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BGE (5'995)BGer (17'218)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 152 II 1919.01.2026
Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 lit. g DBG ; Art. 34b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BPG ; Art. 337c Abs. 3 OR ; steuerliche Behandlung einer Entschädigung wegen unrechtmässiger fristloser Kündigung nach öffentlichem Personalrecht. Die Entschädigung für eine unrechtmässige fristlose…
BGE 152 IV 20104.12.2025
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ; Art. 321b Abs. 1 OR ; ungetreue Geschäftsbesorgung, Rechenschaftspflicht. Die blosse Verletzung der Rechenschaftspflicht im Sinne von Art. 321b Abs. 1 OR durch den Geschäftsführer (Arbeitnehmer) kann unter bestimmten Umständen einen Schaden an den…
BGE 152 II 45003.12.2025
Art. 98 RTVG ; Art. 86 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 64 VwVG ; Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Kostenregelung von Art. 98 RTVG schliesst nicht aus, dass im Verfahren vor der UBI…

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BGE151 II 802
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StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz285
HVIVerordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV273
BankGBankengesetz269
MFGMotorfahrzeuggesetz (bis 1959)268
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PatGPatentgesetz231
URGUrheberrechtsgesetz182
GBVGrundbuchverordnung176
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)147
OLEBegrenzungsverordnung (BVO, französisch)66
BGE 152 III 10616.10.2025
Art. 166 ff. SchKG ; Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR ; Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG ; Konkurseröffnung nach SchKG; Auflösung der Gesellschaft wegen Organmangels und Anordnung der Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs. Das Auflösungsurteil gemäss Art. 731b Abs. 1 bis…
BGE 151 IV 35708.10.2025
Art. 90 Abs. 3 und 3 ter SVG in Verbindung mit Art. 41 und 47 StGB ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung. Art. 90 Abs. 3 ter SVG räumt dem Richter bei der Strafzumessung einen grösseren Ermessensspielraum ein, da er bei nicht rückfälligen Tätern…
BGE 152 III 2311.09.2025
Art. 324a Abs. 1 OR ; Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitnehmers. Beurteilung der Kausalität zwischen dem unverschuldeten Verhinderungsgrund und dem Ausbleiben der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bei mehreren möglichen Ursachen (E. 2).
BGE 151 IV 36505.09.2025
Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ; Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Fahrer, dessen Führerausweis abgelaufen ist. Begriff des Überlassens eines Motorfahrzeugs (E. 3.1). Nicht-Inhaberschaft der erforderlichen Erlaubnis und Abgrenzung zum Nichtmitführen derselben (E. 3.2). Fall…
BGE 152 II 17904.08.2025
Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 und Ziff. 5 SVG ; dringliche Dienstfahrten; Führerausweisentzug; Unterschreitung der Mindestentzugsdauer. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG verpflichtet die Verwaltungsbehörde nicht, im Falle einer vom Strafgericht in Anwendung von Art. 100…
BGE 151 III 53809.07.2025
Art. 82 SchKG ; Art. 257e Abs. 4 OR ; provisorische Rechtsöffnung; befreiende Einwendung; vom Mieter gestellte Sicherheiten. Im Rahmen einer summarischen Prüfung der rechtlichen Begründetheit der befreienden Einwendung des Betriebenen darf das Rechtsöffnungsgericht davon…
BGE 151 III 54426.06.2025
Art. 340, 340a-c OR ; Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot; Karenzentschädigung. Ohne anderslautende Abrede kann die Arbeitgeberin ein entgeltliches Konkurrenzverbot nicht einseitig kündigen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Tatsächliche oder hypothetische Ersatzeinkünfte des…
BGE 151 V 36818.06.2025
Art. 31 Abs. 1 AVIG ; Art. 46 AVIV ; Kurzarbeitsentschädigung; normale Arbeitszeit und flexibles Arbeitszeitsystem; Auslegung eines Arbeitsvertrags. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Gleitzeitarbeit (E. 5.2). Die Auslegung des Arbeitsvertrags lässt im vorliegenden Fall…
BGE 151 II 86003.06.2025
Art. 87, 90 Abs. 2 KAG ; Art. 957 ff. OR ; Buchführungspflichten für Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz; Niederstwertprinzip; Erst- und Folgebewertung; Periodizitätsprinzip und Nachholung von Aufwandbuchungen. Erstmals in eine Bilanz aufzunehmende Vermögenswerte, die…
BGE 151 V 32627.05.2025
Art. 11a Abs. 2 ELG ; Vermögensverzicht und sittliche Unterstützungspflicht unter Geschwistern. Es erscheint fraglich, ob eine über die gesetzlichen Pflichten gemäss Art. 328 ff. ZGB hinausgehende sittliche finanzielle Unterstützungspflicht zwischen Personen, die nicht in…
BGE 152 II 14219.05.2025
Art. 9 BV ; Art. 42 Abs. 1 und Art. 58 IVöB ; Rechtsschutz bei verfrüht abgeschlossenen Beschaffungsverträgen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Rechtsschutz bei Beschaffungsverträgen, die in Verletzung der Stillhalteregelung nach Art. 42 Abs. 1 IVöB abgeschlossen…
BGE 151 III 48129.04.2025
Art. 17 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG ; Art. 261 Abs. 1 OR ; Art. 83 Abs. 4 ZPO ; Art. 17 Abs. 3 BZP . Wechsel des Eigentümers des Mietobjekts während hängigem Verfahren; prozessuale Konsequenzen (E. 1 und 5). Art. 266a Abs. 1 OR ; Art. 271 Abs. 1 OR…
BGE 151 IV 32203.04.2025
Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 VStrR ; Art. 248 Abs. 1 StPO ; Edition und Siegelung elektronisch übermittelter Unterlagen. Werden Unterlagen gestützt auf ein Editionsbegehren elektronisch übermittelt, gehören sowohl die Übermittlung als auch das Herunterladen…
BGE 151 III 44031.03.2025
Art. 219 Abs. 4, Art. 250 SchKG ; Art. 18 Abs. 1, Art. 312 OR ; Art. 2 Abs. 2 ZGB ; Kollokation einer Darlehensforderung im Konkurs; Rangrücktritt. Über den Rangrücktritt ist bei der Kollokation der Forderung und nicht erst bei der Verteilung des Erlöses zu entscheiden (E. 5 und…
BGE 151 III 49031.03.2025
Inwieweit kommen die Art. 4 ff. der Übergangsbestimmungen OR zur Änderung vom 21. Juni 2019 (ÜBest OR) betreffend die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien von Gesetzes wegen bei der Wiedereintragung einer Gesellschaft zur Anwendung? Inhaberaktien, für die im Zeitpunkt der…
BGE 151 II 82721.03.2025
Art. 5 aAbs. 1 bis VStG; Kapitaleinlageprinzip; gesonderte Verbuchung in der Handelsbilanz und Meldung an die ESTV; Vermächtnis. Wenn Inhaber von Beteiligungsrechten der Gesellschaft vermächtnisweise Aktiven zuwenden, liegt eine Kapitaleinlage im Sinne von Art. 5 aAbs. 1 bis…
BGE 151 II 93414.03.2025
Art. 2 Abs. 1-3, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 FWG ; Art. 6a Abs. 3 SVG ; Voraussetzungen, unter denen ein Fussgängerstreifen, der Teil eines Fusswegnetzes ist, entfernt werden kann; Vorrang der Sanierung des Streifens. Art. 7 Abs. 1 FWG verlangt unter Berücksichtigung der…
BGE 152 III 713.03.2025
Art. 75 Abs. 3 ATSG ; Art. 63 SVG ; Ausnahme vom Regressprivileg des Arbeitgebers; Begriff der obligatorischen Haftpflichtversicherung; Unfall mit einem Bagger. Der in Art. 75 Abs. 3 ATSG statuierte Ausschluss des Regressprivilegs des Arbeitgebers bedingt eine obligatorische…
BGE 151 III 42503.03.2025
Stufenklage ( Art. 85 ZPO ). Für die Zulässigkeit einer Stufenklage genügt es grundsätzlich, dass die klagende Partei ihren Anspruch auf Rechnungslegung in der Klageschrift gleich wie in einer separaten Klage auf Rechnungslegung hinreichend substanziiert behauptet, sofern der…
BGE 151 II 80219.02.2025
Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG ; Art. 960b Abs. 2 OR ; mit Aktiven des Umlaufvermögens verbundene Verlustrisiken; Wertschwankungsreserven. Bei Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG handelt es sich u.a. um Korrekturen für temporäre…
BGE 151 IV 20106.02.2025
Art. 251 Ziff. 1 StGB ; Falschbeurkundung; Covid-19-Kredit. Den auf der kaufmännischen Buchhaltung basierenden Angaben zum Umsatzerlös in Ziff. 3 Block 1 des Covid-19-Kreditantragsformulars kommt erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1…
BGE 151 IV 22806.02.2025
Art. 14 Abs. 1 VStrR ; Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe; Leistungsbetrug in der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs. Aus einer bundesrechtskonformen Auslegung des geltenden Rechts ergibt sich, dass Bürgschaften im…
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BGE 151 II 802BGEx
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BGE 151 II 802

57. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Kantonales Steueramt Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_625/2023 vom 19. Februar 2025

Regeste

Art. 63 Abs. 1 lit. b DBGArt. 79 DBGArt. 80 DBG

Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG ; Art. 960b Abs. 2 OR ; mit Aktiven des Umlaufvermögens verbundene Verlustrisiken; Wertschwankungsreserven. Bei Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG handelt es sich u.a. um Korrekturen für temporäre Werteinbussen auf Umlaufvermögen. Vielfach werden hierfür Pauschalen festgesetzt (E. 3.1 und 3.2). Die Möglichkeit einer Rückstellungsbildung für mit Wertschriften als Teil des Umlaufvermögens verbundenen Verlustrisiken bedeutet nicht, dass damit das allgemeine Risiko künftiger Kursschwankungen, d.h. die generelle Volatilität von Wertschriften, zur steuerwirksamen Bildung von Rückstellungen berechtigen würde (E. 4.3.2). Es besteht keine Pflicht der Kantone, solche pauschalen Rückstellungen auf Wertschriftenportefeuilles steuerlich anzuerkennen. Der Kanton Zürich kennt keine solche pauschalen Rückstellungen auf Wertschriftenbeständen (E. 4.3.3). Eine von einer Kapitalgesellschaft ohne den Nachweis entsprechender Risiken nach vorheriger Aufwertung auf den Kurs am Bilanzstichtag pauschal gebildete Wertschwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR wird steuerlich nicht anerkannt (E. 5.2.2).

Sachverhalt ab Seite 803

Sachverhalt

— BGE 151 II 802, S. 803 —

A. Die A. AG mit Sitz in U. bilanzierte im Rahmen der Jahresrechnung 2019 ihre Wertschriften - wie schon in den Vorjahren - nach Art. 960b Abs. 1 OR (in der Fassung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2013; AS 2012 6679) zum Marktpreis am Bilanzstichtag. Für das Jahr 2019 resultierte daraus ein Kursgewinn von Fr. 560'823.-. Zugleich erhöhte die A. AG die bereits bestehende Wertschwankungsreserve um den gleichen Betrag von bisher Fr. 1'087'227.34 auf Fr. 1'648'049.95. Dadurch wurde der aus der Bewertung zum Marktwert am Stichtag resultierende Kursgewinn neutralisiert.

Mit Einschätzungsentscheid rechnete das kantonale Steueramt Zürich die gesamte Wertschwankungsreserve (d.h. nicht bloss deren Erhöhung im Jahr 2019) auf.

B. Nachdem das kantonale Steueramt auf Einsprache der A. AG hin gegen die Einschätzung und Veranlagung am 23. März 2022 an der Aufrechnung festgehalten hatte, gelangte die A. AG mit Rekurs bzw. Beschwerde an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. — BGE 151 II 802, S. 804 —

Am 29. November 2022 hiess das Steuerrekursgericht Rekurs und Beschwerde teilweise gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das kantonale Steueramt Zürich ins Einspracheverfahren zurück.

Mit Urteil vom 23. August 2023 erwog das Verwaltungsgericht, die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertschwankungsreserven sei zu verneinen, auch wenn solche handelsrechtlich gemäss Art. 960b Abs. 2 OR (freiwillig) gebildet werden dürften. Eine Aufrechnung der gesamten Wertschwankungsreserve, die in den vorangehenden Steuerperioden jeweils vom kantonalen Steueramt akzeptiert worden sei, sei indessen treuwidrig, so dass in der Steuerperiode 2019 nur die Neubildung von Schwankungsreserven im Umfang von Fr. 560'823.- zu besteuern sei.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Oktober 2023 beantragt die A. AG dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Schwankungsreserve vollumfänglich anzuerkennen, eventualiter sei festzuhalten, dass die im Jahr 2019 neu gebildete Schwankungsreserve im Umfang der massgebenden Wertschwankungen (nachgewiesene Volatilität einzelner Titel per 31. Dezember 2019) zu akzeptieren sei, und die Angelegenheit zur Ermittlung der so festzulegenden Schwankungsreserve an das kantonale Steueramt zurückzuweisen; subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzuhalten, dass die im Jahr 2019 neu gebildete Schwankungsreserve im Umfang der massgebenden Wertschwankungen anhand einer Pauschale unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Volatilität zu akzeptieren sei und die Angelegenheit zur Ermittlung der Höhe der massgebenden Pauschale ans kantonale Steueramt zurückzuweisen sei.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

I. Prozessuales

1. (...)

