§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Zeitfilter
BGEBGer
Zur Trefferliste springen
§ Art. OR StGB
BGEx
Suchen in

Register und Amtsblätter
Zuletzt gesucht
Noch keine Suchen
DE
DeutschFrançaisItaliano
Menü
Impressum·Datenschutz·AGBs
Erweiterte Filter
Publikationsart
AlleBGEBGer
amtlich publizierte Leitentscheidenicht amtlich publizierte Urteile
Alle Abteilungen▾
Abteilung
Zurücksetzen
I. öffentlich-rechtliche Abt.265II. öffentlich-rechtliche Abt.551
SucheProfil
III. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20236
IV. öffentlich-rechtliche Abt.ab 20230
I. zivilrechtliche Abt.137
II. zivilrechtliche Abt.45
I. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20239
II. strafrechtliche Abt.ab 01.07.20237
Strafrechtliche Abt.2007–30.06.202366
I. sozialrechtliche Abt.2007–20222
II. sozialrechtliche Abt.2007–20229
Kassationshofbis 200623
Ausserord. Kassationshofbis 20040
SchK-Kammerbis 200727
Anklagekammerbis 20044
Bundesstrafgericht (Abt. des BGer)bis 20040
Eidg. Versicherungsgerichtbis 200619
Alle Rechtsgebiete▾
Rechtsgebiet
Zurücksetzen
Staatsrecht936▶
Grundrecht55Bürgerrecht und Ausländerrecht5Staatshaftung7Öffentliches Dienstverhältnis3Politische Rechte3Rechtshilfe und Auslieferung47Unterrichtswesen und Berufsausbildung2Kunst und Kultur0Ökologisches Gleichgewicht19Sicherheits- und Friedenspolitik0Öffentliche Finanzen und Abgaberecht52Raumplanung und öffentliches Baurecht96Enteignung2
Energie & Verkehr & Post- und Fernmeldeverkehr, Medien33▶
Energie15Strassenbau und Strassenverkehr12Verkehr (ohne Strassenverkehr)3Post- und Fernmeldeverkehr1Medien2
Sozialversicherungsrecht38▶
Alters- und Hinterlassenenversicherung6Invalidenversicherung4Ergänzungsleistungen1Berufliche Vorsorge7Krankenversicherung17Unfallversicherung2Militärversicherung
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit15Wirtschaft207
Verfahren347▶
Zivilprozess43Strafprozess75Verwaltungsverfahren211Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters5Zwangsvollstreckung4Schiedsgerichtsbarkeit2
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht13
Privatrecht183▶
Zivilrecht24▶
Privatrecht (allgemein)8Personenrecht4Familienrecht1Erbrecht6Sachenrecht4
Strafrecht59▶
Strafrecht (allgemein)21Straftaten14Verwaltungsstrafrecht24Straf- und Massnahmenvollzug0
Behandelter Erlass7▾
Behandelter Erlass
Zurücksetzen
Privatrecht1/6▶
ORObligationenrecht404ZGBZivilgesetzbuch265IPRGInternationales Privatrecht36BGBBBäuerliches Bodenrecht28HRegVHandelsregisterverordnung8FusGFusionsgesetz7
Strafrecht682▶
StGBStrafgesetzbuch428StPOStrafprozessordnung251BetmGBetäubungsmittel3
Verfahren und Vollstreckung2269▶
BGGBundesgerichtsgesetz1686VwVGVerwaltungsverfahren316ZPOZivilprozessordnung118SchKGSchuldbetreibung und Konkurs93VGGVerwaltungsgerichtsgesetz56
Staats- und Verwaltungsrecht2145▶
BVBundesverfassung1492EMRKMenschenrechtskonvention359RPGRaumplanung264DSGDatenschutz23AIGAusländer- und Integrationsgesetz4
Sozialversicherung157▶
ATSGSozialversicherungsrecht, Allg. Teil49KVGKrankenversicherung36BVGBerufliche Vorsorge27ELGErgänzungsleistungen11UVGUnfallversicherung11
Wirtschaft und Steuern459▶
FINMAGFinanzmarktaufsicht138GwGGeldwäscherei123VAGVersicherungsaufsicht94DBGDirekte Bundessteuer46UWGUnlauterer Wettbewerb26
Weitere Erlasse6/44▶
OGBundesrechtspflegegesetz (bis 2006)778BGFAAnwaltsgesetz582BankGBankengesetz269aBVBundesverfassung von 1874164NHGNatur- und Heimatschutzgesetz
Keine Ergebnisse für die aktuelle Suche
ORSVGSSVVStrRANAVOGLSV
Rechtsgebiet (SR)1▾
Rechtsgebiet (SR)
Zurücksetzen
SR 1Staat – Volk – BehördenSR 2Privatrecht – Zivilrechtspflege – VollstreckungSR 3Strafrecht – Strafrechtspflege – StrafvollzugSR 4Schule – Wissenschaft – KulturSR 5LandesverteidigungSR 6FinanzenSR 7Öffentliche Werke – Energie – VerkehrSR 8Gesundheit – Arbeit – Soziale SicherheitSR 9Wirtschaft – Technische ZusammenarbeitSR 0.Völkerrecht
SR 9 Wirtschaft
Umfang (Wörter)
Alle<5k5–12k12–25k>25k
Zitation
Zitiertverweist auf …
Wird zitiert vonwird verwiesen von …
Erweiterte Filter8Filter
1'186 Treffer
25/ S.▾
10/ S.✓25/ S.✓50/ S.✓100/ S.✓
RelevantesteNeuesteÄlteste
DEFRIT
Filter aktiv:ORSVGSSVVStrRANAVOGLSVSR 9 Wirtschaftzurücksetzen
Aktive Suchbegriffe:
BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
Zeitfilter
BGE (236)BGer (950)
1874–2026
Nichts zu zeigen
BGE ab 1875
18742026
BGE 151 II 86003.06.2025
Art. 87, 90 Abs. 2 KAG ; Art. 957 ff. OR ; Buchführungspflichten für Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz; Niederstwertprinzip; Erst- und Folgebewertung; Periodizitätsprinzip und Nachholung von Aufwandbuchungen. Erstmals in eine Bilanz aufzunehmende Vermögenswerte, die…
BGE 151 II 4621.01.2025
aArt. 15 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 21a Abs. 1 und 2 SERVG ; Art. 120 und 156 OR ; Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV); Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung sowie Fabrikationskreditversicherung; öffentlich-rechtliche Verträge; gesetzliche und…
BGE 150 V 5721.12.2023
Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in Kraft vom 17. März 2020 bis 31. Dezember 2022) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ; Art. 24 Covid-19-SBüG (in der bis 31. Dezember 2022 in Kraft gewesenen Fassung); Erlass der Rückerstattung von unrechtmässig bezogenem…

