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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (3'692)BGer (56'952)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 46 II 18928.04.1920
Feuerversicherungsvertrag: VVG Art. 4. Verletzung der Anzeigepflicht? Stein- oder Riegelbau? VVG Art. 6 anwendbar auch bei Kenntnisnahme der Verletzung der Anzeigepflicht nach Schadenseintritt. — VVG Art. 40. Absichtliche Uebertreibung des eingetretenen Schadens.
BGE 46 II 7704.02.1920
Art. 41 VVG. Zeitpunkt der Fälligkeit des Ersatzanspruches bei Gebäude-Feuerversicherung mit offener Police, wonach die Schadensermittelung Sachverständigen (Arbitratoren) überlassen ist. Rechtliche Natur des Entscheides der Sachverständigen. Wirkung der Aufhebung desselben…
BGE 45 II 21818.03.1919
Versicherungsvertrag (Lebensversicherung) Gebundenheit der Versicherung an eine vom Agenten dem Versicherungsnehmer abgegebene Erklärung über Sinn und Tragweite einer von dessen Standpunkt aus unklaren und missverständlichen Bestimmung der Versicherungsbedingungen. Vorliegen…

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BGE46 II 189
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BGE 46 II 189›Regeste›
Reg.·SV.·E.·Disp.
Erwerbsersatzordnung15
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung53
Arbeitslosenversicherung491
Register22
Obligationenrecht und Handelsrecht3578▶
Obligationenrecht (allgemein)592Vertragsrecht2410Gesellschaftsrecht278Wertpapierrecht4Haftpflichtrecht292
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht165
DSGDatenschutz289
BVGBerufliche Vorsorge2450
KVGKrankenversicherung2110
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FZGFreizügigkeit475
EOErwerbsersatz162
GwGGeldwäscherei123
VAGVersicherungsaufsicht94
Bundesstrafprozess (bis 2010)
3399
StHGSteuerharmonisierungsgesetz2782
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)2780
UVVUnfallversicherungsverordnung2474
AHVVAHV-Verordnung2095
IRSGRechtshilfegesetz2056
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung1680
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU1676
USGUmweltschutzgesetz1164
VRVVerkehrsregelnverordnung1018
VVGVersicherungsvertragsgesetz911
OHGOpferhilfegesetz900
RPVRaumplanungsverordnung790
KVVKrankenversicherungsverordnung759
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aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung715
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen622
VZGVerordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken622
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KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)577
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EntGEnteignungsgesetz502
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EUeREuropäisches Rechtshilfeübereinkommen379
SSVSignalisationsverordnung344
MWSTVMehrwertsteuerverordnung316
PBGPlanungs- und Baugesetz (kantonal)316
VGVerantwortlichkeitsgesetz302
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz285
HVIVerordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV273
BankGBankengesetz269
MFGMotorfahrzeuggesetz (bis 1959)268
WStBWehrsteuerbeschluss (bis 1994)257
PatGPatentgesetz231
URGUrheberrechtsgesetz182
GBVGrundbuchverordnung176
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)147
OLEBegrenzungsverordnung (BVO, französisch)66
BGE 44 II 30812.06.1918
Zuständigkeit des Bundesgerichts als einzige Instanz nach Art. 48 Ziff. 4 und 52 Ziff. 1.. OG. Voraussetzung des Vorliegens einer Zivilrechtsstreitigkeit. Verneint für die Klage des Brandbeschädigten gegen eine kantonale Brandversicherungsanstalt auf Festsetzung der…
BGE 44 II 9625.03.1918
Unfallversicherung. Schenkelbruch infolge plötzlichen Ausgleitens. Annahme eines Unfalls i. S. der Polize, obwohl die schädigende Wirkung nur durch Hinzutreten eines weiteren Umstandes (aus beginnender Tabes dorsalis zu erklärende abnormale Knochenbrüchigkeit) möglich geworden…
BGE 43 II 53427.09.1917
