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BGE (5'019)BGer (8'753)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 152 III 18127.01.2026
Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Zuständigkeitsordnung bei internationalen Arbeitsstreitigkeiten im professionellen Fussballsport (E. 4).
BGE 152 III 11513.01.2026
Art. 9 Abs. 1 und 2 IPRG ; Art. 199 Abs. 2 ZPO ; internationale Rechtshängigkeit; erste, für die Klageeinleitung notwendige Verfahrenshandlung. Um die Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IPRG zu begründen, genügt die Einreichung eines freiwilligen Schlichtungsgesuchs…
BGE 152 III 15418.12.2025
Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO ; Art. 68 SchKG ; Rückerstattung des Kostenvorschusses an obsiegende Partei in summarischen SchKG-Verfahren nach Art. 251 ZPO . Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch in summarischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO anwendbar und geht Art. 68 SchKG…

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BGE152 III 181
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BGE 152 III 181›Regeste›
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BGFAAnwaltsgesetz184
URGUrheberrechtsgesetz182
EntGEnteignungsgesetz180
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aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung139
USGUmweltschutzgesetz134
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BGE 152 III 13712.12.2025
Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG ; Bestimmung des Stellvertretungsstatuts. Für die Anknüpfung des Stellvertretungsstatuts an den Ort der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG muss der Stellvertreter am betreffenden Ort eine…
BGE 152 III 9225.11.2025
Art. 88 Abs. 2, Art. 265a Abs. 1 und 4 SchKG ; Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens, Fortsetzung der Betreibung und Fristenstillstand. Während des summarischen und ordentlichen Verfahrens betreffend Feststellung neuen Vermögens steht die Jahresfrist, innert welcher…
BGE 152 III 10616.10.2025
Art. 166 ff. SchKG ; Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR ; Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG ; Konkurseröffnung nach SchKG; Auflösung der Gesellschaft wegen Organmangels und Anordnung der Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs. Das Auflösungsurteil gemäss Art. 731b Abs. 1 bis…
BGE 152 III 12703.09.2025
Art. 44 und 45 IPRG ; Ort der Eheschliessung, wenn sich eine der betroffenen Personen im Zeitpunkt des amtlichen Rechtsaktes in der Schweiz befindet und die andere im Ausland. Gibt die Verlobte ihr Eheversprechen in Anwesenheit von Zeugen vor der zuständigen Behörde im Ausland…
BGE 151 III 55328.08.2025
Art. 44 SchKG ; Art. 184 Abs. 3 BV ; Art. 2 des Embargogesetzes; Art. 15 der Ukraine-Verordnung. Auf sanktionsrechtliche Vermögenssperren, die sich auf die Ukraine-Verordnung stützen, ist Art. 44 SchKG analog anwendbar (E. 3 und 4).
BGE 152 III 10321.08.2025
Art. 153 Abs. 2 SchKG ; Zustellung des Zahlungsbefehls an den Ehegatten des Schuldners. Zur Frage, ob der Ehegatte, dem gestützt auf Art. 153 Abs. 2 lit. a SchKG ein Zahlungsbefehl zugestellt wurde, unter den Voraussetzungen von Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG die Zustellung eines…
BGE 151 III 57411.08.2025
Art. 174 SchKG ; Tilgung der Kosten des Konkursgerichts innert der zehntägigen Frist zur Weiterziehung des Konkurserkenntnisses; Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Hat der Schuldner die Kosten des Konkursgerichts erst im Beschwerdeverfahren getilgt, hat er…
BGE 151 III 56324.07.2025
Art. 46, 52 f., 89, 272 SchKG; Prosequierung eines schweizweiten Arrestes; Pfändung. Der schweizweite Arrest ermöglicht die Prosequierung des Arrestes durch ein einziges Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt hat die Pfändung der verarrestierten Vermögenswerte…
BGE 151 III 51609.07.2025
Art. 297 Abs. 5 SchKG ; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Beschwerde gegen die Sistierung eines Zivilprozesses aufgrund einer bewilligten Nachlassstundung; Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Mit Bewilligung der Nachlassstundung werden nicht dringliche Zivilprozesse…
