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1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 22 I 27704.02.1896
I. Über Berthold Buner, Wirt zur Krone in Biel, wurde am März 1894 der Konkurs eröffnet.
BGE 22 I 26929.01.1896
I. Bei einer am 20. Juli 1895 gegen Frau Mina von Arx ausgeführten Pfändung waren der Schuldnerin unter andern fünf Betten als Kompetenzstücke belassen worden. Am 13. August fand die Versteigerung statt. Diese führte zur Deckung der in Betreibung gelegenen Forderungen und es…
BGE 22 I 27129.01.1896
I. Im Jahre 1893 ist gegen Anton Ettlin der Konkurs durchgeführt worden. Darin sind nebst andern zu Verlust gekommen und haben für den ungedeckten Betrag ihrer Forderungen Verlustscheine erhalten: Balthasar Flury in Stans für 537 Fr. 21 Cts., Alois Wyrsch in Buochs für 350 Fr…

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BGE22 I 277
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BGE 22 I 277›Sachverhalt›
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VZGVerordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken622
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HVIVerordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV273
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PatGPatentgesetz231
URGUrheberrechtsgesetz182
GBVGrundbuchverordnung176
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)147
OLEBegrenzungsverordnung (BVO, französisch)66
BGE 22 I 26421.01.1896
Dem Schlosser Alois Mangold ist vom Betreibungsamt Baselstadt für eine Alimentenforderung der Magdalena Lüdin von 89 Fr. 80 Cts. ab 25. Januar 1895 ein Betrag von wöchentlich 1 Fr. 50 Cts. des Lohnes bei Mertz & Cie. gepfändet worden. Hiegegen hat sich der Schuldner bei der…
BGE 22 I 26621.01.1896
A la réquisition de A. Zosso, négociant à Montreux, une saisie 2 été pratiquée le 17 octobre 1895 sur le salaire de H. Breittmayer, contrôleur au Kursaal de Montreux. L'office des poursuites a fixé 4 50 francs par mois la retenue & opérer Sur le salaire. Le 21 octobre, Ernest…
BGE 21 I 87228.09.1895
Suivant acte de bail du 27 octobre 1893, dame veuve Brandt à remis à ferme à son neveu Georges-Hermann Rothen son domaine de la Recorne, sur les Eplatures, pour le prix annuel dé 2700 francs.
BGE 21 I 82719.07.1895
A. Par contrat de bail du 17 mai 1892, Georges Pontet, domicilié à Fribourg, a loué à Pierre Pochon son domaine situé à Combes, commune de Belfaux, cela pour la durée de 9 ans à partir du 22 février 1893 et pour le prix annuel de 3000 francs, payable en deux termes le 22 août et…
BGE 21 I 70510.07.1895
Le 7 février 1894, Francis Clavel a fait séquestrer en gare de Vallorbes divers objets mobiliers au préjudice d'Othmar Nanzer en passage dans cette gare et qui se rendait au Hâvre. Ce séquestre, fondé sur l'art. 271, § 2 LP., avait pour but de parvenir au paiement de 122 francs…
BGE 21 I 41103.05.1895
Joseph-Georges Samson, ingénieur, domicilié à l'avenue d'Aire, commune du Petit-Saconnex, Genève, et Edouard Stutzmann, négociant à Genève, ont formé, par acte reçu Page notaire, le 21 novembre 1893, une société en nom collectif, sous la raison sociale Stutz mann fils et Cie…
BGE 21 I 66006.04.1895
~oaqu~~ SUfie:! Turon, Espagnol, négociant en bouchons, était déjà établi à Genève depuis plusieurs années, lorsque le 21 novembre 1890, 11 épousa à Gérone la demanderesse Ramona Vidal Y Albert. Le mariage fut précédé d'un contrat matrimonial instrumenté à Gérone par I t· F.
BGE 21 I 27901.03.1895
A. Mit Urteil vom 19. Dezember 1894 hat die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird die Klage abgewiesen.
BGE 20 I 86917.11.1894
Le sieur Calixte Déplante, négociant à Rumilly, ayant élu domicile en l'étude de Me Hudry, avocat, à Genève, ayant fait, le 12 Décembre 1893, signifier 'un commandement de payer à 1° Léon-Joseph-Marie dit Léon Ducret, sans domicile ni résidence connus, et 2 à Louis-Joseph-Marie…
BGE 20 I 39512.09.1894
Sous date du 4 Septembre 1893, le préposé à la surveillance des substances alimentaires Schwab a prélevé, vers la cantine du Xe régiment d'infanterie, tenue par le recourant Gammetter, un échantillon de vin qui a été soumis à l'analyse par le chimiste cantonal. Ce dernier, dans…
BGE 19 I 40123.06.1893
A. Durch Urteil vom 24. März 1893 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich erkannt: Die Klage ist abgewiesen.
BGE 18 I 93103.12.1892
A. Durch Urtheil vom 28. Mai 1892 hat die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
BGE 18 I 76511.11.1892
A. Benoit Levy und Armand Arthur Levy betreiben als Kollektivgesellschaft unter der Firma „Benoit & A. Levy“ in Mustapha (Departement Algier) ein Handelsgeschäft. Dieselben lieferten dem E. Schelling in Kreuzlingen laut Faktur vom 16. Februar 1892 9 Fässer algerischen Weines zum…
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BGE 22 I 277BGEx
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BGE 22 I 277