Merkliste

Gemerkt0
0
Erwerbsersatzordnung0
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung0
Arbeitslosenversicherung0
Register1
Obligationenrecht und Handelsrecht155▶
Obligationenrecht (allgemein)48Vertragsrecht64Gesellschaftsrecht32Wertpapierrecht2Haftpflichtrecht9
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht4
AuGAusländergesetz3
AHVGAlters- und Hinterlassenenversicherung9
IVGInvalidenversicherung7
AVIGArbeitslosenversicherung5
FZGFreizügigkeit2
KGKartellgesetz20
MWSTGMehrwertsteuer12
142
USGUmweltschutzgesetz103
BZPBundeszivilprozess101
RPVRaumplanungsverordnung89
IRSGRechtshilfegesetz88
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz81
GSchGGewässerschutzgesetz62
BStPBundesstrafprozess (bis 2010)61
LSVLärmschutz-Verordnung32
aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung31
StHGSteuerharmonisierungsgesetz29
VVGVersicherungsvertragsgesetz28
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU25
VGVerantwortlichkeitsgesetz22
PBGPlanungs- und Baugesetz (kantonal)19
SVGStrassenverkehrsgesetz19
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz15
EUeREuropäisches Rechtshilfeübereinkommen14
AHVVAHV-Verordnung10
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen9
BüGBürgerrechtsgesetz7
EntGEnteignungsgesetz6
KVVKrankenversicherungsverordnung6
MWSTVMehrwertsteuerverordnung6
SSVSignalisationsverordnung6
KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung5
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung4
LugÜLugano-Übereinkommen4
MSchGMarkenschutzgesetz4
UVVUnfallversicherungsverordnung4
AsylGAsylgesetz3
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)3
PatGPatentgesetz3
VZVVerkehrszulassungsverordnung3
WStBWehrsteuerbeschluss (bis 1994)3
URGUrheberrechtsgesetz2
KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)1
OHGOpferhilfegesetz1
VRVVerkehrsregelnverordnung1
ANAVVollziehungsverordnung zum ANAG0
BGE 148 IV 17007.04.2022
Art. 115 Abs. 1 StPO ; Begriff des Geschädigten. Geschädigtenstellung bei Vermögensdelikten (E. 3.3.1 und 3.3.2), Konkursdelikten (E. 3.4.1) und Urkundendelikten (E. 3.5.1; je Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 163-167 StGB ; Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR ; Objektive…
BGE 147 II 31918.03.2021
Art. 18 NHG , Art. 14 NHV , Art. 12 EnG und Art. 9 EnV ; Art. 11 und 25 USG , Art. 7 LSV ; Windpark Sainte-Croix; Begriff des nationalen Interesses; Lärmschutz. Art. 9 Abs. 2 EnV , der für die jährliche Energieproduktion einen Schwellenwert von 20 GWh/Jahr festlegt, ab welchem…
BGE 147 IV 27411.01.2021
Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Art. 30 Abs. 1 BV ; Art. 70 VStrR ; Art. 97 Abs. 3 StGB ; Strafverfügung; Verjährungsunterbrechung. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB als erstinstanzliches…
BGE 147 II 6126.11.2020
Art. 8 Abs. 1 lit. d, Art. 9 und Art. 12 lit. j BGFA ; strukturelle Unabhängigkeit einer Anwaltskanzlei, die einem Alleinaktionär gehört; rechtliche und statutarische Auswirkungen des Risikos des Erwerbs von Aktien durch nicht anwaltliche Dritte, insbesondere im Todesfall oder…
BGE 146 IV 21806.05.2020
Akteneinsichtsrecht; Geheimhaltungspflicht betreffend das Verfahren und die davon betroffenen Personen; Kommunikation zwischen der Verteidigung und ihrer Mandantschaft (Art. 73 Abs. 2, 101 Abs. 1, 102 Abs. 1, 108 und 128 StPO; Art. 398 Abs. 2 OR ; Art. 12 BGFA ). Die…
BGE 145 II 22904.06.2019
Art. 27 BV ; Art. 5 Abs. 2 lit. d, Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 13 BGFA ; Eintragung der Geschäftsadresse eines Anwalts bei einer Aktiengesellschaft, die als Plattform für Anwälte fungiert; strukturelle Unabhängigkeit; Risiko der Irreführung; Berufsgeheimnis; Begriff der…
BGE 145 IV 11410.10.2018
Art. 1 und Art. 47 (in den ab 1. Juli 2004 und ab 1. Januar 2009 geltenden Fassungen) BankG; Unterstellung unter das Bankkundengeheimnis durch eine Tätigkeit für ein ausländisches Bankinstitut, welches einen Teil von Vermögensverwaltungsdienstleistungen einer schweizerischen…
BGE 144 II 47319.09.2018
Art. 12 lit. a und 17 BGFA ; Pflicht des Rechtsanwalts, seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben; Vergleichsverhandlungen mit der Gegenpartei und Verschwiegenheitspflicht; Verwendung unzulässiger Beweismittel. Die Nichtbeachtung einer Verschwiegenheitsklausel durch…
BGE 144 IV 5211.01.2018
Art. 165 Ziff. 1 StGB , Art. 33 BankG ; Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft. Eine Verurteilung wegen Misswirtschaft ist auch nach einer Konkurseröffnung gestützt auf Art. 33 BankG möglich (E. 7.3 und 7.5).
BGE 143 III 65320.11.2017
Art. 398 Abs. 2 OR , Art. 9, 10 und 11 GwG , Art. 3 ZGB ; Ausschluss der vertraglichen Haftung der Bank im Falle der Anzeige wegen Geldwäscherei. Eine vertragliche Haftung der Bank ist ausgeschlossen, wenn diese in gutem Glauben ( Art. 3 ZGB ) den Pflichten der…
BGE 143 III 60013.06.2017
Art. 12 lit. e und i BGFA ; Erfolgshonorar; pactum de palmario; Zulässigkeit. Ein pactum de palmario ist grundsätzlich zulässig, muss sich aber in gewissen Grenzen bewegen (E. 2).
BGE 143 III 1019.12.2016
Haftung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ( Art. 61 Abs. 1 OR ; Art. 12 lit. b und g BGFA ). Der unentgeltliche Rechtsbeistand haftet der vertretenen Person für einen allfälligen Schaden nach den Regeln des Bundesprivatrechts. Das kantonale Recht kann diese Regelung nicht…
BGE 141 II 11331.03.2015
Art. 83 lit. f und Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG ; Art. IX und XV GPA; Art. 12bis Abs. 1 und Art. 13 lit. a IVöB ; Art. 3, 5 und 9 Abs. 2bis BGBM ; öffentliches Beschaffungswesen; Rechtmässigkeit der Durchführung eines Einladungsverfahrens wegen Dringlichkeit; Beschwerdebefugnis der…
BGE 141 III 11912.01.2015
Art. 8 Abs. 5, Art. 9 Abs. 1 und 4 DSG , Art. 1 Abs. 3 VDSG , Art. 47 BankG ; Verpflichtung einer Bank, ihren (ehemaligen) Angestellten über die sie betreffenden persönlichen Daten, die an die amerikanischen Behörden übermittelt wurden, schriftlich Auskunft zu erteilen. Die Bank…
BGE 139 IV 29411.07.2013
Art. 84 und 93 BGG ; Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG ; Einsicht der Privatklägerschaft in die Akten der Strafuntersuchung; Gewährleistung der Vorschriften über die internationale Strafrechtshilfe. Der Beschwerdeweg nach Art. 84 BGG steht offen, wenn die der Privatklägerschaft…
BGE 138 III 75530.10.2012
Art. 400 Abs. 1 OR ; Vermögensverwaltung durch eine Bank; Herausgabe von Vertriebsentschädigungen für Anlageprodukte. Herausgabepflicht für Bestandespflegekommissionen, die der vermögensverwaltenden Bank von konzernfremden Produktanbietern entrichtet werden (E. 4 und 5)…
BGE 138 I 37803.07.2012
Art. 27, 51 Abs. 2, Art. 94, 98 Abs. 3, Art. 189 Abs. 4 BV ; Art. 1 ff. VVG ; Art. 2 VAG ; Versicherungsabkommen Schweiz-EU; Wirtschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates im Allgemeinen und der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) im…
BGE 138 III 13710.01.2012
BEG, Art. 400 Abs. 1 OR ; Rechtsnatur und Herausgabe von Bucheffekten; intertemporales Recht. Rechtsnatur von Bucheffekten. Bucheffekten können weder vindiziert noch nach den Regeln des Besitzesschutzes herausverlangt werden. Eine Rückabwicklung hat nach schuldrechtlichen…
BGE 137 II 37127.05.2011
Art. 20 BEHG und Art. 46a aBEHV-EBK; Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen und Ausnahmen hievon; Übergangsrecht. Anwendbares Recht: Ob die Beschwerdeführer ihre Beteiligungen an der E. AG im Jahr 2008 melden mussten, beurteilt sich im Lichte von Art. 46a aBEHV-EBK (E. 4)…
BGE 137 II 38312.04.2011
Art. 2 lit. d und Art. 10 BEHG , Art. 3 Abs. 2, Art. 37, 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BEHV sowie Art. 23 ter BankG (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung); Begriffe des Emissionshauses und der Zweigniederlassung eines ausländischen Effektenhändlers…
BGE 137 II 4904.02.2011
Art. 22 lit. l StG ; Begriff der Kreditversicherung; versicherter Gegenstand und versicherte Risiken. Die vorliegend betroffenen Policen versichern Forderungen der Versicherungsnehmer gegenüber deren Kunden. Abgedeckt wird das Delkredere-Risiko. Eine solche Versicherung fällt…
BGE 136 V 25823.07.2010
Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV . Art. 20 Abs. 3 AHVV ist gesetzmässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Ein in der Schweiz wohnhafter Kommanditist einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG ist für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als…
12…48›
1 / 48
BGE151 II 860
Aktive Suchbegriffe:
BGE 151 II 860›Regeste›
Reg.·SV.·E.
BGE 151 II 860BGEx
BGEx