1.5 Der Streit dreht sich darum, ob und wenn ja in welchem Umfang die von der Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 1. Januar bis 31. Dezember 2019 auf ihrem Wertschriftenbestand neu gebildete Wertschwankungsreserve steuerlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen ist. Die Vorinstanz hat entgegen der ursprünglichen Veranlagung, in welcher die gesamte — BGE 151 II 802, S. 805 — Wertschwankungsreserve aufgerechnet worden war, nur der Neubildung im Jahr 2019 von Fr. 560'823.- die steuerliche Anerkennung versagt. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen ( Art. 107 Abs. 1 BGG ). Die bereits vor 2019 gebildete Wertschwankungsreserve bildet damit nicht (mehr) Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.

(...)

II. Direkte Bundessteuer

3.

3.1 Neben den echten Rückstellungen für die im Geschäftsjahr bestehenden Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a DBG (SR 642.11) sind gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG steuerliche Rückstellungen namentlich zulässig für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind. Bei diesen "Rückstellungen" handelt es sich der Sache nach nicht um Rückstellungen im handelsrechtlichen Sinn, sondern um Korrekturen für temporäre Werteinbussen auf Umlaufvermögen ( BGE 147 II 209 E. 3.2.2 m.H.; LOCHER/GIGER/PEDROLI, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, 2. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 63 DBG ; vgl. ebenso REICH/ZÜGER/BETSCHART, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 25 zu Art. 29 DBG ).

3.2 Als wichtigste Beispiele solcher "Rückstellungen" für Verlustrisiken auf Gegenständen des Umlaufvermögens nennt Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG die Verlustrisiken auf Waren und Debitoren (vgl. Botschaft vom 25. Mai 1983 zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer [Botschaft über die Steuerharmonisierung], BBl 1983 III 169, welche nur diese beiden "Rückstellungs"arten erwähnt). Darüber hinaus erfasst die Vorschrift aber auch vorübergehende Wertberichtigungen auf anderen Aktiven des Umlaufvermögens (vgl. REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N. 25 zu Art. 29 DBG ). Sie sind dazu gedacht, mittels vorübergehend gedachter Wertberichtigungen temporären Werteinbussen von Gegenständen des Geschäftsvermögens (vor allem des Umlaufvermögens) Rechnung zu tragen. Dabei werden diese Wertberichtigungen vielfach pauschal festgesetzt, so das Delkredere für Debitorenverluste oder die "Unterbewertung" des Warenlagers (vgl. Urteil 2C_243/2012 / 2C_244/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.1 sowie PETER LOCHER, — BGE 151 II 802, S. 806 — Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl. 2019, N. 33 und 37 f. zu Art. 29 DBG ).

3.3

3.3.1 Bereits Art. 667 Abs. 1 OR (Fassung vom 4. Oktober 1991, in Kraft vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 2012) sah vor, dass Aktiengesellschaften ihre Wertschriften anstelle der historischen Kosten höchstens zum Durchschnittskurs des letzten Monats vor dem Bilanzstichtag bewerten, konkret: aufwerten durften. Dabei bestand in steuerlicher Hinsicht Einigkeit darüber, dass entsprechende Aufwertungen - auch steuerlich - erfolgswirksam waren; eine Möglichkeit, die Aufwertung durch die Bildung einer vorübergehend gedachten Wertberichtigung zu "neutralisieren", bestand handelsrechtlich grundsätzlich nicht, so dass insoweit auch die Frage nach der geschäftsmässigen Begründetheit entsprechender "Rückstellungen" nicht zu beantworten war (vgl. REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N. 33a zu Art. 29 DBG ).

Auch unter altem Rechnungslegungsrecht anerkannte jedoch die Praxis in verschiedenen Kantonen, und auch im Kanton Zürich, in besonderen Konstellationen einen Bedarf für vorübergehende Wertberichtigungen auf Wertschriftenbeständen. So gab das kantonale Steueramt am 20. Juli 2005 das "Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern" heraus. Gemäss diesem wurden folgende pauschale Wertberichtigungen auf "Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen" anerkannt: 10 % auf schweizerischen Obligationen, 20 % auf übrigen Werten (vgl. auch Art. 18 der Abschreibungsverordnung des Kantons Bern vom 18. Oktober 2000 [AbV/BE; BSG 661.312.59], wonach Banken und Sparkassen auf ihrem Wertschriftenbestand eine Wertberichtigung von 12 Prozent auf dem Kurswert oder auf dem Verkehrswert bilden können; vgl. dazu Urteil 2C_243/2012 / 2C_244/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.1 und 2.2).

3.3.2 Mit der Botschaft zum neuen Rechnungslegungsrecht schlug der Bundesrat eine Ausweitung der bisher bestehenden Regelung vor (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht], BBl 2008 1589 ff., 1712), wobei er gleichzeitig neu vorsah, dass Unternehmen, die von dieser Bewertungsmöglichkeit Gebrauch machen, eine Wertberichtigung zulasten der — BGE 151 II 802, S. 807 — Erfolgsrechnung bilden dürfen, um Schwankungen im Kursverlauf und damit der Volatilität der Bewertung Rechnung zu tragen (BBl 2008 1713). Während der sachliche Umfang bzw. Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Bewertungsregel in den Räten zu Diskussionen führte (vgl. AB 2009 S 1196, AB 2011 S 259 f. und S 719 f. sowie AB 2011 N 878 f., Geschäfts-Nr. 08.011; vgl. dazu TOBIAS HÜTTCHE, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler [Hrsg.], 3. Aufl. 2024, N. 7-9 zu Art. 960b OR ), war die vom Bundesrat vorgeschlagene Möglichkeit der Bildung einer sog. Schwankungsreserve in den parlamentarischen Beratungen unumstritten und wurde redaktionell unverändert ins Gesetz übernommen.

4.

