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BGE 38 II 361
Regeste
(Art. 56 06: Mangel einer Zivilstreitigkeit eidgenössischen Rechts. Beim Streit über die durch einen «Konzessionsvertrag» geregelte Steuerpflicht der Wasserwerkanlage einer Gemeinde auf dem Gebiet eines Nachbarkantons handelt es sich um eine Streitsache des öffentlichen und (auch sofern der fragliche Konzessionsakt als zweiseitiges Rechtsgeschäft aufzufassen sein sollte) des kantonalen Rechts.
Das Bundesgericht hat
Sachverhalt ab Seite 361
auf Grund folgender Tatsachen:
A. — Mit Beschluß vom 21. August 1909 erteilte der Regierungsrat des Kantons Schwyz der Klägerin, der luzernischen Gemeinde Meggen, auf ihr Gesuch die „Konzession“, behufs Zuleitung des von ihr in der schwyzerischen Gemeinde Lauerz angekauften Quellwassers auf näher bezeichneten Strecken das schwyzerische Kantonsstraßengebiet zu benutzen. Diese Konzession knüpfte er u. a. an die Bedingung, daß er die Gemeinde Meggen verpflichtete, „das im Unternehmen auf Schwyzergebiet für Quellen- „ankauf, Reservoir und Leitung c aufgewendete Kapital dem „Kanton, nach Treffnis auch in den Bezirken Schwyz und Kü߬ — BGE 38 II 361, S. 362 — „nacht und in den Gemeinden Lauerz und Arth zu versteuern.“ Ferner verlangte er, die Gemeinde habe vor Beginn der Arbeiten durch schriftlichen Revers zu Handen des Regierungsrates zu erklären, daß sie die Verpflichtungen der Konzession als für sie rechtsverbindlich anerkenne.
Mit Schreiben vom 8. September 1909 teilte der Gemeinderat Meggen dem Regierungsrat des Kantons Schwyz mit, die Klägerin anerkenne die ihr gestellten Konzessionsbedingungen, unter der Voraussetzung, daß der Regierungsrat mit ihren nachfolgenden Bemerkungen einig gehe. Unter diesen Bemerkungen findet sich „betr. Steuerpflicht“ der die Konzessionsklausel ergänzende Zusatz: „Die „Wasserversorgung wird gemäß dem bestehenden schwyzerischen Steuer- „gesetz zur Besteuerung herangezogen werden.“ Der Regierungsrat beschloß jedoch am 18. September 1909, auf eine Abänderung des Konzessionsaktes vom 21. August 1909 werde nicht eingetreten. Gemeindepräsident und Gemeindeschreiber von Meggen unterzeichneten dann namens der Klägerin den ihnen vorgelegten Revers und schickten ihn mit Begleitschreiben vom 4. Oktober 1909, worin sie gleichzeitig den Empfang der regierungsrätlichen Schlußnahme vom 18. September bestätigten, an den Regierungsrat zurück, mit dem Bemerken: „Die Frage der Besteuerung unserer Wasserver¬ „sorgung berühren Sie in Ihrer..... Antwort nicht, obwohl wir „diesbezüglich in unserer Zuschrift vom 8. September noch um eine „Erläuterung ersuchten. Wir nehmen gerne an, es herrsche auch „diesbezüglich Übereinstimmung in der Auslegung der Konzession „in dem Sinne, daß unsere Wasserversorgung gemäß dem schwyz.
"Steuergesetz und gleich den bestehenden gleichartigen Werken im „Kanton Schwyz zur Besteuerung herangezogen werden..... „Wir betrachten hiemit die Konzessionsfrage als erledigt und wer- „den Ihnen, sofern Ihrerseits bis am 11. dies keine Gegenbe¬ „merkungen eintreffen, am 3. Oktober die erste Anzahlung..... „übermachen und gleichzeitig mit den Bauarbeiten beginnen.“ Der Regierungsrat antwortete hierauf nicht, sondern beschloß am 23. Oktober einfach, „von der Zuschrift, sowie Revers und Verpflichtungsschein des Gemeinderates Meggen vom 4. Oktober 1909 werde Notiz genommen und seien solche zu den Akten zu legen.“ Nachdem die Wasserleitung erstellt und anfangs 1910 in Be¬ — BGE 38 II 361, S. 363 — Leitungsgebiete zur Steuerschatzung angehalten. In letzter Instanz erklärte der Regierungsrat des Kantons Schwyz sie durch Beschluß vom 5. Mai 1911 pflichtig, dem Kanton Schwyz 400,000 Fr. zu versteuern, und zwar pro rata für die Hälfte des Jahres 1910 und die folgenden Jahre der laufenden Steuerperiode, und ferner, den Bezirken Küßnacht und Schwyz, sowie den Gemeinden Lauerz und Arth im Verhältnis der auf diese Gemeinden entfallenden Leitungslängen von den danach bestimmten Kapitalbeträgen die Steuern zu entrichten.
