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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (120)BGer (909)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 152 IV 24204.02.2026
Art. 9 und 350 StPO ; Abweichung vom ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad eines Betäubungsmittels. Legt das Sachgericht seinem Schuldspruch einen höheren als den ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad zugrunde, verletzt es den Anklagegrundsatz (E. 2).
BGE 152 IV 24922.01.2026
Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 lit. a, Art. 104 Abs. 2, Art. 105 Abs. 2, Art. 115 Abs. 1 sowie Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO ; Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) im…
BGE 152 III 14515.09.2025
Art. 38a Abs. 1 Satz 1 VVG ; Schadenminderungspflicht der krankentaggeldversicherten Person; arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit; Übergangstaggeld. Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Krankentaggeldversicherung dürfen die Schadenminderungspflicht der versicherten…

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FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU373
HVIVerordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV273
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BStPBundesstrafprozess (bis 2010)206
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PatGPatentgesetz1
URGUrheberrechtsgesetz1
VZGVerordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken1
BGE 152 V 2023.06.2025
Art. 24 Abs. 1 KVG ; Ziff. 1.2 Anhang 1 KLV; Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz; Ersatz von Erwerbsausfall bei Organspende. Der vom Organspender direkt gegenüber dem obligatorischen Krankenpflegeversicherer der Organempfängerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von…
BGE 151 V 28026.05.2025
Art. 82 Abs. 2 BVG ; gebundene Vorsorge (Säule 3a); Beweismass. Der Nachweis strittiger Fakten ist in Streitigkeiten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen. Eine Herabsetzung der Beweisanforderungen ist nur soweit angezeigt, als…
BGE 152 III 713.03.2025
Art. 75 Abs. 3 ATSG ; Art. 63 SVG ; Ausnahme vom Regressprivileg des Arbeitgebers; Begriff der obligatorischen Haftpflichtversicherung; Unfall mit einem Bagger. Der in Art. 75 Abs. 3 ATSG statuierte Ausschluss des Regressprivilegs des Arbeitgebers bedingt eine obligatorische…
BGE 151 IV 27704.03.2025
Art. 221 Abs. 1 bis StPO ; Anwendbarkeit des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass sich die…
BGE 149 IV 30719.06.2023
Art. 19b BetmG ; Art. 69 StGB ; Einziehbarkeit von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis in Zusammenhang mit straflosen Konsumvorbereitungshandlungen. Geringfügige, zum Eigenkonsum bestimmte Mengen Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, deren Besitz nach Art. 19b Abs…
BGE 148 V 19501.03.2022
Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Art. 37 Abs. 3 UVG ; Art. 54 StGB ; Art. 90 Abs. 2 SVG ; Leistungskürzung bei einem Unfall, der bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt wurde; Wiedererwägung; Revision. Ist die Staatsanwaltschaft auf…
BGE 147 I 35418.03.2021
Art. 13 BV , Art. 8 EMRK , Art. 321 StGB , Art. 68 des Tessiner Gesundheitsgesetzes (LSan/TI); ärztliches Berufsgeheimnis, Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Meldepflicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, abstrakte…
BGE 146 IV 32602.09.2020
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ; Sicherheitshaft; Wiederholungsgefahr. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr muss die Sicherheit anderer durch Verbrechen oder schwere Vergehen erheblich gefährdet sein (E. 3.1). Ohne tödlich zu sein, bleibt Cannabis eine für die Gesundheit der…
BGE 146 IV 31101.09.2020
Art. 2 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 und Art. 66a sowie Art. 66b StGB ; strafrechtliches Rückwirkungsverbot in Bezug auf die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung; Wiederholungsfall; retrospektive Konkurrenz bei Landesverweisung. Das Strafgericht kann die Landesverweisung erst…
BGE 145 V 38007.10.2019
Art. 25 Abs. 2 lit. a, Art. 25a Abs. 1, 3, 4 und 5 Satz 2 (Abs. 5 in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung), Art. 35 Abs. 2 lit. k, Art. 39 Abs. 3 und Art. 50 KVG ; Art. 33 lit. b, h und i KVV ; Art. 7, 7a, 8 und 9 KLV; Beschluss des Regierungsrats des Kantons…
BGE 145 IV 25905.07.2019
Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO ; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der…
BGE 144 IV 25425.06.2018
Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 278 StPO ; Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung. Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten…
BGE 144 III 13629.01.2018
Art. 28 Abs. 2 und 4 AVIG ; Subsidiarität der Arbeitslosenversicherung. Nach dieser Bestimmung ist die Arbeitslosenversicherung subsidiär zur privaten Versicherung, die den Erwerbsausfall infolge Krankheit deckt (Bestätigung der Rechtsprechung). Der Privatversicherer ist nicht…
BGE 143 IV 38716.08.2017
Art. 8 EMRK ; Art. 13 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV; Art. 141 Abs. 2, 197 Abs. 1 lit. a, 248, 282 StPO; Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren. Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche…
BGE 143 I 37714.07.2017
Art. 59 Abs. 5 IVG ; Art. 13 BV ; Art. 8 EMRK ; Zulässigkeit und Verwertbarkeit einer im Invalidenversicherungsverfahren angeordneten Observation. Eine von der IV-Stelle angeordnete Observation entbehrt einer genügenden gesetzlichen Grundlage und verletzt daher Art. 8 EMRK bzw…
BGE 143 IV 6321.12.2016
Anklageprinzip; Anwendbarkeit des AETR sowie der ARV 1 bei Auslandtaten. Anforderungen an die Anklageschrift hinsichtlich örtlicher Konkretisierung und Angabe der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft anwendbaren Gesetzesbestimmungen (E. 2.2 und 2.3). Durchbrechung des…
BGE 142 V 55119.08.2016
Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ; Art. 92, 93 und 100 BGG ; Vertrauensschutzprinzip im Falle geänderter Rechtsprechung zum Fristbeginn bei Anfechtung von Kostenregelungen in einem Rückweisungsentscheid. Die bisherige - mit BGE 142 II 363 (Urteil 2C_309/2015 vom 24. Mai 2016)…
BGE 142 IV 28908.06.2016
Art. 13 Abs. 1 BV , Art. 7, 12 lit. a, 15, 269, 272, 274, 306, 307 und 309 StPO; geheime Telefonüberwachung, polizeiliche Berichte zur Rechtfertigung des dringenden Tatverdachts. Bei der Prüfung des dringenden Verdachts nach Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO (E. 2.2.1) stützt sich das…
BGE 142 IV 31502.06.2016
Art. 6 Abs. 2 VStrR ; strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn. Die Verletzung einer Rechtspflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR setzt eine Garantenstellung voraus, d.h. eine bestimmte rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten durch Überwachung, Weisungen und…
BGE 142 V 8703.12.2015
Art. 5 Abs. 1 und 3 KVG ; Art. 90 KVV ; Art. 24 Abs. 1 VVG ; Prämienbezug. Für den Beginn und das Ende der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt der Grundsatz der Teilbarkeit der Monatsprämie (Änderung der Rechtsprechung; E. 5).
BGE 141 V 65013.11.2015
Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG ; Sicherstellung gesetzlicher Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen. Der Sicherheitsfonds hat eine Freizügigkeitsleistung, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurde, nicht sicherzustellen, und zwar…
BGE 141 V 40516.06.2015
Art. 82 BVG ; Art. 17 und 53 ATSG ; Anpassung einer Invalidenrente aus einer Lebensversicherungspolice der Säule 3a. Mangels gesetzlicher als auch vertraglicher Regelung sind die Grundsätze, die in der zweiten Säule für die Anpassung einer Invalidenrente gelten, in der Säule 3a…
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BGE 152 IV 242

