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1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 152 III 18127.01.2026
Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Zuständigkeitsordnung bei internationalen Arbeitsstreitigkeiten im professionellen Fussballsport (E. 4).
BGE 152 II 1919.01.2026
Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 lit. g DBG ; Art. 34b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BPG ; Art. 337c Abs. 3 OR ; steuerliche Behandlung einer Entschädigung wegen unrechtmässiger fristloser Kündigung nach öffentlichem Personalrecht. Die Entschädigung für eine unrechtmässige fristlose…
BGE 152 III 11513.01.2026
Art. 9 Abs. 1 und 2 IPRG ; Art. 199 Abs. 2 ZPO ; internationale Rechtshängigkeit; erste, für die Klageeinleitung notwendige Verfahrenshandlung. Um die Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IPRG zu begründen, genügt die Einreichung eines freiwilligen Schlichtungsgesuchs…

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BGE152 II 450
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GBVGrundbuchverordnung176
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)147
OLEBegrenzungsverordnung (BVO, französisch)66
BGE 152 III 15418.12.2025
Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO ; Art. 68 SchKG ; Rückerstattung des Kostenvorschusses an obsiegende Partei in summarischen SchKG-Verfahren nach Art. 251 ZPO . Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch in summarischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO anwendbar und geht Art. 68 SchKG…
BGE 152 III 13712.12.2025
Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG ; Bestimmung des Stellvertretungsstatuts. Für die Anknüpfung des Stellvertretungsstatuts an den Ort der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG muss der Stellvertreter am betreffenden Ort eine…
BGE 152 IV 20104.12.2025
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ; Art. 321b Abs. 1 OR ; ungetreue Geschäftsbesorgung, Rechenschaftspflicht. Die blosse Verletzung der Rechenschaftspflicht im Sinne von Art. 321b Abs. 1 OR durch den Geschäftsführer (Arbeitnehmer) kann unter bestimmten Umständen einen Schaden an den…
BGE 152 II 45003.12.2025
Art. 98 RTVG ; Art. 86 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 64 VwVG ; Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Kostenregelung von Art. 98 RTVG schliesst nicht aus, dass im Verfahren vor der UBI…
BGE 152 III 9225.11.2025
Art. 88 Abs. 2, Art. 265a Abs. 1 und 4 SchKG ; Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens, Fortsetzung der Betreibung und Fristenstillstand. Während des summarischen und ordentlichen Verfahrens betreffend Feststellung neuen Vermögens steht die Jahresfrist, innert welcher…
BGE 152 III 10616.10.2025
Art. 166 ff. SchKG ; Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR ; Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG ; Konkurseröffnung nach SchKG; Auflösung der Gesellschaft wegen Organmangels und Anordnung der Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs. Das Auflösungsurteil gemäss Art. 731b Abs. 1 bis…
BGE 151 IV 35708.10.2025
Art. 90 Abs. 3 und 3 ter SVG in Verbindung mit Art. 41 und 47 StGB ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung. Art. 90 Abs. 3 ter SVG räumt dem Richter bei der Strafzumessung einen grösseren Ermessensspielraum ein, da er bei nicht rückfälligen Tätern…
BGE 152 III 2311.09.2025
Art. 324a Abs. 1 OR ; Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitnehmers. Beurteilung der Kausalität zwischen dem unverschuldeten Verhinderungsgrund und dem Ausbleiben der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bei mehreren möglichen Ursachen (E. 2).
BGE 151 IV 36505.09.2025
Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ; Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Fahrer, dessen Führerausweis abgelaufen ist. Begriff des Überlassens eines Motorfahrzeugs (E. 3.1). Nicht-Inhaberschaft der erforderlichen Erlaubnis und Abgrenzung zum Nichtmitführen derselben (E. 3.2). Fall…
BGE 152 III 12703.09.2025
Art. 44 und 45 IPRG ; Ort der Eheschliessung, wenn sich eine der betroffenen Personen im Zeitpunkt des amtlichen Rechtsaktes in der Schweiz befindet und die andere im Ausland. Gibt die Verlobte ihr Eheversprechen in Anwesenheit von Zeugen vor der zuständigen Behörde im Ausland…
BGE 151 III 55328.08.2025
Art. 44 SchKG ; Art. 184 Abs. 3 BV ; Art. 2 des Embargogesetzes; Art. 15 der Ukraine-Verordnung. Auf sanktionsrechtliche Vermögenssperren, die sich auf die Ukraine-Verordnung stützen, ist Art. 44 SchKG analog anwendbar (E. 3 und 4).