45. Entscheid vom 4. Februar 1896 in Sachen Courvoisier und Konsorten.

Sachverhalt ab Seite 277

Sachverhalt

I. Über Berthold Buner, Wirt zur Krone in Biel, wurde am März 1894 der Konkurs eröffnet.

Die Aktiven der Masse bestanden aus:

a. den Liegenschaften im Schatzungswerte von 130,000 Fr.; b. dem Hotelmobiliar, als Pertinenzien bezeichnet, im Schatzungswerte von 29,860 Fr. 75 Cts.;

c. dem übrigen Mobiliar, 2c., im Werte von 5—6000 Fr.

— BGE 22 I 277, S. 278 — Die Gläubiger, die Ansprüche eingaben, waren unter andern:

1. August Weber in Biel, für eine Forderung von 6584 Fr. 40 Cts. laut Kaufbeile vom 21. Mai 1892, nach welcher für diese Forderung ein Pfandrecht auf die Verkaufsobjekte „als einheitliches Ganzes“, d. h. das Hotel zur „eons“ und das Hotelmobiliar errichtet worden war.

2. Der nämliche August Weber für eine Forderung von 42,582 Fr. 80 Cts., laut Kredit- und Schadlosbrief vom 8. Mai 1889 auf Albert Wälly, damaligen Eigentümer der „Krone“, und beglaubigtem Buchauszug. Danach haften für diese Forderung die Besitzung zum Gasthof zur „Krone“ als Unterpfand, und zudem hatte der damalige Schuldner seine Habe und Güter nach bernischem Obligationenrechte verschrieben; beim Verkaufe der Besitzung an Buner war dann die Schuld diesem überbunden worden; am 16. April 1894 hatte ferner A. Weber für diese Forderung den Nachgang gegenüber verschiedenen andern Forderungen erklärt, unter andern für seine unter Ziffer 1 erwähnte Forderung von 6584 Fr. 40 Cts.; in der Eingabe vom nämlichen Datum wurde Anweisung laut Titelrecht verlangt.

3. Das Basler Löwenbräu für:

a. eine Forderung von 16,627 Fr. 40 Cts. laut Pfandobligation vom 18. Oktober 1892; b. für zwei Forderungen von 94 Fr. 55 Cts. und 102 Fr. 80 Cts. gemäß Buchauszug.

4. Albert Bächler & Comp. in Kreuzlingen für eine Forderung von 1088 Fr. 80 Cts. laut Buchauszug.

5. Dr. F. Courvoister in Biel für Forderungen im Betrage von 2128 Fr. 40 Cts. laut Buchauszügen. Im Kollokationsplane vom 1. August 1894 wurden als Grundpfandgläubiger anerkannt und auf das Grundpfand, Gasthof zur „Krone“ in Biel, resp. den Erlös davon angewiesen:

1. im 7. Rang: August Weber für seine Forderung von 6584 Fr. 40 Cts.;

2. im 10. Rang: der Nämliche für seine Forderung von 42,582 Fr. 80 Cts.;

3. im 11. Rang: das Basler Löwenbräu für seine Forderung von 16,623 Fr. 30 Cts.

