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1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 152 II 42224.02.2026
Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG ; Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG ; Abzugsfähigkeit der passiven Zinsen als durch den Handelsgebrauch gerechtfertigte Aufwendungen im Rahmen eines "Debt Push Down". Fall einer Gesellschaft (Akquisitionsvehikel; "special purpose vehicle" [SPV]), die gegründet…
BGE 152 II 11629.12.2025
Art. 12 Abs. 1 StHG ; Anlagekosten; Abbruch von Bauten; Ersatzneubau. Die Rechtsprechung, wonach bei der Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns Anlagekosten für nicht mehr vorhandene Bauten von Bundesrechts wegen nicht als Aufwendungen gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG zu…
BGE 152 II 43722.12.2025
Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG ; Art. 132 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998; Umfang des Aufschubs der Grundstückgewinnsteuer bei gemischten Schenkungen. Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG ist dahingehend auszulegen, dass auch bei gemischten…

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BGE152 II 437
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StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz285
HVIVerordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV273
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WStBWehrsteuerbeschluss (bis 1994)257
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URGUrheberrechtsgesetz182
GBVGrundbuchverordnung176
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)147
OLEBegrenzungsverordnung (BVO, französisch)66
BGE 151 IV 35708.10.2025
Art. 90 Abs. 3 und 3 ter SVG in Verbindung mit Art. 41 und 47 StGB ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung. Art. 90 Abs. 3 ter SVG räumt dem Richter bei der Strafzumessung einen grösseren Ermessensspielraum ein, da er bei nicht rückfälligen Tätern…
BGE 151 IV 36505.09.2025
Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ; Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Fahrer, dessen Führerausweis abgelaufen ist. Begriff des Überlassens eines Motorfahrzeugs (E. 3.1). Nicht-Inhaberschaft der erforderlichen Erlaubnis und Abgrenzung zum Nichtmitführen derselben (E. 3.2). Fall…
BGE 152 II 9814.08.2025
Art. 127 Abs. 1 und 2 BV ; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 40 Abs. 3 DBG ; Art. 1 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 3 StHG ; Besteuerung einer natürlichen Person, deren Steuerpflicht sich während der Steuerperiode ändert; Aufteilung der Steuerperiode. Fall eines Steuerpflichtigen, der…
BGE 152 II 17904.08.2025
Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 und Ziff. 5 SVG ; dringliche Dienstfahrten; Führerausweisentzug; Unterschreitung der Mindestentzugsdauer. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG verpflichtet die Verwaltungsbehörde nicht, im Falle einer vom Strafgericht in Anwendung von Art. 100…
BGE 151 II 67301.05.2025
Art. 127 Abs. 3 BV ; Art. 147 DBG ; Art. 51 StHG ; formelle Anforderungen an Revisionsgesuche; interkantonale Doppelbesteuerung; nachträgliche Aufhebung oder Änderung von Veranlagungsentscheiden; Revision oder Wiedererwägung. Ersucht eine steuerpflichtige Person um Revision…
BGE 151 II 79411.04.2025
Art. 12 Abs. 1 StHG ; verdeckte Kapitaleinlagen; Wertzunahme auf Gesellschaftsanteilen als Erlösbestandteil. Wenn ein Anteilsinhaber seiner Kapitalgesellschaft ein Grundstück unter Verkehrswert verkauft (verdeckte Kapitaleinlage), steht es den Kantonen harmonisierungsrechtlich…
BGE 151 IV 32203.04.2025
Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 VStrR ; Art. 248 Abs. 1 StPO ; Edition und Siegelung elektronisch übermittelter Unterlagen. Werden Unterlagen gestützt auf ein Editionsbegehren elektronisch übermittelt, gehören sowohl die Übermittlung als auch das Herunterladen…
BGE 151 II 65701.04.2025
Art. 127 Abs. 3 BV ; Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 92 f. BGG; Anfechtung von nicht letztinstanzlichen kantonalen Entscheiden in Doppelbesteuerungssachen; Wirkungen von formell rechtskräftigen Steuerdomizilentscheiden. Gegen nicht letztinstanzliche kantonale…
BGE 151 II 81821.03.2025
Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG ; Art. 58 Abs. 3 und 4 des Gesetzes der Republik und des Kantons Neuenburg vom 21. März 2000 über die direkten Steuern (LCdir); Aufschub der Besteuerung von Grundstückgewinnen bei Übertragung der Liegenschaft als (gemischte) Schenkung gegen Übernahme…
BGE 151 II 61519.03.2025
Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und 127 Abs. 2 BV ; Art. 83a Abs. 2 BVG ; Art. 11 Abs. 3 StHG ; Wohneigentumsförderung; Vorbezug aus beruflicher Vorsorge; Berechnung der Steuerrückerstattung bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs. Steuerliche Behandlung des Vorbezugs von Mitteln der…
BGE 151 II 93414.03.2025
Art. 2 Abs. 1-3, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 FWG ; Art. 6a Abs. 3 SVG ; Voraussetzungen, unter denen ein Fussgängerstreifen, der Teil eines Fusswegnetzes ist, entfernt werden kann; Vorrang der Sanierung des Streifens. Art. 7 Abs. 1 FWG verlangt unter Berücksichtigung der…
BGE 152 III 713.03.2025
Art. 75 Abs. 3 ATSG ; Art. 63 SVG ; Ausnahme vom Regressprivileg des Arbeitgebers; Begriff der obligatorischen Haftpflichtversicherung; Unfall mit einem Bagger. Der in Art. 75 Abs. 3 ATSG statuierte Ausschluss des Regressprivilegs des Arbeitgebers bedingt eine obligatorische…
BGE 151 II 42704.03.2025
Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG ; Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StHG ; Eigenmietwert; Unternutzungsabzug. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der Unternutzungsabzug grundsätzlich nur sehr restriktiv zu gewähren ist; in Frage kommt ein solcher bei einer raummässigen, effektiven…
BGE 151 I 37328.02.2025
Art. 14 Abs. 1 StHG ; Gesetz 13'030 des Kantons Genf über die steuerliche Bewertung bestimmter Grundstücke; abstrakte Normenkontrolle; Methode zur Bewertung bestimmter Grundstücke. In Anbetracht der Statistiken zum Genfer Immobilienmarkt und der Tatsache, dass nicht absehbar…
BGE 151 II 46626.02.2025
Art. 127 Abs. 3 BV ; Art. 20 Abs. 1 StHG ; Ort der tatsächlichen Verwaltung; Wohnsitz des Geschäftsführers; Hauptsteuerdomizil. Nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht ( Art. 20 Abs. 1 StHG ) sind juristische Personen einem Kanton persönlich zugehörig und unbeschränkt…
BGE 152 II 3314.02.2025
Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StHG ; § 205 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH); Grundstückgewinnsteuer; Auslegung des Begriffs der "Veräusserung eines Grundstücks" im Zusammenhang mit der Auflösung einer einfachen Gesellschaft und der damit verbundenen…
BGE 151 IV 22806.02.2025
Art. 14 Abs. 1 VStrR ; Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe; Leistungsbetrug in der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs. Aus einer bundesrechtskonformen Auslegung des geltenden Rechts ergibt sich, dass Bürgschaften im…
BGE 151 III 17704.02.2025
Art. 169 Abs. 1 DBG ; Art. 78 StHG ; Art. 38 und 80 SchKG ; Steuerarrest; Sicherstellungsverfügung; Betreibung auf Sicherheitsleistung; Rechtsöffnung. Sicherstellungsverfügungen berechtigen erst dann zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind…
BGE 151 II 34519.12.2024
Art. 5 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 BV ; Art. 85 MWSTG 2009; Ausschluss von Wiedererwägung und Widerruf gegenüber rechtskräftigen mehrwertsteuerrechtlichen Entscheiden. Im Abgaberecht herrscht ein Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung…
BGE 151 IV 23716.12.2024
Art. 7 Abs. 5 OBG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG , Art. 6 Ziff. 2 EMRK ; Verurteilung des Fahrzeughalters zur Bezahlung einer Ordnungsbusse wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, die er nicht persönlich begangen hat; Schuldprinzip. Eine Auslegung, die Art. 7 Abs. 5 OBG…
BGE 151 II 54525.11.2024
Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 lit. j StG ; Umsatzabgabe; Übertragung einer Beteiligung innerhalb eines Konzerns; Gratiszuteilung von Mitarbeiteraktien. Die konzerninterne Übertragung einer (indirekten) Beteiligung von mindestens 20 % am Aktienkapital einer Konzerngesellschaft…
BGE 151 IV 8813.11.2024
Art. 90 Abs. 3 ter SVG ; Strafzumessung; vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Art. 90 Abs. 3 ter SVG ist eine "Kann-Vorschrift". Die Prüfung der "innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat erfolgten Verurteilungen" eines Täters hängt nicht vom Datum der…
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BGE 152 II 437BGEx
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BGE 152 II 437

32. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A.A. und B.A. gegen Kantonales Steueramt St. Gallen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_271/2025 vom 22. Dezember 2025

Regeste

Art. 12 Abs. 1 StHGArt. 12 Abs. 3 lit. a StHGArt. 12 Abs. 3 StHG

Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG ; Art. 132 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998; Umfang des Aufschubs der Grundstückgewinnsteuer bei gemischten Schenkungen. Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG ist dahingehend auszulegen, dass auch bei gemischten Schenkungen ein vollständiger Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gewährt werden muss. Damit erweist sich die (unter anderem) vom Kanton St. Gallen getroffene Regelung, welche für diese Rechtsgeschäfte lediglich einen teilweisen Aufschub vorsieht, als bundesrechtswidrig (E. 7).

Sachverhalt ab Seite 437

Sachverhalt

— BGE 152 II 437, S. 437 —

A.

A.a A.A. und B.A. erwarben am 13. Juni 1990 die Liegenschaft Nr. x, Grundbuch U., mit Einfamilienhaus und Holzschopf. Mit Schreiben vom 24. August 2022 gaben sie dem Kantonalen Steueramt St. Gallen ihre Absicht bekannt, die Liegenschaft an ihren Sohn C.A. zu veräussern und sie anschliessend von ihm zu mieten. Im Rahmen einer Vorabklärung beantragten sie, der Verkauf zum Preis von Fr. 750'000.- sei unter Berücksichtigung eines Verkehrswerts von Fr. 1'000'000.- (gemäss Ermittlung "Statistischer Marktwert" der Bank D. vom 22. August 2022) als gemischte — BGE 152 II 437, S. 438 —

Schenkung zu qualifizieren und die Besteuerung des Grundstückgewinns aufzuschieben. Das Steueramt wies den Antrag ab mit der Begründung, dass bei einer gemischten Schenkung die Grundstückgewinnsteuer fällig werde, sofern der entgeltliche Teil (Fr. 750'000.-) die massgeblichen Anlagekosten übersteige; lägen die Anlagekosten unter Fr. 750'000.-, sei auf der Differenz die Grundstückgewinnsteuer geschuldet (Schreiben vom 20. September 2022). In der von ihnen am 30. September 2022 unterzeichneten (provisorischen) Grundstückgewinn-Steuererklärung deklarierten A.A. und B.A. einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 131'715.-; einen Steueraufschub beantragten sie nicht. Im Rahmen der Vorausberechnung vom 30. November 2022 nahm das Steueramt Korrekturen vor; es setzte den Grundstückgewinn auf Fr. 188'123.- fest.

