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Grundrecht213Bürgerrecht und Ausländerrecht285Staatshaftung91Öffentliches Dienstverhältnis53Politische Rechte4Rechtshilfe und Auslieferung187Unterrichtswesen und Berufsausbildung17Kunst und Kultur0Ökologisches Gleichgewicht51Sicherheits- und Friedenspolitik5Öffentliche Finanzen und Abgaberecht331Raumplanung und öffentliches Baurecht192Enteignung20
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Alters- und Hinterlassenenversicherung163Invalidenversicherung537Ergänzungsleistungen66Berufliche Vorsorge1965Krankenversicherung187Unfallversicherung292Militärversicherung
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Zivilprozess750Strafprozess2022Verwaltungsverfahren1466Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters155Zwangsvollstreckung70Schiedsgerichtsbarkeit787
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Privatrecht1/6▶
ZGBZivilgesetzbuch21181ORObligationenrecht18666IPRGInternationales Privatrecht2264BGBBBäuerliches Bodenrecht360HRegVHandelsregisterverordnung243FusGFusionsgesetz98
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BGGBundesgerichtsgesetz137682SchKGSchuldbetreibung und Konkurs9980ZPOZivilprozessordnung8296VwVGVerwaltungsverfahren4352VGGVerwaltungsgerichtsgesetz575
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BVBundesverfassung55346EMRKMenschenrechtskonvention19820AuGAusländergesetz3693RPGRaumplanung3461AIGAusländer- und Integrationsgesetz2283
Sozialversicherung1/10▶
ATSGSozialversicherungsrecht, Allg. Teil15401IVGInvalidenversicherung10125UVGUnfallversicherung5602AHVGAlters- und Hinterlassenenversicherung3728AVIGArbeitslosenversicherung3582
Wirtschaft und Steuern4742▶
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OGBundesrechtspflegegesetz (bis 2006)36281aBVBundesverfassung von 18745866BZPBundeszivilprozess4666SVGStrassenverkehrsgesetz3400BStP
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SR 1Staat – Volk – BehördenSR 2Privatrecht – Zivilrechtspflege – VollstreckungSR 3Strafrecht – Strafrechtspflege – StrafvollzugSR 4Schule – Wissenschaft – KulturSR 5LandesverteidigungSR 6FinanzenSR 7Öffentliche Werke – Energie – VerkehrSR 8Gesundheit – Arbeit – Soziale SicherheitSR 9Wirtschaft – Technische ZusammenarbeitSR 0.Völkerrecht
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BGE (3'448)BGer (12'381)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 151 II 68705.02.2025
Art. 22 Abs. 2 lit. a und Art. 25 Abs. 1 StromVG ; Art. 12 f., 19, 26 und 49 lit. b VwVG; Art. 40 BZP ; Gesetzmässigkeit der Tarife; Entscheid im Streitfall; Prüfprogramm des individuellen Tarifprüfungsverfahrens; Basisjahrprinzip; Untersuchungsgrundsatz; Grundsatz der freien…
BGE 151 III 29716.01.2025
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; gerichtliche Ernennung eines Schiedsrichters ( Art. 179 IPRG und 356 Abs. 2 ZPO); Rechtsmittel; Notzuständigkeit ( Art. 3 IPRG ); gerichtliche Immunität des Staates. Grundsätzlich steht kein Rechtsmittel offen (weder direkt noch indirekt)…
BGE 151 II 34519.12.2024
Art. 5 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 BV ; Art. 85 MWSTG 2009; Ausschluss von Wiedererwägung und Widerruf gegenüber rechtskräftigen mehrwertsteuerrechtlichen Entscheiden. Im Abgaberecht herrscht ein Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung…

