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1874–2026
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18742026
BGE 152 III 18127.01.2026
Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Zuständigkeitsordnung bei internationalen Arbeitsstreitigkeiten im professionellen Fussballsport (E. 4).
BGE 152 III 11513.01.2026
Art. 9 Abs. 1 und 2 IPRG ; Art. 199 Abs. 2 ZPO ; internationale Rechtshängigkeit; erste, für die Klageeinleitung notwendige Verfahrenshandlung. Um die Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IPRG zu begründen, genügt die Einreichung eines freiwilligen Schlichtungsgesuchs…
BGE 152 III 13712.12.2025
Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG ; Bestimmung des Stellvertretungsstatuts. Für die Anknüpfung des Stellvertretungsstatuts an den Ort der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG muss der Stellvertreter am betreffenden Ort eine…

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BGE151 III 516
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BGE 151 III 516›Regeste›
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RPVRaumplanungsverordnung790
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OLEBegrenzungsverordnung (BVO, französisch)66
BGE 151 IV 35708.10.2025
Art. 90 Abs. 3 und 3 ter SVG in Verbindung mit Art. 41 und 47 StGB ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung. Art. 90 Abs. 3 ter SVG räumt dem Richter bei der Strafzumessung einen grösseren Ermessensspielraum ein, da er bei nicht rückfälligen Tätern…
BGE 152 III 14515.09.2025
Art. 38a Abs. 1 Satz 1 VVG ; Schadenminderungspflicht der krankentaggeldversicherten Person; arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit; Übergangstaggeld. Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Krankentaggeldversicherung dürfen die Schadenminderungspflicht der versicherten…
BGE 151 IV 36505.09.2025
Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ; Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Fahrer, dessen Führerausweis abgelaufen ist. Begriff des Überlassens eines Motorfahrzeugs (E. 3.1). Nicht-Inhaberschaft der erforderlichen Erlaubnis und Abgrenzung zum Nichtmitführen derselben (E. 3.2). Fall…
BGE 152 III 12703.09.2025
Art. 44 und 45 IPRG ; Ort der Eheschliessung, wenn sich eine der betroffenen Personen im Zeitpunkt des amtlichen Rechtsaktes in der Schweiz befindet und die andere im Ausland. Gibt die Verlobte ihr Eheversprechen in Anwesenheit von Zeugen vor der zuständigen Behörde im Ausland…
BGE 152 II 17904.08.2025
Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 und Ziff. 5 SVG ; dringliche Dienstfahrten; Führerausweisentzug; Unterschreitung der Mindestentzugsdauer. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG verpflichtet die Verwaltungsbehörde nicht, im Falle einer vom Strafgericht in Anwendung von Art. 100…
BGE 151 III 58626.06.2025
Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision; Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen. Voraussetzungen des Revisionsgrunds der Einwirkung auf den Schiedsentscheid durch ein Verbrechen oder ein Vergehen ( Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG )…
BGE 151 V 28026.05.2025
Art. 82 Abs. 2 BVG ; gebundene Vorsorge (Säule 3a); Beweismass. Der Nachweis strittiger Fakten ist in Streitigkeiten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen. Eine Herabsetzung der Beweisanforderungen ist nur soweit angezeigt, als…
BGE 151 III 47117.04.2025
Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Revision, nachträglich gefundene Beweismittel. Eine Revision gestützt auf ein nach dem zu revidierenden Schiedsentscheid entstandenes Beweismittel ist ausgeschlossen (E. 6).
BGE 151 IV 32203.04.2025
Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 VStrR ; Art. 248 Abs. 1 StPO ; Edition und Siegelung elektronisch übermittelter Unterlagen. Werden Unterlagen gestützt auf ein Editionsbegehren elektronisch übermittelt, gehören sowohl die Übermittlung als auch das Herunterladen…
BGE 151 II 93414.03.2025
