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Staatsrecht32816▶
Grundrecht1431Bürgerrecht und Ausländerrecht2188Staatshaftung269Öffentliches Dienstverhältnis201Politische Rechte194Rechtshilfe und Auslieferung813Unterrichtswesen und Berufsausbildung72Kunst und Kultur4Ökologisches Gleichgewicht147Sicherheits- und Friedenspolitik10Öffentliche Finanzen und Abgaberecht1045Raumplanung und öffentliches Baurecht1018Enteignung104
Energie & Verkehr & Post- und Fernmeldeverkehr, Medien2110▶
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Zivilprozess3361Strafprozess2738Verwaltungsverfahren3554Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters234Zwangsvollstreckung345Schiedsgerichtsbarkeit769
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Privatrecht5819▶
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Strafrecht1236▶
Strafrecht (allgemein)662Straftaten438Verwaltungsstrafrecht96Straf- und Massnahmenvollzug40
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Privatrecht1/6▶
ZGBZivilgesetzbuch16823ORObligationenrecht14215IPRGInternationales Privatrecht2018BGBBBäuerliches Bodenrecht297HRegVHandelsregisterverordnung164FusGFusionsgesetz80
Strafrecht30209▶
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BGGBundesgerichtsgesetz137682ZPOZivilprozessordnung7828SchKGSchuldbetreibung und Konkurs5989VwVGVerwaltungsverfahren4352VGGVerwaltungsgerichtsgesetz575
Staats- und Verwaltungsrecht84397▶
BVBundesverfassung55346EMRKMenschenrechtskonvention19526AuGAusländergesetz3693RPGRaumplanung3284AIGAusländer- und Integrationsgesetz2283
Sozialversicherung35713▶
ATSGSozialversicherungsrecht, Allg. Teil13602IVGInvalidenversicherung7712UVGUnfallversicherung4333AHVGAlters- und Hinterlassenenversicherung2881AVIGArbeitslosenversicherung2285
Wirtschaft und Steuern1/7▶
DBGDirekte Bundessteuer2780MWSTGMehrwertsteuer495UWGUnlauterer Wettbewerb395KGKartellgesetz201FINMAGFinanzmarktaufsicht133
Weitere Erlasse5/50▶
OGBundesrechtspflegegesetz (bis 2006)36281aBVBundesverfassung von 18745866BZPBundeszivilprozess4637ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)2780
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SR 1Staat – Volk – BehördenSR 2Privatrecht – Zivilrechtspflege – VollstreckungSR 3Strafrecht – Strafrechtspflege – StrafvollzugSR 4Schule – Wissenschaft – KulturSR 5LandesverteidigungSR 6FinanzenSR 7Öffentliche Werke – Energie – VerkehrSR 8Gesundheit – Arbeit – Soziale SicherheitSR 9Wirtschaft – Technische ZusammenarbeitSR 0.Völkerrecht
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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (5'412)BGer (34'876)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 152 III 13712.12.2025
Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG ; Bestimmung des Stellvertretungsstatuts. Für die Anknüpfung des Stellvertretungsstatuts an den Ort der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG muss der Stellvertreter am betreffenden Ort eine…
BGE 151 IV 35708.10.2025
Art. 90 Abs. 3 und 3 ter SVG in Verbindung mit Art. 41 und 47 StGB ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung. Art. 90 Abs. 3 ter SVG räumt dem Richter bei der Strafzumessung einen grösseren Ermessensspielraum ein, da er bei nicht rückfälligen Tätern…
BGE 152 II 17904.08.2025
Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 und Ziff. 5 SVG ; dringliche Dienstfahrten; Führerausweisentzug; Unterschreitung der Mindestentzugsdauer. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG verpflichtet die Verwaltungsbehörde nicht, im Falle einer vom Strafgericht in Anwendung von Art. 100…

