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BGE (1'190)BGer (4'517)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 152 IV 24204.02.2026
Art. 9 und 350 StPO ; Abweichung vom ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad eines Betäubungsmittels. Legt das Sachgericht seinem Schuldspruch einen höheren als den ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad zugrunde, verletzt es den Anklagegrundsatz (E. 2).
BGE 152 IV 18923.10.2025
Art. 1b BetmG ; Verhältnis zwischen dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und dem Heilmittelgesetz (HMG) hinsichtlich der Einfuhr von als Heilmittel verwendeten Betäubungsmitteln. Das BetmG geht dem HMG hinsichtlich der Einfuhr von als Heilmitteln verwendeten Betäubungsmitteln vor…
BGE 151 IV 35708.10.2025
Art. 90 Abs. 3 und 3 ter SVG in Verbindung mit Art. 41 und 47 StGB ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung. Art. 90 Abs. 3 ter SVG räumt dem Richter bei der Strafzumessung einen grösseren Ermessensspielraum ein, da er bei nicht rückfälligen Tätern…

Merkliste

Gemerkt0
Erwerbsersatzordnung73
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung1
Arbeitslosenversicherung10
Register0
Obligationenrecht und Handelsrecht114▶
Obligationenrecht (allgemein)31Vertragsrecht14Gesellschaftsrecht3Wertpapierrecht0Haftpflichtrecht66
Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht0
DSGDatenschutz289
BVGBerufliche Vorsorge2450
KVGKrankenversicherung2110
ELGErgänzungsleistungen1087
FZGFreizügigkeit475
EOErwerbsersatz162
GwGGeldwäscherei123
VAGVersicherungsaufsicht94
Bundesstrafprozess (bis 2010)
3399
StHGSteuerharmonisierungsgesetz2782
ANAGAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (bis 2007)2780
UVVUnfallversicherungsverordnung2474
AHVVAHV-Verordnung2095
IRSGRechtshilfegesetz2056
AVIVArbeitslosenversicherungsverordnung1680
FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU1676
USGUmweltschutzgesetz1164
VRVVerkehrsregelnverordnung1018
VVGVersicherungsvertragsgesetz911
OHGOpferhilfegesetz900
RPVRaumplanungsverordnung790
KVVKrankenversicherungsverordnung759
NHGNatur- und Heimatschutzgesetz749
aStGBStrafgesetzbuch, alte Fassung715
ELVVerordnung über die Ergänzungsleistungen622
VZGVerordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken622
BGFAAnwaltsgesetz582
KUVGKranken- und Unfallversicherungsgesetz (bis 1995)577
VStrRVerwaltungsstrafrechtsgesetz546
GSchGGewässerschutzgesetz544
AsylGAsylgesetz502
EntGEnteignungsgesetz502
KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung496
BüGBürgerrechtsgesetz492
MSchGMarkenschutzgesetz489
VZVVerkehrszulassungsverordnung484
LSVLärmschutz-Verordnung483
ANAVVollziehungsverordnung zum ANAG479
LugÜLugano-Übereinkommen475
EUeREuropäisches Rechtshilfeübereinkommen379
SSVSignalisationsverordnung344
MWSTVMehrwertsteuerverordnung316
PBGPlanungs- und Baugesetz (kantonal)316
VGVerantwortlichkeitsgesetz302
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz285
HVIVerordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV273
BankGBankengesetz269
MFGMotorfahrzeuggesetz (bis 1959)268
WStBWehrsteuerbeschluss (bis 1994)257
PatGPatentgesetz231
URGUrheberrechtsgesetz182
GBVGrundbuchverordnung176
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)147
OLEBegrenzungsverordnung (BVO, französisch)66
BGE 151 IV 36505.09.2025
Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ; Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Fahrer, dessen Führerausweis abgelaufen ist. Begriff des Überlassens eines Motorfahrzeugs (E. 3.1). Nicht-Inhaberschaft der erforderlichen Erlaubnis und Abgrenzung zum Nichtmitführen derselben (E. 3.2). Fall…
BGE 152 II 17904.08.2025
Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 und Ziff. 5 SVG ; dringliche Dienstfahrten; Führerausweisentzug; Unterschreitung der Mindestentzugsdauer. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG verpflichtet die Verwaltungsbehörde nicht, im Falle einer vom Strafgericht in Anwendung von Art. 100…
BGE 151 IV 32203.04.2025
Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 VStrR ; Art. 248 Abs. 1 StPO ; Edition und Siegelung elektronisch übermittelter Unterlagen. Werden Unterlagen gestützt auf ein Editionsbegehren elektronisch übermittelt, gehören sowohl die Übermittlung als auch das Herunterladen…
BGE 151 II 93414.03.2025
Art. 2 Abs. 1-3, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 FWG ; Art. 6a Abs. 3 SVG ; Voraussetzungen, unter denen ein Fussgängerstreifen, der Teil eines Fusswegnetzes ist, entfernt werden kann; Vorrang der Sanierung des Streifens. Art. 7 Abs. 1 FWG verlangt unter Berücksichtigung der…
BGE 152 III 713.03.2025
Art. 75 Abs. 3 ATSG ; Art. 63 SVG ; Ausnahme vom Regressprivileg des Arbeitgebers; Begriff der obligatorischen Haftpflichtversicherung; Unfall mit einem Bagger. Der in Art. 75 Abs. 3 ATSG statuierte Ausschluss des Regressprivilegs des Arbeitgebers bedingt eine obligatorische…
BGE 151 IV 27704.03.2025
Art. 221 Abs. 1 bis StPO ; Anwendbarkeit des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass sich die…
BGE 151 IV 22806.02.2025