Art. 2 Abs. 1-3, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 FWG ; Art. 6a Abs. 3 SVG ; Voraussetzungen, unter denen ein Fussgängerstreifen, der Teil eines Fusswegnetzes ist, entfernt werden kann; Vorrang der Sanierung des Streifens. Art. 7 Abs. 1 FWG verlangt unter Berücksichtigung der…
BGE 152 III 713.03.2025
Art. 75 Abs. 3 ATSG ; Art. 63 SVG ; Ausnahme vom Regressprivileg des Arbeitgebers; Begriff der obligatorischen Haftpflichtversicherung; Unfall mit einem Bagger. Der in Art. 75 Abs. 3 ATSG statuierte Ausschluss des Regressprivilegs des Arbeitgebers bedingt eine obligatorische…
BGE 151 III 45506.02.2025
Zuständigkeit des Schiedsgerichts ( Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ); Investitionsschiedsgerichtsbarkeit; bilaterales Investitionsschutzabkommen von 1995 zwischen dem Königreich Spanien und der Bolivarischen Republik Venezuela (ISA); Recht eines spanisch-venezolanischen…
BGE 151 IV 22806.02.2025
Art. 14 Abs. 1 VStrR ; Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe; Leistungsbetrug in der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs. Aus einer bundesrechtskonformen Auslegung des geltenden Rechts ergibt sich, dass Bürgschaften im…
BGE 151 III 3527.01.2025
Art. 60 Abs. 1 bis und Art. 103a VVG ; direktes Forderungsrecht des geschädigten Dritten; Übergangsrecht. Auf vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossene Versicherungsverträge sind einzig die in Art. 103a VVG aufgeführten Bestimmungen des neuen Rechts…
BGE 151 III 29716.01.2025
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; gerichtliche Ernennung eines Schiedsrichters ( Art. 179 IPRG und 356 Abs. 2 ZPO); Rechtsmittel; Notzuständigkeit ( Art. 3 IPRG ); gerichtliche Immunität des Staates. Grundsätzlich steht kein Rechtsmittel offen (weder direkt noch indirekt)…
BGE 151 II 34519.12.2024
Art. 5 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 BV ; Art. 85 MWSTG 2009; Ausschluss von Wiedererwägung und Widerruf gegenüber rechtskräftigen mehrwertsteuerrechtlichen Entscheiden. Im Abgaberecht herrscht ein Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung…
BGE 151 III 36116.12.2024
Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (nachfolgend: Haager Trust Übereinkommen); Anwendbarkeit des Haager Trust Übereinkommens auf ein liechtensteinisches Treuunternehmen. Das liechtensteinische…
BGE 151 IV 23716.12.2024
Art. 7 Abs. 5 OBG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG , Art. 6 Ziff. 2 EMRK ; Verurteilung des Fahrzeughalters zur Bezahlung einer Ordnungsbusse wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, die er nicht persönlich begangen hat; Schuldprinzip. Eine Auslegung, die Art. 7 Abs. 5 OBG…
BGE 151 IV 8813.11.2024
Art. 90 Abs. 3 ter SVG ; Strafzumessung; vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Art. 90 Abs. 3 ter SVG ist eine "Kann-Vorschrift". Die Prüfung der "innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat erfolgten Verurteilungen" eines Täters hängt nicht vom Datum der…
BGE 151 III 10617.09.2024
Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG ; unnötige Anlehnung. Bei einer unnötigen Anlehnung wird die eigene Leistung mit derjenigen des Mitbewerbers verbunden, um den Bekanntheitsgrad der fremden Leistung oder des Mitbewerbers auszubeuten. Ein solcher Image-Transfer setzt einen (guten) Ruf des…
BGE 151 III 12213.09.2024
Art. 98 ff. IPRG ; Klage auf Feststellung des Eigentums an einer gestohlenen Uhr. Auf den Erwerb sowie die Ausübung eines dinglichen Rechts an einer beweglichen Sache anwendbares Recht. Unterscheidung zwischen der Konstellation, in welcher der Erwerbsvorgang vollständig…
BGE 150 IV 48111.09.2024
Art. 90 Abs. 3 ter und 4 SVG ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Strafzumessung. Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3 ter SVG (E. 2.2). Diese Bestimmung räumt dem Richter einen Ermessensspielraum ein. Er ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3…
12…304›
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BGE 151 III 516BGEx
BGEx