A.b Am 19. Dezember 2022 verkauften A.A. und B.A. die Liegenschaft für Fr. 750'000.- an ihren Sohn (Besitzantritt am 1. Januar 2023). Der Kaufpreis wurde von der Bank des Käufers gestützt auf den von ihr ermittelten Marktwert von Fr. 1'000'000.- vollständig fremdfinanziert. In der (definitiven) Grundstückgewinn-Steuererklärung vom 30. Januar 2023 deklarierten A.A. und B.A. einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 189'689.- (Erlös von Fr. 750'000.-, abzüglich anrechenbare Anlagekosten von Fr. 560'311.- [Erwerbspreis Fr. 318'850.- + Nebenkosten Fr. 4'050.- + wertvermehrende Aufwendungen Fr. 237'411.-]). Zudem ersuchten sie um Aufschub der Grundstückgewinnsteuer.

A.c Das kantonale Steueramt veranlagte den Grundstückgewinn mit Verfügung vom 8. Juni 2023 gemäss Deklaration mit Fr. 189'689.- und gewährte keinen Steueraufschub. Zur Begründung gab es an, es sei kein Schenkungstatbestand ersichtlich und im Kaufvertrag auch nicht von einer Schenkung die Rede. Der Veräusserungserlös übersteige den aktuellen amtlichen Verkehrswert von Fr. 741'000.-. Daran hielt es auf Einsprache hin fest. Den gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Juli 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.

B. Beschwerdeweise liessen A.A. und B.A. beantragen, der Entscheid vom 4. Juli 2024 sei aufzuheben und die Besteuerung des Grundstückgewinns aufzuschieben. Mit Entscheid vom 6. März 2025 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Entscheid vom 4. Juli 2024 auf und — BGE 152 II 437, S. 439 — wies die Sache zur Neuberechnung und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer im Sinne der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurück.

C. A.A. und B.A. lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der Entscheid vom 6. März 2025 sei aufzuheben. Die Besteuerung des Grundstückgewinnes sei den harmonisierungsrechtlichen Vorgaben entsprechend vollumfänglich aufzuschieben.

Das kantonale Steueramt bezieht ausführlich materiell Stellung und schliesst dabei sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid beantragt auch die Vorinstanz, das Rechtsmittel sei abzuweisen.

Zur Vernehmlassung des kantonalen Steueramtes äussern sich A.A. und B.A. in einer weiteren Eingabe vom 4. Juli 2025. Sie halten am gestellten Begehren fest.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen haben die Beschwerdeführer ihrem Sohn das Grundstück, dessen Verkehrswert Fr. 1'000'000.- beträgt, mit Schenkungswillen übertragen und eine Gegenleistung von Fr. 750'000.- vereinbart. Anders als im vorinstanzlichen Verfahren besteht vor Bundesgericht Einigkeit darin, dass eine gemischte Schenkung vorliegt, zumal die dafür erforderlichen Elemente - der Schenkungswillen (subjektiv) und das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (objektiv) - gegeben sind (Urteil 9C_335/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.7.4, nicht publ. in: BGE 150 I 1 , aber in: StE 2024 B 44.11 Nr. 17 mit Hinweis auf die zivilrechtliche Praxis). Weiter steht fest, dass der für die Anerkennung als gemischte Schenkung im Bereich der Grundstückgewinnsteuer im Kanton St. Gallen massgebende Schwellenwert von 25 % (St. Galler Steuerbuch [StB] 143 Nr. 1 Ziff. 2) mit Blick auf den Verkehrswert von Fr. 1'000'000.- und den Verkaufspreis von Fr. 750'000.- erreicht ist (vgl. zur 25 %-Grenze allerdings auch Urteil 9C_335/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.7, nicht publ. in: BGE 150 I 1 , aber in: StE 2024 B 44.11 Nr. 17, wonach ein Steueraufschub harmonisierungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist, wenn die Differenz weniger als 25 % beträgt). Unbestritten — BGE 152 II 437, S. 440 — blieb bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass sich der von den Beschwerdeführern erzielte Grundstückgewinn auf Fr. 189'689.- beläuft.

3.2 Nach wie vor auseinander gehen die Auffassungen der Parteien in der Frage, wie die hier zu beurteilende gemischte Schenkung hinsichtlich der Grundstückgewinnsteuer zu behandeln ist. Im angefochtenen Entscheid bestätigte die Vorinstanz die Praxis des Beschwerdegegners, wonach in einem solchen Fall lediglich ein teilweiser Aufschub gewährt wird, d.h. ein solcher im Umfang des unentgeltlichen Teils.

(...)

4.

4.1 Der Grundstückgewinnsteuer, zu deren Erhebung die Kantone verpflichtet sind ( Art. 2 Abs. 1 lit. d StHG [SR 642.14]), unterliegen unter anderem Gewinne, die aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt (Art. 130 Abs. 1 und Art. 134 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 [StG/SG; sGS 811.1]; Art. 12 Abs. 1 StHG ). Als Erlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers; wird kein Kaufpreis festgelegt, gilt der Verkehrswert als Verkaufspreis ( Art. 135 Abs. 1 und 2 StG /SG).