Unf~ll~ersic~erung. Verletzung der Anzeigepflicht bei nachträglich eingetretener, wesentlicher Gefahrerhöhung. Deshalb Abweisung der Klage auf Auszahlung der Versicherungssumme.
BGE 43 II 52619.09.1917
Lebensversicherung. Verletzung der Anzeigepflicht bei Ver tragsabschluss. Deshalb Abweisung der Klage auf Auszahlung der Versicherungssumme.
BGE 43 II 25328.03.1917
Unfallversicherung. Abschluss des Vertrags trotz Nichtbeantwortung einer Frage des Antragsformulars; infolgedessen Unzulässigkeit der Berufung auf Art. 6 VVG, sowie auf die entsprechende Policebestimmung. Art. 8 VVG als Vorschrift zwingenden Rechts. — Berücksichtigung eines…
BGE 42 II 67423.11.1916
Art. 6 7 0 Rund 46 VVG; Ver jäh run g des Anspruchs des Versicherers auf R ü c k za h I u n g von dem Versicherungsnehmer geleisteten Unfallentschädigungen, die gemäss dem Versicherungsvertrag wegen wissentlich falscher Angaben des Versicherungsnehmers nicht geschuldet waren…
BGE 42 I 17017.07.1916
Ausscheidung der Kompetenz zur Beurteilung von Beschwerden über Verletzung des Art. 2 Ueb.-Best. zur BV zwischen Bundesrat und Bundesgericht. — Verstoss kantonalen (glarnerischen) Versicherungsrechts gegen die Art. 52 u, 53 des BG vom 2 April 1908 (V"G).
BGE 41 II 55329.09.1915
Personenversicherung. Recht des Versicherungsnehmers zur Bezeichnung eines Begünstigten; kann dieses Recht an Stelle des unmündigen oder entmündigten Versicherungsnehmers von dessen gesetzlichem Vertreter ausgeübt werden? Auslegung des vom Versicherungsnehmer verwendeten…
BGE 41 II 46030.06.1915
Vi e h ver s ich er u n g. Verpflichtung zur Versicherung sämtlicher Tiere einer bestimmten Gattung. Nicht zu verwechseln mit der Anzeigepflicht; ebensowenig mit der Verpflichtung zur Verminderung der Gefahr oder Verhütung von Gefahrerhöhungen. Art. 102 Abs. 1 und 3 VVG daher…
BGE 41 III 5717.02.1915
Art. 80 Versicherungsvertragsgesetz und Art. 4 und 5 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 10. Mai 1910 betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen. Die im ersteren Artikel statuirte Unpfändbarkeit erstreckt sich auch auf die sogenannten…
BGE 41 II 3716.01.1915
1. Leb e n sv er s ich e run g s pol i c e n sind keine Wertpapiere im Sinne des Art. 895 ZGB. 2. Verhältnis von Art. 884 Abs. 2 zu Art. 900 ZGB. 3. Die von einem Nichtberechtigten getroffene Verfügung über den Gegenstand eines andern k 0 n val e s z i e r t, wenn der Verfügende…
BGE 40 II 62211.12.1914
Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich des Streitwertes, wenn dieser von erst später beurteilbaren Verhältnissen abhängt. — Art. 232, Ziffer 4 S eh K G: Das nicht angemeldete Vorzugsrecht verwirkt nicht auch gegenüber dem Gemeinschuldner. — Art. 92, Ziffer 10 SchKG: Die…
BGE 40 I 50316.10.1914
Art. 2. Uebergangsbestimmungen zur BV und Art. 52 u. 103 des BG über den Versicherungsvertrag. Vereinbarkeit der den Feuerversicherungsgesellschaften durch eine kantonale Verordnung auferlegten Pflicht, von jedem im Kanton abgeschlossenen Mobiliarversicherungsvertrage gegen…
BGE 37 I 43314.09.1911
Art. 256 SchKG: Versteigerung einer fälligen Forderung bei Geltendmachung einer ebenfalls fälligen Gegenforderung durch den Drittschuldner. — Art. 243 Abs. 1 und 256 Abs. 1 SchKG: Verwertung einer fälligen, aber teilweise bestrittenen Forderung aus einem…
BGE 36 I 77201.12.1910
Raison d'être de l'art. 86 LOA qui constitue une véritable disposition de procédure et non pas de droit matériel. — Compétence des autorités de surveillance. — Applicabilité à une faillite en cours au moment de l'entrée en vigueur de la loi sur le contrat d'assurance. — Portée…
BGE 36 II 45415.07.1910
Art. 136 al. 2 et 259 LP: Le moment ainsi que la forme du transfert de propriété des immeubles, par nature ou par destination, vendus aux enchères ensuite de saisie ou de faillite est reglé par le droit cantonal. Application du droit fribourgeois (art. 41 et suiv. loi exec…
‹1…24252426
2426 / 2426
BGE 46 II 189BGEx
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BGE 46 II 189

37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. April 1920 i. S. Phoenix gegen Francisco.