BGE 152 III 10321.08.2025
Art. 153 Abs. 2 SchKG ; Zustellung des Zahlungsbefehls an den Ehegatten des Schuldners. Zur Frage, ob der Ehegatte, dem gestützt auf Art. 153 Abs. 2 lit. a SchKG ein Zahlungsbefehl zugestellt wurde, unter den Voraussetzungen von Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG die Zustellung eines…
BGE 151 III 57411.08.2025
Art. 174 SchKG ; Tilgung der Kosten des Konkursgerichts innert der zehntägigen Frist zur Weiterziehung des Konkurserkenntnisses; Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Hat der Schuldner die Kosten des Konkursgerichts erst im Beschwerdeverfahren getilgt, hat er…
BGE 152 II 17904.08.2025
Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 und Ziff. 5 SVG ; dringliche Dienstfahrten; Führerausweisentzug; Unterschreitung der Mindestentzugsdauer. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG verpflichtet die Verwaltungsbehörde nicht, im Falle einer vom Strafgericht in Anwendung von Art. 100…
BGE 151 III 56324.07.2025
Art. 46, 52 f., 89, 272 SchKG; Prosequierung eines schweizweiten Arrestes; Pfändung. Der schweizweite Arrest ermöglicht die Prosequierung des Arrestes durch ein einziges Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt hat die Pfändung der verarrestierten Vermögenswerte…
BGE 151 III 51609.07.2025
Art. 297 Abs. 5 SchKG ; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Beschwerde gegen die Sistierung eines Zivilprozesses aufgrund einer bewilligten Nachlassstundung; Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Mit Bewilligung der Nachlassstundung werden nicht dringliche Zivilprozesse…
BGE 151 III 53809.07.2025
Art. 82 SchKG ; Art. 257e Abs. 4 OR ; provisorische Rechtsöffnung; befreiende Einwendung; vom Mieter gestellte Sicherheiten. Im Rahmen einer summarischen Prüfung der rechtlichen Begründetheit der befreienden Einwendung des Betriebenen darf das Rechtsöffnungsgericht davon…
BGE 151 III 54426.06.2025
Art. 340, 340a-c OR ; Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot; Karenzentschädigung. Ohne anderslautende Abrede kann die Arbeitgeberin ein entgeltliches Konkurrenzverbot nicht einseitig kündigen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Tatsächliche oder hypothetische Ersatzeinkünfte des…
BGE 151 III 58626.06.2025
Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision; Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen. Voraussetzungen des Revisionsgrunds der Einwirkung auf den Schiedsentscheid durch ein Verbrechen oder ein Vergehen ( Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG )…
BGE 152 V 2023.06.2025
Art. 24 Abs. 1 KVG ; Ziff. 1.2 Anhang 1 KLV; Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz; Ersatz von Erwerbsausfall bei Organspende. Der vom Organspender direkt gegenüber dem obligatorischen Krankenpflegeversicherer der Organempfängerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von…
BGE 151 V 36818.06.2025
Art. 31 Abs. 1 AVIG ; Art. 46 AVIV ; Kurzarbeitsentschädigung; normale Arbeitszeit und flexibles Arbeitszeitsystem; Auslegung eines Arbeitsvertrags. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Gleitzeitarbeit (E. 5.2). Die Auslegung des Arbeitsvertrags lässt im vorliegenden Fall…
BGE 151 III 57912.06.2025
Art. 495 ff. ZGB ; Art. 285 ff., 288 SchKG ; Erbverzicht; paulianische Anfechtung. Der Erbverzicht nach Art. 495 ff. ZGB ist keine Rechtshandlung, die der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG untersteht (E. 4).
12…1453›
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BGE 152 II 450BGEx
BGEx

BGE 152 II 450

33. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_127/2023 vom 3. Dezember 2025

Regeste

Art. 64 VwVGArt. 66 aRTVGArt. 86 Abs. 3 RTVG

Art. 98 RTVG ; Art. 86 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 64 VwVG ; Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Kostenregelung von Art. 98 RTVG schliesst nicht aus, dass im Verfahren vor der UBI Parteientschädigungen zugesprochen werden (E. 5). Gemäss Art. 86 Abs. 3 RTVG kommt subsidiär das VwVG zur Anwendung (E. 6). Art. 64 VwVG regelt die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren und ist auch im Verfahren vor der UBI anwendbar. Wegen der Besonderheiten des programmrechtlichen Aufsichtsverfahrens erweist sich der Beizug einer berufsmässigen Vertretung in der Regel nicht als notwendig, wobei es sich ausnahmsweise anders verhalten kann (E. 7). Vorliegend war der Beizug einer berufsmässigen Vertretung durch die Beschwerdeführerin angesichts der besonderen Komplexität der Materie (vgl. BGE 149 I 2 ) notwendig (E. 8).