4.1.1 Mit der Grundstückgewinnsteuer wird eine konjunkturelle Wertsteigerung erfasst, die das Grundstück zwischen Erwerb und Veräusserung ohne Zutun des Eigentümers infolge allgemeiner Ursachen (Wirtschaftslage, Geldentwertung) und besonderer örtlicher Verhältnisse (Zunahme der Überbauung, wachsende Nachfrage nach Land usw.) erfahren hat ( BGE 145 II 206 E. 3.2.3). Es handelt sich damit um eine Wertzuwachssteuer , d.h. sie wird auf Wertzuwächsen auf Grundstücken bei deren Realisation erhoben (vgl. Urteil 2C_665/2019 vom 10. März 2020 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; Botschaft vom 25. Mai 1983 zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III 1 ff., 99 f.). Für die Gewinnermittlung und die Steuerberechnung wird der Idee nach einzig auf das veräusserte Grundstück, den dabei erzielten Erlös und die Anlagekosten abgestellt (Objektsteuer), wobei der erzielte Mehrwert (die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten) massgebend — BGE 152 II 437, S. 441 — ist, ohne Rücksicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder die übrige Situation der steuerpflichtigen Person ( BGE 145 II 206 E. 3.1; Urteil 2C_665/2019 vom 10. März 2020 E. 4.5).

4.1.2 Die Kantone verfügen über einen gewissen Gestaltungsspielraum, wie sie den ihnen mit Art. 2 Abs. 1 lit. d und Art. 12 StHG erteilten Harmonisierungsauftrag umsetzen. So sind beispielsweise die Rechtsbegriffe "Erlös", "Anlagekosten" und "Ersatzwert" im Steuerharmonisierungsgesetz nicht näher definiert, womit den Kantonen bei der Definition der Bemessungsgrundlage der Steuer ein, wenn auch eingeschränkter, Spielraum bleibt ( BGE 143 II 382 E. 3.1; Urteile 2C_665/2019 vom 10. März 2020 E. 2.2; 2C_719/2017 vom 26. April 2019 E. 2.2 und 2.3; MORITZ SEILER, Grenzen des kantonalen Gestaltungsspielraums bei der Grundstückgewinnsteuer, StR 75/2020 S. 725 ff.). Anders verhält es sich namentlich betreffend die hier interessierenden Steueraufschubtatbestände (vgl. dazu E. 4.2), denn diese hat der Bundesgesetzgeber mit Art. 12 Abs. 3 StHG abschliessend geregelt ( BGE 141 II 207 E. 2.2.4; BGE 130 II 202 E. 3.2; BBl 1983 III 102), so dass es den Kantonen verwehrt ist, in den entsprechenden Bereichen eine Steuerbefreiung vorzusehen oder die Grundstückgewinnsteuer zu erheben (Urteil 2C_785/2020 vom 18. März 2021 E. 2.4.1 [betreffend Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG ] mit weiteren Hinweisen).

4.2 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StG /SG und Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG , welche Bestimmungen wortwörtlich übereinstimmen, wird die Grundstückgewinnsteuer bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung aufgeschoben. Da es sich dabei (grundsätzlich) um unentgeltliche Vorgänge handelt und nur entgeltliche Veräusserungen die Grundstückgewinnsteuer auslösen, weist ein Teil der Lehre darauf hin, dass die Bestimmung des Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG insoweit lediglich deklaratorischen Charakter habe (ZWEIFEL/HUNZIKER/MARGRAF/ OESTERHELT, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, 2021, § 7 Rz. 9).

4.2.1 Nach der Rechtsprechung gilt die Aufschubsregelung des Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG grundsätzlich nicht nur für reine, sondern auch für gemischte Schenkungen ( BGE 151 II 818 E. 5.2.1; Urteil 9C_335/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.8, nicht publ. in: BGE 150 I 1 , aber in: StE 2024 B 44.11 Nr. 17).

4.2.2 Der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer setzt voraus, dass überhaupt ein Grundstückgewinn realisiert worden ist, denn andernfalls — BGE 152 II 437, S. 442 — fällt von vornherein keine Steuer an, die aufgeschoben werden könnte. An der Realisierung eines entsprechenden Gewinnes fehlt es beispielsweise, wenn ein Grundstück unter den Anlagekosten übertragen wird (FRACHEBOUD/MARGRAF, Gemischte Schenkungen im Grundstückgewinnsteuerrecht, StR 1/2022 S. 2 ff., 7).

4.2.3 Der Steueraufschub bewirkt, dass der privilegierte Grundstückgewinn vorläufig unbesteuert bleibt und zur späteren Besteuerung entweder auf ein neues Subjekt (den Erwerber [so im hier interessierenden Fall der Schenkung]) oder ein neues Objekt (das Ersatzobjekt des Veräusserers) übertragen wird (sog. "tax rollover"; vgl. BGE 141 II 207 E. 4.2.1; HUNZIKER/SEILER, in: Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 95 zu Art. 12 StHG ; ZWEIFEL/HUNZIKER/MARGRAF/OESTERHELT, a.a.O., § 7 Rz. 3 ff.). Die Steuerforderung entsteht erst bei der nächsten nicht privilegierten Veräusserung oder wenn die Aufschubsvoraussetzungen nachträglich entfallen, soweit nicht erneut ein Aufschubtatbestand erfüllt ist ( BGE 141 II 207 E. 4.2.2 und 4.5; Urteil 2C_1055/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2.1). Kommt es später zur Besteuerung, bildet der "gesamte Gewinn" das Steuerobjekt, wobei die dannzumal geltenden Modalitäten (Steuertarif, Steuerbemessungsgrundlage etc.) Anwendung finden ( BGE 141 II 207 E. 4.2.2). Beim Eigentumswechsel durch Schenkung (wie auch bei Erbgang, Erbvorbezug oder bei Übertragung unter Ehegatten) übernimmt mithin der Erwerber die latente Steuerlast (HUNZIKER/SEILER, a.a.O., N. 96 zu Art. 12 StHG ; ZWEIFEL/HUNZIKER/MARGRAF/OESTERHELT, a.a.O., § 7 Rz. 4; FRACHEBOUD/MARGRAF, a.a.O., S. 4).