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Erwerbsersatzordnung7
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung15
Arbeitslosenversicherung976
396
Register41
Obligationenrecht und Handelsrecht3318▶
Obligationenrecht (allgemein)789Vertragsrecht1913Gesellschaftsrecht351Wertpapierrecht14Haftpflichtrecht250
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht220
DSGDatenschutz265
BVGBerufliche Vorsorge1986
KVGKrankenversicherung1591
ELGErgänzungsleistungen828
FZGFreizügigkeit379
EOErwerbsersatz116
GwGGeldwäscherei107
VAGVersicherungsaufsicht83
StHGSteuerharmonisierungsgesetz2609
SVGStrassenverkehrsgesetz2570
UVVUnfallversicherungsverordnung1871
IRSGRechtshilfegesetz1815
BStPBundesstrafprozess (bis 2010)1714
AHVVAHV-Verordnung1601
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU1568
USGUmweltschutzgesetz1104
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung1084
OHGOpferhilfegesetz770
RPVRaumplanungsverordnung741
NHGNatur- und Heimatschutzgesetz716
VRVVerkehrsregelnverordnung678
VVGVersicherungsvertragsgesetz642
KVVKrankenversicherungsverordnung574
aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung573
BGFAAnwaltsgesetz535
AsylGAsylgesetz502
BüGBürgerrechtsgesetz492
GSchGGewässerschutzgesetz486
ANAVVollziehungsverordnung zum ANAG479
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen460
LSVLärmschutz-Verordnung449
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz419
VZVVerkehrszulassungsverordnung396
LugÜLugano-Übereinkommen387
EntGEnteignungsgesetz345
EUeREuropäisches Rechtshilfeübereinkommen340
MSchGMarkenschutzgesetz321
VZGVerordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken310
PBGPlanungs- und Baugesetz (kantonal)305
VGVerantwortlichkeitsgesetz302
KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung293
MWSTVMehrwertsteuerverordnung288
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz248
SSVSignalisationsverordnung244
KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)242
BankGBankengesetz217
HVIVerordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV181
PatGPatentgesetz167
URGUrheberrechtsgesetz127
GBVGrundbuchverordnung111
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)106
OLEBegrenzungsverordnung (BVO, französisch)66
WStBWehrsteuerbeschluss (bis 1994)56
MFGMotorfahrzeuggesetz (bis 1959)28
BGE 151 III 58626.06.2025
Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision; Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen. Voraussetzungen des Revisionsgrunds der Einwirkung auf den Schiedsentscheid durch ein Verbrechen oder ein Vergehen ( Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG )…
BGE 151 III 47117.04.2025
Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Revision, nachträglich gefundene Beweismittel. Eine Revision gestützt auf ein nach dem zu revidierenden Schiedsentscheid entstandenes Beweismittel ist ausgeschlossen (E. 6).
BGE 151 IV 32203.04.2025
Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 VStrR ; Art. 248 Abs. 1 StPO ; Edition und Siegelung elektronisch übermittelter Unterlagen. Werden Unterlagen gestützt auf ein Editionsbegehren elektronisch übermittelt, gehören sowohl die Übermittlung als auch das Herunterladen…
BGE 151 II 93414.03.2025
Art. 2 Abs. 1-3, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 FWG ; Art. 6a Abs. 3 SVG ; Voraussetzungen, unter denen ein Fussgängerstreifen, der Teil eines Fusswegnetzes ist, entfernt werden kann; Vorrang der Sanierung des Streifens. Art. 7 Abs. 1 FWG verlangt unter Berücksichtigung der…
BGE 151 III 29716.01.2025
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; gerichtliche Ernennung eines Schiedsrichters ( Art. 179 IPRG und 356 Abs. 2 ZPO); Rechtsmittel; Notzuständigkeit ( Art. 3 IPRG ); gerichtliche Immunität des Staates. Grundsätzlich steht kein Rechtsmittel offen (weder direkt noch indirekt)…
BGE 151 II 34519.12.2024
Art. 5 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 BV ; Art. 85 MWSTG 2009; Ausschluss von Wiedererwägung und Widerruf gegenüber rechtskräftigen mehrwertsteuerrechtlichen Entscheiden. Im Abgaberecht herrscht ein Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung…
BGE 151 III 12213.09.2024
Art. 98 ff. IPRG ; Klage auf Feststellung des Eigentums an einer gestohlenen Uhr. Auf den Erwerb sowie die Ausübung eines dinglichen Rechts an einer beweglichen Sache anwendbares Recht. Unterscheidung zwischen der Konstellation, in welcher der Erwerbsvorgang vollständig…
BGE 151 III 6211.06.2024
