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BGE (6'558)BGer (22'318)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 152 V 5227.01.2026
Art. 28 Abs. 2 UVV ; Invalidenrente; Valideneinkommen; Invalideneinkommen. Wirkt sich die Behinderung sowohl auf die unselbstständige unfallversicherte wie auch auf die selbstständige nicht unfallversicherte Tätigkeit aus, bleibt der aus der selbstständigen Tätigkeit erzielte…
BGE 152 III 18127.01.2026
Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Zuständigkeitsordnung bei internationalen Arbeitsstreitigkeiten im professionellen Fussballsport (E. 4).
BGE 152 II 1919.01.2026
Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 lit. g DBG ; Art. 34b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BPG ; Art. 337c Abs. 3 OR ; steuerliche Behandlung einer Entschädigung wegen unrechtmässiger fristloser Kündigung nach öffentlichem Personalrecht. Die Entschädigung für eine unrechtmässige fristlose…

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BGE152 V 52
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BGE 152 V 52›Regeste›
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FZAFreizügigkeitsabkommen Schweiz–EU1676
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KVVKrankenversicherungsverordnung759
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EntGEnteignungsgesetz502
KLVKrankenpflege-Leistungsverordnung496
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MSchGMarkenschutzgesetz489
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LSVLärmschutz-Verordnung483
ANAVVollziehungsverordnung zum ANAG479
LugÜLugano-Übereinkommen475
EUeREuropäisches Rechtshilfeübereinkommen379
SSVSignalisationsverordnung344
MWSTVMehrwertsteuerverordnung316
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StGSteuergesetz (kantonal) / Stempelabgabengesetz285
HVIVerordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV273
BankGBankengesetz269
MFGMotorfahrzeuggesetz (bis 1959)268
WStBWehrsteuerbeschluss (bis 1994)257
PatGPatentgesetz231
URGUrheberrechtsgesetz182
GBVGrundbuchverordnung176
BdBStBundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (bis 1994)147
OLEBegrenzungsverordnung (BVO, französisch)66
BGE 152 III 11513.01.2026
Art. 9 Abs. 1 und 2 IPRG ; Art. 199 Abs. 2 ZPO ; internationale Rechtshängigkeit; erste, für die Klageeinleitung notwendige Verfahrenshandlung. Um die Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IPRG zu begründen, genügt die Einreichung eines freiwilligen Schlichtungsgesuchs…
BGE 152 III 13712.12.2025
Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG ; Bestimmung des Stellvertretungsstatuts. Für die Anknüpfung des Stellvertretungsstatuts an den Ort der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG muss der Stellvertreter am betreffenden Ort eine…
BGE 152 IV 20104.12.2025
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ; Art. 321b Abs. 1 OR ; ungetreue Geschäftsbesorgung, Rechenschaftspflicht. Die blosse Verletzung der Rechenschaftspflicht im Sinne von Art. 321b Abs. 1 OR durch den Geschäftsführer (Arbeitnehmer) kann unter bestimmten Umständen einen Schaden an den…
BGE 152 II 45003.12.2025
Art. 98 RTVG ; Art. 86 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 64 VwVG ; Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Kostenregelung von Art. 98 RTVG schliesst nicht aus, dass im Verfahren vor der UBI…
BGE 152 V 4018.11.2025
Art. 73 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung; Art. 95 Abs. 2 UVV in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung; Verwaltungsreglement für die Ersatzkasse gemäss den Art. 72 und 73 UVG (Ausgabe 2008.1); Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer. Gemäss Art…
BGE 152 III 10616.10.2025
Art. 166 ff. SchKG ; Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR ; Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG ; Konkurseröffnung nach SchKG; Auflösung der Gesellschaft wegen Organmangels und Anordnung der Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs. Das Auflösungsurteil gemäss Art. 731b Abs. 1 bis…
BGE 151 IV 35708.10.2025
Art. 90 Abs. 3 und 3 ter SVG in Verbindung mit Art. 41 und 47 StGB ; qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung. Art. 90 Abs. 3 ter SVG räumt dem Richter bei der Strafzumessung einen grösseren Ermessensspielraum ein, da er bei nicht rückfälligen Tätern…
BGE 152 III 2311.09.2025
Art. 324a Abs. 1 OR ; Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitnehmers. Beurteilung der Kausalität zwischen dem unverschuldeten Verhinderungsgrund und dem Ausbleiben der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bei mehreren möglichen Ursachen (E. 2).
