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BGE (19)BGer (72)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 151 IV 22806.02.2025
Art. 14 Abs. 1 VStrR ; Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe; Leistungsbetrug in der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs. Aus einer bundesrechtskonformen Auslegung des geltenden Rechts ergibt sich, dass Bürgschaften im…
BGE 150 II 51921.05.2024
Art. 31 WG ; Art. 54 WV ; Art. 69 StGB ; Verhältnis der strafrechtlichen Sicherungseinziehung zur Einziehung und Beschlagnahme nach den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Waffengesetzes. Zusammenfassung des angefochtenen Urteils und der vor Bundesgericht erhobenen Rügen (E…
BGE 141 IV 13208.04.2015
Unrechtmässiger Besitz von Waffen und Waffenzubehör; Verletzung der Meldepflicht; unberechtigtes Tragen von Waffen; Art. 4 ff., 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 1 lit. i, Art. 42 Abs. 5-7 WG . Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb von sog. verbotenen Waffen nach…

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SSVSignalisationsverordnung1
StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz1
VGVerantwortlichkeitsgesetz1
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BGE 138 V 32418.06.2012
Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG ; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die…
BGE 136 V 23110.06.2010
Art. 10 EOG ; Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV ; Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit von längerer Dauer. Eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV hat mindestens ein Jahr zu betragen oder sie muss unbefristet sein (E. 6).
BGE 125 II 56902.12.1999
Art. 3 EAUe ; Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus; Auslieferung; beidseitige Strafbarkeit; politisches Delikt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt bezüglich Tatbeständen, welche die Gründung einer bewaffneten…
BGE 123 V 21429.09.1997
Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 10, Art. 13 Abs. 2 lit. b und 15 Abs. 1 AVIG, Art. 15, Art. 44 und Art. 56 Abs. 2 MG , Art. 15 Abs. 1 VAD , Art. 19a EOG : Vermittlungsfähigkeit eines Versicherten, der seine Militärdienstpflicht erfüllt. Der von einem Leutnant im Hinblick auf das…
BGE 123 II 57712.09.1997
Art. 22 MO ; Art. 106 LFG ; Haftung des Bundes für Zusammenstoss zwischen Militär- und Zivilflugzeug in der Luft. Die Haftung des Bundes für einen Zusammenstoss zwischen einem Militär- und einem Zivilflugzeug in der Luft richtet sich nicht nach dem Luftfahrtgesetz, sondern nach…
BGE 103 Ib 27630.09.1977
Militärorganisation. Haftung des Bundes für Schaden. - Fall eines im Militärdienst tödlich verunfallten Wehrmannes. Für den Personenschaden der Hinterbliebenen haftet der Bund nicht nach Art. 22 Abs. 1 MO . Das MVG fällt unter die in Art. 22 Abs. 2 MO vorbehaltenen "anderen…
BGE 98 Ia 32931.05.1972
Verfahren; Meinungsaustausch zwischen Bundesrat und Bundesgericht, Art. 96 Abs. 2 OG . Hat der Bundesrat gestützt auf die in einem Meinungsaustausch erfolgte Einigung über die Zuständigkeit eine Beschwerde in ihrer Gesamtheit beurteilt, so kann sein Entscheid vom Bundesgericht…
BGE 95 II 33320.05.1969
Art. 60 Abs. 1 SVG . Diese Vorschrift gilt für das Zusammenwirken verschiedenartiger Schadenverursacher (Erw. 3). Analoge Anwendung von Art. 72 VVG bei der Haftpflichtversicherung. Übergang der Rückgriffsrechte des Schädigers auf den Versicherer (Bestätigung der Rechtsprechung…
BGE 93 I 58609.06.1967
Verkehrsunfälle von Radfahrern im Militärdienst. 1. Die Haftung des Bundes richtet sich nach Art. 27 MO , nicht nach dem SVG, bzw. OR (Erw. 1). 2. Versorgerschaden bei Verlust: a) des Ehemannes (Erw. 2); b) des Vaters, der dem Sohn bei landwirtschaftlichen Arbeiten mithilft…
BGE 92 II 19207.06.1966
Zivilrechtliche Haftung der Militärperson, die mit einem privaten Motorfahrzeug andere Militärpersonen körperlich schädigt. Rückgriff der Eidgenössischen Militärversicherung auf die Halterhaftpflichtversicherung des Schädigers. Zulässigkeit der Berufung. Art. 27, 29 MO ; Art…
BGE 92 I 51625.05.1966
Direkter Prozess; Haftung des Kantons für widerrechtlich schuldhaftes Handeln seiner Beamten bei der Ausübung öffentlich-rechtlicher Funktionen. 1. Voraussetzungen des direkten Prozesses gemäss Art. 42 OG (Erw. 1, 2). 2. Sorgfaltspflicht der Behörde bei der Ausstellung des…