BGE 151 II 860

61. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Kantonales Steueramt Zürich gegen A. AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_664/2024 vom 3. Juni 2025

Regeste

Art. 90 Abs. 2 KAGArt. 960a Abs. 1 ORArt. 960a OR

Art. 87, 90 Abs. 2 KAG ; Art. 957 ff. OR ; Buchführungspflichten für Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz; Niederstwertprinzip; Erst- und Folgebewertung; Periodizitätsprinzip und Nachholung von Aufwandbuchungen. Erstmals in eine Bilanz aufzunehmende Vermögenswerte, die bereits früher erworben oder hergestellt wurden, deren Verkehrswert inzwischen aber unter die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gesunken ist, dürfen höchstens zum Verkehrswert bilanziert werden; eine Einbuchung zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit anschliessender Abschreibung auf den Verkehrswert ist unzulässig (E. 3.3.4-3.3.6). Wurde in einer früheren Steuerperiode ein Aufwand zutreffend in die Jahresrechnung aufgenommen, jedoch nicht entsprechend gegenüber den Steuerbehörden deklariert, stellt sich in späteren Steuerperioden nicht die Frage, ob der Aufwand steuerwirksam nachgeholt werden kann. Eine nachträgliche steuerliche Berücksichtigung fällt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Revision der ursprünglichen Veranlagung erfüllt sind (E. 4.3 und 4.4).

Sachverhalt ab Seite 861

Sachverhalt

— BGE 151 II 860, S. 861 —

A.

A.a Fonds B. (nachfolgend: der Fonds) ist als vertraglicher Anlagefonds mit direktem Grundbesitz für qualifizierte Anleger dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; SR 951.31) unterstellt. Der Fonds verfügt über mehrere Liegenschaften in verschiedenen Kantonen, unter anderem in den Kantonen Zürich und Bern. Die Fondsleitung wird durch die A. AG (nachfolgend: die Fondsleitungsgesellschaft) mit Sitz in Bern ausgeübt. Zum Immobilienportfolio des Fonds gehört u.a. ein kommerziell genutztes Grundstück in U./BE. In den Jahren 2014 bis 2019 lief das Geschäftsjahr des Fonds jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres.