5.

5.1 Was die Grundstückgewinnsteuer bei gemischten Schenkungen anbelangt, sehen die Kantone, vereinfacht gesagt, zwei verschiedene Modelle vor: Sie gewähren entweder einen vollumfänglichen Steueraufschub, bei dem auch der über den Anlagekosten liegende Erlös nicht zu einer sofortigen Besteuerung führt, oder einen teilweisen Steueraufschub, bei welchem ein (Teil-)Gewinn besteuert wird, soweit der Erlös die Anlagekosten übersteigt (ZWEIFEL/HUNZIKER/MARGRAF/OESTERHELT, a.a.O., § 7 Rz. 19; FRACHEBOUD/MARGRAF, a.a.O., S. 10 ff. [mit einer Übersicht über alle Kantone]). Der Kanton St. Gallen hat sich für das zweitgenannte Modell entschieden. Gemäss seinem Steuerbuch (StB 132 Nr. 1 Ziff. 3) führen Erbgang und Erbteilung nach Gesetz zwingend zu einem vollständigen Steueraufschub. — BGE 152 II 437, S. 443 — In den übrigen Fällen, d.h. bei Erbvorbezug, Vermächtnis und Schenkung, tritt ein vollständiger Steueraufschub nur ein, wenn ein vollumfänglich unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt. Andernfalls gilt folgende Regelung: "Qualifiziert sich das Rechtsgeschäft nur als teilweise unentgeltlich, übersteigen aber die Gegenleistungen des Erwerbers die Anlagekosten des Veräusserers, so tritt ein teilweiser Aufschub der Besteuerung ein. Besteuert wird lediglich die entgeltliche Quote. Diese bestimmt sich als Differenz zwischen den Anlagekosten und dem tatsächlichen Veräusserungserlös (effektiv bezahlter Übernahmewert). Die Wertdifferenz zwischen dem tatsächlichen Veräusserungserlös und dem amtlichen Verkehrswert (vgl. Art. 150 Abs. 2 StG ), die bei der Übertragung der Liegenschaft auf den Erbvorbezüger, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten übergeht, erwirbt dieser unentgeltlich; in diesem Umfang wird die Steuer aufgeschoben. Bei einer allfälligen Weiterveräusserung der Liegenschaft durch den Erwerber bildet die Differenz zwischen dem dannzumaligen Veräusserungserlös und den Anlagekosten (effektiv bezahlter Übernahmewert zuzüglich allfälliger wertvermehrender Aufwendungen) den steuerbaren Grundstückgewinn." Damit übereinstimmend ist in StB 135 Nr. 1 Ziff. 3.2 vorgesehen, dass in Fällen teilentgeltlicher Veräusserungen wie Erbvorbezug, Vermächtnis und (gemischte) Schenkung die entgeltliche Quote (z.B. Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschulden), soweit sie die Anlagekosten übersteigt, der Besteuerung unterliegt und die unentgeltliche Quote - soweit im beurkundeten Kaufpreis enthalten - in Abzug zu bringen ist (vgl. dazu ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das St. Gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, V. Teil Rz. 44 und 83; vgl. auch ZWEIFEL/HUNZIKER/MARGRAF/OESTERHELT, a.a.O., § 7 Rz. 12 und 19).

5.2 Streitig und zu prüfen ist, ob diese vom Kanton St. Gallen getroffene Regelung mit Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG vereinbar ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, ergibt sich die Antwort nicht bereits aus den Urteilen 9C_335/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.8 (nicht publ. in: BGE 150 I 1 , aber in: StE 2024 B 44.11 Nr. 17) und 2C_785/2020 vom 18. März 2021 E. 2.5.5. Es ging in diesen Entscheiden zwar ebenfalls um gemischte Schenkungen, doch betrafen sie mit Zürich und Thurgau zwei Kantone, welche - anders als St. Gallen - einen vollständigen Steueraufschub gewähren (was dem in E. 5.1 zuerst erwähnten Modell entspricht), weshalb sich das Bundesgericht zur Zulässigkeit eines teilweisen Aufschubs damals noch nicht zu äussern hatte. — BGE 152 II 437, S. 444 —

6. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen ( BGE 150 V 281 E. 5.1; BGE 149 V 21 E. 4.3; BGE 148 V 373 E. 5.1; je mit Hinweisen).

7.

7.1 Der Wortlaut des Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG lautet dahingehend, dass die Besteuerung aufgeschoben wird ("l'imposition est différée", "l'imposizione è differita") bei Schenkungen (worunter rechtsprechungsgemäss sowohl die reinen als auch die gemischten Schenkungen fallen; vgl. E. 4.2.1 hiervor). Diese nicht weiter differenzierende Formulierung, gemäss welcher bei Vorliegen des entsprechenden Rechtsgrundes der Übertragung (unabhängig von Realisierungsgrad, Art der Gegenleistung etc.) ein Steueraufschub zu erfolgen hat, deutet darauf hin, dass kein Spielraum bleibt, sondern der Aufschub entweder ein vollständiger zu sein hat oder überhaupt nicht zu gewähren ist. Davon wird auch in der Lehre ausgegangen, welche aus dem Wortlaut (in Verbindung mit dem systematischen Auslegungselement; vgl. dazu E. 7.2) ein "alles-oder-nichts"-Prinzip ableitet (HUNZIKER/SEILER, a.a.O., N. 105 zu Art. 12 StHG ; FRACHEBOUD/MARGRAF, a.a.O., S. 7 f.; BASTIEN VERREY, L'imposition différée du gain immobilier: harmonisation fédérale et droit cantonal comparé, 2011, S. 314 f.). Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die vorinstanzliche Argumentation, wonach der Wortlaut für sich betrachtet nur den unentgeltlichen Anteil abdecken und damit einen teilweisen Aufschub (d.h. einen Aufschub lediglich im Umfang der Schenkung) nahelegen soll. Mit Blick darauf, dass auch die gemischte Schenkung eine Schenkung (sui generis) darstellt, ist nicht — BGE 152 II 437, S. 445 — erkennbar, inwiefern eine derartige Aufspaltung der sich aus dem - als Einheit zu betrachtenden - Rechtsgeschäft ergebenden Steuerfolgen im Wort "Schenkung" einen Niederschlag gefunden haben könnte. Nach dem Gesagten spricht die keine Abstufungen vorsehende Formulierung vielmehr für die Lesart, dass es bei Vorliegen eines der in Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG geregelten Tatbestände zu einem vollständigen Aufschub zu kommen hat, hätte doch der Gesetzgeber andernfalls den Umfang des Aufschubs näher präzisiert.

