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1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 152 III 21818.12.2025
Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ; Art. 426 Abs. 1 ZGB ; Art. 41a KVG ; Beschwerderecht der Einrichtung im Streit um ihre Geeignetheit. Prüfung des schutzwürdigen Interesses ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ) der mit der fürsorgerischen Unterbringung betrauten Einrichtung an der Beschwerde…
BGE 152 II 46101.12.2025
Art. 83 lit. z BGG; Art. 22 RPG ; Art. 10a Abs. 1 USG ; Windpark Montagne-de-Buttes; Frage von grundsätzlicher Bedeutung; Pflicht zur Festlegung des Modells der Windenergieanlage bei der Erteilung der Baubewilligung. Art. 83 lit. z BGG gilt auch bei der Verweigerung einer…
BGE 151 IV 35708.10.2025
Art. 90 Abs. 3 und 3 ter SVG in Verbindung mit Art. 41 und 47 StGB ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung. Art. 90 Abs. 3 ter SVG räumt dem Richter bei der Strafzumessung einen grösseren Ermessensspielraum ein, da er bei nicht rückfälligen Tätern…

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BGE152 III 218
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BGE 152 III 218›Regeste›
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BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)147
OLEBegrenzungsverordnung (BVO, französisch)66
BGE 152 III 14515.09.2025
Art. 38a Abs. 1 Satz 1 VVG ; Schadenminderungspflicht der krankentaggeldversicherten Person; arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit; Übergangstaggeld. Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Krankentaggeldversicherung dürfen die Schadenminderungspflicht der versicherten…
BGE 151 IV 36505.09.2025
Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ; Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Fahrer, dessen Führerausweis abgelaufen ist. Begriff des Überlassens eines Motorfahrzeugs (E. 3.1). Nicht-Inhaberschaft der erforderlichen Erlaubnis und Abgrenzung zum Nichtmitführen derselben (E. 3.2). Fall…
BGE 152 II 17904.08.2025
Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 und Ziff. 5 SVG ; dringliche Dienstfahrten; Führerausweisentzug; Unterschreitung der Mindestentzugsdauer. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG verpflichtet die Verwaltungsbehörde nicht, im Falle einer vom Strafgericht in Anwendung von Art. 100…
BGE 151 V 35824.06.2025
Art. 59 Abs. 1 lit. d KVG ; Begriff des Wiederholungsfalls. Unter "Wiederholungsfall" versteht man das Verhalten eines Leistungserbringers, der wiederholt gegen die gesetzlichen oder vertraglichen Anforderungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Leistungen verstösst. Der…
BGE 152 V 2023.06.2025
Art. 24 Abs. 1 KVG ; Ziff. 1.2 Anhang 1 KLV; Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz; Ersatz von Erwerbsausfall bei Organspende. Der vom Organspender direkt gegenüber dem obligatorischen Krankenpflegeversicherer der Organempfängerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von…
BGE 151 V 28026.05.2025
Art. 82 Abs. 2 BVG ; gebundene Vorsorge (Säule 3a); Beweismass. Der Nachweis strittiger Fakten ist in Streitigkeiten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen. Eine Herabsetzung der Beweisanforderungen ist nur soweit angezeigt, als…
BGE 152 II 4930.04.2025
Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 USG ; Art. 4-10, 17, 24 Abs. 2 bis , Art. 29, 29a, 72 Abs. 2, Ziff. 9Bl-2.5.1.3 und 9Cl-2.5.2.4 Anhang 9 PSMV; Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels; Vorsorgeprinzip. Rechtliches (E. 4). Im Verfahren betreffend…
BGE 151 V 28429.04.2025
Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 lit. a, Art. 56 Abs. 1 und 6, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a KVG; Wirtschaftlichkeitskontrolle von ärztlichen Leistungserbringern ("Überarztung"); Rückerstattung von Vergütungen. Zur Festlegung der Toleranzmarge in der zweiteiligen…
BGE 151 IV 32203.04.2025
Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 VStrR ; Art. 248 Abs. 1 StPO ; Edition und Siegelung elektronisch übermittelter Unterlagen. Werden Unterlagen gestützt auf ein Editionsbegehren elektronisch übermittelt, gehören sowohl die Übermittlung als auch das Herunterladen…
BGE 151 II 93414.03.2025