BGE 90 IV 9812.05.1964
Art. 76 MFV , 49 Abs. 4 Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, beim Aufleuchten des gelben Zwischensignals vor der Signalanlage anzuhalten, wenn die verfügbare Strecke das Halten ohne Gefährdung anderer ermöglicht…
BGE 89 IV 21325.10.1963
1. Art. 18 Abs. 2 lit. b VRV . Begriff des Engpasses (Erw. 4). 2. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV . Die Strassenverzweigung erstreckt sich auch auf anstossende trichterförmige Ausweitungen (Erw. 6). 3. Art. 19 Abs. 1 VRV . Begriff des Parkierens (Erw. 7). 4. Art. 19 Abs. 2 lit. e VRV…
BGE 89 IV 11301.05.1963
Art. 2 Abs. 2 StGB . Der Satz vom mildern Recht ist auf Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften nicht anwendbar. Es beurteilt sich ausschliesslich nach altem Recht, ob ein Motorfahrzeugführer eine Verkehrsregel des seit 1. Januar 1963 vollständig aufgehobenen Bundesgesetzes…
BGE 89 IV 3128.02.1963
1. Art. 3 lit. h, 35 Abs. 1 und 3 MFV (Fassung gemäss BRB vom 5. Februar 1957), Art. 23 Abs. 1 und 2, 25 BRB über landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger sowie gewerbliche Arbeitsmaschinen und Ausnahmefahrzeuge vom 18. Juli 1961. Zum Begriff der Arbeitsmaschine nach…
BGE 89 II 4926.02.1963
Unfall eines Fussgängers, der auf einem Fussgängerstreifen von einem Motorrad umgeworfen wird. 1. Natur und Tragweite des Vortrittsrechts gemäss Art. 45 Abs. 3 MFV ; Schuldlosigkeit des Fussgängers, der sich schon auf dem Fussgängerstreifen befindet und beim Herannahen eines…
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A. A.a. Das Kantonale Untersuchungsamt der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt seit dem Jahr 2022 das Strafverfahren ST.2022.7550 gegen A.________, unter anderem wegen des Verdachts des Handels mit mindestens 14 Kilogramm Kokain…
6B_41/202612.08.2026
A. Par jugement du 18 février 2025, le Tribunal de police genevois a reconnu A.________ coupable d'infractions à l'art. 19 al. 1 let. b et al. 2 let. a de la loi fédérale sur les stupéfiants (LStup) ainsi qu'à l'art. 33 al. 1 let. a de l'ancienne loi fédérale sur les armes ( a…
6B_900/202510.08.2026
A. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft A.________ vor, am 2. Dezember 2023 über einen namhaften Online-Anbieter in Deutschland ein verbotenes, einhändig bedienbares Klappmesser mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus und einer Gesamtlänge von 20,7 cm (Klingenlänge 8,6…
6B_1003/202519.06.2026
A. Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte A.________ am 15. Januar 2024 wegen mehrfacher Drohung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr…
6B_800/202526.02.2026
A. Am Abend des 17. September 2021 brachte A.________ eine Waffe, welche er zuvor in seinem Schlafzimmer gelagert hatte, in den Wintergarten, wo neben ihm auch seine Partnerin und B.________ anwesend waren. Dort liess er sie mehrere Stunden lang - teilweise unbeaufsichtigt - auf…
6B_491/202417.02.2026
A. Par jugement du 5 mai 2023, le Tribunal de police genevois a notamment acquitté A.________ et B.________ de discrimination raciale (art. 261 bis al. 3 CP) et d'infraction à l'art. 33 al. 1 let. a de la loi fédérale sur les armes (LArm; RS 514.54). Plusieurs mesures…
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BGE 151 IV 228

25. Auszug aus dem Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und B.A. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und Mitb. (Beschwerden in Strafsachen)
7B_540/2023 / 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025

Regeste

Art. 14 Abs. 1 VStrRArt. 1 StGBArt. 51 LVG

Art. 14 Abs. 1 VStrR ; Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe; Leistungsbetrug in der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs. Aus einer bundesrechtskonformen Auslegung des geltenden Rechts ergibt sich, dass Bürgschaften im Sinne der Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe nicht unter die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs von Art. 14 Abs. 1 VStrR fallen. Es ist vorgesehen, dass diese Strafbarkeitslücke im Rahmen der aktuellen Totalrevision des VStrR geschlossen wird (E. 9).

