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1874–2026
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18742026
BGE 152 III 14515.09.2025
Art. 38a Abs. 1 Satz 1 VVG ; Schadenminderungspflicht der krankentaggeldversicherten Person; arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit; Übergangstaggeld. Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Krankentaggeldversicherung dürfen die Schadenminderungspflicht der versicherten…
BGE 151 V 28026.05.2025
Art. 82 Abs. 2 BVG ; gebundene Vorsorge (Säule 3a); Beweismass. Der Nachweis strittiger Fakten ist in Streitigkeiten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen. Eine Herabsetzung der Beweisanforderungen ist nur soweit angezeigt, als…
BGE 152 III 713.03.2025
Art. 75 Abs. 3 ATSG ; Art. 63 SVG ; Ausnahme vom Regressprivileg des Arbeitgebers; Begriff der obligatorischen Haftpflichtversicherung; Unfall mit einem Bagger. Der in Art. 75 Abs. 3 ATSG statuierte Ausschluss des Regressprivilegs des Arbeitgebers bedingt eine obligatorische…

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BGE152 III 145
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BGE 151 V 16925.11.2024
Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 2 ÜLG (in Kraft seit 1. Juli 2021); Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistungen; Verzicht auf Vermögenswerte; Auslegung. Eine bereits ausbezahlte Freizügigkeitsleistung ist bei der…
BGE 151 V 14409.10.2024
Art. 122 f. ZGB; Art. 22a FZG ; Art. 19g FZV ; Altersguthaben bei (Früh-) Pensionierung im Scheidungsfall (Vorsorgeausgleich). Als relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Höhe des Altersguthabens hat - im Sinne des objektiven, dem massgeblichen Vorsorgereglement auch in…
BGE 150 III 35317.07.2024
Art. 124e Abs. 1 und Art. 247 ff. ZGB ; Art. 30c BVG ; Gütertrennung; Unmöglichkeit des Vorsorgeausgleichs aus Vorsorgemitteln; Entschädigung bei Vorbezug für Wohneigentum. Zur Frage, wie die angemessene Entschädigung ( Art. 124e Abs. 1 ZGB ) zu ermitteln ist, wenn unter der…
BGE 150 V 16101.02.2024
Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 113 BV ; Art. 1 Abs. 1 BVG ; Art. 2-4 FZG ; Art. 16 Abs. 1 FZV ; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG ; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 13a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 über die Sozial- und die…
BGE 150 V 1216.11.2023
Art. 47 BVG ; Weiterführung der Vorsorge nach Erreichen des 58. Altersjahres; Gesetzesauslegung; Eintritt des Vorsorgefalles "Alter" vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Der Versicherte, welcher nach Erreichen des 58. Altersjahres sein Arbeitsverhältnis selber auflöst…
BGE 148 III 23220.04.2022
Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 275 SchKG ; Art. 4 Abs. 1 FZG ; Art. 16 Abs. 1 FZV ; Verarrestierung von Guthaben der beruflichen Vorsorge; auf ein Konto bei einer Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung; Eintritt der Fälligkeit des Leistungsanspruchs. Die an…
BGE 148 V 19501.03.2022
Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Art. 37 Abs. 3 UVG ; Art. 54 StGB ; Art. 90 Abs. 2 SVG ; Leistungskürzung bei einem Unfall, der bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt wurde; Wiedererwägung; Revision. Ist die Staatsanwaltschaft auf…
BGE 148 V 11424.11.2021
Art. 113 BV ; § 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention; § 20 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau vom 28. August 2002; Art. 16 Abs. 1 FZV ; Art. 92 und Art. 93 Abs. 1…
BGE 147 V 34215.06.2021
Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und 3 AVIG ; Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV ; Beitragszeit vorzeitig Pensionierter. Die Rechtsprechung zur Beitragszeit bei einer vorzeitigen Pensionierung ist dahingehend zu ändern, dass neben den im Verordnungswortlaut genannten…
BGE 147 V 8623.11.2020
Art. 53d Abs. 3 BVG ; Zuweisung des Fehlbetrags bei (Teil-)Liquidation. Bei einer (Teil-)Liquidation darf das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG nicht geschmälert werden. I.c. keine rechtsmissbräuchliche Berufung auf diese Vorgabe (E. 2.1 und 2.2). Art. 53d Abs. 6 und Art. 73…
