Wird aus dem Scan des gedruckten Bandes neu gelesen · Scan der Originalseite (DFR, Universität Bern) · Methode, Messwerte, Grenzen
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Die bisherige Texterkennung las in 14 Stichproben jedes 7. Wort falsch, in 9 davon auch Zahlen oder Namen. Neu gelesen sinken die Fehler dort um über 90 %; häufig zitierte Entscheide kommen zuerst. Keine amtliche Fassung: massgebend bleibt der gedruckte Band.
BGE 71 II 34
Regeste
Art. 55 Abs. 1lit. e und Abs. 2 des OG vom 16. Dezember 1943. Fehlt in der Berufungsschrift die Begründung der Anträge, so wird auf die Berufung nicht eingetreten.
Sachverhalt
Gegen das den Parteien am 19. Januar 1945 zugestellte Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 28. November 1944 hat der Beklagte am 8. Februar 1945 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, ohne die Berufungsanträge zu begründen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG), das nach seinem Art. 171 auf die vorliegende Berufung anwendbar ist, sieht in Art. 55 Abs. llit. 0 vor, die Berufungsschrift müsse die Begründung der Berufungsanträge enthalten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine zwingende Formvorschrift. Auf Berufungen, die ihr nicht genügen, ist demgemäss nicht einzutreten. Der zweite Absatz von Art. 55 OG gestattet die Rückweisung der Berufungsschrift zur Verbesserung nur unter der Voraussetzung, dass darin eine (wenn auch mangelhafte) Begründung der gestellten Anträge enthalten ist, nicht auch beim Fehlen jeder Begründung.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht-
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.