A.b Der Fonds bzw. die Fondsleitungsgesellschaft reichte mit den Steuererklärungen bis und mit Steuerperiode 2015/16 jeweils eine geprüfte Jahresrechnung gemäss den Bestimmungen des KAG ein. In der Jahresrechnung 2014/15 wurde gemäss dem Inventar der Liegenschaften das Grundstück in U./BE bei Gestehungskosten von Fr. 28'363'947.43 mit einem Marktwert von Fr. 25'680'000.- (Differenz gerundet Fr. 2'683'948.-) erfasst; im Inventar der Jahresrechnung 2015/16 figurierte die Liegenschaft mit einem Marktwert von Fr. 19'240'000.- (d.h. Differenz aufgrund auf Fr. 28'364'046.58 um Fr. 99.15 erhöhter Gestehungskosten gegenüber dem Vorjahr — BGE 151 II 860, S. 862 — gerundet [Fr. 99.15 + Fr. 25'680'000.- - Fr. 19'240'000.- =] Fr. 6'440'099.-). Bei den Beträgen von Fr. 2'683'948.- und Fr. 6'440'099.- handelte es sich um unrealisierte Werteinbussen, welche sich aus dem Vergleich des Marktwerts der Liegenschaft, den ein unabhängiger Immobilienexperte ermittelt hatte, mit dem Buchwert des Vorjahrs ergaben. Die Werteinbussen wurden in der Erfolgsrechnung als Bestandteil der Position "Nicht realisierte Kapitalgewinne/-verluste einschliesslich Liquidationssteuern" erfasst, wobei sie aus der aggregierten Position in der Erfolgsrechnung, die für beide Geschäftsjahre positiv ausfiel (2014/15: Fr. 11'980'672.87 bzw. 2015/16: Fr. 28'189'755.44), nicht ersichtlich waren. Mit den Steuererklärungen für die entsprechenden Steuerperioden wurden die Inventar-/Buchwerte gemäss KAG offengelegt, indessen keine Aufwendungen für die Wertberichtigungen auf den Liegenschaften geltend gemacht. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2014/15 und 2015/16 schätzte das kantonale Steueramt Zürich den Fonds deklarationsgemäss und auf der Basis der interkantonalen Steuerausscheidung, welche die Steuerverwaltung des Kantons Bern vorgenommen hatte, ein. Diese Einschätzungen, in denen die Werteinbussen nicht gewinnmindernd berücksichtigt wurden, erwuchsen in Rechtskraft.

A.c Ab der Steuerperiode 2016/17 reichte der Fonds zusammen mit der Steuererklärung Jahresrechnungen gemäss Obligationenrecht (OR) ein. Die erstmals nach OR erstellte Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2016/17 wies u.a. eine "ausserordentliche Abschreibung" von Fr. 10'664'046.- auf dem Grundstück in U./BE infolge unrealisierter Werteinbussen aus. Die "ausserordentliche Abschreibung" setzte sich aus den Werteinbussen in den Geschäftsjahren 2014/15 (Fr. 2'683'948.-), 2015/16 (Fr. 6'440'099.-) sowie 2016/17 (nochmalige Abnahme des Marktwerts von Fr. 19'240'000.- auf Fr. 17'700'000.-, d.h. um Fr. 1'540'000.-) zusammen.

A.d Da der Fonds im Kanton Zürich im Geschäftsjahr 2016/17 ohnehin keinen Reingewinn erzielt hatte, brauchte die geschäftsmässige Begründetheit des Aufwands nicht geprüft zu werden; der Fonds wurde mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0.- eingeschätzt. Für die Steuerperiode 2018/19 machte der Fonds in seiner Deklaration die bisher ungeprüften Verluste der Steuerperioden 2016/17 und 2017/18 geltend. Mit Einschätzungsentscheid vom 1. März 2023 für die Steuerperiode 2018/19 anerkannte das kantonale Steueramt Zürich den Verlust aus der "ausserordentlichen Abschreibung" von Fr. 1'540'000.- im Geschäftsjahr 2016/17, verweigerte jedoch für — BGE 151 II 860, S. 863 — die übrigen Verluste von (2014/15: Fr. 2'683'948.- + 2015/16: Fr. 6'440'099.- =) Fr. 9'124'047.- die Verlustübernahme. Der steuerbare Reingewinn wurde auf Fr. 1'256'400.- (Reingewinn gesamt Fr. 4'859'100.-) festgesetzt.

B. Nachdem das kantonale Steueramt eine Einsprache des Fonds gegen die Einschätzung am 12. Mai 2023 abgewiesen hatte, hiess das kantonale Steuerrekursgericht einen vom Fonds dagegen erhobenen Rekurs am 27. Februar 2024 gut und schätzte den Fonds für die Steuerperiode 2018/19 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- ein. Eine vom kantonalen Steueramt gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, am 16. Oktober 2024 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. November 2024 beantragt das kantonale Steueramt Zürich dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Oktober 2024 aufzuheben und den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2023 zu bestätigen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. (...)

Der Streit dreht sich allein um die Frage, ob der Kanton Zürich - nachdem er die "ausserordentliche Abschreibung" im Geschäftsjahr 2016/17 von Fr. 1'540'000.- anerkannt hat - auch die Verluste aus den "ausserordentlichen Abschreibungen" der Geschäftsjahre 2014/15 (Fr. 2'683'948.-) und 2015/16 (Fr. 6'440'099.-) auf der Liegenschaft in U./BE zum Abzug zuzulassen bzw. zu übernehmen hat.

3.

3.1 Die Vorinstanz hat zunächst geprüft, ob die "ausserordentliche Abschreibung" von Fr. 10'664'046.- auf dem Grundstück in U./BE, welche die Beschwerdegegnerin in der Jahresrechnung 2016/17 des Fonds vorgenommen hat, handelsrechtswidrig war.

