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18742026
BGE 152 III 18127.01.2026
Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Zuständigkeitsordnung bei internationalen Arbeitsstreitigkeiten im professionellen Fussballsport (E. 4).
BGE 152 III 11513.01.2026
Art. 9 Abs. 1 und 2 IPRG ; Art. 199 Abs. 2 ZPO ; internationale Rechtshängigkeit; erste, für die Klageeinleitung notwendige Verfahrenshandlung. Um die Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IPRG zu begründen, genügt die Einreichung eines freiwilligen Schlichtungsgesuchs…
BGE 152 III 15418.12.2025
Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO ; Art. 68 SchKG ; Rückerstattung des Kostenvorschusses an obsiegende Partei in summarischen SchKG-Verfahren nach Art. 251 ZPO . Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch in summarischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO anwendbar und geht Art. 68 SchKG…

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BGE151 II 934
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BGE 152 III 13712.12.2025
Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG ; Bestimmung des Stellvertretungsstatuts. Für die Anknüpfung des Stellvertretungsstatuts an den Ort der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG muss der Stellvertreter am betreffenden Ort eine…
BGE 152 III 9225.11.2025
Art. 88 Abs. 2, Art. 265a Abs. 1 und 4 SchKG ; Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens, Fortsetzung der Betreibung und Fristenstillstand. Während des summarischen und ordentlichen Verfahrens betreffend Feststellung neuen Vermögens steht die Jahresfrist, innert welcher…
BGE 152 III 10616.10.2025
Art. 166 ff. SchKG ; Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR ; Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG ; Konkurseröffnung nach SchKG; Auflösung der Gesellschaft wegen Organmangels und Anordnung der Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs. Das Auflösungsurteil gemäss Art. 731b Abs. 1 bis…
BGE 151 IV 35708.10.2025
Art. 90 Abs. 3 und 3 ter SVG in Verbindung mit Art. 41 und 47 StGB ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung. Art. 90 Abs. 3 ter SVG räumt dem Richter bei der Strafzumessung einen grösseren Ermessensspielraum ein, da er bei nicht rückfälligen Tätern…
BGE 151 IV 36505.09.2025
Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ; Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Fahrer, dessen Führerausweis abgelaufen ist. Begriff des Überlassens eines Motorfahrzeugs (E. 3.1). Nicht-Inhaberschaft der erforderlichen Erlaubnis und Abgrenzung zum Nichtmitführen derselben (E. 3.2). Fall…
BGE 152 III 12703.09.2025
Art. 44 und 45 IPRG ; Ort der Eheschliessung, wenn sich eine der betroffenen Personen im Zeitpunkt des amtlichen Rechtsaktes in der Schweiz befindet und die andere im Ausland. Gibt die Verlobte ihr Eheversprechen in Anwesenheit von Zeugen vor der zuständigen Behörde im Ausland…
BGE 151 III 55328.08.2025
Art. 44 SchKG ; Art. 184 Abs. 3 BV ; Art. 2 des Embargogesetzes; Art. 15 der Ukraine-Verordnung. Auf sanktionsrechtliche Vermögenssperren, die sich auf die Ukraine-Verordnung stützen, ist Art. 44 SchKG analog anwendbar (E. 3 und 4).
BGE 152 III 10321.08.2025
Art. 153 Abs. 2 SchKG ; Zustellung des Zahlungsbefehls an den Ehegatten des Schuldners. Zur Frage, ob der Ehegatte, dem gestützt auf Art. 153 Abs. 2 lit. a SchKG ein Zahlungsbefehl zugestellt wurde, unter den Voraussetzungen von Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG die Zustellung eines…
BGE 151 III 57411.08.2025
Art. 174 SchKG ; Tilgung der Kosten des Konkursgerichts innert der zehntägigen Frist zur Weiterziehung des Konkurserkenntnisses; Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Hat der Schuldner die Kosten des Konkursgerichts erst im Beschwerdeverfahren getilgt, hat er…
BGE 152 II 17904.08.2025
Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 und Ziff. 5 SVG ; dringliche Dienstfahrten; Führerausweisentzug; Unterschreitung der Mindestentzugsdauer. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG verpflichtet die Verwaltungsbehörde nicht, im Falle einer vom Strafgericht in Anwendung von Art. 100…