BGE 151 IV 36505.09.2025
Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG ; Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Fahrer, dessen Führerausweis abgelaufen ist. Begriff des Überlassens eines Motorfahrzeugs (E. 3.1). Nicht-Inhaberschaft der erforderlichen Erlaubnis und Abgrenzung zum Nichtmitführen derselben (E. 3.2). Fall…
BGE 152 III 12703.09.2025
Art. 44 und 45 IPRG ; Ort der Eheschliessung, wenn sich eine der betroffenen Personen im Zeitpunkt des amtlichen Rechtsaktes in der Schweiz befindet und die andere im Ausland. Gibt die Verlobte ihr Eheversprechen in Anwesenheit von Zeugen vor der zuständigen Behörde im Ausland…
BGE 152 II 17904.08.2025
Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 und Ziff. 5 SVG ; dringliche Dienstfahrten; Führerausweisentzug; Unterschreitung der Mindestentzugsdauer. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG verpflichtet die Verwaltungsbehörde nicht, im Falle einer vom Strafgericht in Anwendung von Art. 100…
BGE 151 III 53809.07.2025
Art. 82 SchKG ; Art. 257e Abs. 4 OR ; provisorische Rechtsöffnung; befreiende Einwendung; vom Mieter gestellte Sicherheiten. Im Rahmen einer summarischen Prüfung der rechtlichen Begründetheit der befreienden Einwendung des Betriebenen darf das Rechtsöffnungsgericht davon…
BGE 151 V 33309.07.2025
Art. 19 BVG ; Art. 20 BVV 2 ; Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV ; vorrangige Begünstigte hinsichtlich der Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Todesfall; geschiedener Ehegatte. Geschiedene Ehegatten gehören gemäss Art. 19 BVG zum Kreis der überlebenden Ehegatten, auf den Art. 15 Abs. 1…
BGE 151 V 34307.07.2025
Art. 21 Abs. 3 FZA ; Art. 79b Abs. 2 BVG ; Art. 60b Abs. 1 BVV 2 ; quantitative und zeitliche Begrenzung der jährlichen Einkaufssumme der beruflichen Vorsorge. Art. 60b Abs. 1 BVV 2 begrenzt die jährliche Einkaufssumme quantitativ (20 % des versicherten Lohns) und zeitlich (fünf…
BGE 151 III 54426.06.2025
Art. 340, 340a-c OR ; Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot; Karenzentschädigung. Ohne anderslautende Abrede kann die Arbeitgeberin ein entgeltliches Konkurrenzverbot nicht einseitig kündigen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Tatsächliche oder hypothetische Ersatzeinkünfte des…
BGE 151 III 58626.06.2025
Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision; Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen. Voraussetzungen des Revisionsgrunds der Einwirkung auf den Schiedsentscheid durch ein Verbrechen oder ein Vergehen ( Art. 190a Abs. 1 lit. b IPRG )…
BGE 151 III 59124.06.2025
Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG ; sachliche Zuständigkeit des kantonalen Gerichts für Streitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge; Klage auf Rückerstattung von Prämien der gebundenen Selbstvorsorge. Die Klage auf Rückerstattung von Prämien aus der gebundenen Selbstvorsorge…
BGE 151 V 36818.06.2025
Art. 31 Abs. 1 AVIG ; Art. 46 AVIV ; Kurzarbeitsentschädigung; normale Arbeitszeit und flexibles Arbeitszeitsystem; Auslegung eines Arbeitsvertrags. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Gleitzeitarbeit (E. 5.2). Die Auslegung des Arbeitsvertrags lässt im vorliegenden Fall…
BGE 151 II 86003.06.2025
Art. 87, 90 Abs. 2 KAG ; Art. 957 ff. OR ; Buchführungspflichten für Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz; Niederstwertprinzip; Erst- und Folgebewertung; Periodizitätsprinzip und Nachholung von Aufwandbuchungen. Erstmals in eine Bilanz aufzunehmende Vermögenswerte, die…
BGE 151 V 32627.05.2025
Art. 11a Abs. 2 ELG ; Vermögensverzicht und sittliche Unterstützungspflicht unter Geschwistern. Es erscheint fraglich, ob eine über die gesetzlichen Pflichten gemäss Art. 328 ff. ZGB hinausgehende sittliche finanzielle Unterstützungspflicht zwischen Personen, die nicht in…
BGE 151 V 28026.05.2025
Art. 82 Abs. 2 BVG ; gebundene Vorsorge (Säule 3a); Beweismass. Der Nachweis strittiger Fakten ist in Streitigkeiten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen. Eine Herabsetzung der Beweisanforderungen ist nur soweit angezeigt, als…
BGE 152 II 14219.05.2025
Art. 9 BV ; Art. 42 Abs. 1 und Art. 58 IVöB ; Rechtsschutz bei verfrüht abgeschlossenen Beschaffungsverträgen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Rechtsschutz bei Beschaffungsverträgen, die in Verletzung der Stillhalteregelung nach Art. 42 Abs. 1 IVöB abgeschlossen…
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BGE 152 V 52BGEx
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BGE 152 V 52

5. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Visana Versicherungen AG gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_162/2025 vom 27. Januar 2026

Regeste

Art. 18 Abs. 2 UVGArt. 28 Abs. 2 UVVArt. 8 Abs. 1 BV

Art. 28 Abs. 2 UVV ; Invalidenrente; Valideneinkommen; Invalideneinkommen. Wirkt sich die Behinderung sowohl auf die unselbstständige unfallversicherte wie auch auf die selbstständige nicht unfallversicherte Tätigkeit aus, bleibt der aus der selbstständigen Tätigkeit erzielte Verdienst bei der Bestimmung des Valideneinkommens unbeachtlich. Entsprechend ist das Einkommen aus der unselbstständigen versicherten Erwerbstätigkeit auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen. Beim Invalideneinkommen erfolgt grundsätzlich ebenfalls keine Berücksichtigung des Einkommens aus der selbstständigen nicht versicherten Tätigkeit, ausser der Grundsatz der Schadenminderungspflicht rechtfertigt eine solche (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 53

Sachverhalt

— BGE 152 V 52, S. 53 —

A. Die 1968 geborene A. arbeitete in einem 60%-Pensum als Psychologin beim Spital B. und war dadurch bei der Visana Versicherungen AG (fortan: Visana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Für ihre daneben in einem 40%-Pensum ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Psychologin hatte sie keine Unfallversicherung abgeschlossen. Am 14. August 2018 rutschte sie auf einer nassen Metalltreppe an ihrem Arbeitsplatz beim Spital B. aus und stürzte. Dabei erlitt sie eine Kreuzbeinfraktur. Die Visana erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Zudem veranlasste sie ein wirbelsäulenchirurgisches Gutachten bei Prof. Dr. med. C., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welches vom 14. Juli 2022 datiert. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 stellte die Visana die Heilkosten und Taggelder rückwirkend per 31. Mai 2021 ein und verzichtete auf die Rückforderung von darüber hinaus erbrachten Leistungen. Sie verneinte einen Rentenanspruch, da A. die vom Gutachter attestierte 70-prozentige Arbeitsfähigkeit in ihrer versicherten, unselbstständigen Erwerbstätigkeit einzusetzen habe und weiterhin in einem 60%-Pensum angestellt arbeiten könne. Die Integritätsentschädigung entspreche einer Integritätseinbusse von 15 %. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 fest.

B. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 4. Februar 2025 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 auf und sprach A. ab 1. Juni 2021 eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 30 % zu.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Visana, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Invaliditätsgrad auf 16 % festzusetzen. Zudem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. — BGE 152 V 52, S. 54 —

Das Kantonsgericht Luzern verzichtet mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. A. beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.

