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BGE 38 II 6402.02.1912
Vertragsauslegung. Vereinbarung zwischen einer Bahngesellschaft und einem Unternehmer des Bahnbaues über die Tragung der Haftpflicht des Baubetriebes. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:
‹1…10001001
1001 / 1001

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BGE 38 II 64BGEx
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BGE 38 II 64

11. Urteil vom 2. Februar 1912 in Sachen Banunternehmung des I. und II. Loses der Bodensee- Toggenburg=Bahngesellschaft, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Bodensee-Toggenburg-Bahngesellschaft, Kl. u. Ber.-Bekl.

Regeste

Art. 19 OR

Vertragsauslegung. Vereinbarung zwischen einer Bahngesellschaft und einem Unternehmer des Bahnbaues über die Tragung der Haftpflicht des Baubetriebes.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

Sachverhalt ab Seite 64

Sachverhalt

A. — Durch Vertrag mit der Klägerin vom 25. Mai 1907 hat die beklagte Bauunternehmung (ein Konsortium der Firmen Locher & Cie.; Müller, Zeerleder & Gobat; E. Ritter-Egger; — BGE 38 II 64, S. 65 — L. Kürsteiner und P. Rossi-Zweifel) den Bau des I. und II. Streckenloses der Bodensee-Toggenburgbahn übernommen. Die diesem Vertrage zu Grunde gelegten „allgemeinen Bestimmungen die Übernahme und Ausführung von Bauarbeiten und Lieferungen“, welche die Klägerin aufgestellt hat, enthalten in Art. 9, mit dem Randtitel: „Fürsorge für die Arbeiter und Haftpflicht", als Absatz 3 folgende Klausel: „Für die Pflege der Arbeiter bei Ver- „letzungen, sowie für jeden Schadenersatz, welcher den Arbeitern „bezw. den Familien derselben in Fällen von Tötung oder Verletzung „zu leisten ist, hat der Unternehmer nach Maßgabe der Vorschriften „der Bundesgesetzgebung in vollem Umfange aufzukommen. Er „hat zu diesem Behufe seine Arbeiter bei einer soliden Versiche¬ „rungsgesellschaft zu versichern.

Die Beklagte schloß in der Folge für ihre Arbeiter eine „Kollektivunfallversicherung mit Deckung der industriellen Haftpflicht des Arbeitgebers“ ab, die nur die Haftpflicht nach Maßgabe der Bundesgesetze vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 umfaßt. Ferner ließ sie auf ihren Arbeitsplätzen ein „Reglement“ für die Arbeiter anschlagen, das bezüglich der Unfälle u. a. bestimmt (§ 12 Abs. 5): „Im Falle von dauernder Arbeitsunfähigkeit, herbeige¬ „führt durch Unfälle, gelten d. B. des Bundesgesetzes vom „25. Juni 1881 und 26. April 1887.“ Das Reglement legte sie dem Oberingenieur der Klägerin zur Durchsicht vor, worauf dieser ihr mit Schreiben vom 26. Juli 1907 mitteilte, er habe daran weiter nichts auszusetzen, als daß in § 12 Abs. 5 seines Erachtens nur stehen sollte: „... d. B. des Bundesgesetzes ..." oder dann: „... d. B. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881, 26. April 1887 und 28. März 1905“. Die Beklagte gab jedoch dieser Bemerkung keine Folge.

Am 10. April 1909 erlitt der Mineur Frumenzio Canestrari im Dienste der Beklagten einen Unfall, durch den er beide Augen verlor. Er gelangte deshalb auf Grund des EHG von 1905 mit einem Entschädigungsanspruch von über 18,000 Fr. an die Klägerin. Diese anerkannte den Anspruch, im Einverständnis mit der Beklagten über dessen Quantitativ, und forderte hierauf von der Beklagten gestützt auf die erwähnte Vertragsbestimmung den vollen Ersatz der ausgelegten Entschädigung nebst Kosten. Die Beklagte — BGE 38 II 64, S. 66 — aber weigerte sich, ihr mehr als 6000 Fr. zu vergüten, indem sie den Standpunkt einnahm, daß sie sich durch jene Vertragsbestimmung zur vollen Tragung der Haftpflichtentschädigungen nur im Umfange der ihr selbst von Gesetzes wegen obliegenden Gewerbehaftpflicht verpflichtet habe. Demgegenüber hielt die Klägerin an ihrem vollen Ersatzanspruch fest und hat nun im vorliegenden Prozesse den quantitativ nicht bestrittenen Restbetrag ihrer Regreßforderung, in der Höhe von 13,618 Fr. 70 Cts., nebst 5 % Zins vom 10. September 1910 an, eingeklagt.