— BGE 22 I 277, S. 279 — Für die zweite und dritte dieser Forderungen war im Kollokationsplan bemerkt, daß die Gläubiger für einen allfälligen, ungedeckt bleibenden Betrag ihrem Range gemäß in Klasse IVa bezw. in Klasse V verwiesen werden. In der That erschienen A. Weber in Klasse IVa (bernische Obligationen) unter Ziffer 18 und das Basler Löwenbräu in Klasse V unter Ziffer 24 für die fraglichen Forderungen. Letzteres wurde zudem in der nämlichen Klasse unter Ziffer 49 und 50 für seine beiden Buchforderungen angewiesen; ebenso A. Bächler & Comp. und Dr. Courvoisier unter Ziffer 54 und 31.

Der Kollokationsplan wurde in zwei Punkten angefochten:

1. Zunächst verlangte Dr. Courvoisier, daß Weber für seine Forderung von 42,582 Fr. 80 Cts. aus der Klasse IVa ausgewiesen und in die Klasse V verwiesen werde, da er für dieselbe den Rang der bernischen Obligationen nicht beanspruchen könne. Diese Einspruchsklage wurde oberinstanzlich am 22. Februar 1895 abgewiesen.

Ferner wurden vom Basler Löwenbräu, von A. Bächler & Comp. und von Dr. Courvoisier die Anweisungen des Weber unter den Grundpfandgläubigern insofern angefochten, als dieselben sich auch auf den Erlös des Hotelmobiliars (der sogenannten Pertinenzien) erstrecken sollten. Im Verlaufe dieser Prozesse gaben sowohl A. Weber als der Konkursverwalter die Erklärung ab, die Anweisung sei nicht so zu verstehen, daß auch der Erlös des Hotelmobiliars davon ergriffen werde, sondern sie beziehe sich nur auf die Liegenschaft als solche.

II. Bei der Verwertung wurden das Hotel und das zugehörige Mobiliar in gesonderten Ausruf gebracht. Es wurden versteigert: 1. Die Liegenschaften für 130,000 Fr. (Schatzungswert).

2. Das Hotelmobiliar für 10,000 Fr. (Schatzungswert 29,860 Fr. 75 Cts.).

3. Das übrige Mobiliar für 5717 Fr. 60 Cts.

Da ein gewisser Massaertrag hinzu kam, belief sich der Erlös sämtlicher Mobilien auf 16,609 Fr. 36 Cts.

Bei der Verteilung vom 28. September 1895 wies der Konkursverwalter den Liegenschaftserlös nach Abzug der Kosten, sowei möglich, den Pfandgläubigern zu.

— BGE 22 I 277, S. 280 — Die erste Forderung des A. Weber von 6584 Fr. 40 Cts.

(Kollokationsplan Nr. 7) gelangte dabei zur Deckung, nicht dagegen seine Forderung von 42,582 Fr. 80 Cts. (Kollokationsplan Nr. 10) und ebensowenig diejenige des Basler Löwenbräu von 16,623 Fr. 30 Cts. (Kollokationsplan Nr. 11).

Die ungedeckte Forderung des A. Weber wurde in Klasse IVa verwiesen und erhielt hier unter Ziffer 8 Anweisung auf Erlös des beweglichen Vermögens für 13,556 Fr. 06 Cts. Vorgänglich waren von diesem Erlös 45 Fr. 50 Cts. in Klasse III dem Dr.

Möri und 2250 Fr. in Klasse IV der Ehefrau des Gemeinschuldners zugewiesen worden.

Das Basler Löwenbräu gelangte für seine Forderung in Klasse V zu Verlust.

Dasselbe ereignete sich für die Forderungen von A. Bächler & Comp. und von Dr. Courvoisier.

