§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Zeitfilter
BGEBGer
Zur Trefferliste springen
§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
Erweiterte Filter
Publikationsart
AlleBGEBGer
amtlich publizierte Leitentscheidenicht amtlich publizierte Urteile
Alle Abteilungen▾
Abteilung
Zurücksetzen
Alle Rechtsgebiete▾
Rechtsgebiet
Zurücksetzen
Alle Erlasse▾
Behandelter Erlass
Zurücksetzen
Keine Ergebnisse für die aktuelle Suche
Alle Gebiete (SR)▾
Rechtsgebiet (SR)
Zurücksetzen
Umfang (Wörter)
Alle<5k
SucheProfil
5–12k
12–25k
>25k
Zitation
Zitiertverweist auf …
Wird zitiert vonwird verwiesen von …
Erweiterte Filter1Filter
178'971 Treffer
25/ S.▾
10/ S.✓25/ S.✓50/ S.✓100/ S.✓
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Filter aktiv:BGerzurücksetzen
Aktive Suchbegriffe:
BGer – nicht amtlich publizierte Urteile
Zeitfilter
BGE (34'404)BGer (178'971)
1874–2026
Nichts zu zeigen
BGer ab 2000
18742026
7B_1143/202605.10.2026
A. A.a. Das Kantonale Untersuchungsamt der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt seit dem Jahr 2022 das Strafverfahren ST.2022.7550 gegen A.________, unter anderem wegen des Verdachts des Handels mit mindestens 14 Kilogramm Kokain…
5A_972/202601.10.2026
Im Beschwerdeverfahren gegen die vom Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, gegen den Beschwerdeführer verfügte Lohnpfändung gewährte das Obergericht des Kantons Bern in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit…
5A_980/202601.10.2026
Mit Urteil vom 5. Juni 2026 eröffnete das Bezirksgerichts Zürich für eine Forderung von Fr. 1'681.45 nebst Zins über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
1C_411/2026