Sachverhalt ab Seite 451

Sachverhalt

— BGE 152 II 450, S. 451 —

A.

A.a SRF News veröffentlichte am 10. August 2021 auf Instagram den Beitrag "Deutschland schafft kostenlose Corona-Tests ab". Es ging dabei darum, dass ab dem 11. Oktober 2021 Corona-Schnelltests in Deutschland nicht mehr kostenlos sein würden. Der Bericht gab die Gründe hierfür und die Ausnahmen dazu wieder.

A. kommentierte den Beitrag auf Instagram wie folgt:

"Sollen sie nur auch in der Schweiz einführen. Ich muss weder in eine Bar, noch sonst etwas. Von mir aus kann ich auch auf der Strasse tanzen und meine Drinks selbst mixen, zudem benötige ich keine Ferien im Ausland. Bin bisher gut ohne irgend einen Test oder eine Impfung ausgekommen."

A.b Die SRF-News-Redaktion löschte den entsprechenden Kommentar wenige Stunden danach, da sie davon ausging, dass dieser mit ihrer "Netiquette" (Regeln für das soziale Kommunikationsverhalten der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft [SRG]) unvereinbar sei.

A.c A. gelangte hiergegen an die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz, welche ihre Beanstandung am 25. August 2021 nicht weiter behandelte, da sie sich für die Handhabung der Kommentarspalten auf Instagram durch SRF als unzuständig erachtete. Sie überwies die Eingabe für eine allfällige (aufsichtsrechtliche) Bearbeitung an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 trat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) auf die von A. an sie gerichtete Beschwerde nicht ein, da sie sich ebenfalls für unzuständig erachtete. — BGE 152 II 450, S. 452 —

B.

B.a Mit Urteil 2C_1023/2021 vom 29. November 2022 ( BGE 149 I 2 ) hiess das Bundesgericht eine gegen den Entscheid der UBI vom 22. Oktober 2021 erhobene Beschwerde von A. gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung an die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz zurück. Für die Regelung der Entschädigungsfrage im vorinstanzlichen Verfahren wies es die Sache an die UBI zurück.

B.b In der Folge teilte die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz A. mit Schreiben vom 18. Januar 2023 im Wesentlichen mit, dass die Löschung des Kommentars nicht rechtmässig gewesen sei, und lud sie ein, den Kommentar unter dem Post nochmals zu veröffentlichen, da es aufgrund technischer Restriktionen bei Instagram nicht möglich sei, gelöschte Kommentare wieder hervorzuholen.

B.c Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 teilte die UBI A. bezugnehmend auf Dispositiv-Ziffer 2.3 des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. November 2022 mit, dass das Beschwerdeverfahren vor der UBI kostenlos sei und Parteientschädigungen auf keinen Fall auferlegt würden.

C. A. gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Februar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid der UBI vom 2. Februar 2023 vollständig aufzuheben und es sei ihr für das ursprüngliche UBI-Verfahren (Entscheid vom 22. Oktober 2021; aufgehoben durch das Bundesgericht mit Urteil vom 29. November 2022) eine Parteientschädigung zulasten der UBI in der Höhe von Fr. 3'000.- zzgl. MWST zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur quantitativen Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

(...)

(Auszug)

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

5. Zu prüfen ist zunächst, ob mit Art. 98 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) eine spezialgesetzliche Grundlage besteht, die Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren vor der UBI ausschliesst. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.

5.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene — BGE 152 II 450, S. 453 — Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen ( BGE 151 II 710 E. 4.2; BGE 149 II 43 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2 Art. 98 RTVG trägt die Überschrift "Kosten" (französisch: "Frais"; italienisch: "Spese"). Der vorliegend besonders interessierende Abs. 1 hat folgenden Wortlaut: "Das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz ist kostenlos" (französisch: "La procédure de plainte devant l'autorité de plainte est gratuite"; italienisch: "La procedura di ricorso dinanzi all'Autorità di ricorso è gratuita"). Abs. 2 sieht sodann vor, dass für mutwillige Beschwerden der Beschwerde führenden Person Verfahrenskosten auferlegt werden können und dass das VwVG anwendbar ist.