18. Auszug aus dem Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (Beschwerde in Strafsachen)
7B_760/2023 vom 4. Februar 2026

Regeste

Art. 325 StPOArt. 350 StPOArt. 9 StPO

Art. 9 und 350 StPO ; Abweichung vom ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad eines Betäubungsmittels. Legt das Sachgericht seinem Schuldspruch einen höheren als den ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad zugrunde, verletzt es den Anklagegrundsatz (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 243

Sachverhalt

— BGE 152 IV 242, S. 243 —

A.

A.a Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis wirft A. unter anderem vor, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und an unterschiedlichen Orten 4,62-4,95 g reines Kokain an B. (14-15 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 1,65-3,3 g reines Kokain an C. (5-10 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 1,65-2,31 g reines Kokain an D. (5-7 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 1,15 g reines Kokain an E. (3,5 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 2,64-2,97 g reines Kokain an F. (8-9 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 2,64 g reines Kokain an G. (8 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 3,3-3,96 g reines Kokain an H. (10-12 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 0,33 g reines Kokain an I. (1 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 0,39-0,46 g reines Kokain an J. (1,2-1,4 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %) sowie 0,49 g reines Kokain an K. (1,5 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %) abgegeben zu haben.

A.b Das Kreisgericht Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms sprach A. mit Urteil vom 26. August 2022 namentlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ( Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG ; SR 812.121) schuldig.

B. A. focht das Urteil des Kreisgerichts in Teilen an. Mit Urteil vom 30. März 2023 wies das Kantonsgericht Wallis die Berufung von A. grossmehrheitlich ab. Das Kantonsgericht hält insbesondere für erstellt, dass A. mindestens 35,85 g reines Kokain in Verkehr gebracht hat.