Art. 190a IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revisionsobjekt; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei einem Revisionsgesuch. Ein Zwischenschiedsspruch, der das Schiedsgericht bindet, das ihn gefällt hat, ist der Revision zugänglich (E. 4.2). Der Entscheid eines…
BGE 150 II 53704.06.2024
Art. 98 BGG ; Art. 15d Abs. 1 SVG ; Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung; vorsorgliche Massnahme; Kognition des Bundesgerichts. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Die Kognition des Bundesgerichts ist auf verfassungsmässige…
BGE 150 IV 24217.05.2024
Art. 90 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 SVG ; Art. 9 Abs. 2 SKV ; Art. 6 ff. VSKV-ASTRA ; Geschwindigkeitskontrolle durch eine Nachfahrmessung ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem mittels Ablesung des Geschwindigkeitsmessers. Eine Geschwindigkeitsmessung durch eine Nachfahrkontrolle…
BGE 150 III 26829.04.2024
Art. 22, 260, 268 SchKG ; Art. 95 KOV ; Art. 166 IPRG ; Übereinkunft vom 11. Mai 1834 mit dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen; Konkursschluss und Abtretungsverfügung nach Art. 260 SchKG…
BGE 150 III 28003.04.2024
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rügeprinzip; erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 77 Abs. 3 BGG ). Art. 77 Abs. 3 BGG sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie Art. 106 Abs. 2 BGG . Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind…
BGE 150 IV 16121.03.2024
Art. 49 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV ; Art. 335 Abs. 1 StGB ; Art. 42 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 SVG ; Gemeindereglement; Verletzung von Strassenverkehrsregeln; Vorrang des Bundesrechts. Die Kantone können ergänzende Vorschriften über den…
BGE 150 II 44415.03.2024
Art. 82 BV ; Art. 3 Abs. 1-4, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG ; Art. 1 Abs. 9 und Art. 108 SSV ; Anforderungen an ein Gutachten für die Einführung von Tempo 30 auf einem Strassenabschnitt in der Stadt Bern. Ob die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf einem Strassenabschnitt ein…
BGE 150 II 41712.03.2024
Art. 96 lit. b BGG ; Art. 119 IPRG ; Auslegung eines ausländischen Vertrags in abgaberechtlichem Kontext. Handelt es sich bei der Auslegung eines nach ausländischem Recht geschlossenen Grundstückvertrags insgesamt um eine abgaberechtliche Angelegenheit, so liegt im Sinne von…
BGE 150 I 12023.02.2024
Art. 8, 27, 49 Abs. 1, 74, 82 Abs. 1, 89 Abs. 3 und 94 BV; Art. 106 Abs. 3 SVG ; Art. 10-13 CO2-Gesetz; Art. 17f Abs. 2 lit. a CO2-Verordnung; Art. 10 und Anhang 4.1 EnEV; Art. 10 Abs. 2 lit. c, 18 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 26 Abs. 2 des Genfer Gesetzes vom 28. Januar 2022 über…
BGE 150 III 8911.01.2024
Art. 99 Abs. 1 BGG ; Rechtsgutachten. Prozessuale Behandlung eines im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Rechtsgutachtens (E. 3.1). Art. 178 Abs. 2 und Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ; Art. 31 f. VRK; internationale Schiedsgerichtsbarkeit…
BGE 149 III 37912.07.2023
Vorrang des vereinbarten Gerichtsstands ( Art. 23 Abs. 1 LugÜ ) vor dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ( Art. 8a Abs. 1 IPRG ). Internationaler Charakter der Sache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG (E. 4). Unterschiedliche Anknüpfungskriterien für die…
BGE 150 III 3408.06.2023
Art. 32, 27 Abs. 1, Art. 39, 40, 40a IPRG ; Art. 39 ZGB ; Art. 8 EMRK ; Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts. Die Angabe des Geschlechts im schweizerischen Personenstandsregister kann nicht gestützt auf eine in Deutschland abgegebene…
BGE 149 III 33812.05.2023
Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG ; Art. 189 und 190 Abs. 2 IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; zulässiges Anfechtungsobjekt; bundesgerichtliche Überprüfung. Der Entscheid eines rabbinischen Schiedsgerichts ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Zivilsachen (E…
BGE 149 III 31817.03.2023
Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ; Art. 54 f. des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (nachfolgend: ICSID-Übereinkommen); Art. 9 BV ; Gesuch um Arrestierung von Vermögenswerten eines fremden…
BGE 149 III 27708.03.2023
Art. 190a IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Revisionsobjekt, Revisionsfrist. Der Revision nach Art. 190a IPRG zugängliche Entscheide (E. 3.2). Zulässiges Revisionsobjekt in einem Fall, in dem das Bundesgericht bereits eine Beschwerde gegen den schiedsgerichtlichen…
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BGE 152 III 137

15. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AB gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_50/2025 vom 12. Dezember 2025

Regeste

Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRGArt. 126 Abs. 2 IPRGArt. 20 Abs. 1 lit. c IPRG

Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG ; Bestimmung des Stellvertretungsstatuts. Für die Anknüpfung des Stellvertretungsstatuts an den Ort der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG muss der Stellvertreter am betreffenden Ort eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit entfaltet haben, die gerade die erwerbsmässige Vertretung in Geschäften der im konkreten Fall fraglichen Art zum Inhalt hat oder mit dem fraglichen Geschäft zumindest in einem Zusammenhang steht (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 138

Sachverhalt

— BGE 152 III 137, S. 138 —

A.

A.a Im Jahr 2016 wurde bei der Digitalbank C. Pte. Ltd., Singapur, auf den Namen von A.D. (heute: B.) ein USD-Konto mit der Nummer x eröffnet. B.D., B.s damaliger Ehemann, zahlte auf das Konto verschiedene grössere Geldbeträge ein. B. benutzte das Konto und bezog diverse Beträge. Am 8. Oktober 2018 erfolgte ein Bezug von USD 2 Mio. zugunsten von B.D. Dies führte zu einem Negativsaldo von USD 1'783'190.05. Am 11. Dezember 2018 trat die C. Pte. Ltd. ihren Anspruch zur Begleichung dieses Betrages an die E. UAB, Litauen, ab. Am 23. September 2020 fusionierte die E. UAB mit der UAB F., Litauen, unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten.

A.b Die UAB F. machte den besagten Anspruch gegen B. vor dem High Court of the Republic of Singapore (im Folgenden: HCRS) geltend. Dieser verurteilte B. mit Versäumnisurteil vom 25. Januar 2022, der UAB F. zur Begleichung des Negativsaldos (Bst. A.a) USD 1'783'190.05 nebst Zins und Prozesskosten zu bezahlen.

A.c Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 änderte die Generalversammlung der UAB F. ihre Firma in A. AB.

B.

B.a Am 25. April 2023 reichte die A. AB beim Kantonsgericht Zug gegen B. ein Arrestgesuch ein, um für die Vollstreckung des singapurischen Entscheides (Bst. A.b) Sicherheit zu erlangen. Mit Arrestbefehl vom 27. April 2023 (berichtigt am 3. August 2023) arrestierte der Einzelrichter am Kantonsgericht Vermögenswerte von B. bei verschiedenen Banken in der Schweiz bis zur Höhe der Arrestforderung von Fr. 1'592'638.35 nebst Zins.

B.b B. erhob Arresteinsprache; der Einzelrichter wies diese mit Entscheid vom 1. September 2023 ab. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Zug den Einspracheentscheid auf und entschied, dass der Arrestbefehl (Bst. B.a) mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheides aufgehoben werde. Die A. AB gelangte hierauf an das Bundesgericht und verlangte, den Arrestbefehl zu bestätigen oder - eventualiter - die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück (Urteil 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024). — BGE 152 III 137, S. 139 —

C. Am 13. Dezember 2024 fällte das Obergericht sein neues Urteil. Es hiess B.s Beschwerde abermals gut, hob den Arresteinspracheentscheid vom 1. September 2023 auf und entschied, dass der Arrestbefehl (Bst. B.a) mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheides aufgehoben werde.

D. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 wendet sich die A. AB (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und den Arrestbefehl (Bst. B.a) zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht beantragt mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin stellt das Begehren, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. In weiteren Eingaben halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten verpflichtet, unterstehen dem Recht des Staates, in welchem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in welchem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt ( Art. 126 Abs. 2 IPRG [SR 291]). Die Voraussetzungen der Vertretungsmacht, darunter die Frage, ob der Vertretene ein ohne Vollmacht getätigtes Geschäft nachträglich genehmigen kann (s. zit. Urteil 5A_45/2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen), sind demnach in erster Linie an das Recht des Staates anzuknüpfen, in welchem der Vertreter seine Niederlassung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG (oder Art. 126 Abs. 3 IPRG ) hat ( BGE 134 III 224 E. 3.2.2; GIRSBERGER/FURRER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II, 3. Aufl. 2018, N. 41 zu Art. 126 IPRG ). Ihre Niederlassung hat eine natürliche Person gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG in demjenigen Staat, in welchem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit ("le centre de ses activités professionnelles ou commerciales" in der französischsprachigen, "il centro della sua attività economica" in der italienischsprachigen Fassung) befindet. Hierunter ist laut der Botschaft jede Aktivität zu verstehen, die eine Person um des Erwerbs willen entfaltet, wobei es sich nicht notwendigerweise — BGE 152 III 137, S. 140 — um ein nach kaufmännischen Grundsätzen geführtes Gewerbe handeln muss. Örtlicher Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit einer Person ist der Ort, von dem aus sie ihre Geschäfte abwickelt. Dieser Ort kann, muss aber nicht mit ihrem Wohnsitz übereinstimmen. Für die geschäftliche Tätigkeit, die ausserhalb des Wohnsitzes erfolgt, rechtfertigt sich eine gesonderte Anknüpfung. Als äussere Einrichtungen einer Geschäftsniederlassung gelten z.B. eine Praxis, eine Werkstatt, eine Fabrik sowie Büro- oder Verkaufsräumlichkeiten. Der Ausdruck Niederlassung enthält einen Hinweis auf den örtlichen Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit einer Person und deutet zugleich an, dass dieser Ort auf eine gewisse Dauer angelegt ist (Botschaft vom 10. November 1982 zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz], BBl 1983 I 320 f.). Ob eine Person eine Niederlassung begründet hat, ist anhand der für Dritte erkennbaren Ausgestaltung der geschäftlichen Tätigkeit zu ermitteln (MARCO LEVANTE, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im internationalen Privat- und Zivilprozessrecht der Schweiz, 1998, S. 112).

Was nun das Stellvertretungsstatut gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG anbelangt, trägt die Anknüpfung an das Recht am Ort der (für den Dritten erkennbaren) Niederlassung des Vertreters dem Umstand Rechnung, dass die rechtsgeschäftliche Stellvertretung im internationalen Verhältnis oft berufsmässig, etwa durch Agenten oder Rechtsanwälte, von einer Niederlassung aus erfolgt und dieses Aktivitätszentrum des Vertreters sowohl dem Vertretenen als auch dem Dritten bekannt oder zumindest erkennbar ist (VISCHER/HUBER/OSER, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2000, Rz. 1018 f.; WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 126 IPRG ). Hat der Vertreter keine Niederlassung, weil er seine Tätigkeit nicht nach Art eines Berufs oder Gewerbes, sondern nur gelegentlich ausübt (oder weil seine Niederlassung für den Dritten nicht erkennbar ist), so gelangt gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG im Sinne einer "Reserveanknüpfung" als Stellvertretungsstatut das Recht des Staates zur Anwendung, in welchem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt (FLORENCE GUILLAUME, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 126 IPRG ; MÖCKLIN-DOSS/SCHNYDER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 126 IPRG ; VISCHER/HUBER/OSER, a.a.O., Rz. 1021). Als Ort des hauptsächlichen Handelns wird der örtliche Schwerpunkt der Vertretertätigkeit angesehen, im Zweifel der Ort, — BGE 152 III 137, S. 141 — wo das Rechtsgeschäft mit dem Dritten abgeschlossen wurde, bei Rechtsgeschäften unter Abwesenden der Ort, wo der Vertreter die Willenserklärungen abgibt oder entgegennimmt (GIRSBERGER/FURRER, a.a.O., N. 44 f. zu Art. 126 IPRG ; DUTOIT/BONOMI, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 6. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 126 IPRG ; GUILLAUME, a.a.O., N. 8 zu Art. 126 IPRG ).