BGE 151 III 56324.07.2025
Art. 46, 52 f., 89, 272 SchKG; Prosequierung eines schweizweiten Arrestes; Pfändung. Der schweizweite Arrest ermöglicht die Prosequierung des Arrestes durch ein einziges Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt hat die Pfändung der verarrestierten Vermögenswerte…
BGE 151 III 51609.07.2025
Art. 297 Abs. 5 SchKG ; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Beschwerde gegen die Sistierung eines Zivilprozesses aufgrund einer bewilligten Nachlassstundung; Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Mit Bewilligung der Nachlassstundung werden nicht dringliche Zivilprozesse…
BGE 151 III 53809.07.2025
Art. 82 SchKG ; Art. 257e Abs. 4 OR ; provisorische Rechtsöffnung; befreiende Einwendung; vom Mieter gestellte Sicherheiten. Im Rahmen einer summarischen Prüfung der rechtlichen Begründetheit der befreienden Einwendung des Betriebenen darf das Rechtsöffnungsgericht davon…
BGE 151 III 58626.06.2025
Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision; Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen. Voraussetzungen des Revisionsgrunds der Einwirkung auf den Schiedsentscheid durch ein Verbrechen oder ein Vergehen ( Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG )…
BGE 151 III 57912.06.2025
Art. 495 ff. ZGB ; Art. 285 ff., 288 SchKG ; Erbverzicht; paulianische Anfechtung. Der Erbverzicht nach Art. 495 ff. ZGB ist keine Rechtshandlung, die der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG untersteht (E. 4).
BGE 151 III 49707.05.2025
Prozessstandschaft; Prozessmaxime betreffend die Prozessvoraussetzungen der Klage; gerichtliche Fragepflicht. Die Befugnis, im eigenen Namen das Recht eines Dritten gerichtlich geltend zu machen (Prozessstandschaft), stellt eine Prozessvoraussetzung der Klage dar und untersteht…
BGE 151 III 47117.04.2025
Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Revision, nachträglich gefundene Beweismittel. Eine Revision gestützt auf ein nach dem zu revidierenden Schiedsentscheid entstandenes Beweismittel ist ausgeschlossen (E. 6).
BGE 151 III 50514.04.2025
Art. 140 Abs. 1 SchKG ; Art. 712i ZGB ; Vollstreckung auf dem Weg der Pfändung; Lastenverzeichnis; gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung des Anspruchs der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf die Beitragsforderungen der letzten drei Jahre. Das Betreibungsamt muss das durch…
BGE 151 IV 32203.04.2025
Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 VStrR ; Art. 248 Abs. 1 StPO ; Edition und Siegelung elektronisch übermittelter Unterlagen. Werden Unterlagen gestützt auf ein Editionsbegehren elektronisch übermittelt, gehören sowohl die Übermittlung als auch das Herunterladen…
BGE 151 III 44031.03.2025
Art. 219 Abs. 4, Art. 250 SchKG ; Art. 18 Abs. 1, Art. 312 OR ; Art. 2 Abs. 2 ZGB ; Kollokation einer Darlehensforderung im Konkurs; Rangrücktritt. Über den Rangrücktritt ist bei der Kollokation der Forderung und nicht erst bei der Verteilung des Erlöses zu entscheiden (E. 5 und…
BGE 151 II 93414.03.2025
Art. 2 Abs. 1-3, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 FWG ; Art. 6a Abs. 3 SVG ; Voraussetzungen, unter denen ein Fussgängerstreifen, der Teil eines Fusswegnetzes ist, entfernt werden kann; Vorrang der Sanierung des Streifens. Art. 7 Abs. 1 FWG verlangt unter Berücksichtigung der…
BGE 152 III 713.03.2025
Art. 75 Abs. 3 ATSG ; Art. 63 SVG ; Ausnahme vom Regressprivileg des Arbeitgebers; Begriff der obligatorischen Haftpflichtversicherung; Unfall mit einem Bagger. Der in Art. 75 Abs. 3 ATSG statuierte Ausschluss des Regressprivilegs des Arbeitgebers bedingt eine obligatorische…
12…649›
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BGE 151 II 934BGEx
BGEx

BGE 151 II 934

65. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Politische Gemeinde Niederhelfenschwil gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
1C_119/2024 vom 14. März 2025