BGE 144 V 37620.09.2018
Art. 14 Abs. 1 FZG ; Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung; Berücksichtigung der aus überobligatorischer Vorsorge stammenden eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der BVG-Minimalrente. Bei einem Rücktritt vom…
BGE 144 III 13629.01.2018
Art. 28 Abs. 2 und 4 AVIG ; Subsidiarität der Arbeitslosenversicherung. Nach dieser Bestimmung ist die Arbeitslosenversicherung subsidiär zur privaten Versicherung, die den Erwerbsausfall infolge Krankheit deckt (Bestätigung der Rechtsprechung). Der Privatversicherer ist nicht…
BGE 143 IV 6321.12.2016
Anklageprinzip; Anwendbarkeit des AETR sowie der ARV 1 bei Auslandtaten. Anforderungen an die Anklageschrift hinsichtlich örtlicher Konkretisierung und Angabe der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft anwendbaren Gesetzesbestimmungen (E. 2.2 und 2.3). Durchbrechung des…
BGE 142 II 39918.07.2016
Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG ; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG ; Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG ; Art. 22c FZG . Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge bei Wiedereinkauf nach Scheidung. Kapitalbezugssperre. Steuerumgehung. Auslegung von Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG (E. 3.2-3.3.5)…
BGE 142 IV 31502.06.2016
Art. 6 Abs. 2 VStrR ; strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn. Die Verletzung einer Rechtspflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR setzt eine Garantenstellung voraus, d.h. eine bestimmte rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten durch Überwachung, Weisungen und…
BGE 142 V 12919.02.2016
Art. 2 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1-3, Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 5 FZG ; Höhe der Austrittsleistung bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat. Für die Berechnung des Barwertes gelten nur Vorsorgeleistungen, nicht aber die (Vor-)Finanzierung von solchen als "versicherte…
BGE 141 V 68118.12.2015
Art. 18c Abs. 1 AVIG ; Art. 32 AVIV . Eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge in Kapitalform ist auch dann von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen, wenn das Vorsorgekapital im Rahmen eines gegen die versicherte Person eingeleiteten Strafprozesses beschlagnahmt wird (E…
BGE 142 V 8703.12.2015
Art. 5 Abs. 1 und 3 KVG ; Art. 90 KVV ; Art. 24 Abs. 1 VVG ; Prämienbezug. Für den Beginn und das Ende der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt der Grundsatz der Teilbarkeit der Monatsprämie (Änderung der Rechtsprechung; E. 5).
BGE 141 V 65013.11.2015
Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG ; Sicherstellung gesetzlicher Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen. Der Sicherheitsfonds hat eine Freizügigkeitsleistung, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurde, nicht sicherzustellen, und zwar…
BGE 141 V 66703.11.2015
Art. 122, 123 und 124 ZGB ; Art. 280 und 281 ZPO ; Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 22a und 25a Abs. 1 FZG ; Austrittsleistung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei Eheschliessung vor dem 1. Januar 1995. Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die nach Art. 22…
BGE 141 V 59722.09.2015
Art. 53b und 53c BVG ; Art. 2 Abs. 1 FZG ; (Teil-)Liquidation und Fälligkeit der Austrittsleistung. Steht der Anspruch auf eine Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-)Liquidationstatbestand, so wird sie erst fällig, wenn ein verbindlicher Verteilungsplan resp. eine…
BGE 141 III 32814.09.2015
Art. 8 EMRK ; Art. 2, 3 und 7 KRK ; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV ; Art. 4 FMedG ; Art. 27 Abs. 1, Art. 32 und 70 IPRG ; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 252 Abs. 1 ZGB ; Art. 7 und 8 ZStV ; Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei…
12…44›
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BGE 152 III 145BGEx
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BGE 152 III 145

16. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_193/2025 vom 15. September 2025

Regeste

Art. 38a Abs. 1 Satz 1 VVGArt. 2 Abs. 1 ZGBArt. 21 Abs. 4 ATSG

Art. 38a Abs. 1 Satz 1 VVG ; Schadenminderungspflicht der krankentaggeldversicherten Person; arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit; Übergangstaggeld. Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Krankentaggeldversicherung dürfen die Schadenminderungspflicht der versicherten Person nicht derart verschärfen, dass sie die Ausrichtung eines Übergangstaggeldes bei einer bloss arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit generell und ohne Prüfung der konkreten Verhältnisse ausschliessen. Vielmehr muss die Krankentaggeldversicherung grundsätzlich auch bei einem blossen Stellenwechsel eine angemessene Übergangsfrist gewähren (E. 3 und 4).

Sachverhalt ab Seite 146

Sachverhalt

— BGE 152 III 145, S. 146 —

A. B. (Kläger, Beschwerdegegner), geboren 1970, war ab dem 1. Mai 2022 bei der C. AG in einem 80 %-Pensum als Radiologiefachmann angestellt und über diese bei der A. AG (A., Beklagte, Beschwerdeführerin) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung taggeldversichert. Vereinbart war bei einer Leistungsdauer von maximal 730 Tagen abzüglich einer 90-tägigen Wartefrist pro Fall ein Krankentaggeld von 90 % des versicherten Lohns.

Mit Krankheitsmeldung vom 9. Mai 2023 orientierte die Arbeitgeberin die A. über die krankheitsbedingte Arbeitsniederlegung des Versicherten ab dem 27. März 2023. Die A. richtete nach Ablauf der Wartefrist Krankentaggelder aus. In ihrem Auftrag untersuchte Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Versicherten am 14. Juli 2023. Daraufhin teilte die A. dem Versicherten am 26. Juli 2023 schriftlich mit, dass sie ihre Taggeldleistungen per 1. August 2023 einstelle, da ab diesem Zeitpunkt für die angestammte — BGE 152 III 145, S. 147 — Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber wieder eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit bestehe. (...)

Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 20. April und 26. Juni 2023 per 30. November 2023 auf.

B. Am 25. März 2024 erhob B. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die A. und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm zwei Monatsgehälter für die Monate August und September 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 10'719.- brutto abzüglich der gesetzlichen und vertraglichen Sozialabzüge sowie Quellensteuer zu bezahlen. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Mit Urteil vom 25. Februar 2025 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 30. September 2023 Krankentaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 10'719.- zu bezahlen. Es erkannte, die Beklagte hätte dem Kläger eine zweimonatige Übergangsfrist für den Stellenwechsel einräumen müssen.

C. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 30. September 2023 keine Krankentaggeldleistungen mehr schulde. (...)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Nach Art. 38a Abs. 1 Satz 1 VVG (SR 221.229.1) ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Die versicherungsrechtliche Rettungspflicht ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Dieser wiederum wird rechtsdogmatisch aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben ( Art. 2 Abs. 1 ZGB ) hergeleitet (MARCEL SÜSSKIND, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 38a VVG ; KASPAR GEHRING, Schadenminderung und Mitwirkung: Was können private Versicherungen verlangen?, HAVE 2018 S. 129 ff., 129).

Neben dem Versicherungsvertragsrecht kennt auch das Sozialversicherungsrecht eine entsprechende spezialgesetzliche Bestimmung — BGE 152 III 145, S. 148 — ( Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] ). Die dazu ergangene sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts findet auch im Privatversicherungsrecht, namentlich in der privaten Taggeldversicherung, analoge Anwendung, soweit sie Ausdruck einer Konkretisierung von Treu und Glauben bildet (Urteil 4A_111/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.1). Im genannten Urteil hat das Bundesgericht eine solche Konkretisierung des Prinzips von Treu und Glauben namentlich in der Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist erblickt.