4.1 Die Vorinstanz hat der von der Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2019 neu gebildeten Schwankungsreserve die steuerliche Anerkennung versagt. Zur Begründung hat sie zunächst ausgeführt, da die Schwankungsreserve keine Überbewertung abbilde, unterscheide sie sich fundamental von den in der Steuerpraxis teilweise auch in pauschalisierter Weise gewährten Wertberichtigungen und Rückstellungen auf das Umlauf- und Anlagevermögen, wie z.B. die Rückstellungen für das sog. "Warendrittel", für Grossreparaturen, das Delkredere oder für Garantiefälle. Während in diesen Fällen in schematisierender bzw. pauschalisierender Weise einem wahrscheinlichen Wertverzehr bzw. -verlust Rechnung getragen werde, könne die Kursentwicklung bei der Schwankungsreserve für Wertpapiere mit beobachtbarem Marktpreis ebenso gut positiv verlaufen.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dieser von der Vorinstanz behauptete grundlegende Unterschied zwischen in der Praxis teilweise pauschal gewährten Wertberichtigungen wie dem Warendrittel und dem Delkredere bestehe nicht. So greife es z.B. zu kurz, wenn sie behaupte, bei diesen Positionen - Waren und Debitoren - bestehe nur die Möglichkeit eines Wertverzehrs bzw. -verlusts, nicht aber jene einer Wertsteigerung. So könnten Debitoren in Fremdwährungen abhängig vom Wechselkurs sehr wohl an Wert gewinnen, obwohl diesen steuerlich sogar eine höhere pauschale Wertberichtigungsquote zugesprochen werde. Auch Waren, für welche das Warendrittel beansprucht werden könne, könnten sehr wohl einen Wertzuwachs erleben.

4.3

4.3.1 Entgegen der Vorinstanz ist zunächst nicht erkennbar, inwiefern ein fundamentaler Unterschied zwischen Verlustrisiken, die — BGE 151 II 802, S. 808 — mit Waren und Debitoren als Aktiven des Umlaufvermögens verbunden sind, und von einem Unternehmen gehaltenen Wertschriften bestehen soll. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass zwar Wertschriften, wie die Vorinstanz ausführt, sowohl eine negative als auch eine positive Wertentwicklung erfahren können, es sich aber auch mit Bezug auf Waren und Debitoren ebenso verhält. Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG nennt als Gegenstand der Verlustrisiken, denen mit einer Rückstellung begegnet werden kann, denn auch sämtliche Aktiven des Umlaufvermögens und führt Waren und Debitoren nur als Beispiel auf. Grundsätzlich spricht daher nichts dagegen, auch Verlustrisiken auf Wertschriften und/oder anderen Teilen des Umlaufvermögens durch die steuerwirksame Bildung von Wertberichtigungen bzw. sog. Wertschwankungsreserven Rechnung zu tragen (vgl. LOCHER, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 29 DBG sowie N. 25 f. zu Art. 63 DBG ). Diese Auslegung von Art. 63 Abs. 1 lit. b DBG rechtfertigt sich zumal deshalb, weil es auch bei Bildung dieser "Rückstellungen" (ebenso wie jener gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 1 lit. c DBG ) darum gehen muss, die Vermögenslage des Unternehmens zutreffend darzustellen (vgl. dazu BGE 147 II 209 E. 4.2.2.1 m.H.).

4.3.2 Die Möglichkeit einer Rückstellungsbildung für mit Wertschriften als Teil des Umlaufvermögens verbundenen Verlustrisiken bedeutet indessen nicht, dass damit das allgemeine Risiko künftiger Kursschwankungen, d.h. die generelle Volatilität von Wertschriften, zur steuerwirksamen Bildung von Rückstellungen berechtigen würde. Drohende zukünftige Kursverluste sind vielmehr zukünftige Ereignisse, die am Bilanzstichtag noch nicht bestehen und daher auch nicht zu einer Rückstellung berechtigen (vgl. REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N. 33 zu Art. 29 DBG ; vgl. auch LOCHER, a.a.O., N. 30 zu Art. 29 DBG sowie N. 30 f. zu Art. 63 DBG ; je m.H.).

Anders kann es sich allenfalls dann verhalten, wenn aufgrund rechtlicher oder triftiger kaufmännischer Gründe ein kurzfristiger Verkauf nicht möglich ist (vgl. Beispiel bei REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N. 33 zu Art. 29 DBG ). Ebenso scheint nicht ausgeschlossen (vergleichbar mit Preisschwankungen auf dem Warenlager), im abgelaufenen Geschäftsjahr eingetretenen und somit bekannten Kursschwankungen auf Wertschriftenbeständen eines Unternehmens durch die Bildung einer entsprechenden Rückstellung Rechnung zu tragen (vgl. LOCHER/GIGER/PEDROLI, a.a.O., N. 23a zu Art. 63 DBG ). Vorausgesetzt ist dabei indes stets, dass ein konkretes bzw. messbares — BGE 151 II 802, S. 809 — Risiko benannt werden kann, damit nicht unter Hinweis auf allgemeine Risiken im Wirtschaftsleben die Bildung stiller Reserven steuerlich sanktioniert wird.

4.3.3 Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die in verschiedenen Kantonen bestehende Praxis nichts, wonach pauschale Schwankungsreserven auf Wertschriftenbeständen anerkannt werden (vgl. z.B. für den Kanton Bern Art. 18 Abs. 1 AbV /BE: 12 % auf dem Wertschriftenbestand von Banken und Sparkassen; für den Kanton Solothurn Schwankungsreserven bei der Bewertung nach dem beobachtbaren Marktwert von maximal 10 % für festverzinsliche Wertschriften und von maximal 20 % für Aktien und Derivate gemäss den vom kantonalen Steueramt herausgegebenen Informationen zum neuen Rechnungslegungsrecht). Wie das Bundesgericht bereits in einem Entscheid aus dem Jahr 2012 (Urteil 2C_243/2012 / 2C_244/2012 vom 12. Juli 2012) erkannt hat, können sich solche Pauschalen bei Handelsbeständen an Wertschriften, welche für den kurzfristigen Wiederverkauf bestimmt sind, aufgrund der in solchen Konstellationen unbestrittenermassen bestehenden besonderen Volumen-, Volatilitäts- und Absatzrisiken, die indessen im Einzelnen nur schwierig quantifizierbar sind, rechtfertigen (vgl. Urteil 2C_243/ 2012 / 2C_244/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.1-2.4). Daran ist festzuhalten. Das kantonale Steueramt Zürich hat inzwischen zwar sein diesbezügliches Merkblatt ("Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern vom 20. Juli 2005") aufgehoben und lässt auch bei Banken und Wertpapierhäusern keine pauschale Rückstellung auf Wertpapierbeständen mehr zu (vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Banken und Effektenhändlern vom 30. November 2015, ZStB I Nr. 25/621 Ziff. B.II sowie heute Merkblatt über die Besteuerung der Banken und Wertpapierhäuser vom 23. September 2021, ZStB Nr. 64.2 Ziff. 2). Zudem ist in der Bankenbranche die Bildung von Schwankungsreserven nach Art. 960b Abs. 2 OR gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (BankV; SR 952.02) ohnehin nicht zulässig.