Sachverhalt ab Seite 229

Sachverhalt

— BGE 151 IV 228, S. 229 —

A.

A.a Um die Versorgungssicherheit der Schweiz in Krisensituationen sicherzustellen, förderte der Bund bis 2017 die (private) Schweizer Hochseeschifffahrt. Diese Förderung erfolgte, indem der Bund Bürgschaften an Reedereien zur Finanzierung von Hochseeschiffen mit von Banken gewährten Schiffsdarlehen gewährte. In der Schifffahrtskrise ab 2009 gerieten zahlreiche Reeder in finanzielle Schwierigkeiten, darunter auch die C.- und N.-Gruppe von A.A. Die C.-Gruppe verfügte über acht Hochseeschiffe im Bürgschaftsprogramm des Bundes. Im Jahr 2015 drohte die Zahlungsunfähigkeit der C.-Gesellschaften, woraufhin der Bund involviert wurde und Sofortmassnahmen ergriffen wurden, um einen unkontrollierten Zusammenbruch der Gruppe zu verhindern. Im Jahr 2017 wurden die Schiffe der C.- und N.-Gruppe verkauft und die Liquidation der Gesellschaften in Gang gesetzt. Da es den Schiffsgesellschaften nicht möglich war, ihren Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Banken nachzukommen, wurden die Bürgschaften gegenüber dem Bund gezogen.

A.b Mit Urteil vom 9. Juli 2020 stellte das kantonale Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern das Strafverfahren gegen A.A. wegen Leistungsbetrugs durch Erschleichen einer Leistung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Unterdrückung von Urkunden ein und sprach A.A. von den Vorwürfen des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Unterdrückung von Urkunden frei. Das kantonale Wirtschaftsstrafgericht verurteilte A.A. wegen Leistungsbetrugs, Betrugs, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (unter Anrechnung von 14 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft), zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1,2 Mio. an den Kanton Bern und zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Weiter entschied — BGE 151 IV 228, S. 230 —
das kantonale Wirtschaftsstrafgericht über die Zivilklagen der Privatklägerschaft, die Beschlagnahmungen, die weiteren Anträge von A.A. und B.A. sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gegen dieses Urteil erklärten verschiedene Parteien Berufung bzw. Anschlussberufung.

B. Mit Urteil vom 3. Juni 2022 stellte das Obergericht des Kantons Bern die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Es sprach A.A. des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs, des Leistungsbetrugs durch Erschleichen einer Leistung, des Betrugs, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten (unter Anrechnung von 14 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft) und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 230.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

C. Dagegen gelangen sowohl A.A. (Beschwerdeführer 1) als auch B.A. mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von A.A. teilweise gut und weist sie im Übrigen ab, soweit es darauf eintritt. Die Beschwerde von B.A. weist es ab, soweit es darauf eintritt.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

9.

9.1 Der Beschwerdeführer 1 bringt betreffend den Vorwurf des Leistungsbetrugs gemäss Anklage-Ziffer A.1.1.2 vor, die Vorinstanz komme in Abweichung vom klaren Wortlaut des Gesetzes zum Ergebnis, dass Bürgschaften gemäss der Verordnung vom 14. Juni 2002 über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe (SR 531.44; nachfolgend: Bürgschaftsverordnung) unter die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs von Art. 14 Abs. 1 VStrR (SR 313.0) fielen, obwohl diese Norm - anders als bei der Tatbestandsvariante des Eingehungsbetrugs - keine Generalklausel im Sinne einer "anderen Leistung des Gemeinwesens" vorsehe. Dies verstosse gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 1 StGB .

9.2 Die Vorinstanz ist hingegen - wie die erste Instanz - der Ansicht, dass Bürgschaften gemäss Bürgschaftsverordnung auch dann — BGE 151 IV 228, S. 231 — unter Art. 14 Abs. 1 VStrR fallen, wenn es um die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs gehe.