Regeste

Art. 4 VVGArt. 6 VVGArt. 40 VVG

Feuerversicherungsvertrag: VVG Art. 4. Verletzung der Anzeigepflicht? Stein- oder Riegelbau? VVG Art. 6 anwendbar auch bei Kenntnisnahme der Verletzung der Anzeigepflicht nach Schadenseintritt. — VVG Art. 40. Absichtliche Uebertreibung des eingetretenen Schadens.

Sachverhalt ab Seite 189

Sachverhalt

A. - Der Aberkennungsbeklagte Francisco baute im Felde zu Naters gemeinsam mit Giovanni Degiorgi ein Wohnhaus in der in diesem Italiener-Viertel üblichen leichten Bauart. Das Haus wurde bei der Aberkennungsklägerin, der Feuerversicherungsgesellschaft Phoenix in Paris gegen Feuerschaden versichert und zwar die dem Francisco gehörige westliche Hälfte, in der er eine Wirtschaft und Pension betrieb, zu 12,000 Fr., das darin befindliche Mobiliar zu 4800 Fr. und Weine und Liqueure zu 3000 Fr. Im Steuerregister der Gemeinde Naters wurde das Gebäude als «Baracke», in der Versicherungspolice als «Haus aus Ziegelsteinen mit Ethernit-Bedekkung» angeführt. Im Versicherungsvertrag findet sich auf die Frage: «Comment les bätiments sont-Hs construits — BGE 46 II 189, S. 190 — ? I) die Antwort: «Pierres et briques». 1). Der Antrag ist vom Generalagenten der Klägerin, Closuit, der in Begleitung des Lokalagenten, Rupper, das Haus besichtigte, formuliert und vom Beklagten lediglich unterzeichnet worden.

In der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember 1916 brannte das ganze Gebäude nieder, nur die Mauern des ausgebrannten Kellergeschosses blieben stehen.

Der Versicherungsnehmer machte hierüber unverzüglich Anzeige an die Klägerin und reichte ihr ein Inventar der verbrannten Mobilien ein, das mit einer Schadenssumme von 9224 Fr. 50 Cts. abschliesst. In der Folge einigten sich die Parteien auf die Bestellung von Sachverständigen, die den entstandenen Schaden am Gebäude auf 9109 Fr. 70 Cts., an den Mobilien auf 3303 Fr. 80 Cts. schätzten. Der Beklagte anerkannte diese Schätzung.

B. — Am 31. März setzte der Beklagte die beiden Schadenssummen, da die Klägerin sie nicht zahlte, in Betreibung und erhielt provisorische Rechtsöffnung, worauf die Klägerin die vorliegende Aberkennungsklage einreichte, mit der sie Aberkennung der gesamten beklagtischen Forderung verlangt. Sie begründete dieses Begehren damit, dass die Beklagte sie über die Bauart des Hauses, das als Riegelbau nicht als Steinbau hätte bezeichnet werden sollen, getäuscht habe (Art. 4 VVG). Ferner habe er in dem von ihm eingereichten Inventar den Mobiliarschaden bewusst viel zu hoch angegeben, worin für sie gemäss § 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen in Verbindung mit Art. 40 VVG ein Befreiungsgrund liege.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und bestritt, der Klägerin hinsichtlich der Bauart des Hauses falsche Angaben gemacht zu haben. Das Haus sei in der Hauptsache aus Stein gebaut gewesen. Zudem haben die Agenten der Klägerin die Beschreibung des Gebäudes vorgenommen, er selber verstehe von der französischen Sprache nur sehr wenig. Die Erklärung über den Mobiliarschaden — BGE 46 II 189, S. 191 — habe er in gutem Glauben abgegeben, er sei der Meinung gewesen, er müsse auch die Effekten seiner Pensionäre aufführen, und wenn er sich über den Bestand der Mobilien sonst geirrt haben sollte, so beweise das noch nicht seine Täuschungsabsicht.

C. — Beide kantonalen Instanzen haben die Einwendungen, die die Klägerin gegenüber ihrer Sshuldpflicht erhebt, als unbegründet erachtet und die Aberkennungsklage abgewiesen, das Kantonsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 1919. Die Motive der Vorinstanz werden soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen angeführt werden.

D. — Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Klage zuzusprechen. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Die Berufungserklärung gibt an, inwieweit das Urteil des Kantonsgerichtes angefochten wird, der formelle Einwand, die Berufung sei ungenügend begründet, ist daher nach Art. 67 OR nicht stichhaltig.