4.1

4.1.1 Die Vorinstanz stellte bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht einzig auf die aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte beim Spital B. ab. Das Bundesgericht bestätigte bereits wiederholt, dass der aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielte und nicht nach Art. 4 UVG freiwillig versicherte Verdienst bei der Bemessung des Valideneinkommens unberücksichtigt zu bleiben hat (Urteile 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.5; 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 7.3; 8C_534/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 5.1; U 232/06 vom 6. März 2007 E. 3.3.4; U 349/02 / U 351/02 vom 9. Januar 2004 E. 4.1; U 253/96 vom 14. September 1998 E. 2; U 110/94 vom 12. Dezember 1997 E. 2b; U 214/94 vom 21. April 1995 E. 2b). Dies ergibt sich auch aus dem klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 UVV (SR 832.202) (nicht publ. E. 2.3). Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass die Behinderung in den Tätigkeiten (Plural) nicht zu berücksichtigen ist. Der Ausschluss bezieht sich somit nicht einzig auf die nicht versicherte Tätigkeit. Darüber hinaus unterscheidet die Bestimmung nicht zwischen Validen- und Invalideneinkommen. Stattdessen wird in Satz 1 explizit auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades (als Ganzes) Bezug genommen. Dass eine entsprechende Unterscheidung vom Verordnungsgeber gewollt war bzw. eine Berücksichtigung der Behinderung beim Validen- nicht aber beim Invalideneinkommen erfolgen soll, lässt sich auch nicht den Kommissionsprotokollen zu den Sitzungen zur Vorbereitung der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung entnehmen. Die Bestimmung gelangt somit nicht nur dann zur Anwendung, wenn sich die Behinderung ausschliesslich in der nicht versicherten Tätigkeit auswirkt, sondern auch dann, wenn - wie hier - beide Erwerbstätigkeiten betroffen sind (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 70 zu Art. 18 UVG — BGE 152 V 52, S. 55 — mit Verweis auf das Urteil U 232/06 vom 6. März 2007 E. 3.3; vgl. auch HÜRZELER/CADERAS, in: UVG, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018, N. 31 zu Art. 18 UVG ) und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person insgesamt teil- oder vollzeitlich tätig ist.

4.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Darlegungen zum prämienpflichtigen bzw. versicherten Verdienst etwas Gegenteiliges aufzuzeigen versucht, gelingt ihr dies nicht. Zwar mag es zutreffen, dass die Vergleichseinkommen in der Praxis regelmässig anhand von Tabellenlöhnen ermittelt werden. Allerdings ist für die Bestimmung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 und BGE 135 V 58 E. 3.1; je mit Hinweisen), wie die Vorinstanz dies unter Berücksichtigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit beim Spital B. korrekterweise vornahm. Inwiefern sie die Vergleichseinkommen als prämienpflichtige Einkommen im Sinne von E. 3.4 des zitierten Urteils 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 behandelt haben soll, ist anhand der Einwände der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Des Weiteren ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen im UVG und der dazugehörigen Verordnung ( Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 UVV ; vgl. nicht publ. E. 2.3), dass der Gesetzgeber bislang nicht am versicherten Verdienst ansetzen wollte, sondern - wie dargelegt (E. 4.1.1 hiervor) - bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades; mithin beim Validen- und Invalideneinkommen. Dass sich die Bestimmung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV als gesetzeskonform erweist, erklärte das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits mit Urteil U 253/96 vom 14. September 1998 E. 2. Dies bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 3.4 erneut (vgl. nicht publ. E. 2.3; vgl. auch ANDRÉ NABOLD, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, 5. Aufl. 2024, S. 138 zu Art. 18 UVG mit Hinweisen), worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies. Somit fehlt es nicht an einer entsprechenden Begründung, wie dies von der Beschwerdeführerin gerügt wird.

4.2

4.2.1 Ist die selbstständige Erwerbstätigkeit bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auszuklammern (vgl. vorangehende E. 4.1), — BGE 152 V 52, S. 56 — erfolgt die Invaliditätsbemessung gemäss der herrschenden Lehre analog zu derjenigen bei teilzeitlich erwerbstätigen Personen: Wenn die versicherte Person vor dem Unfall in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war und dieses Pensum beibehalten hätte, wird das Valideneinkommen entsprechend ermittelt, aber anschliessend - anders als bei der Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit für das Taggeld - auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet ( BGE 135 V 287 E. 3.2; BGE 119 V 475 E. 2b; Urteile 8C_627/2024 vom 13. Mai 2025 E. 6.3.2; 8C_244/ 2015 vom 8. März 2016 E. 6.2.1; FLÜCKIGER, a.a.O., N. 18 und 72 zu Art. 18 UVG ). Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, dass bei einer Hochrechnung des Valideneinkommens ebenfalls "nicht versicherte" Einkommen in die Berechnung des Einkommensvergleichs einbezogen würden, da dieses Einkommen - im Gegensatz zum Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit - nie erzielt worden sei. Auch wenn (vorliegend) effektiv keine Teilzeitbeschäftigung im eigentlichen Sinne vorliegt, erweist sich die Hochrechnung auf ein Vollzeitpensum allerdings trotzdem als rechtmässig. Die selbstständige Erwerbstätigkeit und folglich auch das daraus erzielte Einkommen dürfen - wie ausgeführt (E. 4.1 hiervor) - gemäss dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 UVV und unter Berücksichtigung der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht hinzugezogen werden. Zudem ist in Erinnerung zu rufen, dass gestützt auf die Bestimmung verhindert werden soll, dass Unfallversicherer für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen haben, für welche keine Prämien entrichtet wurden (nicht publ. E. 2.3). Eine gegenteilige Auffassung würde nicht nur dem klaren Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung zuwiderlaufen. Sie würde auch dazu führen, dass in denjenigen Fällen, in welchen das Einkommen aus der selbstständigen nicht freiwillig versicherten Arbeit höher ist als dasjenige aus der unselbstständigen versicherten Tätigkeit, ein höheres Valideneinkommen resultieren und dies unter Umständen zu einem höheren Invaliditätsgrad führen würde. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass nicht in jedem Fall eine volle Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit in der selbstständigen Erwerbstätigkeit angenommen werden und damit eine volle Anrechnung des höheren Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit erfolgen kann. Dies zeigen auch die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten beispielhaften Berechnungen. Dass sich die Prämien am versicherten Verdienst und nicht an den Vergleichseinkommen bemessen würden und in keinem Fall über — BGE 152 V 52, S. 57 — den prämienpflichtigen versicherten Verdienst hinausgingen, wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, ändert nichts am Umstand, dass in diesen Fällen aufgrund des hohen Valideneinkommens ein höherer Invaliditätsgrad und somit eine höhere Leistungspflicht der Unfallversicherung resultieren würde, was gerade dem "Schutzgedanken" von Art. 28 Abs. 2 UVV widerspricht. Folglich zielt die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Rüge ins Leere, wonach es sich um einen Systemfehler handle.