Der in allen drei Sprachen übereinstimmende Wortlaut von Art. 98 Abs. 1 RTVG spricht von der Kostenlosigkeit des "Beschwerdeverfahrens". Mithin kann der Bestimmung klar entnommen werden, dass für das Verfahren vor der UBI keine Verfahrenskosten erhoben werden dürfen. Dies wird im Übrigen von keiner Seite infrage gestellt. Parteientschädigungen werden demgegenüber nicht erwähnt.

5.3 Die Materialien zu Art. 98 RTVG enthalten keine ausdrücklichen Hinweise darauf, dass die dortige Regelung die Ausrichtung von Parteientschädigungen miterfassen sollte. Die Botschaft hält lediglich fest, dass diese Bestimmung Art. 66 aRTVG entspricht (vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1745 zu Art. 104 E-RTVG). Die Bestimmung in Art. 98 RTVG gab keinen Anlass zu Diskussionen im Parlament. Beide Räte stimmten dem Entwurf des Bundesrats zu (vgl. AB 2004 N 155; AB 2005 S 203). — BGE 152 II 450, S. 454 —

Dabei ist zu beachten, dass Art. 66 aRTVG die Marginalie "Verfahrenskosten" (französisch: "Frais de procédure"; italienisch: "Spese procedurali") trug. Der Umstand, dass der etwas weniger spezifisch formulierte Art. 98 RTVG die Regelung von Art. 66 aRTVG übernehmen - und nicht etwa modifizieren - sollte, weist darauf hin, dass auch Art. 98 RTVG lediglich das Auferlegen von Verfahrenskosten betrifft und nicht etwa auch Parteientschädigungen ausschliesst.

Vor diesem Hintergrund ist aus den Materialien keine Absicht des Gesetzgebers ersichtlich, mit Art. 98 RTVG neben den eigentlichen Verfahrenskosten auch Parteientschädigungen im Verfahren vor der UBI grundsätzlich auszuschliessen.

5.4 Dieser Schluss liegt auch mit Blick auf weitere vergleichbare spezialgesetzliche Kostenbestimmungen nahe, in denen die Unentgeltlichkeit des Verfahrens vorgesehen ist, wobei sowohl der Gesetzgeber als auch das Bundesgericht jeweils davon ausgehen, dass die Parteientschädigungen von den entsprechenden Bestimmungen nicht miterfasst sind:

Besonders illustrativ ist Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) , der unter der Marginalie "Unentgeltlichkeit des Verfahrens" vorsieht, dass "[d]ie Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 [...] unentgeltlich [sind]". Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung hielt der Kommissionssprecher in den parlamentarischen Beratungen ausdrücklich Folgendes fest: "Die Unentgeltlichkeit des Verfahrens beschränkt sich, wie es der Begriff sagt, auf das behördliche Verfahren oder das Gerichtsverfahren. Nicht eingeschlossen in diese Unentgeltlichkeit sind die Anwaltskosten. Also dort, wo die Unentgeltlichkeit gilt, werden zwar keine Verfahrens- oder Gerichtskosten auferlegt. Hingegen muss die unterliegende Partei, wie es auch sonst üblich ist, auch im Falle der Unentgeltlichkeit die Anwaltskosten der obsiegenden Partei tragen." (AB 2002 N 947 zu [damals] Art. 7d BehiG ; dazu auch die Urteile 2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 8.2; 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 6.6). Gleichermassen werden beispielsweise Art. 13 Abs. 5 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG; SR 151.1) oder aArt. 343 OR (in Kraft bis 31. Dezember 2010) in dem Sinne ausgelegt, dass die Kostenlosigkeit bzw. Unentgeltlichkeit des Verfahrens das — BGE 152 II 450, S. 455 — Zusprechen von Parteientschädigungen grundsätzlich nicht ausschliesst (vgl. betreffend aArt. 343 OR: BGE 122 III 495 E. 4 mit Hinweis auf BGE 115 II 30 E. 5c; betreffend Art. 13 Abs. 5 GlG siehe unter anderem BGE 124 II 409 E. 12 sowie FLORENCE AUBRYGIRARDIN, Égalité salariale et décisions judiciaires: questions pratiques du point de vue de la justice, AJP 2005 S. 1062 ff., 1066; ferner MATTEO RITZINGER, in: Gleichstellungsgesetz, Facincani/Hirzel/Sutter/Wetzstein [Hrsg.], 2022, N. 113 ff. zu Art. 13 GlG ). Diese etablierte Praxis zu vergleichbaren, allgemein formulierten Kostenregelungen in anderen Bundesgesetzen spricht für eine entsprechende Auslegung von Art. 98 RTVG .