C. A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts teilweise aufzuheben und ihn namentlich vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen. Er sei wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG — BGE 152 IV 242, S. 244 — schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A. stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

Die Parteien wurden mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird.

Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat keine Stellungnahme eingereicht. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist sie im Übrigen ab, soweit es darauf eintritt.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

2.1 Er moniert zusammengefasst, dem Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liege ein Reinheitsgrad von 68,3 % zugrunde. In der Anklage werde indes ein Reinheitsgrad von 33 % genannt. Der Reinheitsgrad bilde Teil des Sachverhalts. Das Sachgericht sei deshalb an den in der Anklage genannten Reinheitsgrad von 33 % gebunden. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletze Art. 9 StPO .

2.2 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, es habe kein Kokain sichergestellt werden können. Der tatsächliche Reinheitsgrad der Droge habe daher nicht ermittelt und in der Anklage aufgeführt werden können bzw. müssen. In Fällen der Weitergabe von Betäubungsmitteln zählten die einzelnen Abgabehandlungen und die abgegebene Gesamtmenge der reinen Substanz zum wesentlichen Sachverhalt. Diese Aspekte müssten hinreichend genau umschrieben sein, damit die beschuldigte Person wisse, was ihr vorgeworfen werde, und sich angemessen verteidigen könne. Je deutlicher der Grenzwert zum qualifizierten Delikt überschritten werde, desto weniger wichtig sei aber die exakte Menge und der Reinheitsgrad der abgegebenen Betäubungsmittel. Beruhe ein Sachverhalts- oder Berechnungselement — BGE 152 IV 242, S. 245 — nicht auf tatsächlichen Ermittlungsergebnissen und müsse daher in der Anklage überhaupt nicht aufgeführt werden, könne es auch keine Begrenzungswirkung entfalten. Diese komme vielmehr der in der Anklage enthaltenen Angabe von insgesamt 38,58-42,6 g reinem Kokain zu. Dieser Rahmen werde eingehalten, weshalb der Anklagegrundsatz nicht verletzt sei.

2.3 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 StPO und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK ). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird. Dies bedingt eine zureichende, das heisst möglichst kurze, aber genaue ( Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann ( BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung ( Art. 350 Abs. 1 StPO ). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen). — BGE 152 IV 242, S. 246 —

2.4 Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet.

2.4.1 Anders als in den von der Vorinstanz zitierten Urteilen des Bundesgerichts (Urteile 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018; 6B_676/2013 vom 28. April 2014) fehlt im vorliegenden Fall die Angabe des Reinheitsgrads in der Anklage nicht gänzlich. Die Staatsanwaltschaft hat ihrer Anklage im Gegenteil ausdrücklich einen bestimmten - deutlich unter dem statistischen Mittelwert gemäss Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) liegenden - Reinheitsgrad zugrunde gelegt. Es kann daher in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht ohne Weiteres von einer (implizit angeklagten) mittleren Qualität ausgegangen werden. Vielmehr stellt sich namentlich mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion bzw. das Immutabilitätsprinzip die Frage, ob eine Anpassung des angeklagten Reinheitsgrads nach oben zulässig ist.

2.4.2 Im vorliegenden Kontext ist zunächst zu prüfen, ob die Bestimmung des Reinheitsgrads - insbesondere dann, wenn er geschätzt werden muss - zur Sachverhaltsfeststellung oder zur rechtlichen Würdigung gehört. Nur in ersterem Fall kommt eine Bindung des Sachgerichts an den angeklagten Reinheitsgrad überhaupt in Betracht (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO ).

Können die Betäubungsmittel sichergestellt werden, ist der Reinheitsgrad - regelmässig unter Beizug einer sachverständigen Person (vgl. Art. 182 ff. StPO ) - durch eine chemische Analyse in einem Labor zu bestimmen (vgl. GUSTAV HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar [...], 2016, N. 870 zu Art. 19 BetmG ; HANS MAURER, in: StGB, JStG, Kommentar 2022, N. 41a zu Art. 19 BetmG ). Die Bestimmung des Reinheitsgrads ist bei sichergestellten Betäubungsmitteln mithin Teil der Sachverhaltsfeststellung.

Wenn die in Umlauf gesetzten Betäubungsmittel nicht mehr sichergestellt und folglich keiner Analyse unterzogen werden können, ist es nach der Rechtsprechung zulässig, in Bezug auf den Reinheitsgrad auf Schätzungen abzustellen ( BGE 145 IV 312 E. 2.3; Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Dabei sind die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu beachten (vgl. Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Im Rahmen der Schätzung können auch die von der SGRM erstellten jährlichen Statistiken über die Wirkstoffgehalte von Sicherstellungen berücksichtigt werden (vgl. Urteil 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 2.3.3.2 mit Hinweisen). Das Sachgericht ist nicht verpflichtet, — BGE 152 IV 242, S. 247 — von einem durch tragfähige Schätzungen ermittelten Wirkstoffgehalt in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag zu machen. Erst wenn keine hinreichenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen werden können, ist von dem nach den Umständen für die beschuldigte Person in Betracht kommenden niedrigsten Wirkstoffgehalt auszugehen (vgl. Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Bestimmung des Reinheitsgrads auch bei nicht sichergestellten Betäubungsmitteln Teil der Beweiswürdigung und damit der Sachverhaltsfeststellung bildet.

Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des Reinheitsgrads - unabhängig davon, ob dieser mittels chemischer Analyse festgestellt werden kann oder geschätzt werden muss - um eine Sachverhalts- bzw. Tatfrage handelt (vgl. Urteil 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3). Die Bestimmung des Reinheitsgrads beschlägt mit anderen Worten nicht die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO ).

2.4.3 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwiefern dem Reinheitsgrad als Sachverhaltselement überhaupt eine Bedeutung zukommt und wie sich dies in der vorliegenden Konstellation auf den Anklagegrundsatz auswirkt.

Zunächst ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung von Betäubungsmitteldelikten im Allgemeinen und für die Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG im Besonderen zwar allein die reine Betäubungsmittelmenge - im vorliegenden Fall die reine Kokainmenge - massgebend ist (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.4; BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Diese berechnet sich indes als Produkt aus Betäubungsmittelgemisch und Reinheitsgrad (vgl. Urteil 7B_114/2025 vom 26. Februar 2025 E. 3.3.1). Wird der beschuldigten Person in der Anklage eine Widerhandlung mit einem Betäubungsmittelgemisch vorgeworfen - was praktisch immer der Fall sein dürfte, weil Betäubungsmittel im illegalen Drogenhandel selten in reiner Form gehandelt werden (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; HUG-BEELI, a.a.O., N. 862 zu Art. 19 BetmG ) -, kommt dem Reinheitsgrad eine zentrale Bedeutung zu. Wird der Reinheitsgrad nach oben angepasst, erhöht sich auch die (massgebende) reine Betäubungsmittelmenge. — BGE 152 IV 242, S. 248 —

Der Reinheitsgrad kann weiter auch im Rahmen der Beurteilung der Gesundheitsgefahr im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von Bedeutung sein (vgl. MAURER, a.a.O., N. 41a zu Art. 19 BetmG ). Ist eine Droge besonders rein, kann dies im Hinblick auf das Vorliegen einer direkten oder indirekten Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen als Kriterium berücksichtigt werden (Gefahr der Überdosis; vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.2).

Schliesslich kann der Reinheitsgrad des Betäubungsmittels auch bei der Strafzumessung relevant sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (vgl. BGE 122 IV 299 E. 2c).

Passt das Sachgericht den ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad (zuungunsten der beschuldigten Person) nach oben an, weicht es bei dieser Sachlage in einem massgeblichen Punkt vom angeklagten Sachverhalt ab. Dies ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz unzulässig. Das Sachgericht ist an den in der Anklageschrift ausdrücklich genannten Reinheitsgrad insofern gebunden, als es seinem Schuldspruch nicht einen höheren Reinheitsgrad zugrunde legen darf. Eine Abweichung nach unten (zugunsten der beschuldigten Person) ist dagegen ohne Weiteres zulässig (vgl. Urteile 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.4.2 mit Hinweis; 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 1.2.2).

2.4.4 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich einen Reinheitsgrad von 33 % angeklagt. Dem vorinstanzlichen Schuldspruch liegt indes ein Reinheitsgrad von 68.3 % zugrunde. Mit der Anpassung des Reinheitsgrads nach oben weicht die Vorinstanz nach dem Gesagten in massgeblicher Weise vom angeklagten Sachverhalt ab bzw. geht über diesen hinaus. Dies ist mit dem Anklagegrundsatz nicht vereinbar und verletzt Art. 9 StPO und Art. 350 StPO . Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als begründet. Die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat bei ihrer rechtlichen Würdigung vom angeklagten Reinheitsgrad von 33 % auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes einen direkten Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. eine Verurteilung lediglich wegen mehrfacher Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG verlangt, ist die Beschwerde dagegen abzuweisen. Die — BGE 152 IV 242, S. 249 —

Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil sind nicht erfüllt (vgl. nicht publ. E. 6.1).

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AnklagegrundsatzImmutabilitätsprinzipIn dubio pro reoInformationsfunktionKokainMengenmässig schwerer FallReinheitsgradReinheitsgrad von BetäubungsmittelnSachverhaltsfeststellungSchweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM)TatfrageUmgrenzungsfunktion
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 152 IV 242
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Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 152 IV 242

Zitiervorschlag: BGE 152 IV 242, bgex.ch/bge/152-iv-242