Dabei hat sie zunächst erwogen, dass die Beschwerdegegnerin für den Fonds für die Geschäftsjahre vor 2016/17 keine Jahresrechnung nach OR abgelegt habe, sondern (nur) eine Jahresrechnung eines Immobilienfonds, welche sich nicht ohne Weiteres mit der Jahresrechnung nach OR vergleichen lasse. Die Abschlüsse nach KAG und OR unterschieden sich nämlich in einem Punkt fundamental — BGE 151 II 860, S. 864 — voneinander: Während die Grundstücke von Immobilienfonds gemäss Art. 90 Abs. 2 KAG zu Verkehrswerten einzustellen seien, dürften Grundstücke in nach OR geführten Büchern aufgrund des Vorsichtsprinzips bloss ganz ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen über ihre Anschaffungskosten bewertet bzw. aufgewertet werden, wobei eine solche Aufwertung erfolgsneutral direkt in die Reserven zu verbuchen sei. Dieser Unterschied wirke sich auf die Erfolgsrechnung der Immobilienfonds aus, in welcher unrealisierte Kapitalgewinne als Ertrag ausgewiesen würden. Sollten kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz in der Besteuerung den juristischen Personen gleichgestellt werden, wie dies § 54 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) verlange, könne daher der Saldo der grundstückbezogenen Erträge und Aufwendungen aus der Erfolgsrechnung nach KAG nicht für die Besteuerung massgeblich sein, was aber nicht ausschliesse, dass der Jahresbericht nach KAG für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden könne, soweit darin Erträge und Aufwendungen abgebildet seien, die auch in einer Erfolgsrechnung gemäss OR enthalten wären. Ausserdem sei es nicht von vornherein unzulässig, wenn das Steueramt von den Anlagefonds die Einreichung eines Abschlusses nach OR verlange, wenn sie nicht auf den unrealisierten Kapitalgewinnen besteuert werden wollten.

Daraus hat die Vorinstanz weiter abgeleitet, dass hier die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2016/17 nicht als Fortsetzung der Jahresrechnung gemäss KAG angesehen werden könne. Auch wenn in der Praxis beim Wechsel eines Rechnungslegungsstandards zu einem andern in der Regel wohl primär aus praktischen Überlegungen die Werte aus dem vorherigen Standard übernommen würden, sei die Situation des Fonds zu Beginn des Geschäftsjahrs 2016/17 jedoch durchaus mit derjenigen einer Person vergleichbar, die erstmals in die Buchführungspflicht gemäss OR eintrete. Dementsprechend sei nicht einzusehen, warum die Beschwerdegegnerin für die erstmalige Bewertung der Fondsaktiven nicht nach den Vorschriften über die erstmalige Bewertung von Aktiven ( Art. 960a Abs. 1 OR ) hätte vorgehen dürfen, sondern nach jenen über die Folgebewertung ( Art. 960a Abs. 2 OR ) hätte vorgehen müssen. Nach seinem klaren Wortlaut lasse Art. 960a Abs. 1 OR betreffend die erstmalige Bewertung eine Bewertung zu den Anschaffungskosten - wenigstens für eine logische Sekunde - zu. Folglich sei — BGE 151 II 860, S. 865 — weder die Ersterfassung zu den Anschaffungskosten noch die direkt daran angeschlossene Wertberichtigung handelsrechtlich zu beanstanden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die von der Beschwerdegegnerin gewählte Verbuchungsweise handelsrechtswidrig. Wie sich aus den in den Vorjahren eingereichten Jahresabschlüssen nach KAG ergebe, sei die Liegenschaft in U./BE in der Anlagebuchhaltung bereits im Anschaffungszeitpunkt zu den Anschaffungs- bzw. Erstellungskosten ersterfasst worden. Art. 90 Abs. 2 KAG verlange denn auch, dass Liegenschaften nach der Ersterfassung zu Gestehungskosten, in der Folgebewertung hingegen zu Verkehrswerten zu bewerten seien. Diese Werte seien hier dementsprechend jeweils in der Vermögensrechnung mit dem von einem unabhängigen Immobilienexperten ermittelten Marktwert eingesetzt worden, wobei die zugehörigen Wertberichtigungen in die Gesamtposition "unrealisierte Kapitalgewinne und -verluste" eingeflossen seien. Es ergebe sich mithin, dass die Bewertungsvorschriften des KAG und des OR hinsichtlich der strittigen Verbuchung gleich seien, womit die Gestehungskosten der Liegenschaft in U./BE in den Geschäftsjahren 2014/15 und 2015/16 auf den tieferen Verkehrswert hätten abgeschrieben werden müssen. Damit könne aber der massgebende Wert per Anfang Geschäftsjahr 2016/17 zwangsläufig nicht höher sein als eben dieser tiefere Verkehrswert. Weder aus dem KAG noch aus dem OR ergebe sich die Möglichkeit der Einbuchung bzw. Aufwertung über den Verkehrswert, wie dies vorliegend von der Beschwerdegegnerin gemacht worden sei. Ausserdem folge aus dem Zusammenspiel der Bewertungsgrundsätze nach dem obligationenrechtlichen Rechnungslegungsrecht (insbesondere Vorsichtsprinzip sowie Niederstwertprinzip), dass bei einer Bewertung (Erst- und Folgebewertung) stets die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. die tieferen Marktwerte die Obergrenze bildeten. Der Gesetzeswortlaut stelle die Geltung des Niederstwertprinzips mit dem Wort "höchstens" sowohl bei der Erst- wie Folgebewertung klar. Der Gesetzeswortlaut von Art. 960a Abs. 1 OR beziehe sich auf den Fall, in welchem der Zeitpunkt des Erwerbs mit jenem der Ersterfassung, d.h. erstmaligen Aktivierung übereinstimme. Sofern aber wie hier zwischen dem Zeitpunkt der Erstbewertung und der Aufnahme in die Bilanz ein längerer Zeitraum verstreiche, handle es sich bei der Aufnahme immer um eine Folgebewertung.

— BGE 151 II 860, S. 866 —

3.3

3.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, unterscheiden sich die Rechnungslegungsvorschriften für Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz und jene für die übrigen Buchführungspflichtigen in einem wesentlichen Punkt, indem nämlich Immobilienfonds gemäss Art. 90 Abs. 2 KAG in ihrer Jahresrechnung in der Bilanz - gemäss Art. 90 Abs. 2 KAG als Vermögensrechnung bezeichnet - die Grundstücke zu den Verkehrswerten einzustellen haben. Dies führt dann, wenn der Verkehrswert in einem Geschäftsjahr gestiegen ist, zu unrealisierten Gewinnen; umgekehrt ergibt sich bei Verkehrswertabnahmen unrealisierter Verlust. Da Art. 87 KAG ansonsten indessen unter Vorbehalt weiterer abweichender Bestimmungen als Grundsatz ausdrücklich auf die Rechnungslegungsvorschriften des OR verweist, ergibt sich hinsichtlich der von einem Immobilienfonds gehaltenen Liegenschaften mit Bezug auf Wertabnahmen, die dazu führen, dass der Verkehrswert unter den bisherigen Buchwert fällt, keine Differenz gegenüber dem Rechnungslegungsrecht gemäss OR.