BGE 151 III 53809.07.2025
Art. 82 SchKG ; Art. 257e Abs. 4 OR ; provisorische Rechtsöffnung; befreiende Einwendung; vom Mieter gestellte Sicherheiten. Im Rahmen einer summarischen Prüfung der rechtlichen Begründetheit der befreienden Einwendung des Betriebenen darf das Rechtsöffnungsgericht davon…
BGE 151 III 58626.06.2025
Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision; Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen. Voraussetzungen des Revisionsgrunds der Einwirkung auf den Schiedsentscheid durch ein Verbrechen oder ein Vergehen ( Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG )…
BGE 151 III 57912.06.2025
Art. 495 ff. ZGB ; Art. 285 ff., 288 SchKG ; Erbverzicht; paulianische Anfechtung. Der Erbverzicht nach Art. 495 ff. ZGB ist keine Rechtshandlung, die der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG untersteht (E. 4).
BGE 151 V 28026.05.2025
Art. 82 Abs. 2 BVG ; gebundene Vorsorge (Säule 3a); Beweismass. Der Nachweis strittiger Fakten ist in Streitigkeiten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen. Eine Herabsetzung der Beweisanforderungen ist nur soweit angezeigt, als…
BGE 151 III 49707.05.2025
Prozessstandschaft; Prozessmaxime betreffend die Prozessvoraussetzungen der Klage; gerichtliche Fragepflicht. Die Befugnis, im eigenen Namen das Recht eines Dritten gerichtlich geltend zu machen (Prozessstandschaft), stellt eine Prozessvoraussetzung der Klage dar und untersteht…
BGE 151 III 47117.04.2025
Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Revision, nachträglich gefundene Beweismittel. Eine Revision gestützt auf ein nach dem zu revidierenden Schiedsentscheid entstandenes Beweismittel ist ausgeschlossen (E. 6).
BGE 151 III 50514.04.2025
Art. 140 Abs. 1 SchKG ; Art. 712i ZGB ; Vollstreckung auf dem Weg der Pfändung; Lastenverzeichnis; gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung des Anspruchs der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf die Beitragsforderungen der letzten drei Jahre. Das Betreibungsamt muss das durch…
BGE 151 III 44031.03.2025
Art. 219 Abs. 4, Art. 250 SchKG ; Art. 18 Abs. 1, Art. 312 OR ; Art. 2 Abs. 2 ZGB ; Kollokation einer Darlehensforderung im Konkurs; Rangrücktritt. Über den Rangrücktritt ist bei der Kollokation der Forderung und nicht erst bei der Verteilung des Erlöses zu entscheiden (E. 5 und…
BGE 151 III 45506.02.2025
Zuständigkeit des Schiedsgerichts ( Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ); Investitionsschiedsgerichtsbarkeit; bilaterales Investitionsschutzabkommen von 1995 zwischen dem Königreich Spanien und der Bolivarischen Republik Venezuela (ISA); Recht eines spanisch-venezolanischen…
BGE 151 III 17704.02.2025
Art. 169 Abs. 1 DBG ; Art. 78 StHG ; Art. 38 und 80 SchKG ; Steuerarrest; Sicherstellungsverfügung; Betreibung auf Sicherheitsleistung; Rechtsöffnung. Sicherstellungsverfügungen berechtigen erst dann zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind…
BGE 151 III 29716.01.2025
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; gerichtliche Ernennung eines Schiedsrichters ( Art. 179 IPRG und 356 Abs. 2 ZPO); Rechtsmittel; Notzuständigkeit ( Art. 3 IPRG ); gerichtliche Immunität des Staates. Grundsätzlich steht kein Rechtsmittel offen (weder direkt noch indirekt)…
BGE 151 III 40218.12.2024
Art. 842 ff. ZGB ; Art. 82 SchKG ; Schuldbrief zur Sicherung einer Steuerforderung; Betreibung auf Grundpfandverwertung; Rechtsöffnung. Eine Schuldbriefforderung nimmt keinen öffentlich-rechtlichen Charakter an, auch wenn sie eine öffentlich-rechtliche Grundforderung sichert…
BGE 151 III 36116.12.2024
Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (nachfolgend: Haager Trust Übereinkommen); Anwendbarkeit des Haager Trust Übereinkommens auf ein liechtensteinisches Treuunternehmen. Das liechtensteinische…
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BGE 152 III 181BGEx
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BGE 152 III 181

19. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Fussballunion A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_313/2025 vom 27. Januar 2026

Regeste

Art. 178 Abs. 2 IPRGArt. 190 Abs. 2 lit. b IPRGArt. 22 Abs. 1 lit. c FIFA RSTP

Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Zuständigkeitsordnung bei internationalen Arbeitsstreitigkeiten im professionellen Fussballsport (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 181

Sachverhalt

— BGE 152 III 181, S. 181 —

A.

A.a Die Fussballunion A. (Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) ist ein nationaler Fussballverband und Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA). — BGE 152 III 181, S. 182 —

B. (Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) ist ein professioneller Fussballtrainer.

A.b Am 1. August 2022 schloss B. mit der A. einen bis zum 1. August 2024 befristeten Arbeitsvertrag als Trainer der Fussballnationalmannschaft der Männer ab. Der Vertrag sah unter anderem für den Fall unzureichender Sportresultate der Nationalmannschaft die Möglichkeit der einseitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Zudem enthielt der Arbeitsvertrag in Ziffer 16 die folgende Bestimmung:

"Disputes regarding the interpretation of the meaning and implementation of the agreement shall be resolved in good faith by mutual agreement between the parties. If it is impossible to reach an agreement, the dispute shall be referred to the competent court for resolution."

Art. 22 Abs. 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (Regulations on the Status and Transfer of Players, RSTP; Ausgabe 2022) sieht Folgendes vor:

"Without prejudice to the right of any player, coach, association, or club to seek redress before a civil court for employment-related disputes, FIFA is competent to hear: [...]

c) employment-related disputes between a club or an association and a coach of an international dimension; the aforementioned parties may, however, explicitly opt in writing for such disputes to be decided by an independent arbitration tribunal that has been established at national level within the framework of the association and/or a collective bargaining agreement. Any such arbitration clause must be included either directly in the contract or in a collective bargaining agreement applicable on the parties. The independent national arbitration tribunal must guarantee fair proceedings and respect the principle of equal representation of coaches and clubs; [...]."

Art. 23 Abs. 2 FIFA RSTP lautet:

"The Players' Status Chamber of the Football Tribunal shall adjudicate on any of the cases described in article 22 paragraphs 1 c) [...]."

Art. 57 Abs. 1 der FIFA-Statuten hält zudem fest:

"[a]ppeals against final decisions passed by FIFA's legal bodies and against

decisions passed by confederations, member associations or leagues shall be lodged with CAS within 21 days of receipt of the decision in question".

A.c Am 26. Oktober 2023 löste die A. den Arbeitsvertrag unter Hinweis auf unzureichende Resultate vorzeitig auf.

Der Lohn für den Monat Oktober 2023 wurde nicht mehr ausbezahlt und B. fand keine neue Stelle. — BGE 152 III 181, S. 183 —

A.d Am 3. Januar 2024 reichte der Arbeitnehmer bei der Players' Status Chamber der FIFA (FIFA PSC) eine Klage wegen ungerechtfertigter Kündigung gegen die A. ein, im Wesentlichen mit dem Antrag auf Auszahlung des ausstehenden Lohns für den Monat Oktober 2023 sowie Schadenersatz im Betrag von EUR 225'000.-, jeweils zuzüglich Zins.