BGE 151 III 516

51. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. GmbH gegen B. GmbH (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_144/2025 vom 9. Juli 2025

Regeste

Art. 29 Abs. 1 BVArt. 297 Abs. 5 SchKGArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Art. 297 Abs. 5 SchKG ; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Beschwerde gegen die Sistierung eines Zivilprozesses aufgrund einer bewilligten Nachlassstundung; Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Mit Bewilligung der Nachlassstundung werden nicht dringliche Zivilprozesse über Nachlassforderungen sistiert ( Art. 297 Abs. 5 SchKG ). Da diese Sistierung von Gesetzes wegen eintritt, ist die entsprechende gerichtliche Anordnung bloss deklaratorischer Natur. Folglich kann die Sistierungswirkung keine gegen das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verstossende Rechtsverzögerung bedeuten. Die beschwerdeführende Person muss bei dagegen gerichteten Beschwerden einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dartun und kann sich nicht bloss auf eine angebliche Rechtsverzögerung berufen (E. 1.5.2). Fehlt es an einem solchen Nachteil, unterbleibt eine Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 297 Abs. 5 SchKG (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 517

Sachverhalt

— BGE 151 III 516, S. 517 —

A. Die A. GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) steht mit der B. GmbH (Beklagte, Beschwerdegegnerin) vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft in einem Zivilprozess. Die Klägerin verlangte mit Klage vom 15. August 2023 im Hauptantrag, es seien die (im Einzelnen bezeichneten) Marken und Markenanmeldungen der Beklagten durch das Gericht auf die Klägerin zu übertragen und das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) sei anzuweisen, die Klägerin als Inhaberin dieser Marken bzw. Markenanmeldungen im Markenregister einzutragen. Mit Verfügung vom 21. August 2023 ergingen superprovisorische Massnahmen und am 28. Mai 2024 provisorische Massnahmen zugunsten der Klägerin. (...)

Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 informierte Rechtsanwalt C. das Kantonsgericht, dass der Beklagten mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 14. Januar 2025 die provisorische Nachlassstundung bis zum 14. Mai 2025 gewährt und er als provisorischer Sachwalter ernannt worden sei. In Anwendung von Art. 297 Abs. 5 SchKG sei das laufende Verfahren zu sistieren.

B. Nachdem sich die Parteien zum Sistierungsantrag sowohl schriftlich als auch mündlich hatten äussern können, sistierte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2025 das hängige Zivilverfahren gestützt auf Art. 297 Abs. 5 SchKG für die Dauer des Nachlassverfahrens. Es ersuchte den provisorischen Sachwalter, das Kantonsgericht über den Stand des Nachlassverfahrens zu informieren und unaufgefordert über wesentliche Aspekte Auskunft zu geben.

In der einlässlichen Begründung bejahte es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sistierung nach Art. 297 Abs. 5 SchKG , mithin, dass es sich beim hängigen Verfahren um einen Zivilprozess mit Beteiligung der Schuldnerin auf der Passivseite und beim eingeklagten Anspruch auf Markenübertragung um eine Nachlassforderung handelt sowie dass kein dringlicher Fall vorliegt.

Bei Ablauf der provisorischen Nachlassstundung gewährte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost der Beklagten die definitive Nachlassstundung für sechs Monate bis zum 14. November 2025 (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 15. Mai 2025; Art. 105 Abs. 2 BGG ). — BGE 151 III 516, S. 518 —

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2025 aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, das Verfahren ohne weiteren Verzug fortzusetzen.

(...)

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. (...)