Angesichts des Fehlens bundesrechtlicher Grundlagen (z.B. auf Verordnungsstufe) für die Bildung entsprechender Pauschalen und da überdies keine entsprechenden Verwaltungsverordnungen bestehen (auch die Analyse des Vorstands der Schweizerischen Steuerkonferenz zum neuen Rechnungslegungsrecht [Beschluss vom 12. Februar 2013 mit Aktualisierung vom 5. Februar 2020] stellt keine — BGE 151 II 802, S. 810 — solche dar), besteht indessen keine Pflicht der Kantone, solche pauschalen Rückstellungen auf Wertschriftenportefeuilles steuerlich anzuerkennen. Damit ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Kanton Zürich, der früher eine entsprechende Rückstellung für Banken und Effektenhändler vorsah, die entsprechende Verwaltungsverordnung aufgehoben hat und heute keine pauschalen Rückstellungen auf Wertschriftenbeständen mehr zulässt.

4.3.4 Hier geht es um ein Unternehmen, welches zwar umfangreiche Wertschriftenbestände in Depots bei verschiedenen Banken hält. Dass die Beschwerdeführerin als Bank oder Effektenhändlerin mit besonderen Handelsrisiken auf ihren Wertschriftenbeständen zu qualifizieren wäre, macht sie zu Recht nicht geltend. Selbst wenn der Kanton Zürich nach wie vor branchenspezifisch für Unternehmen mit besonderen Risiken auf ihren Wertschriften(handels)beständen pauschale Rückstellungen zuliesse, fiele eine solche Rückstellung, wie sie die Beschwerdeführerin mit ihrem zweiten Eventualantrag verlangt (vgl. oben Sachverhalt Bst. C), somit ausser Betracht. Allein die von ihr im kantonalen Verfahren vorgelegte Untersuchung der durchschnittlichen Volatilitäten einzelner von ihr gehaltener Wertschriften ändert daran nichts. Auch unter diesem Aspekt kommt die Gewährung einer Rückstellung auf den Wertschriftenbeständen der Beschwerdeführerin, wie sie sie mit ihrem ersten Eventualantrag verlangt, nicht infrage. Auch darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keine spezifischen Risiken (z.B. Verkaufsbeschränkungen) auf ihrem Wertschriftenportefeuille namhaft gemacht. Die Vorinstanz hat daher der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Erhöhung ihrer Schwankungsreserve auf Wertschriften im Geschäftsjahr 2019 die steuerliche Wirksamkeit zu Recht versagt.

5. An diesem Ergebnis ändern die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente für die Zulässigkeit der infrage stehenden Reservenbildung nichts.

5.1

5.1.1 In der steuerrechtlichen Literatur, auf die sich die Beschwerdeführerin teils explizit beruft, wird im Zusammenhang mit der im neuen Rechnungslegungsrecht vorgesehenen Möglichkeit der Bilanzierung von Wertschriften zum Kurs am Bilanzstichtag und der Bildung von Schwankungsreserven von einzelnen Autoren ausgeführt, die Verfolgung des damit intendierten gesetzgeberischen Ziels einer Transparenzerhöhung habe eine steuerliche Kehrseite: Lägen die Marktpreise über den Anschaffungskosten, führe die — BGE 151 II 802, S. 811 — Marktpreisbewertung grundsätzlich zu zusätzlichem steuerbarem Gewinn. Der Bilanzersteller solle nun nach dem gesetzgeberischen Willen nicht darin gehemmt werden, dem Transparenzgedanken Rechnung zu tragen. Würde die Bildung der entsprechenden Schwankungsreserven steuerlich nicht anerkannt, würde damit das gesetzgeberische Transparenzziel torpediert und die handelsrechtliche Bestimmung faktisch unterlaufen (vgl. in diesem Sinn ALTDORFER/DUSS/FELBER, Die steuerliche Gewinnermittlung unter neuem Rechnungslegungsrecht, ASA 83 S. 521 ff., S. 527-529; siehe auch MADELEINE SIMONEK, Unternehmenssteuerrecht, 2. Aufl. 2025, S. 219 § 8 Rz. 187). Mit Bezug auf erstgenannte Autoren ist LOCHER - mit Verweis auf die Möglichkeiten in der Finanz- und Versicherungsindustrie und Vorsorgeeinrichtungen - der Auffassung, dass (zumindest) im Rahmen der üblichen Kursschwankungen auch die Bildung einer Schwankungsreserve geschäftsmässig begründet sein soll (LOCHER, a.a.O., N. 39 zu Art. 29 DBG ).

Weiter ist HÜTTCHE in seiner Kommentierung zu Art. 960b Abs. 2 OR der Auffassung, dass wenn bereits die Aufwertung auf den beobachtbaren Marktpreis steuerwirksam sei, auch die Bildung der Schwankungsreserve - sozusagen als Rückabwicklung - ebenfalls steuerlich wirksam sein müsse (HÜTTCHE, a.a.O., N. 27 zu Art. 960b Abs. 2 OR ). Dieser Auffassung ist ebenfalls DANON, der in Art. 960b Abs. 2 OR eine Schwankungsreserve versteht, die im neuen Rechnungslegungsrecht geschaffen wurde, um Kursschwankungen Rechnung zu tragen und die zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildet werden dürfe und daher auch steuerlich zu berücksichtigen sei (ROBERT DANON, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, N. 24 zu Art. 63 DBG ).