Regeste

Art. 105 Abs. 1 BGGArt. 107 Abs. 2 BGGArt. 105 Abs. 2 BGG

Art. 2 Abs. 1-3, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 FWG ; Art. 6a Abs. 3 SVG ; Voraussetzungen, unter denen ein Fussgängerstreifen, der Teil eines Fusswegnetzes ist, entfernt werden kann; Vorrang der Sanierung des Streifens. Art. 7 Abs. 1 FWG verlangt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege, wenn die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden. Handelt es sich beim Fussgängerstreifen um ein Verbindungsstück des kommunalen Fusswegnetzes (vgl. Art. 2 Abs. 1-3 FWG ), sind vor einer Aufhebung des nicht mehr den Sicherheitsanforderungen entsprechenden Streifens Ersatzmassnahmen zu prüfen (E. 3.5.1). Gemäss Art. 6a Abs. 3 SVG sind der Bund, die Kantone und die Gemeinden verpflichtet, ihr Strassennetz auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen hin zu analysieren und einen Plan zu deren Behebung zu erarbeiten. Die Sanierung eines Fussgängerstreifens geht einer Entfernung daher vor (E. 3.5.2). Das ASTRA hat zusammen mit dem Verein "Fussverkehr Schweiz" Empfehlungen erarbeitet, wie Schwachstellen im Fusswegnetz u.a. analysiert und mit einer Massnahmeplanung behoben werden können (E. 3.7).

Sachverhalt ab Seite 935

Sachverhalt

— BGE 151 II 934, S. 935 —

A. Im Zusammenhang mit der Sanierung der Dorfstrasse in Lenggenwil, Gemeinde Niederhelfenschwil, ordnete die Kantonspolizei des Kantons St. Gallen am 1. Juni 2021 die Aufhebung des Fussgängerstreifens Nr. 1375 an und entfernte die entsprechende Strassenmarkierung. Alternative Verkehrsmassnahmen zur Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger ordnete sie nicht an. — BGE 151 II 934, S. 936 —

Den dagegen angehobenen Rechtsmitteln der Gemeinde Niederhelfenschwil an das Polizeikommando der Kantonspolizei und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SJD/SG) war kein Erfolg beschieden. Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hiess eine Beschwerde der Gemeinde Niederhelfenschwil mit Urteil vom 9. Oktober 2022 hingegen teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Abklärung des Fussgänger- und Fahrzeugverkehrs im Bereich des Fussgängerstreifens sowie zum Neuentscheid an das SJD/SG zurück. Das Gesuch um vorsorgliche Wiederanbringung des Streifens wies es ab.

B. In der Folge beauftragte das SJD/SG die Kantonspolizei mit der Erhebung der Fussgängerzahlen und der Fahrzeugerfassung im Bereich des mittlerweile entfernten Fussgängerstreifens. Aus den Abklärungsergebnissen folgerte das SJD/SG in seinem Entscheid vom 3. Juli 2023, dass der Fussgängerstreifen Nr. 1375 zu wenig frequentiert würde und damit ein Sicherheitsrisiko für Fussgängerinnen und Fussgänger darstelle, weshalb dessen Entfernung rechtmässig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies eine Beschwerde der Gemeinde Niederhelfenschwil mit Entscheid vom 16. Januar 2024 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Februar 2024 an das Bundesgericht beantragt die Gemeinde Niederhelfenschwil die ersatzlose Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen und dieses insbesondere anzuweisen, eine neue Fussgänger- und Verkehrszählung gemäss den Erwägungen in der Beschwerdeschrift vorzunehmen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Die Entscheide des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 9. Oktober 2022 und vom 16. Januar 2024 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht St. Gallen zurückgewiesen.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Es ist unbestritten, dass der Fussgängerstreifen Nr. 1375 in Lenggenwil, Gemeinde Niederhelfenschwil, in den Annäherungsbereichen und den Warteräumen Sicherheitsdefizite aufwies und das dort — BGE 151 II 934, S. 937 — ansässige Fussgängeraufkommen aufgrund der örtlichen Einbettung des Streifens in der Nähe des Dorfrandes in Richtung Zuzwil nicht mit demjenigen einer fussgängerreichen städtischen Umgebung verglichen werden kann. Strittig ist hingegen, ob der Entscheid über dessen ersatzlose Entfernung allein gestützt auf die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), welche die Anordnungsvoraussetzungen normieren, gefällt werden kann.