Die A. widersetzte sich der Klage und erhob insbesondere den Einwand der Unzuständigkeit der FIFA PSC.

Mit Entscheid vom 23. April 2024 bejahte die FIFA PSC ihre Zuständigkeit, hiess die Klage des Arbeitnehmers teilweise gut und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung von EUR 25'000.- für ausstehenden Lohn sowie Schadenersatz im Betrag von EUR 225'000.-, jeweils zuzüglich Zins.

B. Am 1. Juli 2024 erhob die Arbeitgeberin beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der FIFA PSC vom 23. April 2024. Sie beantragte in erster Linie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die FIFA PSC zur Beurteilung der Klage für unzuständig zu erklären.

Mit Schiedsentscheid vom 21. Mai 2025 wies das TAS die Berufung der Arbeitgeberin ab und bestätigte den Entscheid der FIFA PSC vom 23. April 2024.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Arbeitgeberin dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des TAS vom 21. Mai 2025 aufzuheben und es sei die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen.

In Gutheissung der Beschwerde hebt das Bundesgericht den Schiedsentscheid des TAS vom 21. Mai 2025 auf und weist die Sache an das TAS zurück.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe die Zuständigkeit der FIFA PSC - und damit auch seine eigene Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung der Klage - zu Unrecht bejaht ( Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG [SR 291]).

4.1

4.1.1 Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich — BGE 152 III 181, S. 184 — materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt ( BGE 150 III 89 E. 4.2.1; BGE 149 III 131 E. 6.4.1; BGE 147 III 107 E. 3.1.1). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven ( Art. 99 BGG ) berücksichtigt werden ( BGE 150 III 89 E. 4.2.1; BGE 149 III 131 E. 6.4.1; BGE 144 III 559 E. 4.1; BGE 142 III 220 E. 3.1, BGE 142 III 239 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Die Gültigkeit in inhaltlicher Hinsicht wie auch die objektive Tragweite einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG nach dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht ( BGE 147 III 107 E. 3.1.1; BGE 140 III 134 E. 3.1; BGE 138 III 29 E. 2.2.2). Das Schiedsgericht hat bei der Auslegung der Vertragsklausel zur Streiterledigung in Ziffer 16 des Arbeitsvertrags vom 1. August 2022 nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Vorbringen zur Auslegung dieser Klausel auf das Vertrauensprinzip. Dieser gemäss schweizerischem Recht anwendbare Auslegungsgrundsatz wird vom Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt; er beruft sich insbesondere nicht etwa auf eine ausländische Rechtsordnung, die hinsichtlich der Tragweite der Klausel vorteilhafter wäre als das schweizerische Recht.

4.1.2 Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft zu verstehen, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen ( BGE 147 III 107 E. 3.1.2; BGE 140 III 134 E. 3.1; BGE 130 III 66 E. 3.1). Entscheidend ist, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, über bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nichtstaatliches Gericht, entscheiden zu lassen ( BGE 147 III 107 E. 3.1.2; BGE 142 III 239 E. 3.3.1; BGE 140 III 134 E. 3.1).

Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist danach in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien ( BGE 147 III 107 E. 3.1.2; BGE 142 III 239 E. 5.2.1; — BGE 152 III 181, S. 185 — BGE 140 III 134 E. 3.2). Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist ( BGE 147 III 107 E. 3.1.2; BGE 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Steht bezüglich der Schiedsvereinbarung kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Wille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste ( BGE 147 III 107 E. 3.1.2; BGE 142 III 239 E. 5.2.1; BGE 140 III 134 E. 3.2). Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist deren Rechtsnatur zu berücksichtigen; insbesondere ist zu beachten, dass mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht die Rechtsmittelwege stark eingeschränkt werden. Ein solcher Verzichtswille kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist ( BGE 147 III 107 E. 3.1.2; BGE 144 III 235 E. 2.3.4; BGE 140 III 134 E. 3.2).