Art. 2 Abs. 1-3, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 FWG ; Art. 6a Abs. 3 SVG ; Voraussetzungen, unter denen ein Fussgängerstreifen, der Teil eines Fusswegnetzes ist, entfernt werden kann; Vorrang der Sanierung des Streifens. Art. 7 Abs. 1 FWG verlangt unter Berücksichtigung der…
BGE 152 III 713.03.2025
Art. 75 Abs. 3 ATSG ; Art. 63 SVG ; Ausnahme vom Regressprivileg des Arbeitgebers; Begriff der obligatorischen Haftpflichtversicherung; Unfall mit einem Bagger. Der in Art. 75 Abs. 3 ATSG statuierte Ausschluss des Regressprivilegs des Arbeitgebers bedingt eine obligatorische…
BGE 151 IV 22806.02.2025
Art. 14 Abs. 1 VStrR ; Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe; Leistungsbetrug in der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs. Aus einer bundesrechtskonformen Auslegung des geltenden Rechts ergibt sich, dass Bürgschaften im…
BGE 151 III 3527.01.2025
Art. 60 Abs. 1 bis und Art. 103a VVG ; direktes Forderungsrecht des geschädigten Dritten; Übergangsrecht. Auf vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossene Versicherungsverträge sind einzig die in Art. 103a VVG aufgeführten Bestimmungen des neuen Rechts…
BGE 151 V 10015.01.2025
Art. 55a KVG ; Art. 2, 3 und 9 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (Höchstzahlenverordnung); Art. 1, 2 und 12 der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Bern über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der…
BGE 151 II 34519.12.2024
Art. 5 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 BV ; Art. 85 MWSTG 2009; Ausschluss von Wiedererwägung und Widerruf gegenüber rechtskräftigen mehrwertsteuerrechtlichen Entscheiden. Im Abgaberecht herrscht ein Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung…
BGE 151 IV 23716.12.2024
Art. 7 Abs. 5 OBG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG , Art. 6 Ziff. 2 EMRK ; Verurteilung des Fahrzeughalters zur Bezahlung einer Ordnungsbusse wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, die er nicht persönlich begangen hat; Schuldprinzip. Eine Auslegung, die Art. 7 Abs. 5 OBG…
BGE 151 III 34812.12.2024
Art. 72 ff., 113 ff. BGG ; Art. 250 Abs. 2 SchKG ; Art. 32d USG ; Entscheide über die Kollokation öffentlich-rechtlicher Forderungen. Entscheide über die Kollokation fallen unter die Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinn von Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG , unabhängig davon…
BGE 151 II 59309.12.2024
Art. 11 Abs. 2 USG ; Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 14 Abs. 2 NISV ; Ziff. 63 Anhang 1 NISV; adaptive Mobilfunkantennen; Anwendung eines Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung und Mittelung der massgeblichen Sendeleistung; Tauglichkeit des Qualitätssicherungssystems…
BGE 151 V 23309.12.2024
Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 lit. a, Art. 56 Abs. 1 und 6, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a KVG; Wirtschaftlichkeitskontrolle von ärztlichen Leistungserbringern ("Überarztung"); Praxisbesonderheiten ( BGE 150 V 129 E. 5.5). Erweiterte Praxisöffnungszeiten als solche…
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Art. 90 Abs. 3 ter SVG ; Strafzumessung; vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Art. 90 Abs. 3 ter SVG ist eine "Kann-Vorschrift". Die Prüfung der "innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat erfolgten Verurteilungen" eines Täters hängt nicht vom Datum der…
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Art. 32, 41, 42, 56 und 62 KVG; Art. 90c und 99 KVV ; Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien). Die Überprüfung der WZW-Kriterien durch den Krankenversicherer resp. die Anordnung von Massnahmen zur Gewährleistung derselben als…
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Art. 90 Abs. 3 ter und 4 SVG ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Strafzumessung. Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3 ter SVG (E. 2.2). Diese Bestimmung räumt dem Richter einen Ermessensspielraum ein. Er ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3…
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BGE 152 III 218BGEx
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BGE 152 III 218

23. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Psychiatrie Baselland gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_1048/2025 vom 18. Dezember 2025

Regeste

§ 8 Abs. 2 Spitalgesetz/BL§ 9 Abs. 1 Spitalgesetz/BLArt. 41a KVG

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ; Art. 426 Abs. 1 ZGB ; Art. 41a KVG ; Beschwerderecht der Einrichtung im Streit um ihre Geeignetheit. Prüfung des schutzwürdigen Interesses ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ) der mit der fürsorgerischen Unterbringung betrauten Einrichtung an der Beschwerde, mit der sie ihre Geeignetheit ( Art. 426 Abs. 1 ZGB ) bestreitet (E. 3). Das Interesse eines hypothetischen Dritten, dem der Behandlungsplatz infolge des angefochtenen Entscheids vorenthalten wird, begründet kein Beschwerderecht der Einrichtung (E. 3.3.1). Dasselbe gilt für die (zusätzlichen) Kosten, die der Einrichtung aufgrund der fürsorgerischen Unterbringung der betroffenen Person entstehen (E. 3.3.2). Das Interesse einer Einrichtung, die im fraglichen Bereich der Psychiatrie einen Leistungsauftrag im Sinne des öffentlichen Gesundheitsrechts hat und zur Aufnahme verpflichtet ist ( Art. 41a KVG ), kann nicht als schutzwürdig gelten (E. 3.3.3).

Sachverhalt ab Seite 219

Sachverhalt

— BGE 152 III 218, S. 219 —

A. A. (geb. 2006) lebte seit 2013 im Wohnheim B. in U. (SO). Per Ende Juli 2025 wurde ihm der Heimplatz gekündigt und er wurde zu seiner Beiständin C. nach V. (BL) verbracht. Mit Entscheid vom 4. August 2025 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis Liestal für A. eine als vorsorglich bezeichnete fürsorgerische Unterbringung an und wies ihn befristet bis zum 15. September 2025 in die Psychiatrie Baselland (PBL), Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) in Liestal (BL), ein. Gemäss Einweisungszeugnis leide A. an schwerem Autismus und habe den Entwicklungsstand eines dreijährigen Kindes. Er sei im Wohnheim B. nicht mehr führbar; es liege eine ausgeprägte Hilfsbedürftigkeit vor und es bestehe eine akute Selbst- und Fremdgefährdung.

B. Mit Schreiben vom 8. August 2025 beantragte die PBL der KESB, die fürsorgerische Unterbringung von A. aufzuheben und ihn in eine geeignete Einrichtung zu entlassen. Die KESB wies den Antrag ab — BGE 152 III 218, S. 220 — (Entscheid vom 15. August 2025). Die von der PBL und von A.s Mutter dagegen erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ab (Urteil vom 10. September 2025).

C.

C.a Mit Entscheid vom 15. September 2025 verlängerte die KESB die fürsorgerische Unterbringung in der KPP auf unbestimmte Zeit resp. bis zum Übertritt in eine passende stationäre Einrichtung und kündigte an, spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung zu überprüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt seien und die Einrichtung weiterhin geeignet sei. Weiter stellte die KESB klar, dass sie für die Entlassung zuständig bleibe, die PBL ihr unverzüglich die Aufhebung der Massnahme zu beantragen habe, falls die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr bestünden, und vor dem Entscheid der KESB keine Entlassung erfolgen dürfe. Vor der Aufhebung der Unterbringung hätten die behandelnden Ärzte zu versuchen, mit der betroffenen Person Massnahmen für die Nachbetreuung zu vereinbaren. Diese Massnahmen oder ihr Nichtzustandekommen seien der KESB schriftlich mitzuteilen; ein allfälliger ärztlicher Antrag auf Anordnung von Nachbetreuungsmassnahmen sei spätestens fünf Tage vor der Entlassung schriftlich bei der KESB einzureichen.