B. — Durch Urteil vom 6. Juli 1911 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Klage geschützt.

C. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Abänderungsantrage, die Klage sei vollständig abzuweisen.

D. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten den schriftlich gestellten Berufungsantrag wiederholt; der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils angetragen;

Erwägungen

in Erwägung:

Gegenstand des Streites bildet die Auslegung der Vertragsbestimmung, wonach sich die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet hat, für die aus dem übernommenen Baubetriebe resultierenden Haftpflichtansprüche „nach Maßgabe der Vorschriften der Bundesgesetzgebung im vollen Umfang aufzukommen". Während die Klägerin diese Vereinbarung dahin versteht, sie umfasse die gesamte, von Gesetzes wegen der einen oder der andern Vertragspartei auffallende Haftpflicht — mit Einschluß also der gesetzlich nur für die Klägerin bestehenden, quantitativ unbeschränkten Haftbarkeit aus dem EHG vom 28. März 1905 —, vertritt die Beklagte den Standpunkt, ihre vertragliche Haftpflichtübernahme beschränke sich auf die volle Tragung der zu leistenden Haftpflichtentschädigungen im Umfang der ihr selbst von Gesetzes wegen obliegenden Gewerbehaftpflicht mit dem Maximalhaftungsbetrage von 6000 Fr.

Bei Beurteilung dieser Interpretationsfrage fällt in Betracht, daß die streitige Vertragsbestimmung ohne weiteres, schon ihrem Wortlaute nach, im Sinne der Klägerin aufzufassen wäre, wenn — BGE 38 II 64, S. 67 — sie die Worte „nach Maßgabe der Vorschriften der Bundesgesetzgebung" in folgender Umstellung enthalten würde: „Für... „Schadenersatz, welcher den Arbeitern bezw. den Familien derselben „in Fällen von Tötung oder Verletzung nach Maßgabe der „Vorschriften der Bundesgesetzgebung zu leisten ist, hat „der Unternehmer in vollem Umfange aufzukommen.“ Dagegen bietet die tatsächlich vorliegende Fassung — die Einschaltung der hervorgehobenen Worte erst nach dem Wort „Unternehmer“ allerdings an sich dem Zweifel Raum, ob jene Worte, statt auf den weiter entfernten Satzteil: „Schadenersatz, welcher den Arbei¬ „tern... zu leisten ist“, nicht vielmehr auf das ihnen unmittelbar vorangehende Wort „Unternehmer“ zu beziehen seien, d. h., entsprechend der Auffassung der Beklagten, nur sagen wollen: der Unternehmer habe nach Maßgabe der für seine Haftpflicht geltenden Vorschriften der Bundesgesetzgebung, also der Gewerbehaftpflichtgesetze, in vollem Umfange aufzukommen. Diese letztere Annahme kann nicht mit der Vorinstanz schon deswegen als ausgeschlossen erklärt werden, weil ja die Gewerbehaftpflicht der Beklagten schon nach Gesetz obgelegen und eine besondere Vereinbarung der Übernahme bloß dieser Haftpflichtgefahr daher keinen Sinn gehabt hätte. Denn diese Argumentation übersieht, daß der aus Eisenbahn bauunfällen Haftpflichtberechtigte im Umfange der Gewerbehaftpflicht eben zwei Schuldner hat (einerseits den gewerbehaftpflichtigen Bauunternehmer und anderseits die nach dem EHG in noch weitergehendem Maße haftpflichtige Bahnunternehmung), während ein Regreßanspruch der zur Zahlung verhaltenen Bahnunternehmung gegenüber ihrem Bauunternehmer für den Entschädigungsbetrag, den der Bauunternehmer im Falle eigener Belangung auf Grund der Gewerbehaftpflichtgesetze hätte leisten müssen, von Gesetzes wegen nicht besteht, so daß eine vertragliche Verständigung der beiden Schuldner auch bloß über die Tragung des Gewerbehaftpflichtrisikos durchaus verständlich wäre.