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Erwerbsersatzordnung0
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung4
Arbeitslosenversicherung112
Register5
Obligationenrecht und Handelsrecht526▶
Obligationenrecht (allgemein)179Vertragsrecht174Gesellschaftsrecht58Wertpapierrecht1Haftpflichtrecht113
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht60
DSGDatenschutz289
BVGBerufliche Vorsorge2450
KVGKrankenversicherung2110
ELGErgänzungsleistungen1087
FZGFreizügigkeit475
EOErwerbsersatz162
GwGGeldwäscherei123
VAGVersicherungsaufsicht94
Bundesstrafprozess (bis 2010)
3399
StHGSteuerharmonisierungsgesetz2782
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)2780
UVVUnfallversicherungsverordnung2474
AHVVAHV-Verordnung2095
IRSGRechtshilfegesetz2056
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung1680
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU1676
USGUmweltschutzgesetz1164
VRVVerkehrsregelnverordnung1018
VVGVersicherungsvertragsgesetz911
OHGOpferhilfegesetz900
RPVRaumplanungsverordnung790
KVVKrankenversicherungsverordnung759
NHGNatur- und Heimatschutzgesetz749
aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung715
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen622
VZGVerordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken622
BGFAAnwaltsgesetz582
KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)577
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz546
GSchGGewässerschutzgesetz544
AsylGAsylgesetz502
EntGEnteignungsgesetz502
KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung496
BüGBürgerrechtsgesetz492
MSchGMarkenschutzgesetz489
VZVVerkehrszulassungsverordnung484
LSVLärmschutz-Verordnung483
ANAVVollziehungsverordnung zum ANAG479
LugÜLugano-Übereinkommen475
EUeREuropäisches Rechtshilfeübereinkommen379
SSVSignalisationsverordnung344
MWSTVMehrwertsteuerverordnung316
PBGPlanungs- und Baugesetz (kantonal)316
VGVerantwortlichkeitsgesetz302
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz285
HVIVerordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV273
BankGBankengesetz269
MFGMotorfahrzeuggesetz (bis 1959)268
WStBWehrsteuerbeschluss (bis 1994)257
PatGPatentgesetz231
URGUrheberrechtsgesetz182
GBVGrundbuchverordnung176
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)147
OLEBegrenzungsverordnung (BVO, französisch)66
BGE 151 III 36116.12.2024
Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (nachfolgend: Haager Trust Übereinkommen); Anwendbarkeit des Haager Trust Übereinkommens auf ein liechtensteinisches Treuunternehmen. Das liechtensteinische…
BGE 151 IV 23716.12.2024
Art. 7 Abs. 5 OBG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG , Art. 6 Ziff. 2 EMRK ; Verurteilung des Fahrzeughalters zur Bezahlung einer Ordnungsbusse wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, die er nicht persönlich begangen hat; Schuldprinzip. Eine Auslegung, die Art. 7 Abs. 5 OBG…
BGE 151 I 29413.12.2024
Art. 83 lit. a BGG ; konsularischer Schutz. Hinweis auf die uneinheitliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zu doppelrelevanten Fragen bei der Anwendung von Art. 83 BGG (E. 1.2). Ein Gesuch um konsularischen Schutz fällt nicht unter den Beschwerdeausschlussgrund von Art. 83…
BGE 151 II 28927.11.2024
Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 29a BV ; Art. 49 VwVG ; Art. 37 VGG ; Art. 79 Abs. 2 MWSTG 2009; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts, wenn dieses einen mehrwertsteuerrechtlichen Einspracheentscheid der ESTV zu überprüfen hat, der auf der annäherungsweisen Ermittlung der…
BGE 151 II 53325.11.2024
Art. 29a, Art. 191 Abs. 3 BV ; Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. l BGG ; zur Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Beschwerde im Bereich zollrechtlicher Fragen. Die Veranlagung der Zollabgabe erfolgt anhand von Art, Beschaffenheit und Bruttogewicht der einzuführenden Ware. Bei der…
BGE 151 II 39120.11.2024
Art. 32 Abs. 1 PG ; Art. 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 14 POG ; Art. 21 Abs. 1 sowie Art. 24 Abs. 1 und 2 FINMAG ; Art. 4 Abs. 1-3 und Art. 7 ff. BankG ; Art. 1 Abs. 1, Art. 41-45 und 131b ERV ; Rundschreiben 2019/2 "Zinsrisiken - Banken" der FINMA vom 20. Juni…
BGE 151 IV 8813.11.2024
Art. 90 Abs. 3 ter SVG ; Strafzumessung; vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Art. 90 Abs. 3 ter SVG ist eine "Kann-Vorschrift". Die Prüfung der "innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat erfolgten Verurteilungen" eines Täters hängt nicht vom Datum der…
BGE 151 V 21924.10.2024
Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 lit. j und k BVV 2 ; Art. 104 f. OR; Verzugszinssatz. Ist dem Vorsorgereglement in Bezug auf die in zeitlicher Hinsicht massgebliche Höhe des Verzugszinssatzes keine Regelung zu entnehmen, gelangen die allgemeinen intertemporalrechtlichen…
BGE 151 V 14409.10.2024
Art. 122 f. ZGB; Art. 22a FZG ; Art. 19g FZV ; Altersguthaben bei (Früh-) Pensionierung im Scheidungsfall (Vorsorgeausgleich). Als relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Höhe des Altersguthabens hat - im Sinne des objektiven, dem massgeblichen Vorsorgereglement auch in…
BGE 151 I 7320.09.2024
Art. 2 Abs. 5 lit. a, Art. 8 und 11 Abs. 1 BehiG ; Art. 8 Abs. 2 BV ; Art. 13 Abs. 2 lit. c UNO-Pakt I ; Art. 24 Abs. 5 BRK; Art. 8 Ziff. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK ; Bestellung und Bezahlung einer Assistenz für Menschen mit Behinderungen in der Aus- und Weiterbildung…
BGE 151 III 12213.09.2024
Art. 98 ff. IPRG ; Klage auf Feststellung des Eigentums an einer gestohlenen Uhr. Auf den Erwerb sowie die Ausübung eines dinglichen Rechts an einer beweglichen Sache anwendbares Recht. Unterscheidung zwischen der Konstellation, in welcher der Erwerbsvorgang vollständig…
BGE 150 IV 48111.09.2024
Art. 90 Abs. 3 ter und 4 SVG ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Strafzumessung. Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3 ter SVG (E. 2.2). Diese Bestimmung räumt dem Richter einen Ermessensspielraum ein. Er ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3…
BGE 151 III 5305.09.2024
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in Sportangelegenheiten; materieller Ordre public ( Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ); Disziplinarstrafe; junges Alter der Athletin. Die Tatsache, dass eine Sportlerin zum Zeitpunkt des (als vorsätzlich erkannten) Verstosses gegen die…
BGE 151 II 19729.08.2024
Art. 5 Abs. 2 und Art. 29a BV ; Art. 22 Abs. 2 und 4 und Art. 34 FINMAG ; Art. 25a VwVG ; Recht- und Verhältnismässigkeit einer Medienmitteilung der FINMA über den Ausgang eines abgeschlossenen Enforcementverfahrens. Streitgegenstand (E. 3). Die FINMA kann die Öffentlichkeit…
BGE 151 II 6812.08.2024
Art. 120 Abs. 2 BGG ; Art. 20 der Verordnung vom 22. August 1967 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern, vormals Verordnung über die pauschale Steueranrechnung; Art. 57 f. VStG; Zulässigkeit der Klage eines Kantons gegen den Bund im Bereich der (pauschalen)…
BGE 151 III 14307.08.2024
Art. 356 ff. OR ; Art. 20 Abs. 3 AVG ; Art. 48c AVV ; Beitragspflicht des Personalverleihers für den flexiblen Altersrücktritt. Für die Beitragspflicht des Personalverleihers im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AVG ist entscheidend, dass der betroffene Einsatzbetrieb unter den…
BGE 150 III 35317.07.2024
Art. 124e Abs. 1 und Art. 247 ff. ZGB ; Art. 30c BVG ; Gütertrennung; Unmöglichkeit des Vorsorgeausgleichs aus Vorsorgemitteln; Entschädigung bei Vorbezug für Wohneigentum. Zur Frage, wie die angemessene Entschädigung ( Art. 124e Abs. 1 ZGB ) zu ermitteln ist, wenn unter der…
BGE 150 V 44716.07.2024
Art. 25 Abs. 1 und Art. 35a BVG ; Rückforderung einer unrechtmässig erwirkten Invalidenkinderrente, welche gestützt auf eine Zahlungsanweisung direkt an die nicht an der Stammrente berechtigte Kindsmutter ausbezahlt wurde; Begriff des Leistungsempfängers im Sinne von Art. 35a…
BGE 151 III 6211.06.2024
Art. 190a IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revisionsobjekt; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei einem Revisionsgesuch. Ein Zwischenschiedsspruch, der das Schiedsgericht bindet, das ihn gefällt hat, ist der Revision zugänglich (E. 4.2). Der Entscheid eines…
BGE 150 II 47810.06.2024
Art. 23 Abs. 1 lit. f und Abs. 4 StHG ; Art. 80 Abs. 2 BVG ; Rechtsnatur der Grundstückgewinnsteuer im Sinne des StHG, die beim Verkauf eines Grundstücks durch eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung erhoben wird. Darlegung der allgemeinen Grundsätze der Besteuerung von…
BGE 150 II 53704.06.2024
Art. 98 BGG ; Art. 15d Abs. 1 SVG ; Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung; vorsorgliche Massnahme; Kognition des Bundesgerichts. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Die Kognition des Bundesgerichts ist auf verfassungsmässige…
BGE 151 I 1927.05.2024
Art. 10 Abs. 2 und Art. 29a BV ; Art. 25 und 25a VwVG ; Art. 40 lit. c MedBG ; Feststellungsbegehren betreffend die Verbindlichkeit einer persönlichen "Abwahl" der medizinethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie für medizinische Wissenschaften (SAMW) im Rahmen von…
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BGE151 II 687
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BGE 151 II 687

50. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen CKW AG und Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_21/2024 vom 5. Februar 2025

Regeste

Art. 12 VwVGArt. 14 f. StromVGArt. 22 Abs. 2 lit. a StromVG

Art. 22 Abs. 2 lit. a und Art. 25 Abs. 1 StromVG ; Art. 12 f., 19, 26 und 49 lit. b VwVG; Art. 40 BZP ; Gesetzmässigkeit der Tarife; Entscheid im Streitfall; Prüfprogramm des individuellen Tarifprüfungsverfahrens; Basisjahrprinzip; Untersuchungsgrundsatz; Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Beweisrecht; Akteneinsicht. Rechtliches (E. 4). Die Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife im Rahmen des individuellen Tarifprüfungsverfahrens erfolgt grundsätzlich gestützt auf die Ist-Werte des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs der Verteilnetzbetreiberin (Basisjahrprinzip). Ob die ElCom dabei auf die von der Verteilnetzbetreiberin deklarierten Werte und Angaben abstellen darf, ist eine Frage des Beweisrechts (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 688

Sachverhalt

— BGE 151 II 687, S. 688 —

A. Die A. AG mit Sitz in U. stellt Gussartikel aller Art her, betreibt Handel damit und erbringt verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Giessereitechnologie. Die CKW AG beliefert die A. AG mit Elektrizität.