3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG ist den Fussgängerinnen und Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Vor Fussgängerstreifen hat die fahrzeuglenkende Person besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängerinnen und Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, diesen zu betreten (Abs. 2; vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, 2. Aufl. 2002, Rz. 650). Art. 49 Abs. 2 SVG besagt, dass die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten ist, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Querende Personen haben Vortritt auf dem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. Wer am Strassenrand vor einem Fussgängerstreifen steht, bringt damit bereits den Willen zum Ausdruck, die Strasse zu überqueren (vgl. Urteil 4C.306/2001 vom 11. Januar 2002 E. 5; HANS GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 33 SVG ; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 49 SVG ; ANDREAS ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 7 zu Art. 33 SVG ; offenbar differenzierend: YVAN JEANNERET UND ANDERE, Code suisse de la circulation routière, commenté, 5. Aufl. 2024, N. 2.3 zu Art. 33 SVG ).

Ausserhalb von Fussgängerstreifen ist der Fahrverkehr vortrittsberechtigt ( Art. 47 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] ). Eine Verpflichtung zur Reduktion der Geschwindigkeit zu Gunsten von Fussgängerinnen und Fussgängern besteht dort nicht. Das gilt selbst dann, wenn die Fussgängerin oder der Fussgänger unter Abgabe eines Handzeichens den Willen zur Überquerung der Fahrbahn zu erkennen gibt (vgl. BGE 97 IV 124 E. 4a; WEISSENBERGER, a.a.O, N. 20 zu Art. 49 SVG ).

3.2 In den letzten zehn Jahren wurden in einigen Kantonen und Städten Fussgängerstreifen einer systematischen Sicherheitsüberprüfung — BGE 151 II 934, S. 938 — unterzogen (vgl. http://www.zh.ch unter Mobilität/Fussverkehr; http://www.be.ch unter Dienstleistungen/Medien/Mitteilungen; http://www.lu.ch unter Agglomerationsprogramm/Luzern/3. Generation; http://www.sz.ch unter Kanton/Medien- und Datenschutz/Medienmitteilungen; http://www4.ti.ch unter Strade-Sicure/Mobilita-Lenta/Campagne-Passate/Passaggio-Pedonale-Bellinzona). So auch im Kanton St. Gallen (vgl. http://www.sg.ch unter Tiefbauamt des Kantons St. Gallen/Schwachstellenanalyse/Fussverkehr 2019).

3.3

3.3.1 Die Vorinstanz begründet die Entfernung des Fussgängerstreifens Nr. 1375 in der Gemeinde Niederhelfenschwil mit der Nichteinhaltung der Anordnungsvoraussetzungen gemäss der VSS-Norm Nr. 40241 "Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr, Fussgängerstreifen". Sie erwägt in ihrem ersten Entscheid vom 9. Oktober 2022, ein Streifen dürfe u.a. nur dann angebracht werden, wenn ein regelmässiger Querungsbedarf bestehe. Ein solcher liege vor bei mindestens 100 Fussgängerinnen und Fussgängern während fünf - nicht zwingend aufeinanderfolgenden - Stunden mit dem jeweils höchsten Fussgängeraufkommen eines Tages und einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von über 3000 Fahrzeugen. Der Streifen sei im Jahr 2015 erstmals einer Beurteilung unterzogen worden. Dabei habe sich ergeben, dass bezüglich der Fussgängerfrequenz in einem Zeitraum von fünf Stunden mutmasslich zwischen 50 und 60 Personen die Strasse überquert hätten. Der Anteil der "ABC-Schützen" sei damals überproportional hoch gewesen, weshalb der Fussgängerstreifen nicht entfernt worden sei. Die im Zusammenhang mit der Sanierung der Kantonsstrasse erhobenen Fussgänger- und Verkehrszählungen von April 2021 erachtete die Vorinstanz als ungenügend und wies die Sache daher zur Sachverhaltsergänzung an das SJD/SG zurück.

3.3.2 In ihrem zweiten Entscheid vom 16. Januar 2024 teilt die Vorinstanz die Auffassung des SJD/SG, wonach der Streifen Nr. 1375 ein Sicherheitsrisiko für Fussgängerinnen und Fussgänger darstelle und deshalb im Zuge der Kantonsstrassensanierung zu Recht entfernt worden sei. Ihre Schlussfolgerungen gründen massgebend auf den nach der Rückweisung erhobenen Fussgänger- und Verkehrszählungen der Kantonspolizei und der A. AG vom 15. und 17. November und von Dezember 2022 sowie vom 6. bis 19. Februar 2023. Diese hätten gezeigt, dass das Fussgängeraufkommen und die Fahrzeugerhebungen unter den Anordnungsvoraussetzungen der — BGE 151 II 934, S. 939 — VSS-Norm 40241 lägen. Das Argument der Gemeinde Niederhelfenschwil, wonach den Bewohnerinnen und Bewohnern des Quartiers "Klosterwis" mit der Entfernung des Streifens die Möglichkeit genommen werde, sicher auf das gegenüberliegende Trottoir und damit zu öffentlichen Einrichtungen wie Bushaltestellen und Schulen etc. zu gelangen, erachtet die Vorinstanz unter Verweis auf dessen Sicherheitsdefizite als unbegründet. Sie hält fest, mit der Entfernung des Streifens werde der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen nicht aufgehoben, zumal für die Strassenüberquerung übersichtliche Verhältnisse vorlägen und für Fussgängerinnen und Fussgänger keine Umwege entstünden.