Merkliste

Gemerkt0
BGerC 12/06
Aktive Suchbegriffe:
C 12/06›Urteilskopf›
SV.·E.·Disp.
01.10.2026
A. Am 25. September 2024 erteilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau der A.________ AG eine bis zum 30. September 2025 befristete abfallrechtliche Betriebsbewilligung zur Annahme und Behandlung von Abfällen am Betriebsstandort an der…
2C_432/202601.10.2026
1. 1.1. Mit Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vom 17. April 2026 beantragte A.________, es sei die Einwohnergemeinde der Stadt Rheinfelden zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 505.-- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Mai 2026…
5A_776/202601.10.2026
1. Par décision rendue le 30 septembre 2025 et expédiée pour notification le 19 mai 2026, la Justice de paix du district du Jura-Nord vaudois a modifié la curatelle de représentation et de gestion au sens des art. 394 al. 1 et 395 al. 1 CC instituée en faveur de A.________en une…
5A_818/202601.10.2026
1. Par arrêt du 5 juin 2026, la Cour de protection de l'enfant et de l'adulte du Tribunal cantonal de l'État de Fribourg a déclaré irrecevable le recours déposé par A.________ à l'encontre d'un courrier du Juge de paix de l'arrondissement de la Sarine du 27 mars 2026.
1C_545/202630.09.2026
1. Mit Verfügung vom 6. Juli 2026 wies das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen das Gesuch von A.________ um Erteilung eines Lernfahrausweises für die Kategorien A (35kW) und B gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 11. Juni 2026 ab. Dagegen…
5F_55/202630.09.2026
1. Par arrêt du 31 août 2026 (5A_713/2026), le Président de la II e Cour de droit civil du Tribunal fédéral a déclaré irrecevable, faute de motivation suffisante, le recours constitutionnel subsidiaire déposé par A.________ (ci-après: le requérant) contre une ordonnance rendue…
7B_1066/202630.09.2026
1. A.________erhob mit Eingabe vom 21. August 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 15. Juli 2026 betreffend Vorladung in den Strafvollzug.
5A_719/202630.09.2026
1. Le 23 février 2026, A.________ a requis l'assistance juridique dans le cadre d'un appel qu'elle a formé contre une décision du 29 janvier 2026 de la Justice de paix du canton de Genève la déboutant des fins de sa requête en liquidation officielle de la succession de sa mère.
7B_1032/202630.09.2026
A. Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung schuldig. Zudem stellte es fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Juni 2022 hinsichtlich der…
8C_513/202630.09.2026
le recours interjeté par A.________ le 14 juillet 2026 (timbre postal) contre l'arrêt du Tribunal cantonal de la République et canton de Neuchâtel, Cour de droit public, du 11 juin 2026, qui lui a été remis le 13 juin 2026, selon attestation postale,
5A_738/202630.09.2026
A. A.a. Par acte du 20 mars 2026, D.________ et E.________ SA ont formé une requête de mesures superprovisionnelles et provisionnelles tendant à ce qu'il soit ordonné à A.________ SA de supprimer de l'article du 12 mars 2026 toute référence à leur égard, soit le passage débutant…
1C_493/202629.09.2026
1. Irene Koller-Peter erhob am 12. Juni 2026 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Stimmrechtsbeschwerde betreffend die kantonale Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Gesetzesinitiative "Energiepolitik nur mit der Bevölkerung". Mit Schreiben vom 15. Juni 2026 teilte das…
1C_524/202629.09.2026
1. Am 31. März 2026 erhob A.________ beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Einsprache gegen die Botschaft des Bundesrats vom 13. März 2026 über das Paket "Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III) ". Das EDA…
5A_940/202629.09.2026
1. Par jugement du 19 juin 2026, le Président du Tribunal d'arrondissement de l'Est vaudois a prononcé, par défaut des parties, la faillite de A.________ SA le 19 juin 2026 à 11 heures, à la réquisition de B.________ SA, et a mis les frais par 200 fr., frais de publication en…
5A_805/202629.09.2026
A. Statuant sur mesures provisionnelles par ordonnance du 3 août 2026, le Tribunal de première instance du canton de Genève a notamment retiré à B.A.________ et A.A.________ le droit de déterminer le lieu de résidence de leur fils C.A.________ et limité en conséquence l'autorité…
6B_624/202529.09.2026
A. Par jugement du 5 décembre 2024 rendu sur opposition à deux ordonnances pénales du 3 juillet 2023, le Tribunal de police de l'arrondissement de La Côte a reconnu A.________ coupable de discrimination raciale et l'a condamné à une peine pécuniaire de 50 jours-amende à 30 fr…
1C_528/202628.09.2026
A. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) ermittelt gegen den in der Schweiz wohnhaften A.________ und eine unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der nationalsozialistischen Wiederbetätigung gemäss § 3g Abs. 1 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes über das…
5A_860/202628.09.2026
1. Par arrêt du 19 août 2026, la Chambre des curatelles du Tribunal cantonal du canton de Vaud a rejeté le recours formé par A.________ contre la décision de la Juge de paix du district de Lavaux-Oron rejetant l'appel formé par l'intéressée contre le placement médical à des fins…
5D_37/202628.09.2026
A. A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegnerin) sind die Eigentümerinnen zweier benachbarter Grundstücke in der Wohnzone am C.________weg in U.________.
4D_152/202628.09.2026
1. Mit Entscheid vom 11. Mai 2026 hiess das Bezirksgericht Dielsdorf ein vom Beschwerdegegner eingereichtes Ausweisungsbegehren gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung, die Wohnung im 2. OG links an der U.________-strasse in…
7B_1114/202628.09.2026
A. Il Ministero pubblico del Cantone Ticino ha aperto un procedimento penale contro la società B.________ Sagl di X.________ (ora in liquidazione). Tale procedimento, inizialmente aperto nei confronti di C.________ (socia e gerente della società) per titolo di truffa, è stato…
2C_480/202628.09.2026
1. 1.1. Die Pronovo AG forderte mit Verfügung vom 13. Juni 2024 von A.________ die zu viel ausbezahlte Einspeisevergütung zurück. Die dagegen erhobene Einsprache von A.________ wies die Pronovo AG mit Verfügung vom 28. November 2024 ab.
12…7159›
1 / 7159
C 12/06BGEx
BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

C 12/06

Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts
Urteil vom 29. Juni 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
K.________, 1952, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern (Entscheid vom 24. November 2005)

Sachverhalt:

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern den Anspruch des K.________ (geb. 1952) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2004 ab. Daran hielt die Kasse mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005 fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. November 2005 ab.

K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Nachdem der Beschwerdeführer sich am 6. Dezember 2004 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab Anfang des selben Monats angemeldet hatte, zahlte die Arbeitslosenkasse am 21. Dezember 2004 und 5. Januar 2005 Taggelder aus. Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 verneinte sie sodann die Anspruchsberechtigung rückwirkend ab 1. Dezember 2004. Hingegen verfügte sie keine Rückforderung der bisher ausgerichteten Leistungen. Die Verfügung vom 22. Februar 2005 ist, soweit sie sich auf die schon erbrachten Taggelder bezieht, inhaltlich eine Feststellungsverfügung. Es wird darin festgestellt, dass ab 1. Dezember 2004 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Der Erlass einer solchen Verfügung setzt unter anderem ein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses voraus, das nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 391 Erw. 2.4, 129 V 290 Erw. 2.1). Hinsichtlich der Periode, während welcher Taggelder ausbezahlt worden sind, hätte die Kasse direkt eine rechtsgestaltende Rückforderung verfügen können und müssen. Der Erlass einer blossen Feststellungsverfügung des Inhalts, dass bezüglich der genannten Zeitspanne kein Leistungsanspruch bestanden habe, war somit unzulässig. Damit kann die Verneinung des Leistungsanspruchs erst ab jenem Zeitpunkt wirksam werden, an dem die Zahlungen aufgehört haben. Insoweit sind der kantonale und der Einspracheentscheid zu präzisieren. Im Folgenden ist nur zu prüfen, ob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung über den genannten Zeitpunkt hinaus besteht. Sinngemäss verlangt auch der Versicherte nichts anderes.