5.1.2 Gegen diese Argumentation spricht zunächst, dass die Möglichkeit der Bilanzierung zum Kurswert - zumindest zum Durchschnittskurs des letzten Monats vor dem Bilanzstichtag - schon unter altem Rechnungslegungsrecht bestand, eine mit einer entsprechenden steuerwirksamen Aufwertung korrespondierende Rückstellungsbildung steuerlich jedoch nicht anerkannt war (E. 3.3.1 hiervor). Es bedürfte somit eines klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers, diese Sachlage mit der Einführung der Möglichkeit der Bildung von Schwankungsreserven im Rechnungslegungsrecht zu ändern. Daran fehlt es: Der Bundesrat hat im Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts vom 2. Dezember 2005 noch vorgeschlagen, dass Abschreibungen, Wertberichtigungen und — BGE 151 II 802, S. 812 — Rückstellungen handelsrechtlich aufgelöst werden müssen, wenn sie von den Steuerbehörden nicht anerkannt werden (vgl. Begleitbericht zum Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht, 2005, S. 107 Ziff. 3.10.8). Dieser Vorschlag wurde in der Vernehmlassung abgelehnt (BBl 2008 1714), weshalb der Bundesrat angeregt hat, den Betrag der steuerlich nicht anerkannten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen (nicht in der Bilanz und in der Erfolgsrechnung nachzuvollziehen, sondern) als Gesamtbetrag im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen. Auch dieser Vorschlag wurde indessen in den parlamentarischen Beratungen verworfen und die vom Bundesrat vorgeschlagene Bestimmung (Art. 960f VE-OR) nicht ins Gesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber ging somit von der grundsätzlichen Steuerneutralität des neuen Rechnungslegungsrechts aus (so auch REICH/ZÜGER/ BETSCHART, a.a.O., N. 33a zu Art. 29 DBG ). Ein Hinweis darauf, dass er mit der Zulassung der Schwankungsreserven in Art. 960b Abs. 2 OR von diesem Ziel zumindest partiell - mit Bezug auf die Bewertung von Aktiven mit einem Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt - wiederum hätte abweichen wollen, lässt sich weder der bundesrätlichen Botschaft noch den parlamentarischen Beratungen zum neuen Rechnungslegungsrecht entnehmen (unzutreffend deshalb auch der entsprechende Hinweis in Fn. 14 der Analyse des Vorstands der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] zum neuen Rechnungslegungsrecht, Beschluss des Vorstands vom 12. Februar 2013, Aktualisierung vom 5. Februar 2020). Dies fällt umso schwerer ins Gewicht, als es dem Gesetzgeber, der im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts die notwendigen (wenn auch geringen) Anpassungen im DBG ebenso wie im StHG (SR 642.14) vorgesehen hat (vgl. BBl 2008 1740 f.), offengestanden hätte, die Möglichkeit der Bildung von Schwankungsreserven auch in diesen Gesetzen einzuführen. Dies ist indes nicht geschehen, so dass davon auszugehen ist, dass kein entsprechender Wille zu einer Änderung im Steuerrecht bestand.

Entgegen den angeführten Autoren (vgl. vorne E. 5.1.1) wird denn auch durch die steuerliche Nichtanerkennung von Schwankungsreserven die Zielsetzung der Erhöhung der Transparenz im Rechnungslegungsrecht nicht unterlaufen. Der Gesetzgeber zwingt die Unternehmen nicht etwa zur Bilanzierung von Wertschriften zum Marktwert, sondern sieht diese bloss als Möglichkeit vor. Dementsprechend steht es den Unternehmen - wie schon unter altem Recht - — BGE 151 II 802, S. 813 — frei, ob sie entsprechende Aufwertungen vornehmen wollen. Ebenso frei steht den Unternehmen, handelsrechtlich im Zusammenhang mit Aufwertungen Wertschwankungsreserven zu bilden. Eine Zusicherung des Gesetzgebers, dass damit die Steuerfolgen der Aufwertung steuerlich neutralisiert würden, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. Dementsprechend ist es Aufgabe der einzelnen steuerpflichtigen Unternehmen, sich im Bewusstsein darüber, dass eine Aufwertung Steuerfolgen nach sich ziehen kann, für oder gegen eine solche zu entscheiden. Nur weil sie mit Steuerfolgen verbunden sein kann, ist eine Aufwertung gemäss Art. 960b Abs. 1 OR auch praktisch nicht ausgeschlossen.

5.2

5.2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, entgegen der Vorinstanz stehe das Periodizitätsprinzip der steuerlichen Anerkennung von Schwankungsreserven nicht entgegen. Wie die Vorinstanz korrekt feststelle, gebe es steuerlich diverse andere Institute, welche ohne weiteres akzeptiert würden, obwohl ihnen in der Steuerperiode keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstünden, wie etwa Rückstellungen für Warendrittel, Grossreparaturen, Delkredere oder Garantiefälle. All diesen steuerlich massgeblichen Rückstellungen stünden keinerlei Aufwendungen gegenüber und insbesondere beim Delkredere und den Garantiefällen werde zu keinem Zeitpunkt geprüft, ob diesen je ein tatsächlicher Aufwand gegenüberstehe. Auch die von der Vorinstanz als unzulässig erachtete Glättung des Gewinns sei steuerlich sehr wohl akzeptiert. Dabei sei etwa auf die Arbeitgeberbeitragsreserven zu verweisen, bei denen ein Unternehmen Beiträge an die Pensionskasse für zukünftige Steuerjahre als geschäftsmässig begründeten Abzug geltend machen könne, obwohl es sich offensichtlich um eine steuerlich anerkannte, periodenübergreifende Gewinnverschiebung handle.

5.2.2 Art. 79 Abs. 1 und 2 DBG legen fest, dass die Steuer vom Reingewinn für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben wird. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode ( Art. 80 Abs. 1 DBG ), d.h. des Geschäftsjahrs. Ebenso wie das steuerbare Einkommen, welches sich nach den Einkünften in der Steuerperiode bemisst ( Art. 41 Abs. 1 DBG ), sind damit die steuerlich massgeblichen Aufwendungen dem Periodizitätsprinzip unterstellt und daher nur dann zulässig, wenn sie ihren Grund in Ereignissen haben, die sich während der Bemessungsperiode ereignet haben (so schon — BGE 151 II 802, S. 814 — Urteil 2A.128/2007 vom 14. März 2008 E. 5.3; siehe auch BGE 144 II 352 E. 4.5; BGE 137 II 353 E. 6.4.2). Das (steuerliche) Periodizitätsprinzip, welches damit auch als Prinzip der periodischen Besteuerung oder Abschnittsbesteuerung (so für das deutsche Recht KLAUS-DIETER DRÜEN, Periodengewinn und Totalgewinn, Berlin 1999, S. 85) bezeichnet werden kann, um es auf diese Weise vom handelsrechtlichen Prinzip der zeitlich richtigen Periodenabgrenzung ( Art. 958 Abs. 1 OR ) zu unterscheiden, wird in verschiedener Hinsicht durchbrochen (so namentlich durch die Möglichkeit der Verlustverrechnung gemäss Art. 31 und 67 DBG ). Indessen steht es, soweit das Steuerrecht nicht selbst die entsprechenden Spielräume gemäss den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung übernimmt, der Bildung stiller Reserven und damit der interperiodischen Gewinnglättung (bzw. Gewinnverschiebung in der Zeit) entgegen.