3.2 Zur aus Treu und Glauben abgeleiteten Pflicht des Versicherers, der versicherten Person eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, besteht eine konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts:

Die versicherte Person muss mitunter zur Erfüllung ihrer Schadenminderungsobliegenheit einen Berufswechsel vornehmen. Erwartet der Versicherer von der versicherten Person einen solchen Berufswechsel, muss er ihr dies mitteilen. Zusammen mit der Abmahnung zum Berufswechsel muss der versicherten Person eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden, während derer sie sich anpassen und eine neue Stelle finden kann. Diesbezüglich hat sich in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung eine Frist von drei bis fünf Monaten etabliert, welche auch im Rahmen von Krankentaggeldversicherungen nach VVG Gültigkeit beansprucht ( BGE 133 III 527 E. 3.2.1; Urteile 4A_49/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.3.1; 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3 mit Hinweisen). Die zu gewährende Übergangsfrist dient nicht nur der Umschulung, sondern vielmehr generell der Anpassung und Stellensuche. Aus dem Zweck der Übergangsfrist folgt, dass während dieser Frist Taggelder weiterhin gemäss der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf zu leisten sind (Urteil 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels im konkreten Fall stellt die medizinisch-theoretische Würdigung nur einen ersten Schritt dar. Das Gesetz erlaubt dem Versicherer keine Reduktion seiner Leistungen einzig aufgrund eines theoretisch möglichen Berufswechsels, der indessen in der Praxis nicht realisierbar ist. Das Gericht hat im Gegenteil die konkrete Ausgangslage zu würdigen. Es muss sich fragen, welche reellen Chancen die versicherte Person angesichts ihres Alters und der Situation auf — BGE 152 III 145, S. 149 — dem Arbeitsmarkt hat, eine Arbeit zu finden, welche ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung Rechnung trägt. Es hat ebenfalls zu beurteilen, ob der versicherten Person ein entsprechender Berufswechsel unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihrer Arbeitserfahrung und ihres Alters tatsächlich zugemutet werden kann (Urteil 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).

Diese Rechtsprechung bezieht sich zwar in erster Linie auf einen Berufswechsel, sie hat aber generell zum Ziel, versicherten Personen eine angemessene Übergangsfrist für die berufliche Anpassung und Stellensuche einzuräumen (Urteil 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Sie findet entsprechend auch auf Fälle arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit Anwendung, die lediglich einen Stellenwechsel und keinen Berufswechsel erfordert (so etwa Urteile 4A_1/2020 vom 16. April 2020 E. 4.1; 9C_177/2022 vom 18. August 2022; 4A_111/2010 vom 12. Juli 2010).

3.3 Die gesetzliche Schadenminderungspflicht nach Art. 38a VVG kann durch Parteiabrede konkretisiert werden. So findet sich in den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) mitunter die Pflicht der versicherten Person, sich bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in ärztliche Behandlung zu begeben und die Anordnungen des behandelnden Arztes zu befolgen. Die Versicherung darf der versicherten Person allerdings nicht unzumutbare Pflichten auferlegen (SÜSSKIND, a.a.O., N. 38 zu Art. 38a VVG ; GEHRING, a.a.O., S. 130).

Eine entsprechende Parteiabrede findet sich vorliegend in Ziffer 23.10 AVB, welche Bezug nimmt auf die Schadenminderungspflicht der versicherten Person. Danach ist die versicherte Person, die in ihrem angestammten Beruf voraussichtlich dauernd voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, dazu verpflichtet, ihre allfällig verbleibende Arbeitsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfordert. Die A. kann die versicherte Person zu einem Berufswechsel auffordern und ein Übergangstaggeld ausrichten. Ziffer 23.10 letzter Satz AVB hält Folgendes fest:

"Die Aufforderung zu einem Stellenwechsel in angestammter Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber entspricht nicht einem Berufswechsel und löst keinen Anspruch auf ein Übergangstaggeld aus."