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), zu den Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 9b Ziff. 2 und 3 AVIG) und zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 124 ff. Erw. 2a-d) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Unbestrittenermassen weist der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist (selbst unter Berücksichtigung einer allenfalls verlängerten Rahmenfrist im Sinne von Art. 9b AVIG) keine Beitragszeiten auf. Zu prüfen ist einzig, ob ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 2 AVIG in Frage kommt. Gemäss dieser Bestimmung sind Personen unter anderem dann von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wenn sie wegen einer Trennung oder Scheidung der Ehe gezwungen sind, eine unselbstständige Tätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Dies gilt aber nur, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt.

3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete ab 1996 nur noch selbstständig. Somit will er nicht erstmals oder erneut ins Erwerbsleben eintreten, sondern von einer nicht versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG e contrario) in eine unselbstständige wechseln. Bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn aus einer früheren Arbeitnehmertätigkeit werde die Beitragszeit in der Rahmenfrist noch erfüllt (BGE 125 V 126 Erw. 2c). Dies ist beim Versicherten unstreitig nicht der Fall, da seine letzte Arbeitnehmertätigkeit zu lange zurückliegt. Die Arbeitnehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungsschutz geniesst, kann nicht dadurch hergestellt werden, dass im Nachhinein eine Person für diejenige Zeit, während welcher eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit erklärt wird. Die Befreiungstatbestände können die fehlende Versicherteneigenschaft nicht schaffen. Sie übernehmen vielmehr die Funktion der Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung. Die fehlende Versicherteneigenschaft infolge Ausübung einer ganztägigen selbstständigen Tätigkeit in der Zeit vor der Anrufung eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 AVIG schliesst die Berufung auf diese Regelung aus (BGE 125 V 126 Erw. 2c mit Hinweis). Das gilt auch im Falle einer Person, die eine schlecht rentierende selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte und durch einen der Befreiungsgründe gezwungen wird, eine im Rahmen des Üblichen entlöhnte unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BGE 125 V 126 Erw. 2d). Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, hat er doch gemäss seinem Individuellen Konto in der selbstständigen Erwerbstätigkeit nur wenig verdient und macht geltend, wegen der Scheidung oder der Trennung auf eine normal entlöhnte Arbeitnehmertätigkeit angewiesen zu sein. Schon aus den dargelegten Gründen hat er indessen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

3.2 Auf Grund der Akten ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit vollzeitlich oder nur teilzeitlich ausgeübt hat. Wäre er nur teilzeitlich tätig gewesen, könnte sich insoweit die Frage einer Beitragsbefreiung stellen (BGE 125 V 127 Erw. 2d in fine). Indessen muss ein Befreiungsgrund nach Art. 14 AVIG klar ausgewiesen sein, wenn der Berufung auf ihn, wie hier, eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorausgeht. Andernfalls ist eine nachprüfbare und rechtsgleiche Handhabung der gesetzlichen Befreiungsregelung nicht gewährleistet. Nach der gesamten Aktenlage ist der erforderliche klare Beweis im Fall des Beschwerdeführers nicht zu erbringen und zwar um so weniger, als laut den Erwägungen des Scheidungsurteils vom 6. Januar 2004 die Ehefrau ihrerseits "zur Zeit nicht erwerbstätig" war.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 29. Juni 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Themen
ArbeitslosenentschädigungBefreiung von der BeitragszeitErwerbstätigkeitFeststellungsverfügungRückforderung von TaggeldernSelbständige Erwerbstätigkeit
Normen
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · C 12/06
§
Art. 2 Abs. 1 lit. a aAVIG (2000)Art. 14 Abs. 2 AVIG
Zitierte Entscheide
BGE 130 V 39112.03.2004
Abstrakte Rechtslage, Auslegung des Begriffs der Verfügung, Behördliche Auskünfte und Zusicherungen
BGE 129 V 29006.03.2003
Feststellungsverfügung, Rechtsprechungsänderung, Schutzwürdiges Interesse
BGE 125 V 12724.03.1999
Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten als Beitragszeiten, Befreiung von der Beitragszeit, Erziehungsperiode
BGE 125 V 12419.03.1999
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, Eheliche Trennung als Befreiungsgrund, Ehelicher Unterhalt in Form von Mithilfe im Beruf
BGE 125 V 12619.03.1999
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, Eheliche Trennung als Befreiungsgrund, Ehelicher Unterhalt in Form von Mithilfe im Beruf
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·C 12/06

Zitiervorschlag: Urteil C 12/06 vom 29. Juni 2006, bgex.ch/bger/c-12-06