4.2.2 Aufgrund des Gleichheitsgebots ( Art. 8 Abs. 1 BV ), des Diskriminierungsverbots ( Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 14 EMRK ) und des Gebots der Rechtssicherheit kommt es ebenso wenig in Frage, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit jenes aus der unselbstständigen Tätigkeit übersteigt und nur in diesen Fällen keine Hochrechnung vorzunehmen, sondern das Einkommen aus der nicht versicherten selbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Mit dem Ausschluss des Einkommens aus der selbstständigen nicht versicherten Erwerbstätigkeit, unabhängig davon, ob dieses nun höher oder tiefer als das Einkommen aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist, wird der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits gewahrt. Weshalb nun entgegen des eindeutigen Wortlautes von Art. 28 Abs. 2 UVV jederzeit eine Berücksichtigung bei der Berechnung des Valideneinkommens erfolgen soll, um den Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Auch legt sie nicht überzeugend dar, inwiefern die von ihr geltend gemachte Praxisänderung und Handhabung entgegen des klaren Wortlautes im Sinne des Gesetzgebers sein sollte.

4.2.3 Im vorliegenden Fall führt die Hochrechnung zugunsten der Beschwerdegegnerin zu einem höheren Valideneinkommen (Fr. 155'374.44), als sie mit Blick auf die 60-prozentige unselbstständige Tätigkeit beim Spital B. und der 40-prozentigen nicht freiwillig versicherten Tätigkeit als selbstständige Psychologin tatsächlich erwirtschaftete (Fr. 130'136.-). Das reduzierte Pensum in der unselbstständigen, versicherten Erwerbstätigkeit wirkt sich aber insofern auf den Anspruch aus, als es im Regelfall zu einem geringeren versicherten Verdienst führt (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 18 UVG ), was im Ergebnis keine unsachgemässe Gleichbehandlung mit eigentlichen Teilzeitbeschäftigten darstellt, wie bereits die Vorinstanz korrekt erwog. Damit dringt die Beschwerdeführerin auch mit ihren Darlegungen zur vollen Ausschöpfung der Fähigkeiten einer — BGE 152 V 52, S. 58 — versicherten Person im Gesundheitsfall und zum Vergleich mit Teilzeiterwerbstätigen nicht durch. Ebenso wenig sind ihre Vorbringen geeignet, eine Bundesrechtswidrigkeit der Vorinstanz aufzuzeigen. Auch geben sie keinen Anlass dazu, die bisherige Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 2 UVV in Frage zu stellen. Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich nämlich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht ( BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; BGE 149 II 381 E. 7.3.1; BGE 147 V 342 E. 5.5.1). Diesen Voraussetzungen genügen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.

