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ZGBZivilgesetzbuch21181ORObligationenrecht18666IPRGInternationales Privatrecht2264BGBBBäuerliches Bodenrecht360HRegVHandelsregisterverordnung243FusGFusionsgesetz98
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Sozialversicherung44722▶
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OGBundesrechtspflegegesetz (bis 2006)36281aBVBundesverfassung von 18745866BZPBundeszivilprozess4666SVGStrassenverkehrsgesetz3400
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BGE (5'728)BGer (10'983)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 152 III 18127.01.2026
Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Zuständigkeitsordnung bei internationalen Arbeitsstreitigkeiten im professionellen Fussballsport (E. 4).
BGE 152 III 11513.01.2026
Art. 9 Abs. 1 und 2 IPRG ; Art. 199 Abs. 2 ZPO ; internationale Rechtshängigkeit; erste, für die Klageeinleitung notwendige Verfahrenshandlung. Um die Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IPRG zu begründen, genügt die Einreichung eines freiwilligen Schlichtungsgesuchs…
BGE 152 III 15418.12.2025
Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO ; Art. 68 SchKG ; Rückerstattung des Kostenvorschusses an obsiegende Partei in summarischen SchKG-Verfahren nach Art. 251 ZPO . Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch in summarischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO anwendbar und geht Art. 68 SchKG…