3.3.2 Dementsprechend war die Beschwerdegegnerin schon in den Geschäftsjahren 2014/15 und 2015/16 gehalten, die Liegenschaft in U./BE zu deren, von dem von ihr beauftragten Immobilienexperten festgestellten - unter den Gestehungskosten liegenden - Verkehrswert in die Vermögensrechnung des Fonds aufzunehmen. Unabhängig davon, dass der Anschaffungswert der früher erworbenen Liegenschaft erheblich höher lag, war nach den von Immobilienfachleuten eingeholten Gutachten klar, dass deren Verkehrswert erheblich tiefer lag. Damit durfte die Liegenschaft nach dem Niederstwertprinzip (vgl. dazu JÜRGEN SCHNEIDER, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler [Hrsg.], 3. Aufl. 2024, N. 21 zu Art. 958 OR sowie PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, Aktienrecht mit Rechnungslegung, 5. Aufl. 2022, S. 818 § 6 Rz. 731) nicht über diesem Wert in die Vermögensrechnung aufgenommen werden. Die Buchungen sind in den Jahresrechnungen 2014/15 und 2015/16 des Fonds folglich nicht zu beanstanden. Sie kommen den nach allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften erforderlichen Buchungen nach und es hätte nichts entgegengestanden, dass die Beschwerdegegnerin entsprechende "ausserordentliche Abschreibungen" mit den für den Fonds eingereichten Steuererklärungen 2014/15 und 2015/16 geltend gemacht hätte. — BGE 151 II 860, S. 867 —

3.3.3 Entgegen der Vorinstanz ist es daher unzutreffend, dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin für den Fonds für das Geschäftsjahr 2016/17 erstmals eine Jahresrechnung nach OR aufstellte, besondere Bedeutung beizumessen. Die Eingangswerte für die Liegenschaften in die erstmals nach OR zu erstellende Jahresrechnung 2016/17 entsprachen - wie sich den Immobilieninventaren und den Vermögensrechnungen der Jahresrechnungen 2014/15 und 2015/16 entnehmen lässt - den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften und es bestand kein Anlass, höhere Werte in die erste Eingangsbilanz gemäss OR einzustellen.

3.3.4 Insbesondere spielt entgegen der Vorinstanz keine Rolle, ob die erstmalige Erstellung einer Jahresrechnung nach OR wie der Eintritt in die Buchführungspflicht behandelt oder als Folgebewertung angesehen wird. Selbst wenn davon ausgegangen wird, die erstmalige Erstellung einer Jahresrechnung nach OR erlaube die Vornahme einer Erstbewertung, fällt doch ausser Betracht, erstmals in eine Bilanz aufzunehmende Vermögenswerte, die bereits früher (insbesondere wie hier in früheren Rechnungsperioden) erworben oder hergestellt wurden, deren Verkehrswert inzwischen aber unter die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gesunken ist, zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bilanzieren. Andernfalls würde die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu positiv dargestellt, was klar dem Vorsichtsprinzip widerspricht, welches nach wie vor in einem erheblichen Mass das schweizerische Rechnungslegungsrecht prägt.

Zu keinem anderen Ergebnis führen auch die Darlegungen der Vorinstanz, wonach eine Bilanzierung zum Anschaffungswert für eine logische Sekunde mit unmittelbar daran anschliessender erfolgswirksamer Wertkorrektur möglich sein soll. Diese Auffassung erscheint als konstruiert und ändert nichts daran, dass ein zu hoher Anfangswert in die Buchhaltung Eingang findet. Entgegen der Vorinstanz taugt denn im Übrigen die von dieser angeführte Literaturstelle (vgl. BÖCKLI, a.a.O., § 6 Rz. 729) nicht als Beleg für ihre Auffassung: Der angeführte Autor beschäftigt sich mit der bewussten Unterbewertung von werthaltigen Aktiven bei der Ersterfassung, wodurch verpönte stille Reserven geschaffen werden könnten. Hier stellt sich dagegen die Frage, ob eine Überbewertung von tatsächlich weniger werthaltigen Aktiven bei der Ersterfassung zulässig ist.

3.3.5 Auch ein Blick auf die Vorschriften über die Sacheinlage- und Sachübernahmegründungen von Kapitalgesellschaften (vgl. — BGE 151 II 860, S. 868 — etwa Art. 635 und 635a OR ; vgl. dazu BÖCKLI, a.a.O., S. 96 ff.) bestätigt im Übrigen die dargelegte Auffassung: Wenn der Gesetzgeber für die Liberierung von Aktienkapital besondere Kapitalschutzvorschriften aufstellt (Gründungsbericht und dessen Prüfung), so macht er damit klar, dass eine Überbewertung von Aktiven, die erstmals einem Unternehmen gewidmet bzw. als Aktiven in eine Bilanz aufgenommen werden, auf jeden Fall vermieden werden soll. Es wäre ein klarer Verstoss gegen dieses nicht nur im Aktienrecht, sondern generell im Rechnungslegungsrecht Geltung beanspruchende Anliegen, wenn bei der erstmaligen Erstellung einer Jahresrechnung nach den Rechnungslegungsvorschriften des OR Aktiven zu einem ehemaligen Anschaffungswert, der im Zeitpunkt der Einlage nicht mehr dem Verkehrswert entspricht, ersterfasst werden dürften. Dementsprechend fällt auch ausser Betracht, bei der erstmaligen Erstellung einer Jahresrechnung Aktiven zum über dem Verkehrswert liegenden Anschaffungswert einzubuchen.