Art. 14 Abs. 1 VStrR ; Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe; Leistungsbetrug in der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs. Aus einer bundesrechtskonformen Auslegung des geltenden Rechts ergibt sich, dass Bürgschaften im…
BGE 151 II 34519.12.2024
Art. 5 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 BV ; Art. 85 MWSTG 2009; Ausschluss von Wiedererwägung und Widerruf gegenüber rechtskräftigen mehrwertsteuerrechtlichen Entscheiden. Im Abgaberecht herrscht ein Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung…
BGE 151 IV 23716.12.2024
Art. 7 Abs. 5 OBG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG , Art. 6 Ziff. 2 EMRK ; Verurteilung des Fahrzeughalters zur Bezahlung einer Ordnungsbusse wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, die er nicht persönlich begangen hat; Schuldprinzip. Eine Auslegung, die Art. 7 Abs. 5 OBG…
BGE 151 IV 8813.11.2024
Art. 90 Abs. 3 ter SVG ; Strafzumessung; vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Art. 90 Abs. 3 ter SVG ist eine "Kann-Vorschrift". Die Prüfung der "innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat erfolgten Verurteilungen" eines Täters hängt nicht vom Datum der…
BGE 150 V 47403.10.2024
Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG; Art. 25 EOV ; Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt (Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG) resp. am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (…
BGE 150 IV 48111.09.2024
Art. 90 Abs. 3 ter und 4 SVG ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Strafzumessung. Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3 ter SVG (E. 2.2). Diese Bestimmung räumt dem Richter einen Ermessensspielraum ein. Er ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3…
BGE 151 V 12930.08.2024
Art. 16g Abs. 1 lit. f und Art. 16n-16s EOG ; Koordination der Betreuungsentschädigung mit der Mutterschaftsentschädigung. Es besteht kein triftiger Grund für ein Abweichen vom grundsätzlich klaren Wortlaut von Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG , wonach der Vorrang des Anspruchs auf…
BGE 150 V 40031.07.2024
Art. 16i Abs. 1 lit. a EOG (in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung); Vaterschaftsentschädigung bei Anerkennung des Kindes nach dessen Geburt. Die in Art. 16i Abs. 1 lit. a EOG ab dem Zeitpunkt der Geburt laufende sechsmonatige Frist, innert…
BGE 150 IV 32905.06.2024
Art. 291 Abs. 1 StGB ; Art. 19a BetmG ; Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG; Art. 124a AIG ; Verweisungsbruch; Strafart. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Rückführungsrichtlinie und zum Tatbestand des Verweisungsbruchs (E. 1.2). Art. 124a AIG findet, wie aus seinem Wortlaut…
BGE 150 II 53704.06.2024
Art. 98 BGG ; Art. 15d Abs. 1 SVG ; Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung; vorsorgliche Massnahme; Kognition des Bundesgerichts. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Die Kognition des Bundesgerichts ist auf verfassungsmässige…
BGE 150 II 54704.06.2024
Art. 1 Abs. 2, Art. 8, 10a Abs. 1, Art. 10b Abs. 1, Art. 11, 18, 23 und 25 USG; Art. 7-11 LSV ; Art. 4 und 7 LRV ; Autobahn-Halbanschluss Altdorf Süd; gesamthafte umweltschutzrechtliche Beurteilung zusammenhängender Teilanlagen; vorsorgliche und verschärfte Emissionsbegrenzung…
BGE 150 II 50523.05.2024
Art. 27 Abs. 1 SVG ; Pflicht zur Beachtung einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Signalisierte Höchstgeschwindigkeiten sind für alle Verkehrsteilnehmende verbindlich, auch wenn sie nicht rechtsgültig publiziert worden sind. Dies gilt ungeachtet davon, ob ihre Missachtung…
BGE 150 IV 24217.05.2024
Art. 90 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 SVG ; Art. 9 Abs. 2 SKV ; Art. 6 ff. VSKV-ASTRA ; Geschwindigkeitskontrolle durch eine Nachfahrmessung ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem mittels Ablesung des Geschwindigkeitsmessers. Eine Geschwindigkeitsmessung durch eine Nachfahrkontrolle…
BGE 150 IV 16121.03.2024
Art. 49 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV ; Art. 335 Abs. 1 StGB ; Art. 42 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 SVG ; Gemeindereglement; Verletzung von Strassenverkehrsregeln; Vorrang des Bundesrechts. Die Kantone können ergänzende Vorschriften über den…
BGE 150 IV 21318.03.2024
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ; mengenmässig schwerer Fall bei wiederholter Tatbegehung. Zur Bestimmung des Vorliegens eines sogenannten mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sind die Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand einzelner, gleichzeitig zu…
BGE 150 II 44415.03.2024
Art. 82 BV ; Art. 3 Abs. 1-4, Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG ; Art. 1 Abs. 9 und Art. 108 SSV ; Anforderungen an ein Gutachten für die Einführung von Tempo 30 auf einem Strassenabschnitt in der Stadt Bern. Ob die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf einem Strassenabschnitt ein…
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BGE 152 IV 242