C.b Die PBL erhob Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, den Entscheid vom 15. September 2025 aufzuheben und die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung anzuordnen; eventualiter sei eine maximale Dauer der fürsorgerischen Unterbringung festzulegen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab.

D. Die PBL wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und A binnen zwei Wochen seit Zustellung des begründeten bundesgerichtlichen Urteils in eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu überführen. Finde binnen dieser Frist keine solche Überführung statt, falle die fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres dahin. Die weiteren Anordnungen der KESB seien ersatzlos aufzuheben. Im Eventualbegehren verlangt die Beschwerdeführerin, die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, die binnen zwei Wochen seit Zustellung des begründeten bundesgerichtlichen Urteils neu zu entscheiden habe, ansonst die fürsorgerische Unterbringung ohne Weiteres dahinfalle.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

— BGE 152 III 218, S. 221 — Aus den Erwägungen:

3. Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen setzt weiter das Beschwerderecht voraus.

3.1 Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels der rechtsuchenden Partei verschaffen würde, indem ihr der Nachteil (wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderer Natur) erspart bliebe, den der angefochtene Entscheid für sie bedeutet ( BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; BGE 138 III 537 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist die Beeinträchtigung eines eigenen schutzwürdigen Interesses der Beschwerde führenden Person; die Verfolgung von Interessen eines Dritten, etwa als "nahestehende Person" im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB , vermag abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen kein Beschwerderecht zu begründen (Urteile 5A_651/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 1.2.2 f.; 5A_318/2019 vom 25. April 2019 E. 2; 5A_295/2015 vom 29. Juni 2015 E. 1.2.3.1). Allein das allgemeine Interesse an einer korrekten Rechtsanwendung genügt nicht (vgl. BGE 135 II 156 E. 3.1).

Die Beschwerdeführerin hat unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zuzulassen ist ( BGE 138 III 537 E. 1.2; BGE 135 III 46 E. 4; je mit Hinweisen).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, von der fürsorgerischen Unterbringung von A. selbst direkt betroffen zu sein. Sie sei mit ihren organisatorischen und personellen Ressourcen nicht in der Lage, die wesentlichen Bedürfnisse des Betroffenen zu befriedigen, und habe deshalb allein im August 2025 für externes Personal Ausgaben von über Fr. 50'000.- tragen müssen. Mit der Gutheissung der Beschwerde, der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und der Entlassung von A. aus der KPP würden ihr folglich weitere Ausgaben erheblichen Ausmasses erspart. Weiter beruft sich die — BGE 152 III 218, S. 222 — Beschwerdeführerin darauf, dass die KPP keine geeignete Einrichtung für die Unterbringung von A. (mehr) sei. Es dürfe keiner Einrichtung zugemutet werden, im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung Personen aufzunehmen, deren Behandlung und Betreuung ihre Möglichkeiten und Kompetenzen übersteigen. Schliesslich argumentiert sie, die fehlende Eignung der KPP habe ausserdem zur Folge, dass ein psychiatrischer Behandlungsplatz belegt sei, der einem behandlungsbedürftigen Patienten vorenthalten werde. Auch diesbezüglich habe sie ein aktuelles schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Urteils vom 22. Oktober 2025, der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und der Entlassung von A.

3.3

3.3.1 Was das zuletzt erwähnte Argument betreffend den verlorenen Behandlungsplatz angeht, beruft sich die Beschwerdeführerin nicht auf ihr eigenes Interesse, sondern auf das allfällige Interesse anderer (hypothetischer) Patienten, in der KPP den Behandlungsplatz zu belegen, der zur Zeit von A. besetzt ist. Allein mit einem derartigen (virtuellen) Drittinteresse vermag sie nach dem Gesagten kein Beschwerderecht im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG zu begründen.