7.2 Eng verbunden mit dem soeben dargelegten grammatikalischen Auslegungselement ist das gesetzessystematische. Bei der Lektüre des Art. 12 Abs. 3 StHG fällt auf, dass der Gesetzgeber nur in lit. a-c eine nicht weiter differenzierende Formulierung wählte, während er in lit. d und e StHG einen mit "soweit" beginnenden Nebensatz einfügte, mit welchem er den Steueraufschub in masslicher Hinsicht begrenzte (lit. d: "soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird"; lit. e: "soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird"). Mit anderen Worten lässt die Gesetzessystematik zwei Gruppen von Tatbeständen erkennen: Auf der einen Seite stehen lit. a-c, wo ein Aufschub im Sinne des "alles-oder-nichts"-Prinzips, d.h. ein vollständiger Aufschub vorgesehen wird. Auf der anderen Seite befinden sich lit. d und e, gemäss welchen für die sogenannten Ersatzbeschaffungstatbestände ein teilweiser Aufschub gilt (vgl. in diesem Sinne auch HUNZIKER/SEILER, a.a.O., N. 105 zu Art. 12 StHG ; FRACHEBOUD/MARGRAF, a.a.O., S. 7 f.; VERREY, a.a.O., S. 314 f.). Soweit die Vorinstanz dafürhält, gegen diese (systematische) Auslegung spreche, dass Erlösverwendungsvorschriften, wie sie in lit. d und e enthalten seien, in lit. a keinen Sinn ergäben, greift ihr Einwand zu kurz. Er lässt ausser Acht, dass sich die aus dem Aufbau der Gesetzesbestimmung gezogene Schlussfolgerung allein auf die rein formale Ähnlichkeit von lit. a-c einerseits ("die Besteuerung wird aufgeschoben bei x") sowie lit. d und e andererseits ("die Besteuerung wird aufgeschoben bei y, soweit ...") stützt. Selbstredend hätte der Gesetzgeber lit. a parallel zu lit. d und e formulieren können, auch wenn er dabei eine sich inhaltlich von derjenigen in lit. d und e unterscheidende, aber ebenfalls einschränkende Formulierung hätte wählen müssen. — BGE 152 II 437, S. 446 —

7.3 Für das historische Auslegungselement ergeben sich aus den parlamentarischen Beratungen keine Hinweise, weil im Zusammenhang mit dem Steueraufschub lediglich die Ersatzbeschaffungen umstritten waren und der hier interessierende Tatbestand der Schenkung zu keinen Diskussionen Anlass gab. In der Botschaft finden sich hingegen auch zu den ausserhalb der Ersatzbeschaffungen liegenden Aufschubtatbeständen einige Ausführungen. So hob der Bundesrat im Zusammenhang mit Eigentumswechseln unter Ehegatten hervor, dass der Steueraufschub beschränkt sei auf die Begründung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft (so die ursprüngliche Fassung von Art. 12 Abs. 3 lit. b StHG , welche auf 1. Januar 2000 durch die noch heute in Kraft stehende abgelöst wurde), weil die generelle Privilegierung von Handänderungen zwischen Ehegatten dem übernehmenden Ehegatten in all den Fällen zum Nachteil gereichen würde, in welchen der "veräussernde" Ehegatte wirtschaftlich einen Gewinn erziele. Bei einem generellen Steueraufschub hätte der Erwerber bei der Weiterveräusserung allenfalls einen von ihm nicht erzielten Gewinn zu versteuern. In den Fällen, in denen ein Ehegatte dem Partner eine Liegenschaft unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich oder als Erbvorbezug übertrage, entfalle ohnehin eine Steuerpflicht gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG (Botschaft, a.a.O., S. 102). Der zuletzt wiedergegebene Satz aus der Botschaft weckt den Eindruck, dass der Bundesrat die reine und die gemischte Schenkung wie auch den (hier nicht weiter interessierenden) Erbvorbezug genau gleich behandeln wollte, indem er für alle drei Sachverhalte ein Entfallen der Steuerpflicht vorsah. Auch wenn er damit die Rechtsfolge technisch nicht korrekt umschrieben hat, indem ein Aufschub die Steuerpflicht (wie in E. 4.2.3 hiervor dargelegt) nicht definitiv untergehen lässt, sondern nur dazu führt, dass der (privilegierte) Grundstückgewinn vorläufig nicht besteuert wird, brachte der Bundesrat damit doch zum Ausdruck, dass er von einem vollständigen und nicht einem bloss teilweisen Fehlen der Steuerpflicht im Übertragungszeitpunkt ausging. Soweit das kantonale Steueramt seinen gegenteiligen Standpunkt durch die übrigen bundesrätlichen Ausführungen insofern bestätigt sieht, als es daraus den Grundsatz herausliest, dass ein Steueraufschub bei "wirtschaftlich realisierten" Grundstückgewinnen nicht gewollt gewesen sei, was auch für teilunentgeltliche Übertragungen gelten müsse, ergibt sich dies so nicht aus der Botschaft. Aussagekräftig ist einzig die erwähnte Passage, in welcher der Bundesrat ausdrücklich auf die teilweise unentgeltliche — BGE 152 II 437, S. 447 — Übertragung (unter Ehegatten) Bezug nahm. In diesem Sinne weisen auch die Erläuterungen in der Botschaft eher in die Richtung, welche sich aus dem Wortlaut und der Systematik ergeben.