1.3 Nach der Rechtsprechung muss bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot ( Art. 29 Abs. 1 BV ), indem sie aufzuzeigen versucht, die strittige Sistierung führe dazu, dass in Anbetracht der Natur des betroffenen Prozesses nicht innerhalb angemessener Frist mit einem Urteil gerechnet werden könne ( BGE 143 III 416 E. 1.4; BGE 138 III 190 E. 6; BGE 138 IV 258 E. 1.1; BGE 137 III 261 E. 1.2.2; BGE 134 IV 43 E. 2). Diese Ausnahme gilt insbesondere, wenn die Sistierung eines Verfahrens auf unbestimmte Dauer ( sine die ) angeordnet wurde oder wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens von einem ungewissen Ereignis abhängt, auf das die Parteien keinen Einfluss haben. Ergeht eine Sistierungsverfügung demgegenüber in einem Verfahrensstadium, in dem das Beschleunigungsgebot offensichtlich nicht verletzt ist und erhebt der Beschwerdeführer andere Rügen, gilt die Voraussetzung des rechtlichen Nachteils ( BGE 134 IV 43 E. 2.5; Urteil 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 III 270 ).

(...)

1.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Ausnahmepraxis bei der Anfechtung einer Sistierungsverfügung. Sie macht eine unzumutbare Rechtsverzögerung geltend. Sie müsse damit rechnen, dass in den nächsten drei Jahren kein Entscheid in der Hauptsache gefällt und das Markenübertragungsverfahren eine Gesamtdauer von deutlich über vier Jahren haben werde.

1.5.1 Im vorliegenden Fall kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Praxis zum Verzicht auf die Zulässigkeitsvoraussetzung eines — BGE 151 III 516, S. 519 — nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG berufen, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot (vgl. E. 1.3).

1.5.2 Die Vorinstanz hat die Sistierung des Verfahrens nicht in Anwendung von Art. 126 ZPO angeordnet, sondern Art. 297 Abs. 5 SchKG befolgt.

Art. 297 SchKG regelt die Wirkungen der Gläubigerrechte während der Nachlassstundung. Sämtliche Wirkungen treten bereits mit der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung ein (BAUER/LUGINBÜHL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 297 SchKG ; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 20. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 297 SchKG ; Botschaft vom 8. September 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Sanierungsrecht], BBl 2010 6455, 6487).

Nach Art. 297 Abs. 5 SchKG bewirkt eine Nachlassstundung, dass Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert werden, mit Ausnahme von dringlichen Fällen. Wie der Wortlaut der Bestimmung verdeutlicht ("... werden ... sistiert"; "... a pour effet de suspendre ..."; "... sono sospesi ..."), handelt es sich dabei nicht um eine Anweisung an den Richter, der über die Zweckmässigkeit einer Sistierung entscheiden soll bzw. kann. Vielmehr tritt die Sistierung mit der Bewilligung der Nachlassstundung von Gesetzes wegen ein. Die entsprechende Verfügung des Gerichts ist bloss deklaratorischer Natur (BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., N. 25 zu Art. 297 SchKG ; UMBACH-SPAHN/KESSELBACH/BOSSART, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 297 SchKG ; a.M. DANIEL HUNKELER, in: SchKG, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 39 zu Art. 297 SchKG : konstitutive Wirkung der gerichtlichen Sistierungsverfügung).

Entsprechend kann diese nach Art. 297 Abs. 5 SchKG ex lege eintretende Sistierungswirkung von vornherein keine gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verstossende Rechtsverzögerung durch das Gericht bedeuten. Daraus folgt, dass der für Fälle unangemessener Verfahrensdauer angenommene Verzicht auf die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. E. 1.3) auf Beschwerden betreffend eine Sistierung nach Art. 297 Abs. 5 SchKG nicht zum Tragen kommt. Vielmehr muss die — BGE 151 III 516, S. 520 — beschwerdeführende Person bei solchen Beschwerden einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dartun.