Gegenüber diesem Beschlusse des Regierungsrates hat die Klägerin vor den schwyzerischen Gerichten den vorliegenden Prozeß eingeleitet mit dem Rechtsbegehren: Es sei gerichtlich zu erkennen, die Klägerschaft sei mangels Steuervermögen von der Steuer gänzlich zu entlasten.
B. — Durch Urteil vom 21. November 1911 hat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz in Bestätigung des Entscheides der ersten Instanz das Klagebegehren abgewiesen.
C. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des kantonalen Entscheides ihr Rechtsbegehren zu schützen;
Erwägungen
in Erwägung:
Die Klägerin hat zur Begründung ihres Rechtsbegehrens ausgeführt, maßgebend für ihre Besteuerung im Kanton Schwyz sei, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbehalt der Gemeindebehörde gegenüber dem regierungsrätlichen Konzessionsakte, das schwyzerische Steuergesetz; dieses aber gestatte den Schuldenabzug und demnach habe sie keine Steuer zu entrichten; denn ihre ganze, auf 600,000 Fr. bewertete Wasserversorgungsanlage sei mit einer Gült im Betrage von einer Million belastet, und anderweitiges Steuervermögen besitze die Gemeinde nicht. Der Beklagte dagegen hat den Standpunkt eingenommen, die Klägerin sei — gemäß der oben erwähnten Konzessionsbedingung, die sie durch die Ausstellung des Reverses, nach Ablehnung ihres Erläuterungsbegehrens mit Beschluß des Regierungsrates vom 18. September 1909, anerkannt habe — vertraglich zu einer vom Gesetze abweichenden — BGE 38 II 361, S. 364 — Steuerleistung, nämlich zur vorbehaltlosen Versteuerung des Kapitalwertes der auf Schwyzer Gebiet befindlichen Anlageteile verpflichtet. Die kantonalen Gerichte haben sich dieser letzteren Auffassung angeschlossen.
Der Streit dreht sich somit um die Frage der Steuerpflicht der Klägerin. Die Steuerpflicht aber berührt das Unterordnungsverhältnis des Bürgers zur Staatsgewalt und gehört deshalb dem Gebiete des öffentlichen Rechts, speziell des Verwaltungsrechts, an. Dies gilt insbesondere auch soweit die Steuerpflicht nicht auf dem Gesetze beruht, sondern ausnahmsweise durch vertragliche Vereinbarung mit den Staatsbehörden geregelt ist (vergl. AS 29 II Nr. 54 S. 426 f.). Folglich steht hier überhaupt — mag die „Konzession“ der Klägerin im Sinne des kantonalen Entscheides als Vertrag, oder aber als einseitiger Hoheitsakt der sie gewährenden Staatsbehörde aufgefaßt werden — kein privates Rechtsverhältnis zur Beurteilung. Und wenn die Vorinstanz in Auslegung des von ihr angenommenen „Konzessionsvertrages“ auf Art. 2 OR abgestellt hat, so kann es sich dabei jedenfalls nur um eine analoge Rechtsanwendung handeln; denn selbst als Vereinbarung privatrechtlicher Natur würde das fragliche Steuerabkommen als solches doch unzweifelhaft nicht dem eidgenössischen, sondern dem kantonalen Rechte unterstehen. Demnach trifft die Berufungsvoraussetzung des Vorliegens einer Zivilstreitigkeit eidgenössischen Rechts (Art. 56 OG) hier nicht zu; —
Dispositiv
erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.