2. — Der Beklagte hat in seiner persönlichen Einvernahme zugestanden, dass das abgebrannte Haus nicht allein aus Ziegeln und Steinen bestanden hat, dass vielmehr vom Erdgeschoss bis an das Dach massive Hölzer eingelegt waren, an welchen die Horizontalpfosten der Fenster und Türen befestigt wurden. Es handelte sich somit in der Tat nicht um einen reinen Steinbau. Damit ist jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin die Frage noch nicht beantwortet, ob angesichts dieser Tatsache eine Verletzung der Anzeigepflicht des Beklagten ihr gegenüber anzunehmen sei. Auch Häuser, die allgemein als Steinbauten betrachtet werden, sind regelmässig zu einem Teil in Holz konstruiert. Erst wenn diese Holzkonstruktionen eine gewisse Bedeutung annehmen, spricht man nicht mehr von Stein- sondern von gemischten, von Riegelbauten, — BGE 46 II 189, S. 192 — etc. Entscheidend ist daher, ob im vorliegenden Falle die Holzkonstruktionen einen derartigen Raum eingenommen haben, dass der Beklagte nicht mehr von einem Steinbau sprechen durfte, und zwar ist dabei massgebend die Auffassung und der Sprachgebrauch der Gegend, wo der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. In dieser letzteren Hinsicht steht nun aber das Bundesgericht vor einer verbindlichen, tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz. Das Kantonsgericht nimmt auf Grund einer nicht willkürlichen Würdigung der Aussagen verschiedener Sachverständiger und Zeugen an, an dem abgebrannten Hause sei das Mauerwerk «das tragende Element, der Halt und die Basis» gewesen, die Holzkonstruktion aber habe eine derart untergeordnete Rolle gespielt, dass man nach der hierzulande geltenden Auffassung das Haus des Beklagten nicht als Riegel- oder i Baraeken-, wohl aber als Steinbau habe bezeichnen dürfen.

Die Klägerin ist übrigens um so weniger befugt, sich auf den Mangel einer genaueren Beschreibung des Versicherungsobjektes zu berufen, als ihr Generalagent selber diese Beschreibung vorgenommen hat, und zwar nachdem er und der Lokalagent, der zugleich Ortschätzer und daher mit den Verhältnissen vertraut ist, das Haus besichtigt hatten. Die Vorinstanz darf daher mit Fug annehmen, dem Generalagenten sei die Bauart bekannt gewesen. Diese Kenntnis aber muss die Klägerin sich entgegenhalten lassen, denn der Generalagent war zugleich Abschlussagent d. h. das alter ego des Versicherers. Im weiteren musste es dem Vertreter der Klägerin erkennbar sein, dass der Beklagte die französische Sprache nur sehr schlecht verstand (auch diese Tatsache stellt die Vorinstanz verbindlich fest), er hätte daher doppelt Ursache gehabt, bei der Anfertigung des Versicherungsantrages mit aller Vorsicht vorzugehen, dem Beklagten besonders eingehende Fragen zu stellen und das Haus selber gründlich zu untersuchen.

— BGE 46 II 189, S. 193 — Die Anrufung des Art. 4 VVG bleibt der Klägerin auch noch aus einem anderen Grunde versagt. Nach Art. 6 VVG muss der Versicherer, dem unrichtige Angaben über erhebliche Gefahrtatsachen gemacht wurden, und der deshalb nicht an den Vertrag gebunden sein will, binnen 4 Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktreten. Das gilt auch für die Kenntnisnahme nach Eintritt des Schadens, würde doch sonst der Hauptfall der Entdeckung unrichtiger Angaben (vor Schadenseintritt wird sie in den wenigsten Fällen erfolgen) der Vorschrift des Art. 6 entrückt bleiben (Ostertag N. 4 zu Art. 6). Eine solche Rücktrittserklärung hat die Klägerin innert der gesetzlichen Frist nicht abgegeben. Erst im Prozess wurde der Beklagte nach vorinstanzlicher Feststellung über den Grund der Zahlungsverweigerung aufgeklärt.

3. — Mit gutem Grund haben die kantonalen Gerichte aber auch die zweite der von der Klägerin gegenüber der Forderung des Beklagten erhobenen Einwendungen zurückgewiesen.

Es ist allerdings richtig, dass Francisco unterm 12. Dezember 1916 ein Inventar an die Klägerin sandte, m dem er seinen Mobiliarschaden auf 9224 Fr. 50 Cts. bezifferte. während die von den Parteien bestellten Experten zu einer Schadenssumme von nur 3303 Fr. 80 Cts. kamen. dass ferner § 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall wissentlicher Angabe einer offensichtlich zu hohen Schadenssumme den Versicherten jedes Anspruches verlustig erklärt, und dass endlich der Art. 40 VVG dieser Bestimmung die gesetzliche Grundlage schafft.