1.5.3 Die Beschwerdeführerin vermag demnach die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht nicht zu begründen, indem sie sich auf eine angebliche Rechtsverzögerung beruft. Das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bleibt bei einer Sistierung nach Art. 297 Abs. 2 SchKG bestehen.

(...)

2. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu erwähnen:

Die Beschwerdeführerin stellt teilweise in Abrede, dass die Vorinstanz die Sistierungsvoraussetzungen von Art. 297 Abs. 5 SchKG zu Recht bejaht hat. Wie oben dargelegt wurde, fehlt es vorliegend am nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Als immanente Folge davon hat eine Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 297 Abs. 5 SchKG zu unterbleiben. Ob die entsprechenden Rügen berechtigt sind, prüft das Bundesgericht erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, damit auf eine selbstständige Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid eingetreten werden kann. Würde es genügen, gegen einen Sistierungsentscheid vorzubringen, er beruhe auf der unrichtigen Anwendung von Art. 297 Abs. 5 SchKG , insbesondere auf einer unrichtigen Definition der Nachlassforderung oder des dringenden Falles, die mit dem Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte, wäre ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG regelmässig anzunehmen. Dies entspricht aber nicht der gesetzgeberischen Absicht, die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nur restriktiv zuzulassen (vgl. nicht publ. E. 1.4).

Die Situation entspricht der gefestigten Praxis zur Anfechtbarkeit von Entscheiden betreffend vorsorgliche Massnahmen. Auch hier kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht darin bestehen, dass das Bundesgericht sonst die gerügten Verfassungsverletzungen nicht prüfen könnte. Demnach genügt es nicht, vorzubringen, der angefochtene Zwischenentscheid beruhe auf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 98 BGG ), die mit dem Endentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte ( BGE 151 III 227 E. 1.5.1; — BGE 151 III 516, S. 521 — BGE 142 III 798 E. 2.3 mit Hinweisen; zur Sistierung nach Art. 126 ZPO Urteil 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 III 270 ).

Themen
Ausnahmepraxis bei SistierungsverfügungenBeschleunigungsgebotNachlassstundungNicht wieder gutzumachender NachteilSistierungSistierung eines Zivilprozesses infolge NachlassstundungZulässigkeit der BeschwerdeZwischenentscheid
§Normen
Art. 29 Abs. 1 BV
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 151 III 516
Art. 29 BV
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Art. 93 BGG
Art. 297 Abs. 5 SchKG
Zitierte Entscheide
BGE 151 III 22720.12.2024
Dispositionsmaxime, Nicht wieder gutzumachender Nachteil, Parteiantrag
BGE 143 III 41602.06.2017
Kosten und Auslagen, Nicht wieder gutzumachender Nachteil, Rechtsverweigerung / ungerechtfertigte Verzögerung
BGE 142 III 79815.11.2016
Zwischenentscheid, Impécuniosität, Kostenvorschuss
5A_878/201417.06.2015
Präjudizierender Nachteil, Beschleunigungsgebot, Vertrauensschutz
BGE 141 III 27017.06.2015
Sistierungsentscheid, Vertrauensschutz bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung, Beschwerdefrist
BGE 138 IV 25820.09.2012
Abstraktes Gefährdungsdelikt, Begriff des Geschädigten, Fahrlässige Sachbeschädigung
BGE 138 III 19009.03.2012
Beschleunigungsgebot, Nicht wieder gutzumachender Nachteil, Sistierung des Verfahrens
BGE 137 III 26125.01.2011
Ausnahmecharakter der Sistierung, Rechtsverweigerung, Sistierung des Exequaturverfahrens
BGE 134 IV 4316.10.2007
Formelle Rechtsverweigerung, Beschleunigungsgebot, Eintretensvoraussetzungen
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 151 III 516

Zitiervorschlag: BGE 151 III 516, bgex.ch/bge/151-iii-516