B. Mit Gesuch vom 24. Mai 2013 beantragte die A. AG bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom), es sei für die Jahre 2009 bis 2013 über die Netznutzungstarife der CKW AG und die zu bezahlenden Netznutzungsentgelte ein Entscheid im Streitfall nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) zu erlassen. Dabei seien die gesetzmässigen Netznutzungstarife und -entgelte gemäss Art. 14 StromVG und Art. 15 StromVG zu berechnen und festzulegen. Die CKW AG sei zu verpflichten, zu viel bezahlte Netznutzungsentgelte an die A. AG zurückzuerstatten. In prozessualer Hinsicht verlangte die A. AG umfassende Akteneinsicht, sofern der Berechnung der Tarife oder Entgelte andere als diejenigen Zahlen zugrunde gelegt würden, welche direkt aus den publizierten Jahresrechnungen der CKW AG ersichtlich seien. Am 30. September 2014 ersuchte die A. AG mit gleichlautenden Begehren um einen Entscheid über die Netznutzungstarife und -entgelte auch für das Jahr 2014. Die ElCom prüfte dieses Gesuch daraufhin in demselben Verfahren wie dasjenige vom 24. Mai 2013. Auf ein weiteres Gesuch der A. AG vom 9. November 2016 hin erweiterte die ElCom das Verfahren am 29. März 2017 auf die Jahre 2015 und 2016.

B.a In der Folge führte die ElCom ein Verfahren betreffend Akteneinsicht durch. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 hiess die ElCom den Antrag der A. AG auf Akteneinsicht teilweise gut.

Mit Verfügung vom 18. August 2021 hielt die ElCom fest, dass die Netznutzungstarife, welche die CKW AG der A. AG in Rechnung gestellt habe, gesetzmässig seien und richtig auf die A. AG — BGE 151 II 687, S. 689 — angewendet worden seien. Den Antrag auf Rückerstattung von Netznutzungskosten wies die ElCom ab.

B.b Mit Eingabe vom 27. September 2021 erhob die A. AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien die Verfügung der ElCom vom 18. August 2021 und die Zwischenverfügung der ElCom vom 9. April 2019 vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zu rechtmässiger Behandlung bzw. Beurteilung der Begehren und namentlich zu rechtmässiger, vollständiger Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Urteil A-4303/2021 vom 22. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Januar 2024 gelangt die A. AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 22. November 2023. Es sei die Angelegenheit zu rechtmässiger Sachverhaltsfeststellung und Behandlung an die ElCom zurückzuweisen.

(...)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

(Auszug)

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

4. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

4.1 Die Festlegung der Tarife ist nicht Sache der ElCom, sondern der Verteilnetzbetreiberinnen (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG ; BGE 142 II 451 E. 4.5.2; Urteil 2C_109/2020 / 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.1). Die ElCom ist gemäss der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gültigen Fassung von Art. 22 Abs. 2 StromVG insbesondere zuständig für (vgl. AS 2007 3425 ff., 3435; vgl. auch AS 2024 679, 29 und 35; BGE 150 II 334 E. 4, BGE 150 II 390 E. 4.3; BGE 149 II 187 E. 4.4):

a. den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen;

b. die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und — BGE 151 II 687, S. 690 — Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen;

c. den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5.

In der Grundversorgung steht der ElCom damit eine umfassende Aufsichtskompetenz zu, wobei Art. 22 Abs. 2 StromVG die verschiedenen Kompetenzen nicht abschliessend aufzählt (vgl. Urteil 2C_109/2020 / 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.1). Das Stromversorgungsgesetz sieht für die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife indes keine präventive Genehmigungspflicht vor (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteil 2C_969/2013 / 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4; zum Begriff des Elektrizitätstarifs, der sich aus dem Netznutzungs- und Energietarif sowie den Gebühren zusammensetzt, siehe Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3, 3.2 und 7.4.1). Die ElCom hat nur bei Gesetzesverstössen einzugreifen und darf sich nicht in das Ermessen der Verteilnetzbetreiberinnen einmischen (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.2; Urteile 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3.1; 2C_367/2012 vom 20. November 2012 E. 3.4.1). Aus der gesetzlichen Konzeption der Überwachungsfunktion der ElCom ergibt sich demnach, dass die ElCom die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife nicht vorab genehmigt, sondern (nachträglich) von Amtes wegen oder im Streitfall überprüft sowie in diesem Rahmen deren Gesetzmässigkeit feststellt, Absenkungen verfügt oder Erhöhungen untersagt (vgl. Urteile 2C_109/2020 / 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.3; 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.1).

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zielt das Tarifprüfungsverfahren nicht darauf ab, für jeden Einzelfall einen individuellen Elektrizitätstarif festzulegen, sind doch gemäss Art. 6 Abs. 3 StromVG einheitliche Tarife für alle festen Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik festzulegen. Im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG ist es aber die Aufgabe der ElCom, Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Elektrizitätstarifen entstehen, zu entscheiden und in diesem Rahmen nur - aber immerhin - zu prüfen, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Dass die Verteilnetzbetreiberinnen Überdeckungen in der Zukunft auszugleichen haben, kann diesen Anspruch auf Streitentscheidung durch die ElCom nicht aufheben. Denn mit der Anordnung solcher Ausgleiche wird nicht über individuelle Streitigkeiten zwischen der — BGE 151 II 687, S. 691 — Grundversorgerin und dem Endverbraucher entschieden. Zudem kann es sein, dass ein Endverbraucher in Zukunft gar nicht mehr in den Genuss von Kompensationen kommt, namentlich wenn er nicht mehr in der Grundversorgung ist oder überhaupt keine Elektrizität mehr bezieht (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 i.f.). Im Gegensatz zum Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG , kommt dem gesuchstellenden Endverbraucher im individuellen Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG Parteistellung zu (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.7).