3.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die örtlichen Gegebenheiten nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen und damit den Sachverhalt lückenhaft festgestellt ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Der durch die Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 149 I 207 E. 5.5; BGE 149 II 43 E. 3.5; BGE 149 IV 57 E. 2.2), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich fehlerhaft ( Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 148 II 392 E. 1.4.1). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, beruht auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung: Was rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit offensichtlich unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG ; BGE 136 II 65 E. 1.4; BGE 134 V 53 E. 4.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 74 ; 2C_508/2019 vom 10. September 2019 E. 1.2.1).

Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung ( BGE 146 V 240 E. 8.2). Die Einholung von Auskünften als Beweismittel bedeutet im Verwaltungsverfahren zwar die Regel (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 19 VwVG ); dies entbindet die Behörde indes nicht davon, alle zu erhebenden Beweismittel über rechtserhebliche Tatsachen in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 125 V 351 E. 3a; WALDMANN, a.a.O., N. 15 zu Art. 19 VwVG ). — BGE 151 II 934, S. 940 —

3.5

3.5.1 Nach der verbindlichen Darstellung der Vorinstanz vernetzte der Fussgängerstreifen Nr. 1375 das Quartier "Klosterwis" und das durch die Kantonsstrasse getrennte, gegenüberliegende Gemeindegebiet mit öffentlichen Einrichtungen wie Schulen und einer Bushaltestelle. Dabei handelt es sich um ein Verbindungsstück des kommunalen Fusswegnetzes (vgl. Art. 2 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704] ; HEINRICH JUD, Kleine Einführung ins FWG, 1987, S. 9). Diesem kommt eine Verkehrsfunktion für Fussgängerinnen und Fussgänger zu (vgl. JUD, a.a.O., S. 9). Dessen Hauptzweck besteht in der Gewährleistung einer möglichst gefahrlosen Verbindung zwischen Wohngebieten und Arbeitsplätzen, den wichtigsten öffentlichen Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsmöglichkeiten (vgl. Botschaft vom 26. September 1983 zu einem Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege [FWG], BBl 1983 IV 8 Ziff. 22). Die Kantone haben dort geeignete Massnahmen zu treffen, wo eine Trennung zwischen Fusswegen und motorisiertem Strassenverkehr nicht möglich ist, um bei einer Strassenüberquerung eine freie und möglichst gefahrlose Begehung zu ermöglichen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b FWG ; JUD, a.a.O., S. 9). Müssen die in den Plänen enthaltenen Wege oder Teile davon aufgehoben werden, so ist daher, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen ( Art. 7 Abs. 1 FWG ). Dieser Pflicht kommt die Vorinstanz nicht nach, wenn sie sich darauf beschränkt, die Sicherheitsdefizite des Fussgängerstreifens Nr. 1375 in Anlehnung an die VSS-Norm Nr. 40241 festzustellen und sich mit den Hinweisen begnügt, dass ein Verschieben des Streifens nichts bringen würde und ein Alternativstandort nicht vorgeschlagen worden sei. Indem sie es unterliess, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse angemessene Ersatzmassnahmen abzuklären, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und Bundesrecht verletzt.

3.5.2 Ohnehin erscheint zweifelhaft, ob der Fussgängerstreifen Nr. 1375 überhaupt hätte entfernt werden dürfen. Denn Art. 6a Abs. 3 SVG verpflichtet den Bund, die Kantone und die Gemeinden, ihr Strassennetz auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen hin zu analysieren und einen Plan zu deren Behebung zu erarbeiten. Die Sanierung eines Streifens geht damit einer Entfernung vor (vgl. Antwort des Bundesrates vom 5. November 2014 auf die Interpellation — BGE 151 II 934, S. 941 — 14.3720 betreffend Rückbau von Fussgängerstreifen; so auch Ziff. 4.4, S. 59 des Handbuchs des Bundesamtes für Strassen [ASTRA] zur Fusswegnetzplanung, 2015, [ http://www.astra.admin.ch ] unter Themen/Langsamverkehr/Fussverkehr). Ob die strittige Querungsstelle saniert werden kann, lässt sich aufgrund der unvollständigen Aktenlage vorliegend nicht beurteilen.