9.3

9.3.1 Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt ( Art. 1 StGB ; Art. 7 Ziff. 1 EMRK ; BGE 148 IV 329 E. 5.1; BGE 147 IV 274 E. 2.1.1; BGE 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Legalitätsprinzip verbietet, über den Sinn, wie er dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommt, hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird ( BGE 148 IV 329 E. 5.1; BGE 128 IV 272 E. 2; BGE 127 IV 198 E. 3b mit Hinweisen).

Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann ( BGE 147 IV 274 E. 2.1.1; BGE 145 IV 329 E. 2.2; BGE 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen).

9.3.2 Nach Art. 14 Abs. 1 VStrR macht sich wegen Leistungsbetrugs strafbar, wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt. Gemäss Art. 51 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG; SR 531) wird die Straftat - anders als bei Art. 14 Abs. 1 VStrR - mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

9.3.3 Der Leistungsbetrug gemäss Art. 14 Abs. 1 VStrR erfasst zwei Tatbestandsvarianten: Im ersten Fall des sog. Eingehungsbetrugs erteilt die zuständige Stelle aufgrund des täuschungsbedingten Irrtums zu Unrecht eine Leistung des Gemeinwesens. Im zweiten Fall des sog. Erfüllungsbetrugs unterlässt es diese Stelle aufgrund des täuschungsbedingten Irrtums zu Unrecht, eine Konzession, eine — BGE 151 IV 228, S. 232 — Bewilligung oder ein Kontingent wieder zu entziehen (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 106 und 108 f.; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 4 Rz. 25; MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 24 Rz. 64 und 67; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 30 zu Art. 14 VStrR ).

9.4 Dem Beschwerdeführer 1 wird gemäss Anklage-Ziffer A.1.1.2 zusammengefasst vorgeworfen, das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) durch die Einreichung inhaltlich unwahrer Geschäftsberichte jährlich wiederkehrend in seinem Irrtum bestärkt zu haben, wonach die vier Schiffsgesellschaften C.I. AG, C.O. AG, C.H. AG und C.K. AG über ein voll liberiertes Aktienkapital verfügt hätten, während das Aktienkapital in der Höhe von je Fr. 6,25 Mio. bloss fiktiv gewesen sei. Dadurch habe er bewirkt, dass es die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BWL, unterlassen habe, durch die Geltendmachung von Willensmängeln (absichtliche Täuschung) die einseitige Unverbindlichkeit der eingegangenen Solidarbürgschaften durchzusetzen.

9.5 Die Frage, ob die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs auch auf andere, nicht in Art. 14 Abs. 1 VStrR ausdrücklich genannten Leistungen des Gemeinwesens anwendbar ist, ist in der Lehre umstritten.

Nach ACKERMANN kann die (täuschungsbedingte) Vermögensdisposition des Gemeinwesens aufgrund der in Art. 14 Abs. 1 VStrR für den Eingehungsbetrug vorgesehenen Generalklausel ("andere Leistung des Gemeinwesens") grundsätzlich in irgendeiner Leistung bestehen, wohingegen die Fälle des Erfüllungsbetrugs auf Konzessionen, Bewilligungen und Kontingente beschränkt seien (ACKERMANN, a.a.O., § 4 Rz. 25).

Zur "vollumfänglichen Erfassung" der Fälle des Erfüllungsbetrugs plädiert HUMBEL hingegen für eine "umfassendere Auslegung" des Begriffs des Erschleichens sowie für eine "grosszügige Auslegung" der Begriffe der Konzessionen, Bewilligungen und Kontingente (FABIAN HUMBEL, Subventionsbetrug, 2008, S. 145 f.).

Nach LEHMKUHL ist der zweite der von HUMBEL genannten Interpretationsvorschläge aus systematischen Erwägungen zu bevorzugen, weil der Erfüllungsbetrug speziell als zweite Tatbestandsvariante von Art. 14 Abs. 1 VStrR geregelt sei. Da dieser — BGE 151 IV 228, S. 233 — Interpretationsvorschlag indes über den Gesetzeswortlaut hinausgehe, bestehe nach Ansicht der genannten Autorin Handlungsbedarf (im Sinne der Einführung einer Generalklausel auch für den zweiten Fall des Erfüllungsbetrugs) für den Gesetzgeber (LEHMKUHL, a.a.O., § 24 Rz. 67).