3.4 Zu entscheiden ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf den vertraglichen Ausschluss eines Übergangstaggeldes bei einem blossen Stellenwechsel gemäss Ziffer 23.10 letzter Satz AVB berechtigt — BGE 152 III 145, S. 150 — war, die Taggeldleistungen ohne Gewährung einer Übergangsfrist per 1. August 2023 einzustellen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, sie könne die Versicherungsdeckung der Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben anbieten. Insbesondere stehe es den Vertragsparteien frei, die gesetzlichen Schadenminderungspflichten im Versicherungsvertrag genauer zu regeln, da Art. 38a Abs. 1 VVG weder eine absolut zwingende Bestimmung im Sinne von Art. 97 VVG noch eine relativ zwingende Bestimmung im Sinne von Art. 98 VVG darstelle. Durch Parteiabrede könne die gesetzliche Schadenminderungspflicht konkretisiert werden. Das habe die Beschwerdeführerin mit Ziffer 23.10 letzter Satz AVB getan und mithin eine gültige Vertragsgrundlage geschaffen, um bei einer rein arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit, die lediglich einen Stellenwechsel zur Folge hat, ein Übergangstaggeld während einer Anpassungszeit auszuschliessen.

Die Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin insofern im Grundsatz gefolgt, als sie die Auffassung des Beschwerdegegners verworfen hat, der Ziffer 23.10 letzter Satz AVB wegen Verstosses gegen (relativ) zwingendes Recht ( Art. 324a Abs. 4 OR ) für nichtig ansieht. Das ist zu Recht nicht mehr strittig. Wie festgehalten (E. 3.3), ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich befugt, die gesetzliche Schadenminderungspflicht in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen vertraglich zu konkretisieren.

4.2 Indessen hat die Vorinstanz Ziffer 23.10 letzter Satz AVB gleichwohl die Anwendung versagt, weil die Wegbedingung des Taggeldes für eine Übergangsfrist für Fälle rein arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit mit der langjährigen bundesgerichtlichen Praxis nicht zu vereinbaren sei.

Hier setzt die Kritik der Beschwerdeführerin ein. Sie bringt vor, die zitierten Urteile des Bundesgerichts seien nicht einschlägig, da ihnen kein vertraglicher Ausschluss wie derjenige gemäss Ziffer 23.10 letzter Satz AVB zugrunde liege, was die Vorinstanz verkenne. Es geht der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde offenbar darum, die Anwendbarkeit von Ziffer 23.10 letzter Satz ihrer AVB zu validieren.

4.3 Diesem Anliegen ist kein Erfolg beschieden:

— BGE 152 III 145, S. 151 — Es mag zutreffen, dass in den von der Vorinstanz herangezogenen Bundesgerichtsurteilen, in denen allesamt eine Übergangsfrist gewährt wurde, im Unterschied zum vorliegenden Fall kein der Ziffer 23.10 letzter Satz AVB entsprechender vertraglicher Ausschluss in den AVB verabredet war. Gleichwohl ist der Vorinstanz im Ergebnis zu folgen. Denn der gänzliche vertragliche Ausschluss einer Übergangsfrist bei stellenbezogener Arbeitsunfähigkeit widerspricht wertungsmässig klarerweise der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch für Privatversicherungen gilt (E. 3.1 und 3.2), die Einräumung einer Übergangsfrist ableitet. Dieser Grundsatz wird desavouiert, wenn dem Versicherten bei Aufforderung zum Stellenwechsel in jedem Fall, unabhängig von den konkreten Verhältnissen, keinerlei Übergangstaggeld ausgerichtet wird. Insofern wird mit Ziffer 23.10 letzter Satz AVB die gesetzliche Schadenminderungspflicht nicht bloss konkretisiert, wie dies zulässig ist (E. 3.3), sondern in einer Weise verschärft, die dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht.