Mit der Beschwerdeführerin ist zwar festzuhalten, dass auch das Steuerrecht in einem gewissen Umfang Gewinnverschiebungen in der Zeit, insbesondere durch Aufwandvorwegnahmen - so z.B. mit Bezug auf die Bildung sog. Arbeitgeberreserven (vgl. dazu, insbesondere auch zu den Grenzen der steuerlich anerkannten Bildung von Arbeitgeberreserven, OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 33 zu Art. 58 DBG m.H.) - anerkennt. Auch mit der steuerlichen Anerkennung von pauschalen vorläufigen Wertberichtigungen auf dem Warenlager und von Delkrederepauschalen akzeptiert die Steuerpraxis im Ergebnis in manchen Fällen durchaus in einem gewissen Umfang die Bildung von stillen Reserven und damit Gewinnverschiebungen von einer Steuerperiode in eine andere. Abgesehen von den in Steuerpraxis und Rechtsprechung akzeptierten Möglichkeiten der steuerwirksamen Gewinnglättung besteht indessen kein Anlass dazu, allein deshalb, weil der Gesetzgeber mit den Schwankungsreserven in Art. 960b Abs. 2 OR im handelsrechtlichen Rechnungslegungsrecht (neben der Möglichkeit zur Erhöhung der Transparenz der Jahresrechnung durch die Bewertung zu Marktpreisen am Bilanzstichtag) ein zusätzliches Instrument zur Gewinnglättung eingeführt hat, diese Möglichkeit auch im Steuerrecht zu übernehmen.

Gerade die zu beurteilende Angelegenheit zeigt, dass dadurch in steuerlicher Hinsicht der vom Gesetz vorgesehenen Besteuerung des in einer Steuerperiode erzielten Gewinns zuwiderlaufende Gewinnverschiebungen zugelassen würden. Es wäre zwar möglich, — BGE 151 II 802, S. 815 — einerseits durch die Bewertung zum Marktpreis am Bilanzstichtag Gewinne auszuweisen. Deren steuerliche Realisierung könnte indessen andererseits durch die Bildung von Schwankungsreserven verhindert bzw. durch deren spätere sukzessive Auflösung zur Gewinnglättung in den Folgejahren verwendet werden. Auf diese Weise würde eine periodengerechte Erfassung der Aufwendungen verunmöglicht (MICHAEL BERTSCHINGER, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht, 2020, S. 281 Rz. 410). Die Beschwerdeführerin hat in der hier infrage stehenden Steuerperiode ihren Wertschriftenbestand von insgesamt knapp 4 Mio. Fr. um Fr. 560'823.- entsprechend den Kurswerten am Bilanzstichtag aufgewertet und diesen Buchgewinn durch die Bildung einer ebenso hohen Schwankungsreserve kompensiert bzw. zum Verschwinden gebracht. Dafür hat sie - handelsrechtlich durchaus zulässig, da Art. 960b Abs. 2 OR als Grenze für die Wertberichtigung allein den Anschaffungswert bzw. allenfalls tieferen Kurswert nennt - keine konkreten Risiken auf ihrem Wertschriftenbestand benannt. Angesichts dessen war es auch nicht Aufgabe der Steuerverwaltung, unter der Herrschaft des Untersuchungsgrundsatzes nach allfälligen solchen konkreten Risiken zu suchen. Es liegt vielmehr auf der Hand - und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten -, dass sie die Schwankungsreserve hier in erster Linie gebildet hat, um dadurch den als Folge der Aufwertung entstandenen Buchgewinn zu eliminieren. Damit diente die Bildung der Schwankungsreserve aber der Gewinnglättung und damit der zeitlichen Verschiebung des entsprechenden Gewinns in eine spätere Steuerperiode. Dies widerspricht dem steuerlichen Periodizitätsprinzip, weshalb die Vorinstanz die Bildung der Schwankungsreserve zu Recht nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt hat. Darin liegt insbesondere auch keine Verletzung des Massgeblichkeitsprinzips (vgl. dazu zuletzt BGE 150 II 369 E. 3.1 m.H.), da der Gesetzgeber wie dargelegt mit der in Art. 960b Abs. 2 OR handelsrechtlich neu vorgesehenen Schwankungsreserve gerade nicht die steuerwirksame Bildung einer solchen Reserve ermöglichen wollte.

5.3

5.3.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es treffe nicht zu, wie die Vorinstanz ausführe, dass Unternehmen, welche die Wertschriften zum Verkehrswert verbuchten, gegenüber jenen Unternehmen besser gestellt seien, die zum Niederstwertprinzip bilanzierten. Vielmehr führe die Nichtanerkennung der — BGE 151 II 802, S. 816 — Schwankungsreserve zu einer Schlechterstellung derjenigen Unternehmen, welche zu Marktwerten bilanzierten. Anhand eines Beispiels erläutert die Beschwerdeführerin, dass dann, wenn bei einer positiven Kursentwicklung über mehrere Jahre, einem Verkauf von über die gesamte Zeitdauer gehaltenen Wertschriften aber zu einem Zeitpunkt, in dem deren Kurs wieder nachgegeben habe, bei der steuerlichen Nichtzulassung von Schwankungsreserven eine erheblich höhere Steuerlast resultiere, als wenn durchgehend zum Niederstwertprinzip bilanziert worden wäre. In diesem Fall werde allein der beim Verkauf der Wertschriften realisierte Gewinn erfasst. Bei einer Bilanzierung zum Kurswert am Bilanzstichtag mit gleichzeitiger Bildung von Schwankungsreserven würden hingegen während der gesamten Haltedauer der Wertschriften nicht realisierte Gewinne besteuert und bei deren Verkauf in einem späteren Jahr werde zusätzlich der dannzumal realisierte (niedrigere) Gewinn steuerlich erfasst. Insgesamt resultierten damit für das betroffene Unternehmen sowohl betragsmässig höhere Steuern als auch aus zeitlicher Perspektive gewichtigere Liquiditätsabflüsse (denn die während der Haltedauer der Wertschriften auf den nicht realisierten Kursgewinnen geschuldeten Steuern müssten ja bezahlt werden), als wenn die Wertschriften durchgehend nach dem Niederstwertprinzip bilanziert worden wären.