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BGE152 III 137
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BGE 152 III 137›Regeste›
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BStPBundesstrafprozess (bis 2010)3399
StHGSteuerharmonisierungsgesetz2782
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)2780
UVVUnfallversicherungsverordnung2474
AHVVAHV-Verordnung2095
IRSGRechtshilfegesetz2056
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung1680
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU1676
USGUmweltschutzgesetz1164
VRVVerkehrsregelnverordnung1018
VVGVersicherungsvertragsgesetz911
OHGOpferhilfegesetz900
RPVRaumplanungsverordnung790
KVVKrankenversicherungsverordnung759
NHGNatur- und Heimatschutzgesetz749
aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung715
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen622
VZGVerordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken622
BGFAAnwaltsgesetz582
KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)577
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz546
GSchGGewässerschutzgesetz544
AsylGAsylgesetz502
EntGEnteignungsgesetz502
KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung496
BüGBürgerrechtsgesetz492
MSchGMarkenschutzgesetz489
VZVVerkehrszulassungsverordnung484
LSVLärmschutz-Verordnung483
ANAVVollziehungsverordnung zum ANAG479
LugÜLugano-Übereinkommen475
EUeREuropäisches Rechtshilfeübereinkommen379
SSVSignalisationsverordnung344
MWSTVMehrwertsteuerverordnung316
PBGPlanungs- und Baugesetz (kantonal)316
VGVerantwortlichkeitsgesetz302
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz285
HVIVerordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV273
BankGBankengesetz269
MFGMotorfahrzeuggesetz (bis 1959)268
WStBWehrsteuerbeschluss (bis 1994)257
PatGPatentgesetz231
URGUrheberrechtsgesetz182
GBVGrundbuchverordnung176
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)147
OLEBegrenzungsverordnung (BVO, französisch)66
BGE 152 III 13712.12.2025
Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG ; Bestimmung des Stellvertretungsstatuts. Für die Anknüpfung des Stellvertretungsstatuts an den Ort der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG muss der Stellvertreter am betreffenden Ort eine…
BGE 152 III 9225.11.2025
Art. 88 Abs. 2, Art. 265a Abs. 1 und 4 SchKG ; Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens, Fortsetzung der Betreibung und Fristenstillstand. Während des summarischen und ordentlichen Verfahrens betreffend Feststellung neuen Vermögens steht die Jahresfrist, innert welcher…
BGE 152 III 10616.10.2025
Art. 166 ff. SchKG ; Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR ; Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG ; Konkurseröffnung nach SchKG; Auflösung der Gesellschaft wegen Organmangels und Anordnung der Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs. Das Auflösungsurteil gemäss Art. 731b Abs. 1 bis…
BGE 151 IV 35708.10.2025
Art. 90 Abs. 3 und 3 ter SVG in Verbindung mit Art. 41 und 47 StGB ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung. Art. 90 Abs. 3 ter SVG räumt dem Richter bei der Strafzumessung einen grösseren Ermessensspielraum ein, da er bei nicht rückfälligen Tätern…
BGE 151 IV 36505.09.2025
Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ; Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Fahrer, dessen Führerausweis abgelaufen ist. Begriff des Überlassens eines Motorfahrzeugs (E. 3.1). Nicht-Inhaberschaft der erforderlichen Erlaubnis und Abgrenzung zum Nichtmitführen derselben (E. 3.2). Fall…
BGE 152 III 12703.09.2025
Art. 44 und 45 IPRG ; Ort der Eheschliessung, wenn sich eine der betroffenen Personen im Zeitpunkt des amtlichen Rechtsaktes in der Schweiz befindet und die andere im Ausland. Gibt die Verlobte ihr Eheversprechen in Anwesenheit von Zeugen vor der zuständigen Behörde im Ausland…
BGE 151 III 55328.08.2025
Art. 44 SchKG ; Art. 184 Abs. 3 BV ; Art. 2 des Embargogesetzes; Art. 15 der Ukraine-Verordnung. Auf sanktionsrechtliche Vermögenssperren, die sich auf die Ukraine-Verordnung stützen, ist Art. 44 SchKG analog anwendbar (E. 3 und 4).
BGE 152 III 10321.08.2025
Art. 153 Abs. 2 SchKG ; Zustellung des Zahlungsbefehls an den Ehegatten des Schuldners. Zur Frage, ob der Ehegatte, dem gestützt auf Art. 153 Abs. 2 lit. a SchKG ein Zahlungsbefehl zugestellt wurde, unter den Voraussetzungen von Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG die Zustellung eines…
BGE 151 III 57411.08.2025
Art. 174 SchKG ; Tilgung der Kosten des Konkursgerichts innert der zehntägigen Frist zur Weiterziehung des Konkurserkenntnisses; Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Hat der Schuldner die Kosten des Konkursgerichts erst im Beschwerdeverfahren getilgt, hat er…
BGE 152 II 17904.08.2025
Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 und Ziff. 5 SVG ; dringliche Dienstfahrten; Führerausweisentzug; Unterschreitung der Mindestentzugsdauer. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG verpflichtet die Verwaltungsbehörde nicht, im Falle einer vom Strafgericht in Anwendung von Art. 100…
BGE 151 III 56324.07.2025
Art. 46, 52 f., 89, 272 SchKG; Prosequierung eines schweizweiten Arrestes; Pfändung. Der schweizweite Arrest ermöglicht die Prosequierung des Arrestes durch ein einziges Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt hat die Pfändung der verarrestierten Vermögenswerte…
BGE 151 III 51609.07.2025
Art. 297 Abs. 5 SchKG ; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Beschwerde gegen die Sistierung eines Zivilprozesses aufgrund einer bewilligten Nachlassstundung; Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Mit Bewilligung der Nachlassstundung werden nicht dringliche Zivilprozesse…
BGE 151 III 53809.07.2025
Art. 82 SchKG ; Art. 257e Abs. 4 OR ; provisorische Rechtsöffnung; befreiende Einwendung; vom Mieter gestellte Sicherheiten. Im Rahmen einer summarischen Prüfung der rechtlichen Begründetheit der befreienden Einwendung des Betriebenen darf das Rechtsöffnungsgericht davon…
BGE 151 III 58626.06.2025
Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision; Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen. Voraussetzungen des Revisionsgrunds der Einwirkung auf den Schiedsentscheid durch ein Verbrechen oder ein Vergehen ( Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG )…
BGE 151 III 57912.06.2025
Art. 495 ff. ZGB ; Art. 285 ff., 288 SchKG ; Erbverzicht; paulianische Anfechtung. Der Erbverzicht nach Art. 495 ff. ZGB ist keine Rechtshandlung, die der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG untersteht (E. 4).
BGE 151 III 49707.05.2025
Prozessstandschaft; Prozessmaxime betreffend die Prozessvoraussetzungen der Klage; gerichtliche Fragepflicht. Die Befugnis, im eigenen Namen das Recht eines Dritten gerichtlich geltend zu machen (Prozessstandschaft), stellt eine Prozessvoraussetzung der Klage dar und untersteht…
BGE 151 III 47117.04.2025
Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Revision, nachträglich gefundene Beweismittel. Eine Revision gestützt auf ein nach dem zu revidierenden Schiedsentscheid entstandenes Beweismittel ist ausgeschlossen (E. 6).
BGE 151 III 50514.04.2025
Art. 140 Abs. 1 SchKG ; Art. 712i ZGB ; Vollstreckung auf dem Weg der Pfändung; Lastenverzeichnis; gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung des Anspruchs der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf die Beitragsforderungen der letzten drei Jahre. Das Betreibungsamt muss das durch…
BGE 151 IV 32203.04.2025
Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 VStrR ; Art. 248 Abs. 1 StPO ; Edition und Siegelung elektronisch übermittelter Unterlagen. Werden Unterlagen gestützt auf ein Editionsbegehren elektronisch übermittelt, gehören sowohl die Übermittlung als auch das Herunterladen…
BGE 151 III 44031.03.2025
Art. 219 Abs. 4, Art. 250 SchKG ; Art. 18 Abs. 1, Art. 312 OR ; Art. 2 Abs. 2 ZGB ; Kollokation einer Darlehensforderung im Konkurs; Rangrücktritt. Über den Rangrücktritt ist bei der Kollokation der Forderung und nicht erst bei der Verteilung des Erlöses zu entscheiden (E. 5 und…
BGE 151 II 93414.03.2025
Art. 2 Abs. 1-3, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 FWG ; Art. 6a Abs. 3 SVG ; Voraussetzungen, unter denen ein Fussgängerstreifen, der Teil eines Fusswegnetzes ist, entfernt werden kann; Vorrang der Sanierung des Streifens. Art. 7 Abs. 1 FWG verlangt unter Berücksichtigung der…
BGE 152 III 713.03.2025
Art. 75 Abs. 3 ATSG ; Art. 63 SVG ; Ausnahme vom Regressprivileg des Arbeitgebers; Begriff der obligatorischen Haftpflichtversicherung; Unfall mit einem Bagger. Der in Art. 75 Abs. 3 ATSG statuierte Ausschluss des Regressprivilegs des Arbeitgebers bedingt eine obligatorische…
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BGE 152 III 137BGEx
BGEx