5.5 Nach dem Gesagten weisen der Wortlaut, insbesondere aber auch der Bezug zur Vorgängerregelung und vergleichbare "Schwesterbestimmungen" in anderen Bundesgesetzen darauf hin, dass mit Art. 98 RTVG im Verfahren vor der UBI nur das Auferlegen von Verfahrenskosten im engen Sinn, nicht aber das Zusprechen von Parteientschädigungen untersagt werden sollte. Daran ändert die besondere Natur des Verfahrens vor der UBI (dazu insbesondere nachfolgende E. 6) nichts. Allein hieraus kann sich für die Auslegung von Art. 98 RTVG nichts grundlegend Anderes ergeben. Insgesamt lässt sich aus Art. 98 RTVG mit Blick auf die Parteientschädigung deshalb nichts ableiten.

6. Gemäss Art. 86 Abs. 3 RTVG sind auf das Aufsichtsverfahren die Bestimmungen des VwVG (SR 172.021) anwendbar, sofern das RTVG nicht davon abweicht. Damit wird eine subsidiäre Anwendbarkeit des VwVG statuiert, für den Fall, dass das RTVG selbst keine Spezialregelungen enthält (vgl. BGE 135 II 430 E. 3.2; vgl. auch ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, 2008, N. 12 zu Art. 86 RTVG ).

Nachdem die spezialgesetzliche Bestimmung in Art. 98 RTVG wie dargelegt (vorne E. 5) ausschliesslich die Kostenfrage regelt und betreffend das Zusprechen von Parteientschädigungen keine eigenständige Regelung enthält, kommt der Verweis in Art. 86 Abs. 3 RTVG zum Tragen. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 64 VwVG .

7.

7.1 Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Rechtsprechungsgemäss — BGE 152 II 450, S. 456 — verankert die Bestimmung bei gegebenen Voraussetzungen trotz der "kann"-Formulierung einen Anspruch auf Entschädigung (vgl. schon BGE 98 Ib 506 E. 1; Urteile 2C_617/2022 vom 21. März 2024 E. 3.4.1; 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Allerdings regelt Art. 64 VwVG ausschliesslich die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nach Art. 44 ff. VwVG und verschafft keinen Anspruch auf Parteientschädigung in erstinstanzlichen Verfahren (vgl. auch BGE 132 II 47 E. 5.2).

7.2 Die Beschwerdegegnerin und die UBI machen geltend, Art. 64 VwVG könne auf das Verfahren vor der UBI - bei dem es sich im Grundsatz um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren und nicht um ein Beschwerdeverfahren im Sinne der Bestimmung handle - von vornherein nicht zur Anwendung kommen.

Dieser Einwand verfängt nicht. Soweit das RTVG keine spezialgesetzliche Regelung vorsieht, schränkt die Verweisungsnorm von Art. 86 Abs. 3 RTVG die Anwendbarkeit des VwVG in keiner Weise ein (vgl. auch BBl 2003 1737). Unabhängig von den Besonderheiten des Verfahrens vor der UBI bestimmt sich die Anwendbarkeit von Art. 64 VwVG nach den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen. Art. 64 VwVG richtet sich gemäss seinem ausdrücklichen Wortlaut an die Beschwerdeinstanz. Wer als Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 64 VwVG amtet, ergibt sich seinerseits aus Art. 47 VwVG (vgl. auch MICHAEL BEUSCH, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 64 VwVG ). Dabei handelt es sich gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG unter anderem um "andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet".