5.3.2 Auch dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist zunächst davon auszugehen, dass es durchaus Situationen geben kann, in denen es auch aus steuerlicher Sicht für ein Unternehmen nahe liegt, steuerwirksam eine Aufwertung von Wertschriften vorzunehmen, obwohl die gleichzeitige Bildung einer Schwankungsreserve steuerlich nicht anerkannt wird. Dann nämlich, wenn die Gewinnsituation eines Unternehmens die Verrechnung von Vorjahresverlusten nicht zulässt bzw. diese allenfalls wegen Überschreitens der Verlustverrechnungsperiode gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG später nicht mehr möglich wäre, kann eine Aufwertung von Wertschriften aus Unternehmenssicht steuerlich attraktiv sein, indem erst auf diese Weise die Möglichkeit der Verlustverrechnung geschaffen wird, während bei einer Bilanzierung nach dem Niederstwertprinzip keine Verlustverrechnung möglich wäre bzw. noch vorhandene Verlustverrechnungsmöglichkeiten definitiv verloren gingen.

Abgesehen von der geschilderten Situation trifft zwar hingegen durchaus zu, dass vor allem bei späterem Wiederabsinken des Kurswerts bis zur Realisierung von Wertschriften, die steuerliche — BGE 151 II 802, S. 817 — Nichtanerkennung von Schwankungsreserven dazu führen kann, dass ein Unternehmen, welches seinen Wertschriftenbestand durchgehend zum Kurswert am Bilanzstichtag bilanziert bzw. jeweils aufwertet und gleichzeitig entsprechende Schwankungsreserven bildet, insgesamt einen höheren Gewinn versteuert als ein Steuerpflichtiger, der seinen Wertschriftenbestand stets nach dem Niederstwertprinzip erfasst und somit (nur) den bei der Veräusserung der Wertschriften realisierten Gewinn zu versteuern hat. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt darin indessen keine rechtliche relevante Schlechterstellung bzw. eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV .

Art. 960b Abs. 1 OR ist eine Kann-Bestimmung, d.h. dadurch wird lediglich die Möglichkeit geschaffen, entgegen dem ansonsten geltenden Niederstwertprinzip ( Art. 960c OR ; vgl. dazu HAAG/NEUHAUS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 6. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 960c OR ; LOCHER/GIGER/PEDROLI, a.a.O., N. 35 zu Art. 57 DBG ) höher zu bewerten: Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden. Buchführungspflichtigen steht insoweit ein Wahlrecht offen; eine Pflicht zu einem steuerrelevanten Erfolgsausweis für nichtrealisierte Kursgewinne besteht nicht. Ebenso muss im Fall der Bilanzierung von Wertschriften zum Kurswert keine Wertschwankungsreseve gebildet werden, sondern Art. 960b Abs. 2 OR sieht lediglich vor, dass der Buchführungspflichtige eine Schwankungsreserve bilden darf . Auch insoweit besteht somit keine "Rückstellungspflicht" bzw. Pflicht zur Bildung einer Wertberichtigung auf dem Wertschriftenbestand. Der Steuerpflichtige hat es selbst in der Hand, ob er sich für die Aufwertung entscheidet und die damit verbundenen Steuerfolgen in Kauf nimmt oder weiterhin - das Wahlrecht gemäss Art. 960b Abs. 2 OR besteht nur für Folgebewertungen - nach den Anschaffungskosten bewerten will. In diesem Sinne argumentieren auch REICH, ZÜGER und BETSCHART, die die handelsrechtliche Möglichkeit zur Bildung einer Schwankungsreserve (als Kann -Bestimmung) noch nicht alleine als genügend ansehen, um die steuerliche Abzugsfähigkeit zu legitimieren. Dies in Abgrenzung zu Bestimmungen, die beispielsweise zwingend eine handelsrechtliche Passivierung vorsehen (REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N. 9, 33 und 33a zu Art. 29 DBG ). Von einer Schlechterstellung desjenigen Steuerpflichtigen, der eine Aufwertung vornimmt und jenem, der darauf — BGE 151 II 802, S. 818 — verzichtet, kann daher mit der Vorinstanz nicht gesprochen werden. Dass, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, durch die unterschiedlichen Steuerfolgen bei Aufwertung oder Belassen der bisherigen Bilanzwerte von Wertschriften das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt würde, legt sie im Übrigen nicht, jedenfalls nicht ausreichend substanziiert (vgl. nicht publ. E. 2.1) dar. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

5.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer als unbegründet und ist daher insoweit abzuweisen. Nicht näher einzugehen ist dabei aufgrund des Verböserungsverbots (vorne E. 1.5) auf die Frage, ob die Vorinstanz die Aufrechnung der Schwankungsreserve zu Recht auf die Neubildung aus der Steuerperiode 2019 beschränkt hat.

Themen
Bewertung von Wertschriften zum Marktpreis am BilanzstichtagDirekte BundessteuerGeschäftsjahr 2019Geschäftsmässig begründeter AufwandGewinnglättungKanton BernKanton SolothurnKanton ZürichKantonales Steueramt ZürichLeistungsfähigkeitsprinzipMassgeblichkeitsprinzipNiederstwertprinzipPauschale Wertberichtigungen und RückstellungenPeriodizitätsprinzipRechtsgleichheitsgebotRückstellung für mit Aktiven des Umlaufvermögens verbundene VerlustrisikenRückstellungenRückstellungen für VerlustrisikenSchweizerische Steuerkonferenz (SSK)Steuerliche Anerkennung von RückstellungenSteuerliche GewinnglättungSteuerneutralität des RechnungslegungsrechtsSteuerrechtVerbots der reformatio in peiusWertschwankungsreserve
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Art. 8 Abs. 1 BVArt. 63 Abs. 1 lit. b DBGArt. 79 Abs. 1 DBGArt. 79 Abs. 2 DBGArt. 79 DBGArt. 80 Abs. 1 DBGArt. 80 DBGArt. 107 Abs. 1 BGGArt. 960b Abs. 1 ORArt. 960b Abs. 2 OR
Zitierte Entscheide
BGE 150 II 36906.06.2024
Eigene Aktien, Kapitaleinlage, Kapitalgewinn
BGE 147 II 20901.12.2020
Augenschein, Beweislast, Beweislastverteilung für Rückstellungen
BGE 144 II 35228.06.2018
Erben, Periodizitätsprinzip, Steuernachfolge
2C_243/201212.07.2012
Pauschale Wertberichtigung, Effektenhändler, Gleichbehandlung
BGE 137 II 35328.06.2011
Ausserordentliche Abschreibung, Bilanzvorsicht, Steuerperiodizität
2A.128/200714.03.2008
Letztinstanzliche kantonale Entscheidung, Parallelismus der Rechtsmittel, Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen
2C_244/2012
Wird zitiert von
BGE 151 II 86003.06.2025
Ausserordentliche Abschreibung, Buchführungspflichten für Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz, Erstbewertung nach OR
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 151 II 802

Zitiervorschlag: BGE 151 II 802, bgex.ch/bge/151-ii-802

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 151 II 802