4.3 Was die Ermittlung des Invalideneinkommens anbelangt, reduzierte die Vorinstanz das Valideneinkommen auf ein 70%-Pensum und errechnete damit ein Einkommen von Fr. 108'762.11 (vgl. nicht publ. E. 3). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Gemäss Rechtsprechung (Urteil 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 7 mit Hinweisen) und herrschender Lehre ist die nicht versicherte Tätigkeit beim Invalideneinkommen hinzuzurechnen. Dies auch in denjenigen Fällen, bei welchen die Invaliditätsbemessung gemäss den Regeln für Teilzeiterwerbstätige vorzunehmen ist (FLÜCKIGER, a.a.O., N. 71 zu Art. 18 UVG ; vgl. E. 4.2.1 hiervor). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, entschied auch das Bundesgericht mit Urteil 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Lohn der nicht versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit abzustellen ist. Hierbei setzte es sich jedoch nicht über den Wortlaut der Bestimmung hinweg, sondern trug dem im Sozialversicherungsrecht allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht ( BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen) Rechnung. Es wies darauf hin, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Unfallversicherung auch auf der Überlegung beruht, dass diese lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll. Übt eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll — BGE 152 V 52, S. 59 — ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (E. 7.4 und 7.5 des genannten Urteils). Vorliegend reduzierte die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum in der unselbstständigen Tätigkeit auf 45 % und in der selbstständigen Tätigkeit auf 25 %. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Tätigkeit im Spital B. um eine optimal angepasste Tätigkeit, welche ihr weiterhin in einem 70%-Pensum zumutbar wäre (nicht publ. E. 2.1). Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht ist ihr deshalb das in der unselbstständigen Tätigkeit höhere Einkommen und nicht der effektiv erzielte (niedrigere) Verdienst als Invalidenlohn anzurechnen, wie dies die Vorinstanz bereits bundesrechtskonform vornahm (nicht publ. E. 3).

4.4 Sodann führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass im vorliegenden Fall nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 30 % resultieren würde, hätte die Beschwerdegegnerin die selbstständige Tätigkeit versichern lassen, da sie auch in der Tätigkeit als selbstständige Psychologin zu 30 % eingeschränkt sei. Aufgrund der 70-prozentigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche sich, wie gesagt (nicht publ. E. 2.1), als optimal angepasst erweist, hätte vorliegend eine rechnerische Vereinfachung des Einkommensvergleichs vorgenommen werden können (Urteile 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 148 V 321 , aber in: SVR 2022 IV Nr. 52 S. 165; 9C_68/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.2 mit Hinweis). Damit entspräche der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähigkeit; mithin 30 %. Eine freiwillige Versicherung hätte sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - folglich sowohl auf das Validen- als auch auf das Invalideneinkommen ausgewirkt, da der tatsächlich erzielte Verdienst entsprechend der konkreten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen und keine Tabellenlöhne hinzuzuziehen wären.

4.5 Schliesslich erweisen sich auch die Erwägungen der Vorinstanz mit Hinweis auf die Lehre und das nicht veröffentlichte Urteil U 66/92 vom 13. Januar 1993 als korrekt: Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte damals nämlich bezüglich einer Versicherten, welche als Verkäuferin tätig war und daneben einen Rebbau betrieb, dass allfällige Behinderungen bei der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt zu bleiben hätten, da sie die Kniebeschwerden nicht hinderten, vollzeitlich und ohne Einschränkungen als Verkäuferin zu arbeiten. In denjenigen — BGE 152 V 52, S. 60 — Konstellationen, in welchen sich die Behinderung lediglich auf die selbstständige, nicht versicherte Erwerbstätigkeit auswirkt, bleibt diese folglich - entsprechend dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 UVV (nicht publ. E. 2.3 und E. 4.1.1 hiervor) - unberücksichtigt, weshalb kein Einkommensvergleich durchzuführen ist und folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultieren kann. Damit dringt die Beschwerdeführerin auch mit ihren Einwänden hierzu nicht durch.

Themen
Freiwillige VersicherungGleichheitsgebotHochrechnung auf VollzeitpensumInvalideneinkommenInvalidenrentePraxisänderungPsychologinSchadenminderungspflichtTeilzeiterwerbstätigeValideneinkommen
§Normen
Art. 8 Abs. 1 BVArt. 8 Abs. 2 BVArt. 14 EMRKArt. 18 Abs. 2 UVGArt. 28 Abs. 2 UVV
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U 351/02
U 253/96
U 110/94
U 214/94
U 66/92
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 152 V 52

Zitiervorschlag: BGE 152 V 52, bgex.ch/bge/152-v-52

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 152 V 52