3.3.2 Ebenso täuscht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufgrund der (zusätzlichen) Kosten berechtigt zu sein, welche die fürsorgerische Unterbringung von A. in der KPP verursacht. Wer für die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung aufzukommen hat, ist im Streit um die Geeignetheit der Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB kein Thema; diese Frage wird durch das kantonale Recht geregelt (Urteile 5A_757/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.1; 5A_792/2015 vom 13. Januar 2016 E. 3.1; DELABAYS/DELALOYE, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. I, 2. Aufl. 2024, N. 33 zu Art. 426 ZGB ). Für den Kanton Basel-Landschaft ist diesbezüglich § 83 Abs. 2-4 des kantonalen Gesetzes vom 16. November 2006 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB/BL; SGS 211) einschlägig. Inwiefern sie gestützt auf die zitierten Vorschriften damit zu rechnen hätte, die fraglichen Ausgaben für externes Personal selbst tragen zu müssen, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ein im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG schutzwürdiges Interesse daran hat, ihre Eignung als Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in der Sache bestreiten und das kantonsgerichtliche Urteil unter diesem — BGE 152 III 218, S. 223 — Gesichtspunkt anfechten zu können. Diesbezüglich scheint sich die Beschwerdeführerin an den vorinstanzlichen Erwägungen zu ihrer Beschwerdelegitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren zu orientieren. Die Vorinstanz befand unter Hinweis auf einen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. April 2017 (in: Die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden [PKG] 2017 S. 107 f.), dass die Beschwerdeführerin mit der fehlenden Eignung der KPP die Verletzung eigener Rechte geltend mache, ein durch das Erwachsenenschutzrecht geschütztes rechtliches Interesse verfolge und daher im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zur Beschwerde legitimiert sei. In einem anderen kantonalen Entscheid erwog das Kantonsgericht Freiburg mit Bezug auf diese Vorschrift, dass das Interesse einer Institution an der Sicherheit von Angestellten und Bewohnern (auch) unter dem Gesichtspunkt der Eignung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen sei und dessen angebliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründe (Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 18. Januar 2016 E. 2.b, in: Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 2016 S. 6). Die Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht richtet sich allerdings allein nach Art. 76 Abs. 1 BGG (zit. Urteil 5A_651/2025 E. 1.2.3). Entsprechend lassen sich die vorigen Überlegungen zu Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nicht ohne Weiteres auf das hiesige Verfahren übertragen.

Gemäss § 8 Abs. 2 des Spitalgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 17. November 2011 (Spitalgesetz/BL; SGS 930) ist die Beschwerdeführerin (im besagten Gesetz "Unternehmen" genannt) eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Liestal (BL). § 9 Abs. 1 Spitalgesetz/BL bestimmt, dass die Unternehmen den ihnen in der Spitalliste zugewiesenen Leistungsauftrag erfüllen. Wie sich aus der Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft Psychiatrie (Version 2024.1, gültig ab 1. Januar 2024, publiziert auf der Internetseite des kantonalen Amts für Gesundheit) ergibt, hat die Beschwerdeführerin in allen Leistungsgruppen der psychiatrischen Grundversorgung einen uneingeschränkten Leistungsauftrag. Der Leistungsauftrag definiert die Leistungen, die ein Spital seinen Patientinnen und Patienten anbieten können muss, um die Pflegebedürfnisse der Bevölkerung abzudecken und in die Spitalliste gemäss KVG aufgenommen zu werden (Urteil 9C_151/2016 vom 27. Januar 2017 E. 7.1). Er ist eine Verfügung im verwaltungsrechtlichen Sinn, die dem betreffenden Spital neben der sozialversicherungsrechtlichen Zulassung auch eine öffentliche Versorgungsaufgabe — BGE 152 III 218, S. 224 — erteilt, ihm also die Pflicht auferlegt, die stationäre Versorgung im Bereich des vom Auftrag abgedeckten Leistungsspektrums zu erbringen (RÜTSCHE/PICECCHI, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 60-62 zu Art. 39 KVG ). Entsprechend muss das Spital als Einrichtung des Gesundheitswesens gemäss seinem Leistungsauftrag die nötigen Behandlungsleistungen einschliessen (OLIVIER GUILLOD, in: Erwachsenenschutz, 2013, N. 74 zu Art. 426 ZGB ; s. auch GASSMANN/BRIDLER, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Fountoulakis und andere [Hrsg.], 2016, Rz. 9.97). Die Listenspitäler haben eine Aufnahmepflicht; sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten eine Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten ( Art. 41a KVG ).