Bereits die Bezeichnung der nach Massgabe von Art. 82 ff. RTVG spezialgesetzlich geschaffenen Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen lässt angesichts der Regelung von Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG auf die Anwendbarkeit der dortigen Bestimmungen auf das Verfahren vor der UBI schliessen. Dasselbe ergibt sich zudem auch aus den übrigen spezialgesetzlichen Bestimmungen. So regelt Art. 94 ff. RTVG ausdrücklich das "Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdeinstanz". Schliesslich wird das Verfahren vor der UBI auch in den übrigen Bestimmungen im RTVG durchwegs als Beschwerdeverfahren bezeichnet (vgl. auch etwa Art. 83 Abs. 1 lit. a RTVG [Aufgaben]; Art. 86 Abs. 1 und 5 RTVG [Grundsätzezum Verfahren]; auch den bereits erwähnten Art. 98 RTVG [Kosten]). — BGE 152 II 450, S. 457 — Auch in den Materialien (vgl. die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4408) und in der Literatur wird die UBI ausdrücklich als Beispiel für eine Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG genannt (vgl. REGINA KIENER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019,N. 13 zu Art. 47 VwVG ; OLIVER ZIBUNG, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 47 VwVG ).

Auch in früheren Verfahren ist das Bundesgericht - wenn auch ohne ausdrückliche Auseinandersetzung - von der Anwendbarkeit der auf das Beschwerdeverfahren anwendbaren Bestimmungen des VwVG ( Art. 44 ff. VwVG ) ausgegangen (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.1 betreffend Art. 57 VwVG [Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren]).

Vor diesem Hintergrund kommt Art. 64 VwVG auf die Frage der Parteientschädigung zur Anwendung.

7.3 Allerdings weisen die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit Art. 98 RTVG zu Recht auf die Besonderheiten im Verfahren vor der UBI hin:

In der Tat ist das programmrechtliche Aufsichtsverfahren nicht in erster Linie auf den Schutz individueller Interessen gerichtet, sondern soll der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit dienen (vgl. BGE 134 II 260 E. 6.2; BGE 132 II 290 E. 3.2.3; BGE 123 II 69 E. 3b; jüngst auch BGE 149 I 2 E. 3.3.6; vgl. schon die Botschaft vom 28. September 1987 zum Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, BBl 1987 III 707 f. Ziff. 126; siehe ferner GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 93 BV ; STÉPHANE WERLY, La surveillance des programmes par l'autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision [AIEP], SJ 2020 II S. 69 ff., S. 85 und 90). Primäres Ziel der Programmaufsicht ist der Schutz des Publikums (vgl. auch PIERRE RIEDER, Kostenrisiko bei Beschwerden an die UBI, Medialex 2007 S. 6). Ensprechend ist das Verfahren vor der UBI in Teilen als Popularbeschwerde ausgestaltet. Es steht mithin auch Personen zu, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung haben ( Art. 94 Abs. 2 RTVG ). Diese "Popularbeschwerde" dient in erster Linie nicht dem Rechtsschutz Privater, sondern dem allgemeinen Interesse und der staatlichen Aufsicht über Radio und Fernsehen ( BGE 138 I 154 E. 2.7; BGE 137 II 40 E. 2.2; vgl. auch BBl 2001 4388). — BGE 152 II 450, S. 458 — Um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, sollte auch das Verfahren vor der UBI möglichst einfach bzw. wenig formalistisch sein, damit auch Privatpersonen mit zumutbarem Aufwand und ohne Beizug einer Rechtsvertretung die Formerfordernisse erfüllen können (vgl. schon die Botschaft vom 8. Juli 1981 über die Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, BBl 1981 III 105 ff., 117 f. zu Art. 14 und 15; DENIS MASMEJAN, in: Loi sur la radio-télévision [LRTV], Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], 2014, N. 1 zu Art. 94 RTVG ). In diesem Zusammenhang ist auch die Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor der UBI nach Art. 98 RTVG zu sehen. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens soll auch juristischen Laien erlauben, ohne finanzielles Risiko einen Entscheid bei der UBI zu erwirken (WEBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 98 RTVG ; MASMEJAN, a.a.O., N. 1 zu Art. 98 RTVG ; RIEDER, a.a.O., S. 6 f.).

Angesichts der genannten Besonderheiten soll der Zugang zur UBI grundsätzlich so wenig wie möglich durch Kostenrisiken beschränkt werden. Dem ist - auch wenn Art. 98 RTVG die Frage der Parteientschädigung nicht direkt spezialgesetzlich regelt - bei der Anwendung von Art. 64 VwVG Rechnung zu tragen.