Laut EICKER/FRANK/ACHERMANN setzt die Tatbestandsverwirklichung von Art. 14 Abs. 1 VStrR unter anderem voraus, dass der Getäuschte auf Grund des täuschungsbedingten Irrtums eine bestimmte, dem Gemeinwesen zuzuordnende Leistung zuspreche oder sie nicht zurückfordere respektive nicht "entziehe". Nach diesen Autoren sei die Strafbarkeit der "unterbliebenen Rückforderung einer finanziellen Leistung" nach strenger Wortlautinterpretation des Tatbestands von Art. 14 Abs. 1 VStrR eigentlich nicht vorgesehen, sollte aber "analog" der Strafbarkeit des unterbliebenen nachträglichen Entzugs einer Konzession, Bewilligung oder eines Kontingents "mitgedacht bzw. hineingelesen" werden (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 108 Fn. 377). Demnach solle von der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs etwa die Nichteinziehung einer Konzession, einer Bewilligung, eines bestimmten Kontingents, eines Beitrags, einer Abgabe oder einer anderen Leistung (Generalklausel) erfasst sein (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 108 f.).

MAEDER geht hingegen davon aus, dass eine solche (extensive) Auslegung von Art. 14 Abs. 1 VStrR mit Art. 1 StGB unvereinbar sei. Nach diesem Autor könne Art. 14 Abs. 1 VStrR nicht greifen, wenn es nicht um die unterbliebene Rückforderung einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents gehe (MAEDER, a.a.O., N. 92 zu Art. 14 VStrR ).

9.6

9.6.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss der Richter unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat er insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat der Richter nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung — BGE 151 IV 228, S. 234 — von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen ( BGE 149 IV 376 E. 6.6; BGE 148 IV 398 E. 4.8, BGE 148 IV 247 E. 3, 96 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).

9.6.2 Während die Tatbestandsvariante des Eingehungsbetrugs eine Generalklausel ("andere Leistung des Gemeinwesens") enthält, ist die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs gemäss dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 VStrR explizit auf Konzessionen, Bewilligungen und Kontingente beschränkt (vgl. ACKERMANN, a.a.O., § 4 Rz. 25). Dem Gesetz lässt sich klar entnehmen, welche Leistungen des Gemeinwesens Gegenstand eines Erfüllungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 VStrR bilden können. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Bürgschaften des Bundes zur Finanzierung von Hochseeschiffen gemäss Bürgschaftsverordnung lassen sich unter keinen der drei Begriffe subsumieren, die in Art. 14 Abs. 1 VStrR bei der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs aufgeführt sind. Eine grammatikalische Auslegung spricht aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 14 Abs. 1 VStrR gegen die Möglichkeit, unter diese Tatbestandsvariante Leistungen des Gemeinwesens zu subsumieren, die im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. LEHMKUHL, a.a.O., § 24 Rz. 67; MAEDER, a.a.O., N. 92 zu Art. 14 VStrR ).

9.6.3 Der Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (BBl 1971 I 1008 Ziff. 3) ist keine Erklärung dafür zu entnehmen, weshalb in Art. 14 Abs. 1 VStrR die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs auf den Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents beschränkt und dort keine Generalklausel (im Sinne einer "anderen Leistung des Gemeinwesens") wie bei der Tatbestandsvariante des Eingehungsbetrugs vorgesehen wurde (vgl. HUMBEL, a.a.O., S. 146; LEHMKUHL, a.a.O., § 24 Rz. 67). Auch im Rahmen der parlamentarischen Debatte wurde diese Einschränkung bei der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs weder im Ständerat (vgl. AB 1971 S 835 ff., 843; AB 1973 S 578 ff., 581, 756 f.; AB 1974 S 134) noch im Nationalrat (vgl. AB 1973 N 451 ff., 469 ff., 1489 f.; AB 1974 N 669) näher diskutiert. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund fehlender klarer Erläuterungen weder die Botschaft noch die parlamentarische Beratung einen klaren gesetzgeberischen Willen erkennen lassen.