7.4 Unter teleologischen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass die in Art. 12 StHG geregelten Steueraufschubtatbestände eingeführt wurden, weil es Konstellationen gibt, in welchen die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer zu Härten führen oder sich als inopportun erweisen kann (HUNZIKER/SEILER, a.a.O., N. 93 zu Art. 12 StHG ). Im Falle einer reinen bzw. einer gemischten Schenkung ist es Sinn und Zweck des Steueraufschubs, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die schenkende Person keinen bzw. einen reduzierten Gewinn erzielt und ihr keine bzw. reduzierte Mittel zufliessen. Aus diesem Grund soll die entsprechende Handänderung nicht mit der Grundstückgewinnsteuer belastet werden. Vielmehr soll die Besteuerung auf die nächste, nicht mehr steueraufschiebende Handänderung verschoben werden, wobei der Rechtsnachfolger des durch den Steueraufschub damals begünstigten Veräusserers die latente Steuerlast trägt (vgl. E. 4.2.3 hiervor).

7.4.1 Das kantonale Steueramt mahnt, es werde oft vergessen, dass der Steueraufschub nur für den Veräusserer vorteilhaft sei. Dass der Erwerber dabei eine ihm oftmals unbekannte latente Steuerlast zu tragen habe, sei nur bei unentgeltlichen Handänderungen gerechtfertigt, weil der Veräusserer den während der Eigentumsdauer eingetretenen Wertzuwachsgewinn nicht geldmässig/wirtschaftlich realisiere, während diese Belastung im Falle teilunentgeltlicher Übertragungen stossend sei, soweit der Veräusserer den unentgeltlichen Wertzuwachsgewinn teilweise wirtschaftlich realisiere. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass es sich nicht etwa so verhält, dass der Erwerber (Schenkungsempfänger) von der latenten Steuerlast überrascht würde, sondern diese vielmehr Bestandteil des Rechtsgeschäftes bildet; zudem dürfte der Schenkungsteil, der im Kanton St. Gallen mindestens 25 % zu betragen hat (vgl. E. 3.1 hiervor), im typischen Fall die Höhe der Grundstückgewinnsteuer übersteigen. Es trifft zu, dass gemischte Schenkungen auf Seiten des Veräusserers zu einem Zufluss führen können, der sinnvollerweise zu besteuern wäre. In der Praxis häufig anzutreffen sein dürften jedoch die Konstellationen, in welchen gar kein Zufluss stattfindet, sondern das Geld im Objekt gebunden bleibt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gegenleistung darin besteht, dass — BGE 152 II 437, S. 448 — Hypothekarschulden übernommen werden (was die Kantone gemäss BGE 151 II 818 E. 5.2.2.1 als Gegenleistung betrachten müssen) oder ein Nutzungsrecht (Nutzniessung oder Wohnrecht) eingeräumt wird (was die Kantone gemäss Urteil 2C_719/2017 vom 26. April 2019 E. 2.5 als Gegenleistung betrachten dürfen, aber nicht zwingend müssen; vgl. zu diesen Konstellationen auch HUNZIKER/SEILER, a.a.O., N. 104 zu Art. 12 StHG ).

7.4.2 Die von der Vorinstanz für richtig gehaltene sofortige Besteuerung des "entgeltlichen" Teils würde zu einer Aufteilung der (latenten) Steuerlast führen. Ein derartiger Mechanismus ist im Rahmen des Art. 12 Abs. 3 lit. d und e StHG vorgesehen, indem nur die Besteuerung des durch die Reinvestition "gebundenen" Gewinnanteils aufgeschoben wird, während der "ungebundene" Anteil sofort erfasst wird. Eine Aufteilung der Steuerlast wäre zwar auch im Rahmen von Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG denkbar, ergibt sich aber nicht (zwingend) aus Sinn und Zweck der Bestimmung, abgesehen davon, dass der Gesetzgeber die entsprechenden Modalitäten zur Wahrung des Legalitätsprinzips genau hätte regeln müssen (insbesondere auch zwecks interkantonaler Koordination, wie beispielsweise für den Fall, dass einer gemischten Schenkung eine Ersatzbeschaffung in einem anderem Kanton folgen würde). Dass eine entsprechende Aufteilung, wie im angefochtenen Entscheid erwähnt, insofern gewisse Vorteile mit sich brächte, als die Besteuerung in zeitlicher Hinsicht mit der Gewinnerzielung zusammenfiele und die Person treffen würde, welche den Gewinn tatsächlich erzielt, vermag keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen.

