE 151 II 625BGEx
BGEx

BGE 151 II 625

45. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Bundesamt für Sozialversicherungen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
1C_713/2024 vom 5. März 2025

Regeste

Art. 11 Abs. 3 VwVGArt. 20 Abs. 3 VwVGArt. 20 Abs. 1 VwVG

Art. 11 Abs. 3 VwVG ; Zustellung einer Verfügung an die Partei sowie an deren Rechtsvertretung. Die Behörde macht ihre Mitteilungen an die Rechtsvertretung, falls eine solche besteht ( Art. 11 Abs. 3 VwVG ). Wird eine Verfügung sowohl der Partei wie auch deren Rechtsvertretung zugestellt, so liegt keine mangelhafte Eröffnung vor. Diesfalls stellt die ordnungsgemässe Zustellung an die Rechtsvertretung das fristauslösende Ereignis dar (E. 4 und 5).

Sachverhalt ab Seite 625

Sachverhalt

— BGE 151 II 625, S. 625 —

A. A. arbeitet seit dem 1. April 1996 in einem Pensum von 80 % als Juristin beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Seit dem 3. Dezember 2020 ist sie krankheitsbedingt voll oder teilweise arbeitsunfähig.

— BGE 151 II 625, S. 626 — Am 23. Mai 2024 erliess das BSV die folgende Verfügung:

1. Frau A. hatte bis am 26. Januar 2023 Anspruch auf den vollen Lohn gemäss Arbeitsvertrag und ab dem 27. Januar 2023 bis am 26. Januar 2024 Anspruch auf 90 Prozent des Lohns. Die Lohnkürzung um 10 Prozent per 27. Januar 2023 ist korrekt vorgenommen worden.

2. Es wird festgestellt, dass der Frau A. nach Ziffer 1 zustehende Lohn inkl. 13. Monatslohn ausbezahlt worden ist und dass Frau A. gemäss Ziffer 1 keinen Anspruch auf Nachzahlung für die Zeit bis 26. Januar 2024 hat.

3. Frau A. hat seit dem 1. Februar 2024 Anspruch auf 50 Prozent des Lohns für das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum von 80 Prozent, ausmachend brutto 4'837.65 Franken plus Ortszuschlag 195.00 Franken.

4. Diese Verfügung wird per Einschreiben mit Rückschein eröffnet an:

a. A.

b. Rechtsanwältin Dr. B.

B. Dagegen führte A. vertreten durch die Rechtsanwältin B. mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 29. Oktober 2024 trat dieses zufolge Fristversäumnis nicht auf die Beschwerde ein.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 9. Dezember 2024 beantragt A. (...), das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, die eingereichte Beschwerde materiell zu behandeln. (...)

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen ( Art. 20 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]). Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich ( Art. 34 Abs. 1 VwVG ). Die Verfügung entfaltet ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an, womit auch die Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen (MOSER UND ANDERE, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.114). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Zustellung als erfolgt, wenn die Verfügung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt und sie oder er demzufolge von ihr — BGE 151 II 625, S. 627 — Kenntnis nehmen kann ( BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGE 122 I 139 E. 1; Urteil 2C_424/2024 vom 12. Februar 2025 E. 4.2). Allerdings genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt, wenn besondere Zustellvorschriften bestehen - wie etwa in Art. 85 Abs. 2 StPO , der eine Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung vorsieht; diesfalls ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Adressatin oder den Adressaten massgebend ( BGE 145 IV 252 E. 1.3.2; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2).

4.2 Ist eine Partei ordnungsgemäss vertreten, so hat die verfügende Behörde gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG Mitteilungen und Verfügungen der bevollmächtigten Person zuzustellen. Diese Bestimmung ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift. Sie dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen ( BGE 119 V 111 E. 1d; BGE 99 V 177 E. 3; Urteil 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.2). Die Regel, wonach Mitteilungen ausschliesslich an die Rechtsvertretung zugestellt werden - falls eine solche besteht -, ist auch in der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung enthalten (vgl. Art. 137 ZPO bzw. Art. 87 Abs. 3 StPO ). Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass es sich um zwingende Normen handelt, die unter anderem Rechtssicherheit schaffen sollen ( BGE 144 IV 64 E. 2.5; BGE 143 III 28 E. 2.2.1).