Dass das Bundesgericht die Gewährung einer gewissen Anpassungszeit auch bei blossem Stellenwechsel für unabdingbar hält, brachte es in einem neueren Entscheid klar zum Ausdruck, in dem es ausführt: "Hat der Taggeldversicherer die versicherte Person schriftlich zum schadenmindernden Tätigkeitswechsel aufgefordert [...], beginnt eine Frist, während der sich die versicherte Person den veränderten Verhältnissen anpassen, das heisst eine geeignete Stelle suchen kann. Erst anschliessend ist ein entsprechendes Einkommen anzurechnen" (Urteil 9C_177/2022 vom 18. August 2022 E. 6.3). Diese grundlegende Aussage wird nirgends relativiert durch einen Vorbehalt anderslautender vertraglicher Vereinbarung.

Dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung respektive der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung widerspricht ein vertraglicher Ausschluss jeglicher Übergangsfrist bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit, wie ihn die Beschwerdeführerin in Ziffer 23.10 letzter Satz AVB vorsieht. Der Vorinstanz ist daher im Ergebnis zuzustimmen, dass der genannten vertraglichen Abrede die Anwendung zu versagen ist, weil sie in dieser Absolutheit dem Gebot von Treu und Glauben nicht gerecht wird.

Dieses Ergebnis entzieht der erhobenen Gehörsrüge wegen Verletzung der Begründungspflicht den Boden.

4.4 Ein Weiteres kommt hinzu:

— BGE 152 III 145, S. 152 — Auch der blosse Stellenwechsel muss aufgrund der konkreten Verhältnisse zumutbar und effektiv realisierbar sein (E. 3.2), was der generelle vertragliche Ausschluss einer Übergangsfrist gemäss Ziffer 23.10 letzter Satz AVB in keiner Weise berücksichtigt.

Gerade der vorliegende Fall manifestiert deutlich, dass ein genereller, automatischer Ausschluss jeglicher Anpassungszeit bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit und Aufforderung zur Stellensuche unter Umständen Unmögliches verlangt. So wurde dem Beschwerdegegner die Mitteilung der A. vom 26. Juli 2023, dass sie ihre Taggeldleistungen per 1. August 2023 einstelle, am Freitag, 28. Juli 2023, zugestellt. Der 1. August 2023 war ein Bundesfeiertag. Es ist völlig unrealistisch anzunehmen, dass er am verbleibenden nächsten Werktag, Montag 31. Juli 2023, eine neue Stelle hätte finden können.

Zudem war der Beschwerdegegner bis am 30. September 2023 krankgeschrieben und befand sich bis zu diesem Datum unter Vertrag bei der bisherigen Arbeitgeberin, wenn auch gekündigt, aber nicht freigestellt. Die Beschwerdeführerin hält eine sofortige schadenmindernde Vorkehr dennoch für grundsätzlich realisierbar. Denn die bisherige Arbeitgeberin und der Beschwerdegegner hätten das Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvereinbarung jederzeit einvernehmlich beenden können, wenn der Beschwerdegegner eine Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist gefunden hätte. Dieses Vorbringen fusst auf einer reinen Hypothese und blendet aus, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Kündigung (20. April/26. Juni 2023) krankheitsbedingt keine Stelle zu suchen vermochte.

Ebenso wenig hilft der Beschwerdeführerin der Hinweis auf die Schadenminderungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Es trifft zwar zu, dass gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) eine versicherte Person in gekündigter Stellung verpflichtet ist, sich bereits ab dem Kündigungszeitpunkt und damit noch vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Diese Pflicht stützt das Bundesgericht für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung auf die allgemeine Schadenminderungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 AVIG ( BGE 139 V 524 E. 4). Vorausgesetzt ist allerdings, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist ( Art. 15 AVIG ). Letzteres trifft auf den im Kündigungszeitpunkt krankgeschriebenen Beschwerdegegner nicht zu. — BGE 152 III 145, S. 153 —

Zum Verhältnis Arbeitslosenversicherung und private Krankentaggeldversicherung ist sodann hervorzuheben, dass nach Art. 28 Abs. 2 AVIG (u.a.) private Krankentaggelder, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden (dazu BGE 144 III 136 E. 4). Daraus hat das Bundesgericht für die hier interessierende Frage einer Anpassungszeit abgeleitet, dass die zu gewährende Übergangsfrist von praxisgemäss drei bis fünf Monaten nicht mit dem Argument unterschritten werden darf, die versicherte Person hätte der Arbeitslosenversicherung zugewiesen werden können (Urteil 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.4). Umso weniger darf die private Taggeldversicherung mit Hinweis auf die Regelung in der Arbeitslosenversicherung von der Gewährung jeglicher Übergangsfrist absehen.