7.4 Die Bestimmung von Art. 64 VwVG ist hinreichend flexibel, um im Rahmen ihrer Anwendung dem besonderen Charakter des Verfahrens vor der UBI Rechnung zu tragen:

7.4.1 Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der "notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten" in Art. 64 Abs. 1 VwVG gewährt der urteilenden Instanz praxisgemäss einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Sie hat ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls bzw. der jeweiligen Prozesslage frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteientschädigung geschuldet ist ( BGE 104 Ia 9 E. 1; BGE 98 Ib 506 E. 2; Urteile 8C_504/2017 vom 9. März 2018 E. 7.1; 1C_233/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.1; 2C_802/2013 vom 28. April 2014 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Für die Frage der Notwendigkeit ist die Prozesslage im Zeitpunkt des Kostenaufwandes massgebend (vgl. bspw. das Urteil 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3), wobei als wichtige Kriterien namentlich die Schwierigkeiten der Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, die infrage stehenden Folgen, die Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der Partei, die von den Behörden getroffenen oder vorgesehenen Vorkehren sowie die Bedeutung der Sache für die beschwerdeführende Person zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 98 Ib 506 — BGE 152 II 450, S. 459 — E. 2; LUKAS MÜLLER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 25 f. zu Art. 64 VwVG ; vgl. auch JEAN MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, N. 48 zu Art. 64 VwVG ).

Auch wenn für die Notwendigkeit des Beizugs einer rechtskundigen respektive berufsmässigen Vertretung im Grundsatz wenigstens in Verfahren vor Gerichten in der Regel keine strengen Anforderungen gelten, ist diese Frage letztlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. die Urteile 8C_504/2017 vom 9. März 2018 E. 7.1; 1C_233/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.1; je mit Hinweis; vgl. auch BEUSCH, a.a.O., N. 11 zu Art. 64 VwVG ; anders: BGE 144 III 164 E. 3 zur spezifisch zivilprozessualen Ausgestaltung der Parteientschädigung in Art. 95 Abs. 3 ZPO ), und lässt Art. 64 VwVG Raum, um besonderen Konstellationen Rechnung zu tragen (vgl. bspw. das Urteil 8C_504/2017 vom 9. März 2018 E. 7.1 in fine mit Hinweisen [in eigener Sache handelnde Anwälte]; 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 22.2 [Verbandsbeschwerdeverfahren nach Art. 9 BehiG ]).

7.4.2 Vor diesem Hintergrund ergibt sich aufgrund der Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens bei der UBI (vorne E. 7.3) mit Blick auf die Anwendung von Art. 64 VwVG Folgendes:

Einerseits ist davon auszugehen, dass der im Programmbereich mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten und auf rundfunkrechtliche Fragestellungen spezialisierten SRG für die Verfahren vor der UBI kaum je im Sinn von Art. 64 VwVG notwendige Kosten entstehen dürften. Dasselbe dürfte regelmässig auch für die anderen Programmveranstalter gemäss Art. 3 RTVG gelten, soweit gegen deren Sendungen ebenfalls bei der UBI Beschwerde geführt werden kann (vgl. MASMEJAN, a.a.O., N. 6 zu Art. 3 RTVG ; vgl. BGE 133 II 136 [Star TV]; BGE 138 I 107 [Cash TV]). Den Veranstaltern ist zuzumuten, die Verfahren vor der UBI ohne eine im Obsiegensfall durch die beschwerdeführende Person zu entschädigende externe Vertretung zu führen. Damit ist der Schutzzweck der Kostenlosigkeit der Verfahren für Privatpersonen auch im Anwendungsbereich von Art. 64 VwVG weitgehend gewährleistet und stellt die Anwendung dieser Bestimmung - entgegen den Vorbringen der UBI und der Beschwerdegegnerin - keine Gefahr für die vom Gesetzgeber beabsichtigten tiefen Zugangsschranken zur UBI dar. — BGE 152 II 450, S. 460 —

Gleichzeitig ist das Verfahren im Übrigen so ausgestaltet, dass es auch Privatpersonen in aller Regel möglich sein sollte, programmrechtliche Beschwerdeverfahren bei der UBI in eigenem Namen zu führen (vgl. auch Art. 95 f. RTVG). Die Anwendung von Art. 64 VwVG kann deshalb auch nicht bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin oder andere im Rahmen von Art. 94 ff. RTVG ins Recht gefasste Veranstalter im Fall des Unterliegens immer eine Parteientschädigung auszurichten haben. Auch diesfalls sind nach Art. 64 VwVG nur notwendige Kosten zu entschädigen. Entsprechend muss die Thematik der jeweiligen programmrechtlichen Frage eine gewisse Komplexität aufweisen, dass einer Privatperson im Obsiegensfall ein Entschädigungsanspruch entstehen kann. Die Frage der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit der Höhe der Entschädigung ist deshalb gestützt auf Art. 64 VwVG nach Massgabe des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Der UBI bleibt hierbei ein erheblicher Spielraum.