4.3 Die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung an die Partei persönlich anstatt an ihre Rechtsvertretung stellt eine mangelhafte Eröffnung dar ( BGE 99 V 177 E. 3; Urteil 9C_791/2010 vom 10. November 2020 E. 2.2; RES NYFFENEGGER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 30 zu Art. 11 VwVG ; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 11 VwVG ). Dies bedeutet indes nicht, dass die Rechtsmittelfrist in keinem Fall anfängt zu laufen. Nach Art. 38 VwVG dürfen einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung allerdings keine Nachteile erwachsen. Wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht, ist dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan. Wer mit zumutbarem Aufwand die Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte, kann sich nicht auf einen Eröffnungsmangel berufen (NYFFENEGGER, a.a.O., N. 30 zu Art. 11 VwVG ). — BGE 151 II 625, S. 628 — Die Rechtsmittelfrist beginnt somit auch bei mangelhafter Eröffnung ab jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist ( BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 143 IV 40 E. 3.4.2). Wenn die Rechtsvertretung Kenntnis von einem solchen Eröffnungsmangel hat, so muss sie innert nützlicher Frist die ordnungsgemässe Eröffnung verlangen oder das Rechtsmittel einlegen (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., N. 30 zu Art. 11 VwVG ; NYFFENEGGER, a.a.O., N. 30 zu Art. 11 VwVG ; vgl. auch Urteil des BVGer F-1923/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.5).

4.4 Wird die Verfügung sowohl der Partei selbst wie auch der Rechtsvertretung zugestellt, ist gemäss der Lehre - soweit sie sich zu dieser Konstellation überhaupt äussert - einzig der Zeitpunkt der Eröffnung an die Rechtsvertretung massgebend für die Auslösung der Beschwerdefrist (MADELEINE HIRSIG-VOUILLOZ, in: Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, N. 43 zu Art. 11 VwVG ; MICHAEL DAUM, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 15 VRPG; EVA-MARIA STROBEL, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 7 zu Art. 137ZPO; vgl. auch LUKAS HUBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung[ZPO], Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 25 zu Art. 137 ZPO , derausführt, dass vor Einführung der ZPO einige Kantone in diesem Falle ausschliesslich auf die Zustellung an die Vertretung abgestellt haben, während andere stets das spätere Zustelldatum als massgebend erachteten).

5.

5.1 Im vorliegenden Fall stellte das BSV die betreffende Verfügung vom 23. Mai 2024 gleichzeitig der Beschwerdeführerin persönlich und ihrer damaligen Rechtsvertreterin mit eingeschriebener Post zu. Das Amt hat somit die Bestimmung von Art. 11 Abs. 3 VwVG korrekt angewandt. Es liegt folglich entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Fall einer mangelhaften Eröffnung vor.

Was den zeitlichen Ablauf betrifft, ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung am Samstag, dem 25. Mai 2024, in Empfang genommen hat und diese am Montag, dem 27. Mai 2024, ihrer Rechtsvertreterin per E-Mail übermittelt hat. Die Rechtsvertreterin ihrerseits nahm die an sie selbst adressierte Verfügung am Donnerstag, dem 30. Mai 2024, in Empfang. Bei dieser Sachlage stellt die — BGE 151 II 625, S. 629 — ordnungsgemässe Zustellung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das fristauslösende Ereignis dar, und zwar unabhängig davon, ob die Verfügung - wie hier - auch gleichzeitig noch der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt worden ist. Wie oben ausgeführt, dient Art. 11 Abs. 3 VwVG genau dazu, im Sinne der Rechtssicherheit klarzustellen, welche die für einen Fristenlauf massgebende Mitteilung sein soll. Erfolgte eine gesetzeskonforme, korrekte Eröffnung der Verfügung an die Rechtsvertretung, ist eine zusätzliche - vorgängige oder nachträgliche - Zustellung an die Partei nicht relevant, um die Beschwerdefrist zu bestimmen. Wollte man nämlich - wie die Vorinstanz - das fristauslösende Ereignis bereits darin sehen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung ihrer damaligen Rechtsvertreterin per E-Mail übermittelt hat, würde dies die durch Art. 11 Abs. 3 VwVG geschaffene Rechtssicherheit wiederum in Frage stellen und letztlich dessen Zweck vereiteln.