Allein im vorliegenden Falle fehlt für die Anwendbarkeit dieser Verwirkungsklausel das subjektive Requisit, die absichtliche Irreleitung, die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches» wie sich der Gesetzgeber im Marginale des Art. 40 VVG ausdrückt.

e Die Vorinstanz betrachtet als festgestellt, dass der — BGE 46 II 189, S. 194 — Beklagte, der in diesen Fragen durchaus unerfahren sei, bei Einreichung des Inventars sich von einem gewissen Vercellino habe beraten lassen, wobei dieser ihn irrtiiln- 1icherweise veranlasst habe, auch die Effekten der Pensionäre in das Inventar aufzunehmen. Dass hiebei irgendwelcher Täuschungswille des Beklagten vorgelegen, ist nicht ersichtlich.

Was sodann die auch nach Streichung dieser fremden Gegenstände im Inventar noch verbleibende Differenz gegenüber der Aufstellung der Experten anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nicht etwa zugegeben hat, er habe mehr inventarisiert als bei Brandausbruch vorhanden gewesen sei. Dagegen war es ihm nicht möglich «den Experten das Vorhandensein aller der von ihm angeführten Objekte zu beweisen), weswegen er sich widerstrebend zur Anerkennung der Schätzung bewegen liess. Danach aber liegen die Verhältnisse nicht derart, dass aus der Differenz der beiden Schätzungen auf den Dolus des Beklagten geschlossen werden könnte. Fest steht nur, dass es ihm nicht gelungen ist, den von ihm behaupteten Schaden zu beweisen. Dieser letztere Umstand ist aber leicht erklärlich, wenn man bedenkt, dass bei Leuten von seinem Stand die Aufbringung namentlich schriftlicher Beweismittel bekanntermassen äusserst schwierig ist.

Berücksichtigt man endlich noch, dass die Experten verschiedene Gegenstände offensichtlich zu niedrig eingeschätzt haben, so ist damit die Abweichung der Schätzung des Beklagten von der der Sachverständigen zur Genüge erklärt, ohne dass dabei Anhaltspunkte für eine betrügerische Absicht des Beklagten bestehen bleiben würden.

Die Klägerin hat zur Unterstützung ihres Standpunktes weiter eine angeblich vom Beklagten dem Betreibungsamt Naters gegenüber abgegebene Erklärung, er besitze kein pfändbares Vermögen, angerufen. Diese (I «Erklärung» kann aber schon deswegen nicht in Betracht — BGE 46 II 189, S. 195 — fallen, weil nach vorinstanrlicher Feststellung die Praxis des Betreibungsbeamten dahin geht, dass er den Schuldner, bei dem er pfänden sollte, einfach brieflich auffordert, pfändbare Vermögensstücke beim Betreibungsamt anzumelden ansonst dem Gläubiger ein Verlustschein ausgestellt werde. Ein solches Verfahren kann selbstredend das Nichtvorhandensein von Vermögensobjekten nicht dartun. Uebrigens hat der Beklagte die tatsächlichen Grundlagen dieser klägerischen Behauptung bestritten und ein Beweis dieser Grundlagen ist in den Akten nicht enthalten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 15. Dezember 1919 hestätigt.

Themen
absichtliche Uebertreibung des Schadens / betrügerische Begründung des VersicherungsanspruchesBerufung und BerufungsbegründungRücktritt des Versicherers vom VertragSteinbau / Riegelbau (Bauart als Gefahrtatsache)Verletzung der Anzeigepflicht beim Versicherungsvertrag
§Normen
Art. 4 aVVG (1908)
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 46 II 189
Art. 6 aVVG (1908)
Art. 40 VVG
Art. 67 aOR (1911)
Wird zitiert von
BGE 116 II 338als 46 II 19207.06.1990
Adäquate Kausalität, Art. 6.1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen, Wesentliche Gefahrserhöhung
BGE 96 II 204als 46 II 19226.02.1970
Abschlussagent, Anzeigepflicht, Ausschluss des Rücktritts wegen Veranlassung der unrichtigen Angabe
Quelle: Bundesgericht·fallrecht.ch·BGE 46 II 189

Zitiervorschlag: BGE 46 II 189, bgex.ch/bge/46-ii-189