3.3.6 Zu Recht macht der Beschwerdeführer schliesslich darauf aufmerksam, die Auffassung der Vorinstanz würde darauf hinauslaufen, dass Steuerpflichtigen (unter dem Vorbehalt eines nicht näher definierten Rechtsmissbrauchsverbots) ein generelles Wahlrecht zustünde, bei Neueintritt in die Rechnungslegungspflicht bislang steuerlich nicht getätigte Abschreibungen periodenfremd geltend zu machen: Auch wenn bei Neueintritt der Wert eingebrachter Vermögenswerte unter dem ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungswert läge, dürfte dieser Wert eingebucht und hernach könnten steuerwirksam Abschreibungen darauf vorgenommen werden. Dass dadurch das Periodizitätsprinzip bzw. der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (vgl. dazu BGE 151 II 802 E. 5.2.2) verletzt würde, liegt auf der Hand, zumal auf diese Weise allenfalls sogar steuerlich (gar) nicht geltend machbare Wertminderungen von Vermögensgegenständen (d.h. z.B. bei Einlage bisher privat gehaltener Vermögensgegenstände) steuerwirksam "nachgeholt" werden könnten.

3.4 Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die auf der Liegenschaft in U./BE in den Geschäftsjahren 2014/15 und 2015/16 eingetretenen Wertverluste in den jeweils von ihr nach den Vorschriften des KAG erstellten Jahresrechnungen zutreffend verbuchte. Damit bestand bei der erstmaligen Rechnungslegung nach den Vorschriften des OR im Geschäftsjahr 2016/17 kein Anlass mehr zur Verbuchung dieser Wertberichtigungen. Im Gegenteil: — BGE 151 II 860, S. 869 — Die Aufnahme der Liegenschaft in die Buchhaltung zu den ursprünglichen Anschaffungskosten und die anschliessende erfolgswirksame Vornahme einer Wertberichtigung nicht nur mit Bezug auf den im Geschäftsjahr 2016/17, sondern für den seit dem Geschäftsjahr 2014/15 gesamthaft auf der Liegenschaft eingetretenen Wertverlust verstiess gegen die Rechnungslegungsvorschriften des OR, indem zu Unrecht nicht der Verkehrswert/Buchwert der Liegenschaft per Ende des Geschäftsjahrs 2015/16 eingebucht, sondern die bereits in den Geschäftsjahren 2014/15 und 2015/16 verbuchten Wertverluste nochmals (d.h. doppelt) erfasst wurden.

4. Erweist sich die Auffassung der Vorinstanz, wonach die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene erstmalige Erfassung der Liegenschaft in U./BE in der Jahresrechnung 2016/17 nach OR nicht handelsrechtswidrig war, wie dargelegt als unzutreffend, stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dennoch die bisher steuerlich nicht geltend gemachten "ausserordentlichen Abschreibungen" aus den Geschäftsjahren 2014/15 und 2015/16 steuerlich nachholen kann.

4.1 Für ihre Auffassung, ein entsprechendes Nachholen sei zulässig bzw. steuerlich beachtlich, hat sich die Beschwerdegegnerin bereits vor den Vorinstanzen auf das sog. Totalgewinnprinzip berufen. Dieses fordert, dass die Summe aller Periodenergebnisse eines Unternehmens dem Totalgewinn entsprechen soll (vgl. OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, in: Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 146 zu Art. 24 StHG ), genauer: dass über alle Steuerperioden des Bestands eines Unternehmens hinweg gesehen nicht mehr als der gesamte von ihm während der Dauer seiner Existenz erzielte Gewinn der Besteuerung zugeführt werden soll (vgl. Urteil 2C_172/2018 vom 26. Februar 2018 E. 2.2.1 m.H.).

In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdegegnerin geltend, selbst dann, wenn der von ihr vertretenen (wie bereits dargelegt zu Unrecht abgelehnten) Auffassung, wonach die von ihr gewählte Verbuchung der gesamten Wertkorrektur auf der Liegenschaft in U./BE in der ersten Jahresrechnung gemäss OR (2016/17) handelsrechtlich korrekt sei, nicht gefolgt werde, gelte das Periodizitätsprinzip nicht absolut. Das Steuerrekursgericht habe im Rahmen einer Gesamtabwägung, die auch in Übereinstimmung mit dem Grundsatz — BGE 151 II 860, S. 870 — von Treu und Glauben und der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip stehe, festgehalten, dass im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise das Totalgewinnprinzip gegenüber dem Periodizitätsprinzip höher zu gewichten und die "ausserordentliche Abschreibung" bei der Umstellung auf den OR-Abschluss im Jahre 2017 infolge Wertverlusten in den Jahren 2015 und 2016 zuzulassen sei. Eine solche Höhergewichtung des Totalgewinnprinzips stehe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zumal das Bundesgericht bisher noch nie eine ähnliche Ausgangslage zu beurteilen gehabt habe.

4.2 Das Totalgewinnprinzip stellt ein insgesamt recht breites Konzept dar und ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen auf die periodenübergreifende Anrechnung noch nicht verrechneter Verluste beschränkt. Soweit das Totalgewinnprinzip überhaupt weitergehend berücksichtigt werden könnte, wird es zudem namentlich durch das Periodizitätsprinzip beschränkt (Urteil 2C_172/2018 vom 26. Februar 2018 E. 2.2.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat es daher in den bisher von ihm beurteilten Fällen durchgehend abgelehnt, Aufwendungen, welche unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften hätten vorgenommen werden müssen, aber nicht vorgenommen wurden, die dann aber in einem späteren Geschäftsjahr nach den Vorschriften des OR nachgeholt werden, weil die Nachholung handelsrechtlich zwingend geboten ist, in der Steuerperiode der erfolgten Nachholung als steuerlich relevanten Aufwand anzuerkennen (vgl. BGE 137 II 353 betreffend Nachholung unterlassener Abschreibungen von wertlos gewordenen Forderungen; Urteil 2C_429/2010 vom 9. August 2011 betreffend nicht abgerechnete und nicht ordnungsgemäss verbuchte AHV- und IV-Beiträge, die erst nach einer Kontrolle durch die Ausgleichskasse nacherhoben wurden; Urteil 2C_172/2018 vom 26. Februar 2018 betreffend nicht verbuchte Aufwendungen im Zusammenhang mit nachverrechneten Dienstleistungen, welche in früheren Jahren erbracht worden und selbst im Jahr der Verrechnung nicht verbucht worden waren). Einzig im Fall der nachträglich infolge von steuerlichen Aufrechnungen notwendig werdenden Anpassung von Steuerrückstellungen hat das Bundesgericht eine Durchbrechung des Periodizitätsprinzips anerkannt, indem solche Erhöhungen des Steueraufwands von Amtes wegen zu berücksichtigen sind ( BGE 141 II 83 E. 5.3-5.5; vgl. zudem für infolge von — BGE 151 II 860, S. 871 — Aufrechnungen erforderliche Erhöhungen von AHV-Beiträgen Urteile 9C_738/2022 vom 30. Mai 2023 E. 5.1; 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 E. 2.3.2).