7.4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Besonderheiten des Verfahrens vor der UBI in der Regel weder auf Seiten der betroffenen Veranstalter noch auf derjenigen der Beschwerdeführer notwendige Kosten im Sinn von Art. 64 VwVG verursachen dürften. Allerdings kann es in Ausnahmefällen - beispielsweise bei besonders komplexen Sach- und insbesondere Rechtsfragen, die eine Verfahrensführung ohne juristische Expertise als effektiv unzumutbar erscheinen lassen - geboten sein, der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 64 VwVG zuzusprechen.

8. Für die zu beurteilende Fallkonstellation ergibt sich daraus das Folgende:

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin in einem eigentlichen Pilot-Verfahren betreffend die Löschung eines Kommentars auf Instagram (vgl. im Einzelnen: BGE 149 I 2 ) mit einer Beschwerde gestützt auf Art. 94 Abs. 1 an die UBI gelangt. Sie hat hierfür eine Anwältin beigezogen und es sind ihr Kosten erwachsen. Unbestreitbar handelte es sich bei der Frage des Zugangs zu einer gerichtlichen Instanz und der Eröffnung des Beschwerdewegs an die UBI gegen die Löschung eines Kommentars bei zensurähnlichen Konstellationen gestützt auf die verfassungsmässig gewährleistete Rechtsweggarantie um eine sehr komplexe Materie, welche die Beschwerdeführerin als juristische Laiin nicht ohne Beizug zusätzlicher juristischer Expertise bewältigen konnte. Entsprechend war der Beizug einer fachkundigen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 64 VwVG notwendig. — BGE 152 II 450, S. 461 —

Die von der Beschwerdeführerin vor der UBI geltend gemachten Aufwände für das dortige Verfahren in der Höhe von Fr. 3'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) erscheinen zudem angemessen. Es ist nicht notwendig, das Verfahren zur Festsetzung der genauen Höhe der Entschädigung erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet und ist sie gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der UBI vom 2. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat für das vorinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz hat Art. 86 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin die beantragte Parteientschädigung verweigerte.

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Beizug einer berufsmässigen VertretungBeschwerdeinstanz (Begriff nach Art. 47 VwVG)Beschwerdeverfahren vor der UBIBGE 149 I 2GesetzesauslegungGesetzesauslegung (Methodenpluralismus)InstagramKostenlosigkeit des VerfahrensLöschung eines Kommentars auf InstagramNotwendige und verhältnismässig hohe KostenNotwendigkeit berufsmässiger VertretungParteientschädigungPopularbeschwerdeProgrammrechtliches AufsichtsverfahrenProgrammveranstalterRechtsweggarantieSRGSubsidiäre Anwendbarkeit des VwVGUnabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)Verfahren vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)Verfügung der UBI vom 2. Februar 2023
§Normen
aArt. 343 ORArt. 9 Abs. 1 lit. c VGKEArt. 10 Abs. 1 BehiGArt. 13 Abs. 5 GlGArt. 44 ff. VwVGArt. 47 Abs. 1 lit. c VwVGArt. 47 VwVGArt. 64 Abs. 1 VwVGArt. 64 VwVGArt. 66 aRTVGArt. 82 ff. RTVGArt. 86 Abs. 3 RTVGArt. 94 Abs. 1 RTVGArt. 94 Abs. 2 RTVG
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BGE 98 Ib 50610.11.1972
Billigkeit, Parteientschädigung, Unbestimmter Rechtsbegriff
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 152 II 450

Zitiervorschlag: BGE 152 II 450, bgex.ch/bge/152-ii-450

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 152 II 450
Art. 94 ff. RTVG
Art. 98 Abs. 1 RTVG
Art. 98 Abs. 2 RTVG
Art. 98 RTVG