4.3 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des Stromversorgungsgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 StromVG ; vgl. auch BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteil 2C_969/2013 / 2C_985/ 2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4). Die Betreiberinnen und Eigentümerinnen von Verteil- und Übertragungsnetzen erstellen für jedes Netz je eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrechnung, die beide von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 StromVG ). Nach dem sogenannten Basisjahrprinzip basieren die Tarife eines Jahres auf der Kostenrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr), welches der Kalkulationsperiode vorausgeht. In diesem Sinne reichen die Verteilnetzbetreiberinnen jeweils per Ende August des Jahres (Jahr t-1) ihre Kostenrechnungen für das folgende Tarifjahr (Jahr t) basierend auf den Ist-Werten des Basisjahres (Jahr t-2) ein (vgl. Art. 7 Abs. 7 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Beispielsweise basieren die Tarife für das Tarifjahr 2015, welche im Jahr 2014 zu berechnen sind, auf der Kostenrechnung des Basisjahres 2013 (vgl. Urteile 2C_109/2020 / 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1; 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 5.4.1.1). Sind die Tariferlöse einer Verteilnetzbetreiberin - z. B. im Jahr 2015 - höher oder tiefer als die anrechenbaren Ist-Kosten, die sich im Nachhinein aus der Kostenrechnung (des Jahres 2015) ergeben, sind die Mehr- oder Mindereinnahmen über Deckungsdifferenzen in den Folgejahren bei der Festlegung der künftigen Tarife auszugleichen (vgl. Art. 19 Abs. 2 StromVV ; vgl. Urteil 2C_969/2013 / 2C_985/ 2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.2.2).

5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ElCom habe das individuelle Tarifprüfungsverfahren mangelhaft durchgeführt. Indem die — BGE 151 II 687, S. 692 — Vorinstanz das Prüfungsvorgehen der ElCom schütze, verletze sie Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG .

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei in der vorliegenden Angelegenheit strittig, mit welcher (Zahlen-)Grundlage und gestützt auf welche Unterlagen die Gesetzmässigkeit der Netznutzungstarife im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zu prüfen sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin bestimmt sich die Gesetzmässigkeit anhand der tatsächlichen anrechenbaren Ist-Kosten der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 14 f. StromVG. Die ElCom habe allerdings das Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG auf der sachverhaltlichen Basis von Plankosten durchgeführt. Die Vorinstanz habe dieses Vorgehen in rechtswidriger Weise geschützt. Die Vorinstanz, so die Beschwerdeführerin weiter, lasse ausser Acht, dass gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG ein gesetzlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Entscheid im Streitfall über die Gesetzmässigkeit der Netznutzungstarife und -entgelte gemäss Art. 14 f. StromVG bestehe, wobei sich die Tarife und Entgelte anhand der tatsächlichen anrechenbaren Ist-Kosten der Verteilnetzbetreiberin gemäss Art. 14 f. StromVG bestimmten. Im Weiteren müsse der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens ein Akteneinsichtsrecht in alle für den Streit entscheidrelevanten Akten zukommen.

5.2 Die Vorinstanz erwägt, der Begriff der Gesetzmässigkeit der Netznutzungstarife im Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG (Streitfall) sei gleich zu verstehen wie im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Überprüfung von Amtes wegen). Die ElCom dürfe für den Entscheid im Streitfall auf das in der Praxis etablierte System der Tariffestlegung und -überprüfung zurückgreifen. Dazu gehöre auch die Verwendung des standardisierten Reporting-Tools, mit dem die Verteilnetzbetreiberinnen der ElCom die Kostenrechnung vorlegten (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdegegnerin habe mit den eingereichten Kostenrechnungen ihre mutmasslichen Kosten und Tarife für das Folgejahr, ihre effektiven Kosten des relevanten Basisjahres sowie die Deckungsdifferenzen deklariert. Die ElCom habe im Rahmen des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG unter anderem einen Vergleich der Plankosten eines Tarifjahres mit den zwei Jahre später deklarierten Ist-Kosten des jeweiligen Tarifjahres vorgenommen und die anhand von Ist-Werten angegebenen Deckungsdifferenzen auf systematische Fehler hin überprüft. Sie habe dabei keinen Anlass für Korrekturen — BGE 151 II 687, S. 693 — festgestellt (vgl. E. 4.5.1 f. des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beschwerdeführerin stelle als zentralen Punkt ihrer Beschwerde die Richtigkeit der in der Kostenrechnung und im Reporting-Tool von der Beschwerdegegnerin deklarierten Ist-Werte infrage. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Übergang von der Buchhaltung zu den deklarierten Zahlen nicht transparent überprüfbar sei. Demgegenüber hält die Vorinstanz es für bundesrechtskonform, die Prüfung ausgehend von den Kostenrechnungen und dem in diesem Zusammenhang etablierten Reporting-Tool der ElCom vorzunehmen. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die dort erfassten Werte von vornherein keine geeignete Prüfungsbasis seien und die vollständige Sachverhaltsermittlung stets für sämtliche Netzkosten einen Abgleich mit Belegen aus dem Rechnungswesen der Verteilnetzbetreiberin voraussetze, folgt die Vorinstanz nicht (vgl. E. 4.5.3 ff. des angefochtenen Urteils).