BGE 152 III 137

15. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AB gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_50/2025 vom 12. Dezember 2025

Regeste

Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRGArt. 126 Abs. 2 IPRGArt. 20 Abs. 1 lit. c IPRG

Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG ; Bestimmung des Stellvertretungsstatuts. Für die Anknüpfung des Stellvertretungsstatuts an den Ort der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG muss der Stellvertreter am betreffenden Ort eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit entfaltet haben, die gerade die erwerbsmässige Vertretung in Geschäften der im konkreten Fall fraglichen Art zum Inhalt hat oder mit dem fraglichen Geschäft zumindest in einem Zusammenhang steht (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 138

Sachverhalt

— BGE 152 III 137, S. 138 —

A.

A.a Im Jahr 2016 wurde bei der Digitalbank C. Pte. Ltd., Singapur, auf den Namen von A.D. (heute: B.) ein USD-Konto mit der Nummer x eröffnet. B.D., B.s damaliger Ehemann, zahlte auf das Konto verschiedene grössere Geldbeträge ein. B. benutzte das Konto und bezog diverse Beträge. Am 8. Oktober 2018 erfolgte ein Bezug von USD 2 Mio. zugunsten von B.D. Dies führte zu einem Negativsaldo von USD 1'783'190.05. Am 11. Dezember 2018 trat die C. Pte. Ltd. ihren Anspruch zur Begleichung dieses Betrages an die E. UAB, Litauen, ab. Am 23. September 2020 fusionierte die E. UAB mit der UAB F., Litauen, unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten.