III. Das Basler Löwenbräu, A. Bächler & Comp. und Dr. Courvoisier beschwerten sich über diese Verteilungsart bei der Aufsichtsbehörde.

Sie stellten folgende Begehren:

„1. Es sei die Verteilungsliste im Konkurse Buner, d. d. „28. September 1895, dahin zu modifizieren, daß den drei Be- „schwerdeführern der Gesamterlös des versteigerten Hotelmobiliars „(angebl. Pertinenzien) zugewiesen werde, und demgemäß die An- „weisung des Aug. Weber sub Ziff. 8 Verteilungsliste auf „4012 Fr. 21 Cts. zu reduzieren.

„2. Es sei das den Beschwerdeführern zukommende Betreffnis auf 9543 Fr. 75 Cts. festzusetzen und es sei dasselbe unter den „Beschwerdeführern im prorata ihrer Forderungen zu verteilen.“ Diese Begehren waren folgendermaßen begründet: Laut Kollokationsplan schließen die grundpfändlichen Anweisungen des A. Weber eine Anweisung auf das Pertinenzmobiliar in sich. Ganz irrelevant ist es, daß im Verlaufe des Anfechtungsprozesses A. Weber und der Konkursverwalter sich dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführer in der Hauptsache unterzogen haben. Die Anfechtungsprozesse sind zu Gunsten der Beschwerdeführer entschieden worden und daher ist ihnen der Prozeßgewinn, d. h. der Erlös des Hotelmobiliars, der auf 9543 Fr. 75 Cts. festzusetzen ist, — BGE 22 I 277, S. 281 — einzig zuzuweisen. Dieser Erlös hat mit der übrigen Mobiliarmasse nicht vereinigt und es hat darauf A. Weber in Klasse IVa nicht angewiesen werden dürfen. Es kann ihm bloß die Restanz der übrigen Mobiliarmasse zugeteilt werden.

Der Konkursverwalter und der zur Einreichung von Gegenbemerkungen eingeladene A. Weber beantragten Abweisung der Beschwerde. Sie führen im wesentlichen aus: Von Anfang an hätten sowohl A. Weber als der Konkursverwalter unter dem Grundpfand, auf das die Grundpfandgläubiger kolloziert worden seien, das Hotel zur „Krone“ ohne das Hotelmobiliar verstanden, und es habe nie die Absicht bestanden, den Erlös dieses Mobiliars ebenfalls zur Deckung der Grundpfandgläubiger zu verwenden. Das sei denn auch einzig in den Einspruchsprozessen des Basler Löwenbräu, der Firma A. Bächler & Comp. und des Dr. Courvoisier gegen A. Weber festgestellt worden und irgendwelches Vermögen hätten die Einspruchskläger dadurch nicht erstritten. Danach habe denn auch der gesamte Mobiliarerlös zu einer Masse vereinigt werden und die Verteilung gemäß dem Kollokationsplan vorgenommen werden müssen, wie sie in der Verteilungsliste niedergelegt sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als unbegründet ab, indem sie folgendes in Erwägung zog:

1. Der Angriff des Dr. Courvoisier auf die dem A. Weber für seine Forderung von 42,582 Fr. 80 Cts. in Klasse IVa erteilte Anweisung ist vom Gerichte zurückgewiesen worden und der Kollokationsplan in dieser Beziehung unverändert geblieben. Ferner ist im Einspruchsprozesse des Basler Löwenbräu, der Firma A. Bächler & Eomp. und des Dr. Courvoisier gegen A. Weber lediglich erkannt worden, daß der Einspruchsbeklagte auf das Hotelmobiliar kein Grundpfandrecht besitze.

2. Dem Kollokationsplane, wie er aus den Einspruchsprozessen hervorgegangen ist, entspricht die aufgestellte Verteilungsliste. Einerseits ist der Erlös des Hotelmobilars nicht zum Grundpfanderlös geschlagen worden, anderseits ist dem A. Weber, da er aus dem Grundpfande für seine Forderung von 42,582 Fr. 80 Cts. keine Deckung erhalten hat, in Klasse IVa der Erlös der Mobiliarmasse, soweit er nicht durch vorgehende Kurrentgläubiger absorbiert war, zugewiesen worden.