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie - wie im angefochtenen Entscheid festgestellt - im Kanton Basel-Landschaft die einzige Institution ist, die laut der kantonalen Spitalliste und dem daraus ersichtlichen Leistungsauftrag die A. betreffenden Leistungsgruppen abdeckt. Dass sie diesen Leistungsauftrag erfüllen, die von A. benötigte Behandlung und Betreuung also anbieten muss, ergibt sich aus dem kantonalen Gesundheitsrecht. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass der uneingeschränkte Leistungsauftrag in allen psychiatrischen Leistungsgruppen als öffentlich-rechtliche Verfügung rechtskräftig ist. Angesichts der geschilderten gesundheitsrechtlichen Vorgaben kann ein Interesse der Beschwerdeführerin, A. im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht (länger) aufzunehmen, nicht als im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG schutzwürdig gelten.

Themen
AufnahmepflichtBasel-LandschaftBeschwerde in ZivilsachenBeschwerderechtDrittinteresseFürsorgerische UnterbringungGeeignetheit der EinrichtungKosten der fürsorgerischen UnterbringungKPPLeistungsauftragLiestalListenspitalpsychiatrische GrundversorgungSchutzwürdiges InteresseSpitallisteSpitalliste Basel-Landschaft Psychiatrie 2024.1
§Normen
§ 8 Abs. 2 Spitalgesetz/BL§ 9 Abs. 1 Spitalgesetz/BL§ 83 Abs. 2 EG ZGB/BL§ 83 Abs. 3 EG ZGB/BL§ 83 Abs. 4 EG ZGB/BLArt. 41a KVGArt. 76 Abs. 1 lit. b BGGArt. 426 Abs. 1 ZGBArt. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB
Zitierte Entscheide
5A_651/202530.10.2025
Erwachsenenschutz, Beschwerdelegitimation, Rechtliches Gehör
5A_757/201820.05.2019
Fürsorgerische Unterbringung, Willkürverbot, Kostenbeteiligung an fürsorgerischer Unterbringung
5A_318/201925.04.2019
Nichteintreten mangels hinreichender Begründung, Beistandschaft, Vorsorgeauftrag
BGE 143 III 57819.09.2017
Arrestprosequierungsklage, Beschwerdelegitimation, Einrede der Unzuständigkeit
9C_151/201627.01.2017
Krankenversicherung, Quota hospitalier, Conclusion constatatoire
5A_792/201513.01.2016
Willkür bei Anwendung kantonalen Rechts, Fürsorgerische Unterbringung, Kostenverlegung
5A_295/201529.06.2015
Legitimation vor Bundesgericht, Aktuelles und persönliches Interesse am Rechtsmittel, Kantonale Verfahrenskosten
BGE 138 III 53731.05.2012
Aktivlegitimation, Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung, Beschwerdelegitimation
BGE 135 II 15624.02.2009
Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden, Beschwerdelegitimation von Gemeinden, Prärogativen der öffentlichen Gewalt
BGE 135 III 4609.10.2008
Aufsicht des Bundesgerichts in Schuldbetreibung und Konkurs, Legitimation des Drittschuldners, Nichtigkeit der Pfändung
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 152 III 218

Zitiervorschlag: BGE 152 III 218, bgex.ch/bge/152-iii-218

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 152 III 218