5.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vernehmlassungweise vor, die ElCom habe das individuelle Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin letztlich gestützt auf Ist-Werten vorgenommen. Die Beschwerdeführerin lasse das Basisjahrprinzip ausser Acht: Die Verteilnetzbetreiberinnen reichten im laufenden Jahr (Jahr t-1) ihre Kostenrechnungen für das folgende Tarifjahr (Jahr t) basierend auf den Ist-Werten des abgeschlossenen Basisjahres (Jahr t-2) ein. Eine Prüfung der reellen, in den Jahresrechnungen reflektierten Zahlen finde insofern statt, als die für den Tarif massgeblichen Planzahlen auf den Ist-Werten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres beruhten. Im Übrigen, so die Beschwerdegegnerin weiter, ziele die Beschwerdeführerin auf eine individuelle Senkung des Netznutzungstarifs ab. Eine solche individuelle Absenkung sei aber von vornherein nicht möglich. Bereits der Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG sehe eine solche Möglichkeit im Gegensatz zu Art. 22 Abs. 2 lit. b Satz 3 StromVG nicht vor. Ausserdem sei eine individuelle Tarifsenkung auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig, da Art. 6 Abs. 3 StromVG einheitliche Tarife für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik vorschreibe.

5.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz habe den rechtsrelevanten Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt sowie unvollständig erhoben, womit eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 49 lit. b VwVG (SR 172.021) — BGE 151 II 687, S. 694 — einhergehe. Diesen Rügen legt die Beschwerdeführerin indes ein von der Vorinstanz abweichendes Verständnis des individuellen Tarifprüfungsverfahrens nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zugrunde. Vor diesem Hintergrund ist zuerst die Rechtsfrage zu beantworten, welches Prüfprogramm das individuelle Tarifprüfungsverfahren beinhaltet (vgl. E. 5.5 hiernach), bevor geklärt werden kann, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig ermittelt hat (vgl. E. 5.6 hiernach). Gleich verhält es sich mit der Beurteilung des Vorwurfs der Beschwerdeführerin, sie habe keine Einsicht in die für den Streit relevanten Akten nehmen können. Die Frage, welche Akten für die Klärung der Angelegenheit massgebend sind, sodass eine unzureichende Akteneinsicht eine Rechtsverletzung begründen kann, lässt sich ebenso erst klären, wenn das Prüfprogramm des individuellen Tarifprüfungsverfahrens festgelegt ist (vgl. E. 5.7 hiernach).

5.5 Das Bundesgericht hat sich im teilweise amtlich publizierten Urteil 2C_681/2015 / 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 bereits mit dem individuellen Tarifprüfungsverfahren befasst. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG ist es die Aufgabe der ElCom, Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Elektrizitätstarifen entstehen, zu entscheiden und in diesem Rahmen nur - aber immerhin - zu prüfen, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 i.f.).

5.5.1 Hinsichtlich der gesetzmässigen Tarife erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass der Begriff der "Gesetzmässigkeit" im individuellen Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG (Streitfall) nicht etwas anderes bedeuten kann als im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Überprüfung von Amtes wegen). In beiden Fällen gehört zur Gesetzmässigkeit insbesondere, dass die Tarife kostenbasiert sind, was sich anhand der anrechenbaren Kosten im Sinne von Art. 14 f. StromVG bestimmt (vgl. Urteile 2C_969/2013 / 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4; 2C_367/2012 vom 20. November 2012 E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin kritisiert, die ElCom führe im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Überprüfung von Amtes wegen) die Prüfung der anrechenbaren Kosten anhand von Ist-Kosten durch, während sie im individuellen Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG (Streitfall) die Tarife lediglich auf der Grundlage von Plankosten überprüfe. In diesem Sinne habe sich die ElCom im vorinstanzlichen Verfahren auch vernehmen lassen (vgl. E. 4.1.2 des angefochtenen Urteils). — BGE 151 II 687, S. 695 —