A.b Die UAB F. machte den besagten Anspruch gegen B. vor dem High Court of the Republic of Singapore (im Folgenden: HCRS) geltend. Dieser verurteilte B. mit Versäumnisurteil vom 25. Januar 2022, der UAB F. zur Begleichung des Negativsaldos (Bst. A.a) USD 1'783'190.05 nebst Zins und Prozesskosten zu bezahlen.

A.c Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 änderte die Generalversammlung der UAB F. ihre Firma in A. AB.

B.

B.a Am 25. April 2023 reichte die A. AB beim Kantonsgericht Zug gegen B. ein Arrestgesuch ein, um für die Vollstreckung des singapurischen Entscheides (Bst. A.b) Sicherheit zu erlangen. Mit Arrestbefehl vom 27. April 2023 (berichtigt am 3. August 2023) arrestierte der Einzelrichter am Kantonsgericht Vermögenswerte von B. bei verschiedenen Banken in der Schweiz bis zur Höhe der Arrestforderung von Fr. 1'592'638.35 nebst Zins.

B.b B. erhob Arresteinsprache; der Einzelrichter wies diese mit Entscheid vom 1. September 2023 ab. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Zug den Einspracheentscheid auf und entschied, dass der Arrestbefehl (Bst. B.a) mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheides aufgehoben werde. Die A. AB gelangte hierauf an das Bundesgericht und verlangte, den Arrestbefehl zu bestätigen oder - eventualiter - die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück (Urteil 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024). — BGE 152 III 137, S. 139 —

C. Am 13. Dezember 2024 fällte das Obergericht sein neues Urteil. Es hiess B.s Beschwerde abermals gut, hob den Arresteinspracheentscheid vom 1. September 2023 auf und entschied, dass der Arrestbefehl (Bst. B.a) mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheides aufgehoben werde.

D. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 wendet sich die A. AB (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und den Arrestbefehl (Bst. B.a) zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht beantragt mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin stellt das Begehren, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. In weiteren Eingaben halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten verpflichtet, unterstehen dem Recht des Staates, in welchem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in welchem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt ( Art. 126 Abs. 2 IPRG [SR 291]). Die Voraussetzungen der Vertretungsmacht, darunter die Frage, ob der Vertretene ein ohne Vollmacht getätigtes Geschäft nachträglich genehmigen kann (s. zit. Urteil 5A_45/2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen), sind demnach in erster Linie an das Recht des Staates anzuknüpfen, in welchem der Vertreter seine Niederlassung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG (oder Art. 126 Abs. 3 IPRG ) hat ( BGE 134 III 224 E. 3.2.2; GIRSBERGER/FURRER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II, 3. Aufl. 2018, N. 41 zu Art. 126 IPRG ). Ihre Niederlassung hat eine natürliche Person gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG in demjenigen Staat, in welchem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit ("le centre de ses activités professionnelles ou commerciales" in der französischsprachigen, "il centro della sua attività economica" in der italienischsprachigen Fassung) befindet. Hierunter ist laut der Botschaft jede Aktivität zu verstehen, die eine Person um des Erwerbs willen entfaltet, wobei es sich nicht notwendigerweise — BGE 152 III 137, S. 140 — um ein nach kaufmännischen Grundsätzen geführtes Gewerbe handeln muss. Örtlicher Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit einer Person ist der Ort, von dem aus sie ihre Geschäfte abwickelt. Dieser Ort kann, muss aber nicht mit ihrem Wohnsitz übereinstimmen. Für die geschäftliche Tätigkeit, die ausserhalb des Wohnsitzes erfolgt, rechtfertigt sich eine gesonderte Anknüpfung. Als äussere Einrichtungen einer Geschäftsniederlassung gelten z.B. eine Praxis, eine Werkstatt, eine Fabrik sowie Büro- oder Verkaufsräumlichkeiten. Der Ausdruck Niederlassung enthält einen Hinweis auf den örtlichen Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit einer Person und deutet zugleich an, dass dieser Ort auf eine gewisse Dauer angelegt ist (Botschaft vom 10. November 1982 zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz], BBl 1983 I 320 f.). Ob eine Person eine Niederlassung begründet hat, ist anhand der für Dritte erkennbaren Ausgestaltung der geschäftlichen Tätigkeit zu ermitteln (MARCO LEVANTE, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im internationalen Privat- und Zivilprozessrecht der Schweiz, 1998, S. 112).