4.3 Ob an dieser in der Literatur teilweise kritisierten sehr zurückhaltenden Berücksichtigung des sog. Totalgewinnprinzips (vgl. dazu OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, a.a.O., N. 150 f. zu Art. 157 StHG ) festzuhalten ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.

4.3.1 Hier geht es nicht um den rechnungslegungsrechtlich erforderlichen Nachtrag von in einer Vorperiode zu Unrecht nicht verbuchten Aufwendungen. Wie dargelegt wurden die entsprechenden Aufwendungen - die den in den Geschäftsjahren 2014/15 und 2015/16 eingetretenen Wertminderungen auf der Liegenschaft in U./BE entsprachen - in den Jahresrechnungen des Fonds ordnungsgemäss verbucht. Bei der erstmaligen Erstellung der Jahresrechnung nach OR für das Geschäftsjahr 2016/17 bestand damit kein Bedarf für die Nachholung von Aufwandbuchungen, sondern die Liegenschaft war zu ihrem Wert per Ende des Geschäftsjahrs 2015/16 in die Buchhaltung aufzunehmen und per Bilanzstichtag 2016/17 (nur) um die in diesem Geschäftsjahr eingetretene zusätzliche Wertminderung zu korrigieren. Die Frage nach der steuerlichen Tragweite einer rechnungslegungsrechtlich erforderlichen Aufwandnachholung in einer späteren Rechnungsperiode stellt sich somit hier nicht. Die handelsrechtlich unzulässige Einbuchung der Liegenschaft in U./BE zu deren Anschaffungskosten mit hernach erfolgter "ausserordentlicher Abschreibung" ist daher, soweit die Abschreibung auch die in den Vorjahren eingetretenen Wertminderungen erfasste, steuerlich nicht zu anerkennen.

4.3.2 Grund für die von der Beschwerdegegnerin im Lichte des Totalgewinnprinzips beanstandete "Überbesteuerung" ist denn auch nicht die steuerlich zutreffende Anerkennung allein der Aufwendungen im Zusammenhang mit der im Geschäftsjahr 2016/17 eingetretenen Wertminderung auf der Liegenschaft in U./BE. Die beanstandete Überbesteuerung über die Steuerperioden 2014/15 bis 2018/19 hinweg betrachtet ist vielmehr im Umstand begründet, dass die Beschwerdegegnerin in den Steuerperioden 2014/15 und 2015/16 jeweils mit der Steuererklärung (nur) die Jahresrechnungen gemäss KAG einreichte, aus denen - jedenfalls aus der Erfolgsrechnung - die in diesen beiden Jahren vorgenommenen Wertberichtigungen nicht ersichtlich waren. Die Wertminderungen lassen — BGE 151 II 860, S. 872 — sich allein aufgrund der im Inventar der Liegenschaften enthaltenen Buchwerte rekonstruieren, wurden von der Beschwerdegegnerin mit den von ihr eingereichten Steuererklärungen jedoch nicht geltend gemacht und der Fonds wurde für die Steuerperioden 2014/15 und 2015/16 ohne Berücksichtigung der Wertminderungen rechtskräftig eingeschätzt. Bei dieser Sachlage gebieten es weder das wie dargelegt breite Konzept des Totalgewinnprinzips noch, wie das Steuerrekursgericht ausgeführt hat, der Grundsatz von Treu und Glauben, dass die in den Veranlagungen 2014/15 und 2015/16 nicht berücksichtigten, in diesen Jahren eingetretenen Wertminderungen steuermindernd in einer späteren Steuerperiode Berücksichtigung finden.

4.4 Die Einschätzungen 2014/15 und 2015/16 sind in Rechtskraft erwachsen und es kann sich daher einzig noch fragen, ob sie durch die Steuerbehörden allenfalls in Revision zu ziehen wären. Das ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem es allein um die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2018/19 geht.

4.5 Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Damit wird der Einspracheentscheid wieder hergestellt.

Themen
AbschnittsbesteuerungAnschaffungs- bzw. HerstellungskostenAusserordentliche AbschreibungBuchführungspflichten für Immobilienfonds mit direktem GrundbesitzErst- und FolgebewertungErstbewertung nach ORGrundsatz von Treu und GlaubenImmobilienfonds mit direktem GrundbesitzKanton BernNachholung von AufwandbuchungenNiederstwertprinzip
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 151 II 860
Periodizitätsprinzip
Rechtskraft
Revision der Veranlagung
Steuerliche Abzugsfähigkeit ausserordentlicher Abschreibungen
Totalgewinnprinzip
U./BE
Verkehrswert
Vorsichtsprinzip
§Normen
Art. 87 KAGArt. 90 Abs. 2 KAGArt. 957 ff. ORArt. 960a Abs. 1 ORArt. 960a Abs. 2 ORArt. 960a OR
Zitierte Entscheide
BGE 151 II 80219.02.2025
Gewinnglättung, Leistungsfähigkeitsprinzip, Periodizitätsprinzip
9C_738/202230.05.2023
Subjektive Zurechnung von Einkommen, Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern
2C_435/201718.02.2019
Ermessensveranlagung, Steuerhinterziehung, Rückstellung für AHV-Beiträge
2C_172/201826.02.2018
Totalgewinnprinzip, Periodizitätsprinzip, Massgeblichkeitsprinzip
BGE 141 II 8319.12.2014
Aufrechnung, Bilanzänderung, Bilanzberichtigung
2C_429/201009.08.2011
Periodizitätsprinzip, Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Massgeblichkeitsprinzip
BGE 137 II 35328.06.2011
Ausserordentliche Abschreibung, Bilanzvorsicht, Steuerperiodizität
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 151 II 860

Zitiervorschlag: BGE 151 II 860, bgex.ch/bge/151-ii-860