18. Auszug aus dem Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (Beschwerde in Strafsachen)
7B_760/2023 vom 4. Februar 2026

Regeste

Art. 325 StPOArt. 350 StPOArt. 9 StPO

Art. 9 und 350 StPO ; Abweichung vom ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad eines Betäubungsmittels. Legt das Sachgericht seinem Schuldspruch einen höheren als den ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad zugrunde, verletzt es den Anklagegrundsatz (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 243

Sachverhalt

— BGE 152 IV 242, S. 243 —

A.

A.a Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis wirft A. unter anderem vor, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und an unterschiedlichen Orten 4,62-4,95 g reines Kokain an B. (14-15 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 1,65-3,3 g reines Kokain an C. (5-10 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 1,65-2,31 g reines Kokain an D. (5-7 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 1,15 g reines Kokain an E. (3,5 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 2,64-2,97 g reines Kokain an F. (8-9 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 2,64 g reines Kokain an G. (8 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 3,3-3,96 g reines Kokain an H. (10-12 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 0,33 g reines Kokain an I. (1 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %), 0,39-0,46 g reines Kokain an J. (1,2-1,4 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %) sowie 0,49 g reines Kokain an K. (1,5 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 33 %) abgegeben zu haben.

A.b Das Kreisgericht Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms sprach A. mit Urteil vom 26. August 2022 namentlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ( Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG ; SR 812.121) schuldig.

B. A. focht das Urteil des Kreisgerichts in Teilen an. Mit Urteil vom 30. März 2023 wies das Kantonsgericht Wallis die Berufung von A. grossmehrheitlich ab. Das Kantonsgericht hält insbesondere für erstellt, dass A. mindestens 35,85 g reines Kokain in Verkehr gebracht hat.

C. A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts teilweise aufzuheben und ihn namentlich vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen. Er sei wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG — BGE 152 IV 242, S. 244 — schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A. stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

Die Parteien wurden mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird.

Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat keine Stellungnahme eingereicht. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist sie im Übrigen ab, soweit es darauf eintritt.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

2.1 Er moniert zusammengefasst, dem Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liege ein Reinheitsgrad von 68,3 % zugrunde. In der Anklage werde indes ein Reinheitsgrad von 33 % genannt. Der Reinheitsgrad bilde Teil des Sachverhalts. Das Sachgericht sei deshalb an den in der Anklage genannten Reinheitsgrad von 33 % gebunden. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletze Art. 9 StPO .