— BGE 22 I 277, S. 282 — 3. Die Behauptung, die Beschwerdeführer hätten durch die Einspruchsprozesse gegen A. Weber den Erlös des Hotelmobiliars erstritten, ist eine Fiktion. Erstlich könnte es sich für die Konkursbehörden auch jetzt noch fragen, ob angesichts der Erklärungen des A. Weber und des Konkursverwalters über die Ausdehnung des Pfandrechts, das letzterer in Anspruch nahm, durch die Prozesse an der schon bestehenden Sachlage überhaupt etwas geändert worden sei. Nimmt man aber auch an, die Einsprecher wären wirklich gezwungen gewesen, auf dem Prozeßwege das Pfandrecht des A. Weber auf das richtige Maß zurückzuführen, so war dann aber auch der einzige Erfolg ihres Obsiegens, daß der Erlös des Hotelmobiliars nicht zur Deckung der Grundpfandgläubiger verwendet werden durfte. Die Anweisung des A. Weber in Klasse IVa bleibt aufrecht und absorbiert den Prozeßgewinn der in Klasse V kollozierten Einsprecher.

Gegen diesen Entscheid der Aufsichtsbehörde haben die Beschwerdeführer an die Oberaufsichtsbehörde rekurriert.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung des Rekurses kompetent. Zwar ist es Sache der Gerichte, über die Anfechtung eines Kollokationsplanes zu entscheiden, und es ist auch im vorliegenden Falle in dieser Hinsicht ein richterliches Erkenntnis erlassen worden. Dagegen steht die auf Grund eines in Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplanes gemäß Art. 250, Absatz 3 des Betreibungsgesetzes vorzunehmende Berechnung des Betrages der einzelnen Forderungen dem Konkursamte, eventuell den Aufsichtsbehörden zu (Art. 17 und 241 B.-G.). Denn, wie schon der Bundesrat in einem früheren Falle entschieden, hat mit der Feststellung des Betrages und des Ranges der angefochtenen Forderung das Konkursgericht seine Aufgabe erschöpft. „Das weitere, nämlich die Anbringung der durch das Urteil bedingten Abänderungen des Kollokationsplanes ist eine einfache Rechenoperation, die von der Konkursbehörde vorgenommen wird.“ (Rekurs Frei und Konsorten, Archiv II, Nr. 66).