Aus dem Gesagten folgt, dass für die Bestimmung der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG nicht auf irgendeine geschäftliche Tätigkeit des Vertreters abzustellen, sondern zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls an welchem Ort der Stellvertreter in Angelegenheiten der fraglichen Art um des Erwerbs willen eine beruflich oder gewerblich ausgeübte Vertretungstätigkeit entfaltet hat. Denn nur unter diesen Voraussetzungen ergibt die Anknüpfung an den Ort der Niederlassung des Vertreters kollisionsrechtlich Sinn. Dies ergibt sich aus dem in Art. 126 Abs. 2 IPRG verankerten Erfordernis der Erkennbarkeit der Niederlassung, das den Dritten davor schützen soll, dass das stellvertretungsrechtliche Aussenverhältnis einem für ihn nicht erkennbaren Recht unterstellt wird (vgl. VISCHER/HUBER/OSER, a.a.O., Rz. 1019). Verkauft beispielsweise jemand als Stellvertreter einem Dritten einen antiken Barockschrank, so fiele eine Niederlassung im Sinne der zitierten Normen in Betracht, wenn der Käufer unter den konkreten Umständen erkennen konnte, dass der Stellvertreter am fraglichen Ort berufsmässig als Antiquitätenmakler niedergelassen war. Ist der besagte Stellvertreter hingegen ein Versicherungsagent, der bloss zufällig oder aufgrund einer besonderen Gelegenheit für einen anderen ein Antikmöbel verkauft, so kann im Streit über das Stellvertretungsstatut nicht argumentiert werden, für den Käufer sei unter Vertrauensgesichtspunkten erkennbar gewesen, dass der Stellvertreter am fraglichen Ort zu Erwerbszwecken als Versicherungsagent über eine Niederlassung verfügte, mit der Folge, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf des Barockschranks auftauchende stellvertretungsrechtliche Fragen gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG dem Recht des Staates unterständen, in dem sich die Versicherungsagentur des Stellvertreters befand. Mithin reicht es für eine willkürfreie Anwendung der zitierten Vorschriften nicht aus, auf das stellvertretungsrechtliche Aussenverhältnis gestützt auf den Anknüpfungsbegriff der Niederlassung ein Recht anzuwenden, das im konkreten Fall einen Bezug zu irgendeiner berufsmässigen Tätigkeit des — BGE 152 III 137, S. 142 — Stellvertreters aufweist, die mit dem in Vertretung getätigten Geschäft in keinem Zusammenhang steht. Ein solches Verständnis verträgt sich nicht mit dem kollisionsrechtlichen Ziel, den plurinationalen Sachverhalt derjenigen nationalen Rechtsordnung zu unterstellen, die zu diesem Sachverhalt die stärkste Beziehung hat (vgl. dazu IVO SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, Bd. I: Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2000, S. 78 f.). Diesem kollisionsrechtlichen Ziel ist bei der Anknüpfung des Stellvertretungsstatuts an den Ort der Niederlassung (Art. 126 Abs. 2 erste Variante IPRG) dadurch Rechnung zu tragen, dass der Stellvertreter eine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit entfaltet haben muss, die gerade die erwerbsmässige Vertretung in Geschäften der im konkreten Fall fraglichen Art zum Inhalt hat oder mit dem fraglichen Geschäft zumindest in einem Zusammenhang steht. Die Stellvertretung ist eine besondere Modalität rechtsgeschäftlichen Handelns und ein Zurechnungsmechanismus für dessen Rechtsfolgen (s. RUDOLF SCHWAGER, Die Vertretung des Gemeinwesens beim Abschluss privatrechtlicher Verträge, 1974, S. 5). Hat der Gesetzgeber für diesen schuldrechtlichen Sondertatbestand mit Art. 126 Abs. 2 IPRG eine spezielle Kollisionsregel geschaffen, so erscheint es folgerichtig, für die dort gewählte Anknüpfung an der Niederlassung des Vertreters einen Zusammenhang mit der besagten Modalität - dem rechtserheblichen Handeln mit Wirkung für eine andere Person (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, OR AT, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1307) - zu fordern. Dieses Erfordernis liegt im Übrigen auch im Interesse des Vertretenen, schützt es doch diesen in allen Fällen, in denen der Vertreter eine für den Dritten erkennbare Niederlassung hat, vor der überraschenden Anwendung einer Rechtsordnung, die zum vertretungsweise vorgenommenen Geschäft keinen Bezug hat.