Was nun das Stellvertretungsstatut gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG anbelangt, trägt die Anknüpfung an das Recht am Ort der (für den Dritten erkennbaren) Niederlassung des Vertreters dem Umstand Rechnung, dass die rechtsgeschäftliche Stellvertretung im internationalen Verhältnis oft berufsmässig, etwa durch Agenten oder Rechtsanwälte, von einer Niederlassung aus erfolgt und dieses Aktivitätszentrum des Vertreters sowohl dem Vertretenen als auch dem Dritten bekannt oder zumindest erkennbar ist (VISCHER/HUBER/OSER, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2000, Rz. 1018 f.; WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 126 IPRG ). Hat der Vertreter keine Niederlassung, weil er seine Tätigkeit nicht nach Art eines Berufs oder Gewerbes, sondern nur gelegentlich ausübt (oder weil seine Niederlassung für den Dritten nicht erkennbar ist), so gelangt gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG im Sinne einer "Reserveanknüpfung" als Stellvertretungsstatut das Recht des Staates zur Anwendung, in welchem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt (FLORENCE GUILLAUME, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 126 IPRG ; MÖCKLIN-DOSS/SCHNYDER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 126 IPRG ; VISCHER/HUBER/OSER, a.a.O., Rz. 1021). Als Ort des hauptsächlichen Handelns wird der örtliche Schwerpunkt der Vertretertätigkeit angesehen, im Zweifel der Ort, — BGE 152 III 137, S. 141 — wo das Rechtsgeschäft mit dem Dritten abgeschlossen wurde, bei Rechtsgeschäften unter Abwesenden der Ort, wo der Vertreter die Willenserklärungen abgibt oder entgegennimmt (GIRSBERGER/FURRER, a.a.O., N. 44 f. zu Art. 126 IPRG ; DUTOIT/BONOMI, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 6. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 126 IPRG ; GUILLAUME, a.a.O., N. 8 zu Art. 126 IPRG ).