4.2 Der Einzelschiedsrichter stützte seine eigene Zuständigkeit auf Art. 47 Abs. 1 des TAS Code in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 der Statuten der FIFA (Fassung 2022), die in allgemeiner Weise die Anfechtbarkeit von Entscheiden von Verbandsorganen der FIFA beim TAS vorsehen. Seine Zuständigkeit werde zudem durch die von den Parteien unterzeichnete Order of Procedure bestätigt. Während die Zuständigkeit des TAS von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt werde, sei eines ihrer Kernargumente, dass die FIFA PSC ihre Zuständigkeit hätte verneinen müssen. Den Einwand, die zu beurteilende arbeitsrechtliche Streitigkeit sei nicht schiedsfähig, liess der Einzelschiedsrichter nicht gelten und erklärte sich für zuständig.

Der Einzelschiedsrichter prüfte weiter, ob die FIFA PSC zuständig war, über die Streitsache zu entscheiden. Hierzu zog er Art. 22 Abs. 1 lit. c und Art. 23 Abs. 2 FIFA RSTP bei, die eine alternative Zuständigkeit der FIFA PSC neben den staatlichen Gerichten vorsehen. Er erwog, die Parteien könnten von dieser Zuständigkeitsordnung abweichen und eine ausschliessliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte, der Verbandsorgane der FIFA oder eines Schiedsgerichts vorsehen. Entscheidend sei daher, ob die Parteien mit Ziffer 16 ihres Arbeitsvertrags die ausschliessliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte vereinbart hätten.

Aufgrund der Formulierung "competent court for resolution" in Ziffer 16 sei nicht klar, welches Forum im Streitfall anzurufen sei. — BGE 152 III 181, S. 186 — Damit werde auch nicht die Zuständigkeit der FIFA PSC ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso wenig sei aufgrund der Verwendung des Begriffs "court" auf die ausschliessliche Zuständigkeit der örtlichen staatlichen Gerichte zu schliessen; vielmehr werde "court" regelmässig auch im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit verwendet. Ausserdem würden von Ziffer 16 lediglich "[d]isputes regarding the interpretation of the meaning and implementation of the agreement" erfasst, wozu Streitigkeiten bezüglich der Beendigung des Arbeitsvertrags nicht gehörten. Entsprechend enthalte die Klausel keine vertragliche Abweichung von der alternativen Zuständigkeit der FIFA PSC, die demnach zu Recht über die Streitsache entschieden habe.

4.3 Die Beschwerdeführerin bestritt die Zuständigkeit des TAS insofern nicht, als der Einzelschiedsrichter gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des TAS Code in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 der Statuten der FIFA als Berufungsinstanz die - umstrittene - Zuständigkeit der FIFA PSC überprüfte, zumal die Beschwerdeführerin selber beim TAS Berufung erhoben hat.

Dies verkennt der Beschwerdegegner, der in der Beschwerdeantwort seinen Nichteintretens- bzw. Abweisungsantrag unter anderem auf dem unzutreffenden Einwand aufbaut, die Beschwerdeführerin habe im Schiedsverfahren die Zuständigkeit des TAS nicht wirksam bestritten, sondern im Gegenteil mit der Unterzeichnung der Order of Procedure ausdrücklich anerkannt. Damit lässt er ausser Acht, dass der Hauptantrag der Beschwerdeführerin im Schiedsverfahren darauf lautete, es sei der Entscheid der FIFA PSC vom 23. April 2024 aufzuheben und die FIFA PSC zur Beurteilung der Klage für unzuständig zu erklären. Die Zuständigkeit des TAS, das als Berufungsinstanz zu entscheiden hatte, konnte nicht weiter reichen als diejenige des verbandsinternen Entscheidungsorgans. Die Zuständigkeit des TAS zur materiellen Beurteilung der eingeklagten Ansprüche setzte demnach voraus, dass die FIFA PSC ihrerseits zuständig war, über die Streitsache zu entscheiden (Urteile 4A_92/2025 vom 4. Juli 2025 E. 5.3; 4A_64/2025 vom 16. Juni 2025 E. 3.2; 4A_2/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 3.4; 4A_420/2022 vom 30. März 2023 E. 5.5.5).