4.2 Das Obergericht verkennt offensichtlich die dargestellte gesetzliche Ordnung. Zu Recht bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Entscheid in keiner Weise erkennen lasse, inwiefern B.D.s geschäftliche Tätigkeit für die C. Pte. Ltd. mit der von ihm vorgenommenen Eröffnung eines Kontos bei der C. Pte. Ltd. für die Beschwerdegegnerin (und der nachträglichen Genehmigung dieses Geschäfts durch die Beschwerdegegnerin) sachlich zusammenhänge. Um eine Niederlassung im beschriebenen Sinn in Betracht zu ziehen, müsste B.D. das Konto für die Beschwerdegegnerin bei der C. Pte. Ltd. in Ausübung einer berufs- oder erwerbsmässigen — BGE 152 III 137, S. 143 — Vertretungs tätigkeit eröffnet haben; in Singapur könnte sich eine solche Niederlassung befinden, wenn B.D. diese Vertretungstätigkeit schwerpunktmässig dort ausgeübt hätte. Keines der vom Obergericht zur Annahme einer Niederlassung in Singapur erwähnten Elemente - dass B.D. Gründer und CEO der C. Pte. Ltd. in Singapur gewesen und die fragliche Kontoverbindung mit seinem Einverständnis bei der C. Pte. Ltd. in Singapur eröffnet worden sei, dass CEO B.D. im Oktober 2018 den Bezug von USD 2 Mio. von diesem Konto zu seinen Gunsten erlaubt habe und dass der als definitiver Rechtsöffnungstitel vorgelegte Entscheid des HCRS in Singapur erstritten worden sei - erlaubt es jedoch, bezogen auf den konkreten Fall im Sinne von Art. 126 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG auf eine geschäftliche Tätigkeit von B.D. zu schliessen, die eine berufsmässige Vertretung in Angelegenheiten der fraglichen Art zum Gegenstand gehabt hätte und von B.D. damals hauptsächlich in Singapur ausgeübt worden wäre. Insbesondere ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie die Frage aufwirft, weshalb die Vertretung der Beschwerdegegnerin bei der Eröffnung ihrer Kontoverbindung zu den (Kern-)Aufgaben des CEO der C. Pte. Ltd. gehört haben soll. Zu Recht wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, der Niederlassung im Sinne der besagten Bestimmungen eine geschäftliche Tätigkeit zugrunde zu legen, die mit dem konkret von der Stellvertretung betroffenen Geschäft nichts zu tun hat.

4.3 Die Art und Weise, wie das Obergericht gestützt auf Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG dazu kommt, B.D.s rechtsgeschäftliches Handeln gegenüber der in Singapur ansässigen C. Pte. Ltd. bzw. die diesbezüglichen stellvertretungsrechtlichen Fragen dem Recht der Republik Singapur zu unterstellen, ist nach dem Gesagten offensichtlich unrichtig. Der angefochtene Entscheid verträgt sich nicht mit dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (vgl. nicht publ. E. 2). Damit fallen auch die weiteren vorinstanzlichen Entscheidgründe, weshalb die Arrestforderung nicht glaubhaft gemacht sei, in sich zusammen. Hat sich das Obergericht aber schon bei der Beantwortung der Frage vertan, ob B.D. als Stellvertreter (in Singapur oder anderswo) überhaupt eine Niederlassung hatte, als er bei der C. Pte. Ltd. für die Beschwerdegegnerin das fragliche Konto eröffnete, so erübrigen sich Erörterungen zur Frage, ob eine (allfällige) Niederlassung von B.D. unter den Umständen des konkreten Falles für die C. Pte. Ltd. erkennbar war. Die Vorinstanz wird sich in einem neuen Entscheid gegebenenfalls auch dieser Frage — BGE 152 III 137, S. 144 — widmen müssen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, unterlässt sie dies im heute angefochtenen Entscheid rechtsfehlerhaft. Ist die Frage einer Niederlassung (Art. 126 Abs. 2 erste Variante IPRG) noch offen, so braucht das Bundesgericht an dieser Stelle auch nicht auf die Frage einzugehen, ob das auf die Stellvertretung anwendbare Recht ersatzweise am Ort anzuknüpfen sei, an dem B.D. im Einzelfall hauptsächlich handelt (Art. 126 Abs. 2 zweite Variante IPRG), und ob die Stellvertretung demnach - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - dem Schweizer Recht untersteht.

(...)

Themen
C. Pte. Ltd.HCRSNiederlassungSingapurStellvertretungsstatutWillkürverbot
§Normen
Art. 9 BVArt. 20 Abs. 1 lit. c IPRGArt. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRGArt. 126 Abs. 2 IPRG
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 152 III 137
Zitierte Entscheide
5A_45/202401.07.2024
Willkürverbot, Gerichtsstandsvereinbarung, Stellvertretung
BGE 134 III 22409.01.2008
Beweislast, Gesetzlicher Zinssatz, Internationales Privatrecht
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 152 III 137

Zitiervorschlag: BGE 152 III 137, bgex.ch/bge/152-iii-137