Aus dem Gesagten folgt, dass für die Bestimmung der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG nicht auf irgendeine geschäftliche Tätigkeit des Vertreters abzustellen, sondern zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls an welchem Ort der Stellvertreter in Angelegenheiten der fraglichen Art um des Erwerbs willen eine beruflich oder gewerblich ausgeübte Vertretungstätigkeit entfaltet hat. Denn nur unter diesen Voraussetzungen ergibt die Anknüpfung an den Ort der Niederlassung des Vertreters kollisionsrechtlich Sinn. Dies ergibt sich aus dem in Art. 126 Abs. 2 IPRG verankerten Erfordernis der Erkennbarkeit der Niederlassung, das den Dritten davor schützen soll, dass das stellvertretungsrechtliche Aussenverhältnis einem für ihn nicht erkennbaren Recht unterstellt wird (vgl. VISCHER/HUBER/OSER, a.a.O., Rz. 1019). Verkauft beispielsweise jemand als Stellvertreter einem Dritten einen antiken Barockschrank, so fiele eine Niederlassung im Sinne der zitierten Normen in Betracht, wenn der Käufer unter den konkreten Umständen erkennen konnte, dass der Stellvertreter am fraglichen Ort berufsmässig als Antiquitätenmakler niedergelassen war. Ist der besagte Stellvertreter hingegen ein Versicherungsagent, der bloss zufällig oder aufgrund einer besonderen Gelegenheit für einen anderen ein Antikmöbel verkauft, so kann im Streit über das Stellvertretungsstatut nicht argumentiert werden, für den Käufer sei unter Vertrauensgesichtspunkten erkennbar gewesen, dass der Stellvertreter am fraglichen Ort zu Erwerbszwecken als Versicherungsagent über eine Niederlassung verfügte, mit der Folge, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf des Barockschranks auftauchende stellvertretungsrechtliche Fragen gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG dem Recht des Staates unterständen, in dem sich die Versicherungsagentur des Stellvertreters befand. Mithin reicht es für eine willkürfreie Anwendung der zitierten Vorschriften nicht aus, auf das stellvertretungsrechtliche Aussenverhältnis gestützt auf den Anknüpfungsbegriff der Niederlassung ein Recht anzuwenden, das im konkreten Fall einen Bezug zu irgendeiner berufsmässigen Tätigkeit des — BGE 152 III 137, S. 142 — Stellvertreters aufweist, die mit dem in Vertretung getätigten Geschäft in keinem Zusammenhang steht. Ein solches Verständnis verträgt sich nicht mit dem kollisionsrechtlichen Ziel, den plurinationalen Sachverhalt derjenigen nationalen Rechtsordnung zu unterstellen, die zu diesem Sachverhalt die stärkste Beziehung hat (vgl. dazu IVO SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, Bd. I: Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2000, S. 78 f.). Diesem kollisionsrechtlichen Ziel ist bei der Anknüpfung des Stellvertretungsstatuts an den Ort der Niederlassung (Art. 126 Abs. 2 erste Variante IPRG) dadurch Rechnung zu tragen, dass der Stellvertreter eine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit entfaltet haben muss, die gerade die erwerbsmässige Vertretung in Geschäften der im konkreten Fall fraglichen Art zum Inhalt hat oder mit dem fraglichen Geschäft zumindest in einem Zusammenhang steht. Die Stellvertretung ist eine besondere Modalität rechtsgeschäftlichen Handelns und ein Zurechnungsmechanismus für dessen Rechtsfolgen (s. RUDOLF SCHWAGER, Die Vertretung des Gemeinwesens beim Abschluss privatrechtlicher Verträge, 1974, S. 5). Hat der Gesetzgeber für diesen schuldrechtlichen Sondertatbestand mit Art. 126 Abs. 2 IPRG eine spezielle Kollisionsregel geschaffen, so erscheint es folgerichtig, für die dort gewählte Anknüpfung an der Niederlassung des Vertreters einen Zusammenhang mit der besagten Modalität - dem rechtserheblichen Handeln mit Wirkung für eine andere Person (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, OR AT, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1307) - zu fordern. Dieses Erfordernis liegt im Übrigen auch im Interesse des Vertretenen, schützt es doch diesen in allen Fällen, in denen der Vertreter eine für den Dritten erkennbare Niederlassung hat, vor der überraschenden Anwendung einer Rechtsordnung, die zum vertretungsweise vorgenommenen Geschäft keinen Bezug hat.