Entsprechend trifft nicht zu, dass die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des Schiedsgerichts insgesamt - also auch zur materiellen Beurteilung der eingeklagten Ansprüche - anerkannt und damit ihre Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG verwirkt hätte. — BGE 152 III 181, S. 187 —

4.4 Zwar erfasst der Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG einzig die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, das den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Deshalb kann unter diesem Beschwerdegrund nicht geltend gemacht werden, im verbandsinternen (nicht schiedsgerichtlichen) Verfahren sei nicht dasjenige FIFA-Organ, das entschieden hat, sondern ein anderes Verbandsorgan zuständig gewesen. Denn davon ist die Zuständigkeit des TAS nicht betroffen. Vielmehr obliegt es allein dem so oder anders zuständigen TAS, die verbandsinterne Kompetenzordnung zu klären (dazu BGE 148 III 427 E. 5.2.4; Urteile 4A_92/2025 vom 4. Juli 2025 E. 4.2; 4A_12/2025 vom 10. März 2025 E. 3.3).

Im zu beurteilenden Fall geht es aber nicht um eine verbandsinterne Kompetenzstreitigkeit. Zu entscheiden ist vielmehr, ob sich die Zuständigkeit des TAS (und der ihm vorangehenden FIFA PSC) zur materiellen Beurteilung der Klage auf eine anwendbare Schiedsklausel stützen lässt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies, indem sie vorbringt, die in Art. 22 RSTP enthaltene Schiedsklausel sei zufolge abweichender vertraglicher Vereinbarung auf die vorliegende Streitsache nicht anwendbar und hier nicht bindend. Ob dies zutrifft, entscheidet sich durch Auslegung von Ziffer 16 des Arbeitsvertrags. Dies stellt auch der Beschwerdegegner zu Recht nicht in Frage, sondern räumt im Gegenteil ein, dass die Parteien in Abweichung von den Verbandsstatuten vertraglich die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte vorsehen können. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe keine Schiedsklausel, nach der für die vorliegende Streitsache das TAS anstelle der staatlichen Gerichte oder alternativ zu diesen zuständig sei.

4.5 Nachdem der Einzelschiedsrichter keinen tatsächlichen Konsens der Parteien hinsichtlich der Streiterledigung festgestellt hatte, legte er Ziffer 16 des Arbeitsvertrags grundsätzlich folgerichtig objektiv aus. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch zu Recht vor, die Vertragsklausel ("If it is impossible to reach an agreement, the dispute shall be referred to the competent court for resolution.") sei nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, dass unter "the competent court" die zuständigen staatlichen Gerichte zu verstehen sind. Der Streiterledigungsklausel lässt sich kein Hinweis auf die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, geschweige denn ein Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit entnehmen. Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist von der Bezeichnung "competent court" nach — BGE 152 III 181, S. 188 — objektivem Verständnis nicht auch ein Verbandsorgan oder ein Schiedsgericht erfasst. Im Gegenteil ist damit nach Treu und Glauben das zuständige staatliche Gericht gemeint, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (zu einer ähnlichen Vertragsklausel bereits Urteil 4A_388/2012 vom 18. März 2013 E. 3.4.3). Daran ändert auch der im angefochtenen Entscheid erwähnte Umstand nichts, dass mit dieser allgemeinen Formulierung kein bestimmtes Gericht bezeichnet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die staatlichen Gerichte anzurufen sind, was einen Verzicht auf diese zugunsten eines privaten Schiedsgerichts ausschliesst.