5.5.2 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin greift zu kurz: Die ElCom hat an der gleichen Stelle ebenso dargelegt, dass eine Prüfung der reellen, in den Jahresrechnungen reflektierten Zahlen erfolge, soweit die für den Tarif massgeblichen Zahlen auf den Ist-Werten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres beruhten (vgl. E. 4.1.2 i.f. des angefochtenen Urteils). Diese Auffassung hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen ebenso vertreten, indem sie auf das in der Praxis etablierte und in der Rechtsprechung als gesetzmässig beurteilte Basisjahrprinzip verweist (vgl. E. 4.5.1 des angefochtenen Urteils). Nach dem sogenannten Basisjahrprinzip reichen die Verteilnetzbetreiberinnen jeweils per Ende August des Jahres (Jahr t-1) ihre Kostenrechnungen für das folgende Tarifjahr (Jahr t) basierend auf den Ist-Werten des Basisjahres (Jahr t-2) ein (vgl. E. 4.3 hiervor). Der Netznutzungstarif beruht damit von vornherein auf gewissen Planwerten, im Wesentlichen aber auf den Ist-Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs, welches der jeweiligen Tarifperiode vorangeht (vgl. Urteil 2C_297/2019 vom 28. März 2020 E. 5.4.1.1). Beispielsweise basieren die Tarife für das Tarifjahr 2015, welche im Jahr 2014 zu berechnen sind, auf der Kostenrechnung des Basisjahres 2013. Die Ist-Werte für das Jahr 2015 liegen erst im Nachhinein abschliessend vor, wenn die Kostenrechnung des Jahres 2015 erstellt ist. Der Zeitpunkt, in dem die Ist-Werte eines bestimmten Jahres bekannt sind und in das Tarifprüfungsverfahren Eingang finden können, hängt indes nicht davon ab, ob die ElCom ein Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG (Streitfall) oder nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Überprüfung von Amtes wegen) durchführt.

5.5.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht im Grundsatz eine deckungsgleiche Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife unabhängig davon, ob die ElCom von Amtes wegen oder im Streitfall die Netznutzungstarife überprüft. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalte, wenn sie "das von Gesetz und Verordnung vorgezeichnete und in der Praxis konkretisierte System der Tariffestsetzung" nicht nur bei der Überprüfung von Amtes wegen, sondern auch im individuellen Tarifprüfungsverfahren zulasse, ist nicht zu folgen. Dieses Vorgehen steht dem Anspruch auf eine Streitentscheidung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG nicht entgegen. Vielmehr ist darin ein kohärentes Vorgehen zu erkennen, womit unterschiedliche Prüfungsergebnisse in den beiden Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG verhindert werden. In tatsächlicher Hinsicht nicht weiter belegt ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die — BGE 151 II 687, S. 696 — ElCom im vorliegenden Verfahren andere Grundlagen und Akten verwendet habe als diejenige, die sie in der von ihr von Amtes wegen durchgeführten Tarifprüfung beigezogen habe (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ). Solches ist auch nicht offenkundig, zumal die ElCom im bei der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen durchgeführten Tarifprüfungsverfahren für die Jahre 2009-2013 bezüglich der anrechenbaren (Netz-)Kosten zum selben Ergebnis gelangt ist wie im von der Beschwerdeführerin initiierten individuellen Verfahren (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG ).

5.5.4 Nach dem Dargelegten decken sich die beiden Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG mit Bezug auf die Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife. In beiden Verfahren überprüft die ElCom unter Anwendung des Basisjahrprinzips, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Namentlich erfolgt die Prüfung der anrechenbaren Kosten in beiden Verfahren gestützt auf die Ist-Werte des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres der Verteilnetzbetreiberin. Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend die Prüfung nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG bloss auf Grundlage der Plankosten durchgeführt worden sei, ist nicht zu folgen. Das dies nicht zutrifft, zeigt ein Blick in die Verfügung der ElCom vom 18. August 2021 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG ). Daraus ergibt sich, dass die ElCom die Plankosten des Tarifjahrs t mit den Ist-Kosten des Basisjahrs t-2 abgeglichen hat, so wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz wiedergegeben hat (vgl. E. 4.5.2 des angefochtenen Urteils). Es liegt folglich keine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG vor.

5.6 Im Weiteren ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach die Vorinstanz den - für die Prüfung der anrechenbaren Kosten - relevanten Sachverhalt nicht vollständig ermittelt habe. Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, dass die Vorinstanz in Bestätigung des Vorgehens der ElCom bloss auf die von der Beschwerdegegnerin deklarierten Werte abstellt und kein Abgleich mit der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin erfolgt.

5.6.1 Die Frage, ob die ElCom im Verwaltungsverfahren und in der Folge die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren zur Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife auf die von der Beschwerdegegnerin deklarierten Werte und Angaben abstellen darf oder ob sie weitergehende Abklärungen zu treffen haben, ist beweisrechtlicher Natur. — BGE 151 II 687, S. 697 —

5.6.1.1 Die Behörden sind verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, wobei ihnen dabei verschiedene Beweismittel zur Verfügung stehen (vgl. Art. 12 VwVG [i.V.m. Art. 37 VGG ; SR 173.32]; vgl. auch Urteile 2C_537/2022 vom 25. Januar 2024 E. 5.4.1; 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.3.1). Die Untersuchungspflicht der Behörden wird jedoch durch die Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt, soweit sie selbständige Begehren stellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. b VwVG ) oder soweit ihnen eine besondere Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. c VwVG ), was für die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft in Bezug auf die Anwendung des Stromversorgungsgesetzes zutrifft (vgl. Art. 25 Abs. 1 StromVG ; vgl. auch E. 4.3 hiervor). Diese Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können, wie namentlich Buchhaltungsunterlagen (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteil 2C_969/2013 / 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4).