Es bleibt somit dabei, dass es dem Beschwerdegegner realistischerweise nicht möglich war, bis am 1. August 2023 eine neue Stelle zu finden. Der automatische, ohne Prüfung der konkreten Umstände, greifende Ausschluss jeglicher Übergangszeit gemäss Ziffer 23.10 letzter Satz AVB stellt unrealisierbare Anforderungen an die Schadenminderungspflicht, die mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sind. Die Vorinstanz hat der genannten Bestimmung auch aus diesem Grund zu Recht die Anwendung versagt. Eine Verletzung von Art. 38a VVG liegt nicht vor. Ebenso wenig trifft der mit dem gleichen, nicht stichhaltigen Argument begründete Willkürvorwurf zu.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten: Grundsätzlich ist auch bei einem blossen Stellenwechsel eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren. Davon kann es bei gegebenen tatsächlichen Verhältnissen, die einen Stellenwechsel sofort erlauben, mitunter eine Ausnahme geben. Zu denken ist etwa an den Fall, dass bereits ein Stellenangebot vorliegt, das die versicherte Person lediglich anzunehmen braucht. Die AVB dürfen aber nicht generell und ohne Prüfung der konkreten Verhältnisse jegliche Übergangsfrist bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit wegbedingen, wie dies Ziffer 23.10 letzter Satz der AVB der Beschwerdeführerin tut.

4.6 Immerhin dürfte ein blosser Stellenwechsel regelmässig weniger Anpassungszeit beanspruchen als ein Berufswechsel. Dies darf bei der ermessensweisen Festlegung der Anpassungszeit berücksichtigt werden (Urteil 9C_177/2022 vom 18. August 2022 E. 6.3).

Vorliegend wurde eine Anpassungszeit von zwei Monaten gewährt. Gegen diese Dauer erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwendungen, weshalb sich dazu Erwägungen erübrigen.

Themen
Allgemeine VersicherungsbedingungenArbeitslosenversicherungArbeitsplatzbezogene ArbeitsunfähigkeitBerufswechselBundesfeiertagKrankentaggeldversicherungSchadenminderungspflichtStellenwechselTreu und GlaubenÜbergangsfristÜbergangstaggeldZiffer 23.10 AVB
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 152 III 145
§Normen
Art. 2 Abs. 1 ZGBArt. 15 AVIGArt. 17 Abs. 1 AVIGArt. 21 Abs. 4 ATSGArt. 28 Abs. 2 AVIGArt. 38a Abs. 1 Satz 1 VVG
Zitierte Entscheide
4A_49/202303.05.2023
Streitwertunabhängigkeit bei Zusatzversicherungen, Repliknoven, Schadenminderungsobliegenheit
9C_177/202218.08.2022
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4A_1/202016.04.2020
Beschwerde in Zivilsachen, Willkür bei der Beweiswürdigung, Taggeldanspruch
4A_384/201909.12.2019
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4A_73/201929.07.2019
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Art. 8.5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Koordination von Sozialversicherungen, Provisorische Vorschüsse der Arbeitslosenversicherung
4A_495/201605.01.2017
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4A_111/201012.07.2010
Beschwerde in Zivilsachen, Krankentaggeldversicherung
BGE 133 III 52716.07.2007
Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen, Bedingung im Sinne von Art. 156 OR, Summenversicherung
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 152 III 145

Zitiervorschlag: BGE 152 III 145, bgex.ch/bge/152-iii-145