Die Beschwerdefrist begann somit am 31. Mai 2024 zu laufen und endete am Samstag, dem 29. Juni 2024. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag ( Art. 20 Abs. 3 VwVG ). Die Frist endete somit am Montag, dem 1. Juli 2024, womit die Beschwerde an die Vorinstanz entgegen deren Ausführungen fristgerecht eingereicht worden ist.

5.2 Aber sogar wenn man - wie die Vorinstanz - davon ausgehen wollte, dass die Eröffnung der Verfügung an die Beschwerdeführerin relevant und diese mangelhaft erfolgt sei, käme man zum gleichen Ergebnis. Zwar erhielt die Rechtsvertreterin die betreffende Verfügung von ihrer Klientin per E-Mail am 27. Mai 2024 und hatte somit ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Verfügung. Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben hätte sie sich diesfalls an sich an das BSV wenden und eine korrekte Eröffnung an sie selbst verlangen müssen. Allerdings konnte die Rechtsvertreterin der Verfügung entnehmen, dass diese ohnehin auch an sie selbst und zwar ebenfalls per eingeschriebenem Brief versendet worden war und somit eine gesetzeskonforme Eröffnung in Aussicht stand. Es hätte für sie folglich keine Veranlassung bestanden, sich beim BSV zu melden, um eine mängelfreie Zustellung zu verlangen. Bei dieser Sachlage durfte sie sich ohne den Grundsatz von Treu und Glauben zu verletzen darauf verlassen, dass die Beschwerdeinstanz bei der Fristberechnung auf die gesetzeskonforme, korrekte Eröffnung abstellen würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die — BGE 151 II 625, S. 630 — Rechtsvertreterin noch weitere drei Tage zuwartete, bevor sie das an sie adressierte Exemplar der Verfügung in Empfang nahm, besteht doch keine Verpflichtung, eine eingeschriebene Sendung vor dem letzten Tag abzuholen.

5.3 Zusammengefasst hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.

Themen
BeschwerdefristBSVFristbeginnFristenlaufMangelhafte EröffnungNichteintretenRechtssicherheitRechtsvertretungTreu und GlaubenZustellungZustellung von Verfügungen
§Normen
Art. 11 Abs. 3 VwVGArt. 20 Abs. 1 VwVGArt. 20 Abs. 3 VwVGArt. 34 Abs. 1 VwVGArt. 38 VwVG
Zitierte Entscheide
2C_424/202412.02.2025
Verbot des überspitzten Formalismus, Zustellung von Entscheiden, Notifikationsbeweis
9C_266/202024.11.2020
Fristwahrung bei mangelhafter Eröffnung, Zustellung an Rechtsvertreter, Grundsatz von Treu und Glauben
BGE 145 IV 25215.05.2019
Beweislast für Zustellung, Gesetzeslücke, Ordnungsbussenverfahren
BGE 144 IV 6421.03.2018
Einsprache gegen den Strafbefehl, Formalismusüberschreitung, Recht auf ein faires Verfahren
BGE 144 IV 5721.02.2018
Form der Zustellung, Fristbeginn bei Zustellung, Tatsächliche Kenntnisnahme
BGE 143 IV 4016.12.2016
Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil, Gehörsanspruch, Nachträgliche Urteilsbegründung
BGE 143 III 2815.12.2016
Bedeutung der Eintragung im Patentregister, Historische Entwicklung von Art. 13 PatG, Patentregistereintrag als Vertretung oder Zustellungsdomizil
BGE 142 III 59904.07.2016
A-Post Plus, Betreibungsverfahren, Beweislast
9C_791/201010.11.2010
Beschwerdefrist, Mangelhafte Eröffnung einer Verfügung, IV-Stelle
BGE 122 I 13903.05.1996
Solidarhaftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer, Derogatorische Kraft des Bundesrechts, Eröffnung von Veranlagungsverfügungen gegenüber Ehegatten
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Absicht des Dableibens, Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, Gewöhnlicher Aufenthalt
BGE 99 V 17706.11.1973
Fristenlauf, Mangelhafte Eröffnung, Nichteintretensentscheid
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 151 II 625

Zitiervorschlag: BGE 151 II 625, bgex.ch/bge/151-ii-625

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 151 II 625