5.6.1.2 Ausserdem gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die der Behörde oder dem Gericht vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. Urteil 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 3.4). Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht regelmässig ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, in welchen das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur eingreift, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. Urteil 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.6).

5.6.2 Die Vorinstanz erwägt im Lichte der soeben dargelegten beweisrechtlichen Grundsätze zutreffend, dass es der ElCom im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG offensteht, weitere Abklärungen vorzunehmen und nähere Erläuterungen zu Kostenpositionen oder zusätzliche Unterlagen - z. B. aus dem Rechnungswesen der Beschwerdegegnerin - einzufordern, falls sich aufgrund der eingereichten Kostenrechnungen eine weitergehende Prüfung zwecks Ermittlung des relevanten Sachverhalts aufdrängt (vgl. E. 4.5.6 des — BGE 151 II 687, S. 698 — angefochtenen Urteils). Soweit sich der relevante Sachverhalt allerdings aus den Kostenrechnungen sowie aus den im Reporting-Tool der ElCom deklarierten Werten und Angaben zweifelsfrei ergibt, ist eine weitergehende Sachverhaltsermittlung indes nicht zwingend. In diesem Sinne ist der Vorinstanz folgend festzuhalten, dass die im Reporting-Tool der ElCom erfassten Werte und Angaben im Grundsatz eine geeignete Prüfungsbasis für die (beiden) Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG darstellen. Ein Abgleich mit den Belegen aus dem Rechnungswesen oder der Buchhaltung der Verteilnetzbetreiberin kann punktuell erfolgen. Zwingend ist eine eingehende Prüfung indes nur dann, wenn Anhaltspunkte bestehen oder die ElCom Zweifel daran hat, dass die Kostenrechnung oder die deklarierten Werte und Angaben nicht korrekt sind. Der ElCom kommt in diesem Sinne ein gewisses Prüfungsermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat.

5.6.3 Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, es bestünden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kostenrechnung oder Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin Werte und Angaben unrichtig deklariert habe. Solche Anhaltspunkte oder Hinweise lieferte die Beschwerdeführerin auch nicht im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. E. 4.5.7 des angefochtenen Urteils). Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Sachverhalt von Amtes wegen oder auf entsprechende Rüge hin zu ergänzen. Es liegt weder eine Verletzung von Art. 12 VwVG noch von Art. 49 lit. b VwVG (je in Verbindung mit Art. 37 VGG ) vor. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die für den Streit entscheidrelevanten Akten nicht erhoben, stösst folglich ins Leere.

5.7 Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auch nicht zu hören, wenn sie eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Sinne von Art. 26 VwVG rügt. Die Beschwerdeführerin verlangte im Verfahren vor der ElCom Einsicht in Aktenstücke, die die ElCom für nicht entscheidrelevant hielt und entsprechend von der Beschwerdegegnerin auch nicht einforderte (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Bst. B.a hiervor). Wie soeben dargelegt, kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die ElCom den entscheidrelevanten Sachverhalt vollständig ermittelt hatte (vgl. E. 5.6.2 f. hiervor). Entsprechend ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in Aktenstücke, die in rechtmässiger Weise gar nie erhoben und zu den Akten genommen wurden. Da sich die Akteneinsicht laut Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG unter anderem auf die als Beweismittel — BGE 151 II 687, S. 699 — dienenden Aktenstücke beschränkt, kann keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegen.

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AkteneinsichtsrechtAnrechenbare KostenBasisjahrprinzipBeweisrechtDeckungsdifferenzenElComElektrizitätstarifeEndverbraucherEntscheid im StreitfallGesetzmässigkeit der TarifeGrundsatz der freien BeweiswürdigungGrundversorgungIndividuelles Tarifprüfungsverfahren
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 151 II 687
Ist-Kosten
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Plankosten
Prüfprogramm des individuellen Tarifprüfungsverfahrens
Prüfungsermessen
Reporting-Tool der ElCom
Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen
Untersuchungsgrundsatz
Verteilnetzbetreiberin
§Normen
Art. 6 Abs. 3 StromVGArt. 7 Abs. 7 StromVVArt. 7 StromVVArt. 11 Abs. 1 StromVGArt. 12 VwVGArt. 13 Abs. 1 lit. b/c VwVGArt. 14 f. StromVGArt. 19 Abs. 2 StromVVArt. 19 VwVGArt. 22 Abs. 1 StromVGArt. 22 Abs. 2 lit. a StromVGArt. 22 Abs. 2 lit. b StromVGArt. 25 Abs. 1 StromVGArt. 26 VwVGArt. 37 VGGArt. 40 BZPArt. 49 lit. b VwVGArt. 97 Abs. 1 BGGArt. 105 Abs. 2 BGG
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Beweislast, Eheliche Gemeinschaft, Erleichterte Einbürgerung
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2C_985/2013
2C_682/2015
Wird zitiert von
BGE 152 II 36403.12.2025
Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen, Energietarif, Gewinnablieferung an die Stadt Bern
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 151 II 687

Zitiervorschlag: BGE 151 II 687, bgex.ch/bge/151-ii-687