9.6.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei der Auslegung des geltenden Rechts im Sinne einer geltungszeitlichen — BGE 151 IV 228, S. 235 — Ausrichtung der Auslegung auf laufende Revisionen Bezug genommen werden (vgl. BGE 131 II 13 E. 7.1; BGE 128 IV 3 E. 4c; BGE 124 II 193 E. 5d; je mit Hinweisen). In diesem Sinne sind vorliegend die hängigen Gesetzgebungsarbeiten zur Totalrevision des VStrR zu beachten.

Mit Motion Caroni 14.4122 "Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht" wurde der Bundesrat beauftragt, einen Entwurf für eine Totalrevision des VStrR zu unterbreiten oder alternativ einen Entwurf für eine Ablösung dieses Gesetzes durch Nachträge im StGB oder in der StPO vorzulegen. Die Motion wurde am 20. März 2015 vom Nationalrat (AB 2015 N 568) und am 24. September 2015 vom Ständerat (AB 2015 S 1049 f.) angenommen. Die Vernehmlassung wurde am 31. Januar 2024 eröffnet und dauerte bis am 10. Mai 2024 (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrats vom 31. Januar 2024, "Verwaltungsstrafrecht soll moderner und effizienter werden").

Nach Art. 14 Abs. 1 VE-VStrR wird wegen Leistungsbetrugs bestraft, wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder Dritte durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder eine andere Person unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben, eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, oder bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents oder die Rückforderung einer anderen Leistung des Gemeinwesens unterbleibt.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) führt im erläuternden Bericht vom 31. Januar 2024 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) aus, der neue Absatz 1 a.E. von Art. 14 VE-VStrR [d.h. die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs] werde "konsequenterweise" in dem Sinne ergänzt, dass "künftig nicht nur strafbar" sei, wer den Entzug einer der dort ausdrücklich genannten Leistungen verhindere, "sondern auch", wer bewirke, dass die Rückforderung einer "anderen Leistung des Gemeinwesens" unterbleibe. Diese Ergänzung erfolge in Anlehnung an die Generalklausel ("eine andere Leistung des Gemeinwesens"), welche die Liste der ausdrücklich genannten Leistungen erweitere, die nach dem geltenden Art. 14 Abs. 1 VStrR Gegenstand eines Eingehungsbetrugs sein könnten. Gemäss der vorgeschlagenen Neuregelung werde der Erfüllungsbetrug ausdrücklich gleich bestraft — BGE 151 IV 228, S. 236 — wie der Eingehungsbetrug. Damit werde die "Kontroverse in der Lehre" beendet, ob der geltende Art. 14 Abs. 1 a.E. VStrR eine solche Verhinderung einer Rückforderung erfasse oder nicht (Erläuternder Bericht, S. 35 Ziff. 4.1 zu Art. 14 VE-VStrR). Die vorgeschlagene Neuformulierung von Art. 14 Abs. 1 VStrR wurde im Vernehmlassungsverfahren ausdrücklich begrüsst (s. Stellungnahme der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Genf vom 28. März 2024 S. 6 ["clarification bienvenue"]).

Aus dem erläuternden Bericht ergibt sich e contrario , dass nach geltendem Recht die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs nur erfüllt, wer den Entzug einer der in Art. 14 Abs. 1 VStrR ausdrücklich genannten Leistungen (d.h. Konzessionen, Bewilligungen oder Kontingenten) verhindert. Die vorgeschlagene Neuregelung, welche die Einführung einer Generalklausel bei der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs vorsieht, stellt keine blosse "inhaltliche Klarstellung" einer Rechtsnorm, sondern eine Gesetzesänderung dar. Die vorgeschlagene, noch nicht in Kraft getretene Änderung von Art. 14 Abs. 1 VStrR entfaltet keine Vorwirkung (vgl. grundsätzlich zur Vorwirkung: BGE 136 I 142 E. 3.2; BGE 129 V 455 E. 3; BGE 125 II 278 E. 3c; je mit Hinweisen).