Ebenso wenig kann dem Einzelschiedsrichter gefolgt werden, wenn er im Sinne einer Eventualbegründung davon ausgeht, Streitigkeiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien vom Anwendungsbereich der Ziffer 16 des Arbeitsvertrags nicht erfasst, zumal die Klausel lediglich "[d]isputes regarding the interpretation of the meaning and implementation of the agreement" erwähne. Nach Treu und Glauben kann die Klausel nicht derart eng verstanden werden, dass Streitigkeiten hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer anderen Instanz zu beurteilen wären als andere Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Arbeitsvertrags. Der Einzelschiedsrichter hätte bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vielmehr berücksichtigen müssen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben ( BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1; BGE 140 III 134 E. 3.2; BGE 122 III 420 E. 3a).

4.6 Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist kein klarer Wille der Parteien erstellt, Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis von der staatlichen Gerichtsbarkeit auszunehmen und der Beurteilung durch ein Schiedsgericht zu unterstellen. Im Gegenteil ergibt sich aus Ziffer 16 des Arbeitsvertrags vom 1. August 2022 nach objektiven Gesichtspunkten, dass sie die (ausschliessliche) Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit vorsehen wollten (vgl. für vergleichbare Fälle auch Urteile 4A_92/2025 vom 4. Juli 2025 E. 6; 4A_64/2025 vom 16. Juni 2025 E. 3; 4A_388/2012 vom 18. März 2013 E. 3.4.3).

Dies gilt unabhängig davon, welche Partei das Schiedsverfahren eingeleitet hat, weshalb das Argument des Beschwerdegegners, er sei als Arbeitnehmer die sozial schwächere Partei, nicht verfängt (vgl. auch zit. Urteil 4A_64/2025 E. 3.3). Eine rechtsmissbräuchliche Berufung der Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeit der staatlichen — BGE 152 III 181, S. 189 — Gerichte liegt entgegen der in der Beschwerdeantwort vertretenen Ansicht nicht vor.

4.7 Art. 22 Abs. 1 RSTP statuiert in internationalen Arbeitsstreitigkeiten die Zuständigkeit der FIFA (und in der Folge - i.V.m. Art. 57 Abs. 1 der FIFA-Statuten - auch des TAS) bloss subsidiär, falls die Parteien nicht die staatlichen Arbeitsgerichte vereinbaren. Tun sie dies, wie im zu beurteilenden Fall in Ziffer 16 des Arbeitsvertrags, entfällt die Zuständigkeit der FIFA komplett, und besteht nicht etwa alternativ neben derjenigen der staatlichen Gerichte. Dazu ist nicht erforderlich, dass die Parteien die Zuständigkeit der FIFA ausdrücklich wegbedingen. Es genügt, dass sie im Arbeitsvertrag die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte vorsehen. Nur wenn sie Letzteres nicht tun, greift in internationalen Arbeitsstreitigkeiten subsidiär die Zuständigkeit der FIFA.

4.8 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als begründet.

Themen
ArbeitnehmerAuslegung von SchiedsvereinbarungenFIFAFIFA PSCInternationale Arbeitsstreitigkeiten im professionellen FussballsportRechtsmissbrauchRestriktive Auslegung von SchiedsvereinbarungenSchiedsfähigkeitSchiedsvereinbarungTASVertrauensprinzipVerwirkung der ZuständigkeitsrügeZiffer 16 des ArbeitsvertragsZuständigkeit des SchiedsgerichtsZuständigkeitsordnung bei internationalen Arbeitsstreitigkeiten im professionellen Fussballsport
§Normen
Art. 22 Abs. 1 lit. c FIFA RSTPArt. 22 Abs. 1 RSTPArt. 23 Abs. 2 FIFA RSTPArt. 47 Abs. 1 des TAS CodeArt. 57 Abs. 1 der Statuten der FIFAArt. 178 Abs. 2 IPRGArt. 190 Abs. 2 lit. b IPRG
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Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 152 III 181

Zitiervorschlag: BGE 152 III 181, bgex.ch/bge/152-iii-181

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 152 III 181