7.4.3 Es scheint naheliegend, dass sozialpolitische Überlegungen ausschlaggebend waren für den gesetzgeberischen Entscheid, auch gemischte Schenkungen hinsichtlich der Grundstückgewinnsteuer zu privilegieren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fehlen dafür zwar Anhaltspunkte in der Botschaft. Daraus kann indessen insofern nichts abgeleitet werden, als sich der Bundesrat zu den Motiven, weshalb ein Steueraufschub angezeigt erscheinen kann, komplett ausschwieg. Der Steueraufschub ermöglicht es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vertragsparteien derartiger Rechtsgeschäfte oft verwandtschaftlich verbunden sind und damit häufig die familieninterne Nachlassplanung bereits zu Lebzeiten regeln möchten. Zu denken ist insbesondere an den Fall, dass Eltern ihrem Kind oder ihren Kindern bereits vor ihrem Tod ein Grundstück übertragen wollen, gleichzeitig aber möglichst viel Liquidität behalten möchten. — BGE 152 II 437, S. 449 — Eine solche (typische) Konstellation liegt auch im hier zu beurteilenden Sachverhalt vor.

7.4.4 Mithin sprechen teleologische Gesichtspunkte zwar ebenfalls eher für einen vollständigen Steueraufschub, ohne indessen ein eindeutiges Ergebnis zu zeitigen.

7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bestimmung des Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG dahingehend zu verstehen ist (insbesondere nach grammatikalischer, systematischer und historischer, weniger eindeutig nach teleologischer Auslegung), dass auch bei gemischten Schenkungen ein vollständiger Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gewährt werden muss. Damit erweist sich die (unter anderem) vom Kanton St. Gallen getroffene Regelung, welche für diese Rechtsgeschäfte lediglich einen teilweisen Aufschub vorsieht, als bundesrechtswidrig.

Themen
25%-Schwellenwert (Schwellenwert für die Anerkennung als gemischte Schenkung im Kanton St. Gallen)Alles-oder-nichts-PrinzipAufschub der GrundstückgewinnsteuerAuslegung (grammatikalische, systematische, historische, teleologische Auslegung)BeschwerdeführerBeschwerdegegnerBotschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1983 (zu den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern)Bundesrechtswidrigkeit der kantonalen Regelung
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 152 II 437
Ersatzbeschaffung
Gemischte Schenkung
Grundstück mit Verkehrswert von Fr. 1'000'000.- und Verkaufspreis (Gegenleistung) von Fr. 750'000.-
Grundstückgewinn von Fr. 189'689.-
Grundstückgewinnsteuer
Kanton St. Gallen
Kanton Thurgau
Kanton Zürich
kantonaler Gestaltungsspielraum
Kantonales Steueramt (Beschwerdegegner, Kanton St. Gallen)
Latente Steuerlast
Legalitätsprinzip
Nachlassplanung zu Lebzeiten
Nutzniessung / Wohnrecht als Gegenleistung
Objektsteuer
Pragmatischer Methodenpluralismus
Realisierung des Grundstückgewinns
St. Galler Steuerbuch (StB)
Steueraufschub (Aufschub der Grundstückgewinnsteuer)
Steuergesetz des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 (StG/SG; sGS 811.1)
Steuerharmonisierung
Steuerharmonisierung (Harmonisierungsauftrag)
Tax rollover (Übertragung der Steuerlast auf Erwerber oder Ersatzobjekt)
Teilweiser Steueraufschub
Übernahme von Hypothekarschulden als Gegenleistung
Vollständiger Steueraufschub
Wertzuwachssteuer
Wertzuwachssteuer / Objektsteuer
§Normen
Art. 2 Abs. 1 lit. d StHGArt. 12 Abs. 1 StHGArt. 12 Abs. 3 lit. a StHGArt. 12 Abs. 3 lit. b StHGArt. 12 Abs. 3 lit. d StHGArt. 12 Abs. 3 lit. e StHGArt. 12 Abs. 3 StHGArt. 130 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998Art. 132 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998Art. 132 Abs. 1 lit. a StG/SGArt. 134 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998Art. 135 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998
Zitierte Entscheide
BGE 151 II 81821.03.2025
Aufschub der Besteuerung, Gemischte Schenkung, Grundstückgewinnsteuer
BGE 150 V 28129.05.2024
Diskriminierungsverbot, In-House-Pflege, Behindertenheim
9C_335/202326.10.2023
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Harmonisiertes kantonales Steuerrecht, Freie Kognition
BGE 150 I 126.10.2023
Legalitätsprinzip im Steuerrecht, Vertrauensschutz, Interessenabwägung
BGE 149 V 2102.03.2023
Akontobeiträge, Definitive Beitragsfestsetzung, Rückerstattung von Akontobeiträgen
BGE 148 V 37302.08.2022
Berücksichtigung des nachdienstlichen Verhaltens, Erwerbsersatzentschädigung für Zivildienst, Ortsüblicher Anfangslohn
2C_785/202018.03.2021
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit, Sachverhaltsfeststellung
2C_1055/201926.06.2020
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Grundstückgewinnsteuer, Steueraufschub bei Erbgang
2C_665/201910.03.2020
Grundstückgewinnsteuer, Kongruenzprinzip, Anlagekosten abgebrochener Bauten
2C_719/201726.04.2019
Kapitalgewinn, Harmonisierung des Steuerrechts, Willkürverbot
BGE 145 II 20615.02.2019
Rechtsgleichheit, Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Grundstückgewinnsteuer
BGE 143 II 38203.04.2017
Vorfälligkeitsentschädigung, Anlagekosten, Dualistisches System
BGE 141 II 20709.02.2015
Aufschubkette, Erbvorbezug unter Nutzniessungsvorbehalt, Ersatzbeschaffung selbstgenutzten Wohneigentums
BGE 130 II 20202.03.2004
Absolute Methode, Ersatzbeschaffung, Gestaltungsspielraum der Kantone
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 152 II 437

Zitiervorschlag: BGE 152 II 437, bgex.ch/bge/152-ii-437