9.6.5 Der Straftatbestand des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 VStrR kommt im vorliegenden Fall aufgrund der Verweisung in Art. 51 Satz 1 LVG bzw. Art. 45 Abs. 1 aLVG zur Anwendung (vgl. MAEDER, a.a.O., N. 26 zu Art. 14 VStrR ). Mit dieser Verweisung wurde vom Gesetzgeber der Zweck verfolgt, die mit der Einführung des VStrR bei den betrugsähnlichen Tatbeständen in den einzelnen Sondergesetzen herbeigeführte Vereinheitlichung auch für das LVG gelten zu lassen (vgl. Botschaft vom 9. September 1981 zu einem Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung, BBl 1981 III 444 f. Ziff. 3; BBl 1971 I 998 ff. Ziff. 2.3). Der Umstand, dass das LVG auf Art. 14 Abs. 1 VStrR verweist, ist Voraussetzung dafür, dass diese Strafbestimmung zur Anwendung gelangt. Indessen führt diese Verweisung nicht zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 14 Abs. 1 VStrR über den klaren Gesetzeswortlaut betreffend die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs hinaus (vgl. oben E. 9.6.2).

9.6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach geltendem Recht die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs nur erfüllt, wer den Entzug einer der in Art. 14 Abs. 1 VStrR ausdrücklich genannten — BGE 151 IV 228, S. 237 — Leistungen (d.h. Konzessionen, Bewilligungen oder Kontingenten) verhindert. Indem die Vorinstanz diese Tatbestandsvariante auf Bürgschaften gemäss der Bürgschaftsverordnung für anwendbar erklärt hat, hat sie gegen Bundesrecht verstossen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Leistungsbetrugs gemäss Anklage-Ziffer A.1.1.2 erweist sich als bundesrechtswidrig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den im Zusammenhang mit diesem Vorwurf erhobenen weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1.

Themen
BestimmtheitsgebotBundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL)BürgschaftErfüllungsbetrugHochseeschiffeLegalitätsprinzipLeistungsbetrugTotalrevision des VStrRVorwirkung von Gesetzesrevisionen
§Normen
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 151 IV 228
Art. 1 StGBArt. 14 Abs. 1 VStrRArt. 51 LVGVerordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe (Bürgschaftsverordnung)
Zitierte Entscheide
BGE 149 IV 37621.04.2023
Ersatzforderung, Exequaturverfahren, Herausgabe von Vermögenswerten
BGE 148 IV 39819.08.2022
Anlasstat, Bundesrechtskonforme Auslegung, Generalklausel
BGE 148 IV 32911.05.2022
Aliud, Auslegung von Art. 191 StGB, Kondomgebrauch als wesentliche Bedingung
BGE 148 IV 24727.04.2022
Änderung der Rechtsprechung, Auslegung, Gemeingefahr
BGE 148 IV 9612.11.2021
Asperationsprinzip, Idealkonkurrenz, Kumulationsprinzip
BGE 147 IV 27411.01.2021
Strafverfügung, Unabhängiges und unparteiisches Gericht, Verjährungsunterbrechung
BGE 145 IV 32902.08.2019
Anwendbarkeit von Art. 22 SpoFöG auf den Breitensport, Bestimmtheitsgebot, Doping
BGE 138 IV 1317.11.2011
Bestimmtheitsgebot, Freikörperkultur, Grobe Verletzung von Sitte und Anstand
BGE 136 I 14204.01.2010
Zweitwohnungsbau, Gemeindeautonomie, Legalitätsprinzip im Abgaberecht
BGE 131 II 1330.11.2004
Europarecht, Legalitätsprinzip, Verordnungsrecht des Bundesrates
BGE 129 V 45522.08.2003
Intertemporalrecht, Rechtssicherheit, Verlustschein
BGE 128 IV 27220.09.2002
Begriff des Führens eines Motorfahrzeugs, Verantwortlichkeit des Begleiters auf Lernfahrten, Begriff des Führens (Fahrzeugführung)
BGE 128 IV 322.01.2002
Leichter Fall, Prognose, Vertrauenstäuschung
BGE 127 IV 19808.10.2001
Berichtigende Auslegung, Gesetzesauslegung, Legalitätsprinzip
BGE 125 II 27817.05.1999
Bearbeitung von Kräutern, Betriebsgebäude, Bodenabhängige Nutzung
BGE 124 II 19319.03.1998
Besteuerung von Zahnprothesen, Auslegungsspielraum des Bundesrates, Feststellungsentscheid
Wird zitiert von
7B_219/202620.08.2026
Entsiegelungsverfahren, Anwaltsgeheimnis, Prinzip der Verhältnismässigkeit
BGE 152 IV 24922.01.2026
Endentscheid, Privatklägerschaft, Beschwerdelegitimation
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 151 IV 228

Zitiervorschlag: BGE 151 IV 228, bgex.ch/bge/151-iv-228