3.6 Erweist sich die Sachverhaltsfeststellung als unvollständig, weist das Bundesgericht die Sache regelmässig zu neuer oder weiterer Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat ( Art. 107 Abs. 2 BGG ).

3.7 Zusammen mit dem Verein "Fussverkehr Schweiz" hat das ASTRA Empfehlungen erarbeitet, wie Schwachstellen im Fusswegnetz u.a. analysiert und mit einer Massnahmeplanung behoben werden können (vgl. Handbuch vom 16. Mai 2019 betreffend Schwachstellenanalyse und Massnahmenplanung Fussverkehr [ http://www.astra.admin.ch ] unter Themen/Langsamverkehr/Fussverkehr). Diese sehen den Einbezug der Bevölkerung ausdrücklich vor (vgl. ASTRA, a.a.O., Ziff. 2.3, S. 18 ff.). Vorliegend sind die Sicherheitsdefizite des Fussgängerstreifens Nr. 1375 im Kern unbestritten. Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht. Antragsgemäss wird demnach das Verwaltungsgericht (oder eine seiner Vorinstanzen; vgl. Art. 64 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1); TANJA KAMBER, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, 2020, N. 20 zu Art. 56 VRP ) unter Einbezug der Beschwerdeführerin eine Massnahmenplanung im Sinne der genannten Vollzugshilfe durchzuführen und in der Sache neu zu entscheiden haben.

Themen
BeweiswürdigungFussgängerstreifenFusswegnetzOffensichtlich fehlerhafte SachverhaltsfeststellungSachverhaltsergänzungSanierung von Fussgängerstreifen
§Normen
Art. 2 Abs. 1 FWGArt. 2 Abs. 2 FWGArt. 2 Abs. 3 FWGArt. 6 Abs. 1 lit. b FWGArt. 6a Abs. 3 SVGArt. 7 Abs. 1 FWGArt. 97 Abs. 1 BGGArt. 105 Abs. 1 BGGArt. 105 Abs. 2 BGGArt. 107 Abs. 2 BGG
Zitierte Entscheide
BGE 149 I 20703.05.2023
Besonders ausgeprägte Integration, Recht auf Achtung des Privatlebens, Definitiver Verlust eines Aufenthaltsrechts
BGE 149 II 4322.11.2022
Interne Mittelflüsse innerhalb desselben Gemeinwesens, Steuerumgehung, Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge
BGE 149 IV 5731.10.2022
Politische Finanzierung, Unrechtmässiger Vorteil, Vorteilsannahme
BGE 148 II 39218.05.2022
EU-Recht und Freizügigkeit, Geltungsbereich des Geldspielgesetzes, Prüfungsbefugnis
1B_59/202118.10.2021
Vorzeitige Verwertung, Beschlagnahme, Rechtliches Gehör
BGE 148 IV 7418.10.2021
Kryptobestände, Strafprozessuale Beschlagnahme, Vorzeitige Verwertung
BGE 146 V 24002.06.2020
Kombinationstherapie, Kostenübernahme einer Kombinationstherapie, Multiples Myelom
2C_508/201910.09.2019
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Verhältnismässigkeit, Schutz des Familien- und Privatlebens
BGE 137 II 26605.04.2011
Beweisabnahme, Beweiswürdigung, Interessenabwägung
BGE 136 II 6505.01.2010
Auslegung, Auslegung des Wortlauts, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
BGE 134 V 5308.01.2008
Anrechenbares Einkommen, Anrechenbares Einkommen der Ehefrau, Arbeitsfähigkeit
4C.306/200111.01.2002
Beweislast, Parteientschädigung, Strassenverkehrsunfall
BGE 125 V 35114.06.1999
Beweiswürdigung, Gerichtsgutachten, Gutachten der Unfallversicherer
BGE 97 IV 12414.05.1971
Anzeichen (Indizien), Besondere Vorsichtspflicht, Handzeichen
Wird zitiert von
9C_492/202505.08.2026
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Motivsubstitution, Qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 151 II 934

Zitiervorschlag: BGE 151 II 934, bgex.ch/bge/151-ii-934

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 151 II 934