2. Im vorliegenden Falle nun wird von den Beschwerdeführern ein Betrag von 9543 Fr. 75 Cts., den sie infolge ihrer Anfechtungsklage — BGE 22 I 277, S. 283 — gegen A. Weber erstritten zu haben behaupten, für in Anspruch genommen. Hierüber ist zu bemerken: Bestreitet ein Gläubiger den einem andern Gläubiger angewiesenen Rang oder dessen Forderung und wird seine Klage als begründet erkannt, so dient gemäß Art. 250, Absatz 3 des Betreibungsgesetzes der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung. Mit andern Worten: es wird dem Kläger der Anteil des Beklagten an der Masse zugewiesen, jedoch davon der Betrag in Abzug gebracht, welchen der Beklagte in seiner neuen Rangklasse erhält und welcher ihm bei richtiger Kollokation von Anfang an zugekommen wäre. Eine andere Auffassung schiene zwar der französische Text zuzulassen, indem er sagt: „le dividende afférent à cette créance“ (d. h. der Forderung des ausgeschlossenen oder in eine andere Klasse versetzten Beklagten) „est dévolu à l'opposant“. Es geht jedoch nicht an, anzunehmen, daß im Falle einer Versetzung des Beklagten in eine andere Rangklasse der Kläger dessen ganzen Anteil in der Konkursmasse erhalte. Eine so weit gehende Beeinträchtigung der an sich gerechtfertigten Ansprüche des Beklagten kann wohl kaum in der Absicht des Gesetzes gelegen haben. Gegenteils kann dem Kläger bloß der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten herabgesetzt wird, zuerkannt werden, d. h., mit andern Worten, der Beklagte hat auf jeden Fall Anspruch auf denjenigen Betrag, welcher ihm von Anfang an, bei richtiger Aufstellung des Kollokationsplanes, hätte zugewiesen werden müssen. Diese Auffassung wird übrigens durch den italienischen Text bestätigt, welcher den Ausdruck braucht: „'ammontare della riduzione fatta al riparto spettante al convenuto.“ Es darf übrigens im vorliegenden Fall um so eher auf den deutschen Text des Betreibungsgesetzes abgestellt werden, als es sich aus der Entstehungsgeschichte des Art. 250, Absatz 3 und namentlich aus der nationalrätlichen Diskussion desselben ergibt, daß hier der deutsche Text den gesetzgebenden Räten als ursprüngliche Fassung vorgelegen hat. Ist somit zu untersuchen, ob und in welchem Betrag der Anteil des Rekursbeklagten infolge des Einspruchsprozesses herabgesetzt wurde, so fällt folgendes in Betracht: Gemäß dem aus den Einspruchsprozessen hervorgegangenen Kollokationsplane wurde der ungedeckten — BGE 22 I 277, S. 284 — Forderung des A. Weber in Klasse IVa der Erlös aus dem beweglichen Vermögen zugewiesen, soweit er nicht vorgehenden Kurrentgläubigern zukam. Indem die Beschwerdeführer diese veränderte Anweisung erzielten, verbesserten sie ihre eigene Lage keineswegs. Sie verblieben nämlich in Klasse V, und, da A. Weber in Klasse IVa sowieso für den aus dem Pfanderlös nicht gedeckten Teil seiner Forderung und für eine weitere Forderung angewiesen war, gieng er ihnen, wie anfänglich, noch jetzt voran. Seine Anweisung in Klasse IVa blieb bestehen und seine Rechte daraus wurden durch den Kollokationsstreit nicht berührt. Auch die Anweisungen der übrigen den Einsprechern vorgehenden Gläubiger wurden durch den Ausgang des Streites nicht verändert und der Umstand, daß gegen einen der Gläubiger ein Einspruchsprozeß über seine Aufnahme in die Pfandklasse geführt und gewonnen worden ist, blieb für die Beschwerdeführer ohne praktische Bedeutung. Auch konnte dem A. Weber nicht zugemutet werden, selbst seine Anweisung zu bestreiten; er hatte ja daran gar kein Interesse. Hieraus folgt aber, daß in That und Wahrheit die Beschwerdeführer von A. Weber nichts erstritten haben. Allerdings war der Anteil des A. Weber noch in der gemäß dem neuen Kollokationsplane aufgestellten Verteilungsliste gegenüber früher insoweit ein etwas ungünstig veränderter, als derselbe aus der Reihe der pfandversicherten Gläubiger ausgewiesen und in Klasse IVa versetzt worden war, so daß seine Forderung denjenigen der Gläubiger der Klasse III, wie Dr. Möri, und der Klasse IV, wie Frau Buner, nachzugehen hatte. Aber auf den Betrag, welcher der Forderung hiedurch abgieng, hatten die Beschwerdeführer, als Gläubiger V. Klasse, keinen Anspruch, so daß sie auch bei Aufstellung eines von Anfang an richtigen Kollokationsplanes dem A. Weber für den Gesamtbetrag ihrer Forderungen hätten nachgehen müssen.

Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Dispositiv

erkannt

Der Rekurs wird abgewiesen.

Themen
Anfechtungsklage / Einspruchsprozess gegen die KollokationAuslegung mehrsprachiger GesetzeKollokationsplan und dessen AnfechtungRangordnung der Gläubiger (Rangklassen)Zuständigkeit der Konkursbehörden
§Normen
Art. 250 Abs. 3 aSchKG (bis 1996)
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 22 I 277
Quelle: Bundesgericht
·fallrecht.ch
·BGE 22 I 277

Zitiervorschlag: BGE 22 I 277, bgex.ch/bge/22-i-277