4.2 Das Obergericht verkennt offensichtlich die dargestellte gesetzliche Ordnung. Zu Recht bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Entscheid in keiner Weise erkennen lasse, inwiefern B.D.s geschäftliche Tätigkeit für die C. Pte. Ltd. mit der von ihm vorgenommenen Eröffnung eines Kontos bei der C. Pte. Ltd. für die Beschwerdegegnerin (und der nachträglichen Genehmigung dieses Geschäfts durch die Beschwerdegegnerin) sachlich zusammenhänge. Um eine Niederlassung im beschriebenen Sinn in Betracht zu ziehen, müsste B.D. das Konto für die Beschwerdegegnerin bei der C. Pte. Ltd. in Ausübung einer berufs- oder erwerbsmässigen — BGE 152 III 137, S. 143 — Vertretungs tätigkeit eröffnet haben; in Singapur könnte sich eine solche Niederlassung befinden, wenn B.D. diese Vertretungstätigkeit schwerpunktmässig dort ausgeübt hätte. Keines der vom Obergericht zur Annahme einer Niederlassung in Singapur erwähnten Elemente - dass B.D. Gründer und CEO der C. Pte. Ltd. in Singapur gewesen und die fragliche Kontoverbindung mit seinem Einverständnis bei der C. Pte. Ltd. in Singapur eröffnet worden sei, dass CEO B.D. im Oktober 2018 den Bezug von USD 2 Mio. von diesem Konto zu seinen Gunsten erlaubt habe und dass der als definitiver Rechtsöffnungstitel vorgelegte Entscheid des HCRS in Singapur erstritten worden sei - erlaubt es jedoch, bezogen auf den konkreten Fall im Sinne von Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG auf eine geschäftliche Tätigkeit von B.D. zu schliessen, die eine berufsmässige Vertretung in Angelegenheiten der fraglichen Art zum Gegenstand gehabt hätte und von B.D. damals hauptsächlich in Singapur ausgeübt worden wäre. Insbesondere ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie die Frage aufwirft, weshalb die Vertretung der Beschwerdegegnerin bei der Eröffnung ihrer Kontoverbindung zu den (Kern-)Aufgaben des CEO der C. Pte. Ltd. gehört haben soll. Zu Recht wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, der Niederlassung im Sinne der besagten Bestimmungen eine geschäftliche Tätigkeit zugrunde zu legen, die mit dem konkret von der Stellvertretung betroffenen Geschäft nichts zu tun hat.

4.3 Die Art und Weise, wie das Obergericht gestützt auf Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG dazu kommt, B.D.s rechtsgeschäftliches Handeln gegenüber der in Singapur ansässigen C. Pte. Ltd. bzw. die diesbezüglichen stellvertretungsrechtlichen Fragen dem Recht der Republik Singapur zu unterstellen, ist nach dem Gesagten offensichtlich unrichtig. Der angefochtene Entscheid verträgt sich nicht mit dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (vgl. nicht publ. E. 2). Damit fallen auch die weiteren vorinstanzlichen Entscheidgründe, weshalb die Arrestforderung nicht glaubhaft gemacht sei, in sich zusammen. Hat sich das Obergericht aber schon bei der Beantwortung der Frage vertan, ob B.D. als Stellvertreter (in Singapur oder anderswo) überhaupt eine Niederlassung hatte, als er bei der C. Pte. Ltd. für die Beschwerdegegnerin das fragliche Konto eröffnete, so erübrigen sich Erörterungen zur Frage, ob eine (allfällige) Niederlassung von B.D. unter den Umständen des konkreten Falles für die C. Pte. Ltd. erkennbar war. Die Vorinstanz wird sich in einem neuen Entscheid gegebenenfalls auch dieser Frage — BGE 152 III 137, S. 144 — widmen müssen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, unterlässt sie dies im heute angefochtenen Entscheid rechtsfehlerhaft. Ist die Frage einer Niederlassung (Art. 126 Abs. 2 erste Variante IPRG) noch offen, so braucht das Bundesgericht an dieser Stelle auch nicht auf die Frage einzugehen, ob das auf die Stellvertretung anwendbare Recht ersatzweise am Ort anzuknüpfen sei, an dem B.D. im Einzelfall hauptsächlich handelt (Art. 126 Abs. 2 zweite Variante IPRG), und ob die Stellvertretung demnach - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - dem Schweizer Recht untersteht.

(...)

Themen
C. Pte. Ltd.HCRSNiederlassungSingapurStellvertretungsstatutWillkürverbot
§Normen
Art. 9 BVArt. 20 Abs. 1 lit. c IPRGArt. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRGArt. 126 Abs. 2 IPRG
Zitierte Entscheide
5A_45/202401.07.2024
Willkürverbot, Gerichtsstandsvereinbarung, Stellvertretung
BGE 134 III 22409.01.2008
Beweislast, Gesetzlicher Zinssatz, Internationales Privatrecht
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 152 III 137

Zitiervorschlag: BGE 152 III 137, bgex.ch/bge/152-iii-137

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 152 III 137