2.2 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, es habe kein Kokain sichergestellt werden können. Der tatsächliche Reinheitsgrad der Droge habe daher nicht ermittelt und in der Anklage aufgeführt werden können bzw. müssen. In Fällen der Weitergabe von Betäubungsmitteln zählten die einzelnen Abgabehandlungen und die abgegebene Gesamtmenge der reinen Substanz zum wesentlichen Sachverhalt. Diese Aspekte müssten hinreichend genau umschrieben sein, damit die beschuldigte Person wisse, was ihr vorgeworfen werde, und sich angemessen verteidigen könne. Je deutlicher der Grenzwert zum qualifizierten Delikt überschritten werde, desto weniger wichtig sei aber die exakte Menge und der Reinheitsgrad der abgegebenen Betäubungsmittel. Beruhe ein Sachverhalts- oder Berechnungselement — BGE 152 IV 242, S. 245 — nicht auf tatsächlichen Ermittlungsergebnissen und müsse daher in der Anklage überhaupt nicht aufgeführt werden, könne es auch keine Begrenzungswirkung entfalten. Diese komme vielmehr der in der Anklage enthaltenen Angabe von insgesamt 38,58-42,6 g reinem Kokain zu. Dieser Rahmen werde eingehalten, weshalb der Anklagegrundsatz nicht verletzt sei.

2.3 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 StPO und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK ). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird. Dies bedingt eine zureichende, das heisst möglichst kurze, aber genaue ( Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann ( BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung ( Art. 350 Abs. 1 StPO ). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen). — BGE 152 IV 242, S. 246 —

2.4 Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet.

2.4.1 Anders als in den von der Vorinstanz zitierten Urteilen des Bundesgerichts (Urteile 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018; 6B_676/2013 vom 28. April 2014) fehlt im vorliegenden Fall die Angabe des Reinheitsgrads in der Anklage nicht gänzlich. Die Staatsanwaltschaft hat ihrer Anklage im Gegenteil ausdrücklich einen bestimmten - deutlich unter dem statistischen Mittelwert gemäss Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) liegenden - Reinheitsgrad zugrunde gelegt. Es kann daher in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht ohne Weiteres von einer (implizit angeklagten) mittleren Qualität ausgegangen werden. Vielmehr stellt sich namentlich mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion bzw. das Immutabilitätsprinzip die Frage, ob eine Anpassung des angeklagten Reinheitsgrads nach oben zulässig ist.

2.4.2 Im vorliegenden Kontext ist zunächst zu prüfen, ob die Bestimmung des Reinheitsgrads - insbesondere dann, wenn er geschätzt werden muss - zur Sachverhaltsfeststellung oder zur rechtlichen Würdigung gehört. Nur in ersterem Fall kommt eine Bindung des Sachgerichts an den angeklagten Reinheitsgrad überhaupt in Betracht (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO ).

Können die Betäubungsmittel sichergestellt werden, ist der Reinheitsgrad - regelmässig unter Beizug einer sachverständigen Person (vgl. Art. 182 ff. StPO ) - durch eine chemische Analyse in einem Labor zu bestimmen (vgl. GUSTAV HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar [...], 2016, N. 870 zu Art. 19 BetmG ; HANS MAURER, in: StGB, JStG, Kommentar 2022, N. 41a zu Art. 19 BetmG ). Die Bestimmung des Reinheitsgrads ist bei sichergestellten Betäubungsmitteln mithin Teil der Sachverhaltsfeststellung.

Wenn die in Umlauf gesetzten Betäubungsmittel nicht mehr sichergestellt und folglich keiner Analyse unterzogen werden können, ist es nach der Rechtsprechung zulässig, in Bezug auf den Reinheitsgrad auf Schätzungen abzustellen ( BGE 145 IV 312 E. 2.3; Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Dabei sind die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu beachten (vgl. Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Im Rahmen der Schätzung können auch die von der SGRM erstellten jährlichen Statistiken über die Wirkstoffgehalte von Sicherstellungen berücksichtigt werden (vgl. Urteil 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 2.3.3.2 mit Hinweisen). Das Sachgericht ist nicht verpflichtet, — BGE 152 IV 242, S. 247 — von einem durch tragfähige Schätzungen ermittelten Wirkstoffgehalt in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag zu machen. Erst wenn keine hinreichenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen werden können, ist von dem nach den Umständen für die beschuldigte Person in Betracht kommenden niedrigsten Wirkstoffgehalt auszugehen (vgl. Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Bestimmung des Reinheitsgrads auch bei nicht sichergestellten Betäubungsmitteln Teil der Beweiswürdigung und damit der Sachverhaltsfeststellung bildet.

Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des Reinheitsgrads - unabhängig davon, ob dieser mittels chemischer Analyse festgestellt werden kann oder geschätzt werden muss - um eine Sachverhalts- bzw. Tatfrage handelt (vgl. Urteil 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3). Die Bestimmung des Reinheitsgrads beschlägt mit anderen Worten nicht die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO ).

2.4.3 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwiefern dem Reinheitsgrad als Sachverhaltselement überhaupt eine Bedeutung zukommt und wie sich dies in der vorliegenden Konstellation auf den Anklagegrundsatz auswirkt.

Zunächst ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung von Betäubungsmitteldelikten im Allgemeinen und für die Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG im Besonderen zwar allein die reine Betäubungsmittelmenge - im vorliegenden Fall die reine Kokainmenge - massgebend ist (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.4; BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Diese berechnet sich indes als Produkt aus Betäubungsmittelgemisch und Reinheitsgrad (vgl. Urteil 7B_114/2025 vom 26. Februar 2025 E. 3.3.1). Wird der beschuldigten Person in der Anklage eine Widerhandlung mit einem Betäubungsmittelgemisch vorgeworfen - was praktisch immer der Fall sein dürfte, weil Betäubungsmittel im illegalen Drogenhandel selten in reiner Form gehandelt werden (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; HUG-BEELI, a.a.O., N. 862 zu Art. 19 BetmG ) -, kommt dem Reinheitsgrad eine zentrale Bedeutung zu. Wird der Reinheitsgrad nach oben angepasst, erhöht sich auch die (massgebende) reine Betäubungsmittelmenge. — BGE 152 IV 242, S. 248 —

Der Reinheitsgrad kann weiter auch im Rahmen der Beurteilung der Gesundheitsgefahr im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von Bedeutung sein (vgl. MAURER, a.a.O., N. 41a zu Art. 19 BetmG ). Ist eine Droge besonders rein, kann dies im Hinblick auf das Vorliegen einer direkten oder indirekten Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen als Kriterium berücksichtigt werden (Gefahr der Überdosis; vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.2).

Schliesslich kann der Reinheitsgrad des Betäubungsmittels auch bei der Strafzumessung relevant sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (vgl. BGE 122 IV 299 E. 2c).

Passt das Sachgericht den ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad (zuungunsten der beschuldigten Person) nach oben an, weicht es bei dieser Sachlage in einem massgeblichen Punkt vom angeklagten Sachverhalt ab. Dies ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz unzulässig. Das Sachgericht ist an den in der Anklageschrift ausdrücklich genannten Reinheitsgrad insofern gebunden, als es seinem Schuldspruch nicht einen höheren Reinheitsgrad zugrunde legen darf. Eine Abweichung nach unten (zugunsten der beschuldigten Person) ist dagegen ohne Weiteres zulässig (vgl. Urteile 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.4.2 mit Hinweis; 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 1.2.2).

2.4.4 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich einen Reinheitsgrad von 33 % angeklagt. Dem vorinstanzlichen Schuldspruch liegt indes ein Reinheitsgrad von 68.3 % zugrunde. Mit der Anpassung des Reinheitsgrads nach oben weicht die Vorinstanz nach dem Gesagten in massgeblicher Weise vom angeklagten Sachverhalt ab bzw. geht über diesen hinaus. Dies ist mit dem Anklagegrundsatz nicht vereinbar und verletzt Art. 9 StPO und Art. 350 StPO . Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als begründet. Die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat bei ihrer rechtlichen Würdigung vom angeklagten Reinheitsgrad von 33 % auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes einen direkten Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. eine Verurteilung lediglich wegen mehrfacher Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG verlangt, ist die Beschwerde dagegen abzuweisen. Die — BGE 152 IV 242, S. 249 —

Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil sind nicht erfüllt (vgl. nicht publ. E. 6.1).

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Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 152 IV 242
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Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 152 IV 242

Zitiervorschlag: BGE 152 IV 242, bgex.ch/bge/152-iv-242