Allein gegen diese einschränkende Vertragsauslegung spricht zum vornherein die Erwägung, daß es doch für die Parteien näher lag, in eine vertragliche Verständigung die gesamte, für das Bahnbauunternehmen überhaupt in Betracht fallende Haftpflicht einzubeziehen, daß es insbesondere der Klägerin, von der die streitige Bestimmung — BGE 38 II 64, S. 68 — aufgestellt worden ist, naturgemäß daran gelegen sein mußte, über die Tragung der ihr von Gesetzes wegen auferlegten Eisenbahnhaftpflicht in deren vollem Umfange Klarheit zu schaffen und daß sie demnach mit der allgemeinen Wendung: „nach Maß- „gabe der Vorschriften der Bundesgesetzgebung“ offenbar auch das Eisenbahnhaftpflichtgesetz umfassen wollte. Diese Erwägung wird entscheidend bekräftigt durch die nachgewiesene Entstehungsgeschichte der Vertragsbestimmung. Diese Bestimmung ist nämlich von der Klägerin wörtlich herübergenommen worden aus den entsprechenden allgemeinen Bauvertragsbedingungen der schweizerischen Bundesbahnen, vom 7. Februar 1902, die selbst freilich seither, laut Neuausgabe vom 11. Juni 1907, im fraglichen Punkte durch folgende Fassung abgeändert worden sind: „Für.. Schadener¬ „satz, welcher.... zu leisten ist, hat der Unternehmer nach „Maßgabe der Vorschriften der Bundesgesetzgebung aufzukommen, „jedoch mit der Beschränkung, daß er nur die Leistungen „im Rahmen des Gesetzes über die Ausdehnung der Fabrikhaft¬ „pflicht vom 26. April 1887 zu übernehmen hat, während die „gemäß Gesetz vom 28. März 1905 darüber hinausgehende Haft- „pflicht von der Bahnverwaltung übernommen wird.“ Die Tatsache dieser nachträglichen Bedingungsänderung seitens der Bundesbahnen wird von der Beklagten zu Unrecht als Indiz für ihre Auffassung angerufen. Sie läßt gegenteils unzweideutig erkennen, daß im Sinne der Bedingungen von 1902 der allgemeine Ausdruck „Bundesgesetzgebung“ in Ermangelung eines einschränkenden Vorbehaltes eben alle einschlägigen Haftpflichtgesetze, also auch das Eisenbahnhaftpflichtgesetz, umfaßte und deshalb auch im Vertrage der Klägerin so zu verstehen ist. Und darüber mußte sich auch die Beklagte, deren Teilhabern als zum Teil erfahrenen Eisenbahnbau- Fachleuten die gesetzlich statuierte Haftbarkeit der Bahnverwaltung nach Eisenbahnhaftpflichtrecht, neben derjenigen der Bauunternehmung nach Gewerbehaftpflichtrecht, und die Regelung des Regreßverhältnisses der beiden Haftpflichtschuldner nach den Bauverträgen der Schweiz. Bundesbahnen natürlich nicht unbekannt waren, bei Eingehung des Vertrages mit der Klägerin klar sein. Nun war ja allerdings vor diesem Vertragsschlusse das neue EHG vom Jahre 1905 in Kraft getreten, durch das die Haftbarkeit der Eisenbahnunternehmungen — BGE 38 II 64, S. 69 — für den Bahnbau insofern weiter ausgedehnt werden ist, als sie danach nicht mehr, wie nach Art. 1 des alten EHG vom Jahre 1875, den Nachweis eines Verschuldens der Unternehmung voraussetzt, sondern als reine Kausalhaftung besteht (was die Bundesbahnen zur erwähnten Anderung ihrer Bauvertragsbedingung über die Tragung der Haftpflicht veranlaßt hat). Allein selbst wenn sich die Beklagte über diese gesetzliche Erschwerung der Haftpflichtlast bei Annahme der streitigen Vertragsklausel keine Rechenschaft gegeben haben sollte, so würde dies die Verbindlichkeit des von ihr nach dem Gesagten tatsächlich zum Ausdruck gebrachten Vertragswillens, auch für die Eisenbahnhaftpflicht der Klägerin aufzukommen, nicht ausschließen. Es würde sich dabei, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht um einen wesentlichen Irrtum im Sinne der allein in Betracht fallenden Ziff. 4 des Art. 19 OR handeln. Folglich kommt auch den Tatsachen, daß die Beklagte sich nur für die Deckung der Gewerbehaftpflicht versichert und in dem Reglement für ihre Arbeiter nur auf die Gewerbehaftpflichtgesetze Bezug genommen hat, überhaupt keine Erheblichkeit zu. In diesem Sinne ist dem kantonsgerichtlichen Entscheide beizupflichten;

Dispositiv

erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil des st. gallischen Kantonsgerichts vom 6. Juli 1911 in allen Teilen bestätigt.

Themen
EisenbahnhaftpflichtGewerbehaftpflichtHaftpflicht aus dem BaubetriebRegressverhältnis der HaftpflichtschuldnerVertragsauslegungWesentlicher Irrtum
§Normen
Art. 19 OR
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 38 II 64
Quelle: Bundesgericht
·fallrecht.ch
·BGE 38 II 64

Zitiervorschlag: BGE 38 II 64, bgex.ch/bge/38-ii-64