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AnginaUND
BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (7)BGer (17)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 101 V 14417.09.1975
Art. 12bis Abs. 1 KUVG . Anspruch auf das Krankengeld wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit hat auch der Versicherte, dessen restliche geringe Arbeitsfähigkeit praktisch nicht verwertbar ist.
Angina
BGE 96 II 20426.02.1970
Anzeigepflicht beim Abschluss eines Versicherungsvertrags ( Art. 4 VVG ). Rücktritt des Versicherers wegen Verletzung dieser Pflicht ( Art. 6 VVG ). Ausschluss des Rücktrittsrechts wegen Kenntnis der verschwiegenen Tatsache oder wegen Veranlassung der unrichtigen Angabe durch…
Angina

Merkliste

Gemerkt0
9C_528/200907.10.2009
que R.________ a travaillé en Suisse de 1972 à 1983 en qualité d'ouvrier dans une fabrique de machines;
Angina
BGE 117 Ia 30205.06.1991
Art. 88 OG , Art. 4 und Art. 22ter BV ; Ortsplanungsrevision; Beschwerdelegitimation; Einzonung in die Bauzone. 1. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde, allgemeine Grundsätze (E. 1). 2. Ein Landwirt, dessen Land der Bauzone zugewiesen wird, ist zur Erhebung einer…
Angina
BGE 113 V 30719.10.1987
Art. 67, 91 KUVG , art. 6, 36 UVG : Adäquater Kausalzusammenhang. Präzisierung der in BGE 112 V 30 veröffentlichten Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang (Erw. 3e).
Angina
BGE 109 II 6027.01.1983
Versicherungsvertrag: Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung. Ob die Anzeigepflicht verletzt ist und deshalb ein Rücktrittsrecht des Versicherers nach Art. 6 VVG besteht, beurteilt sich unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Versicherungsnehmers.
Angina
BGE 101 V 15218.06.1975
Berechnung der Invalidenrenten (Art. 78 Abs. 1 und 79 Abs. 1 KUVG). - Jahresverdienst, den der kranke Versicherte innerhalb des Jahres vor dem Unfall bezogen hat. - Koordination des Krankheits- und Unfallbegriffes (Frage offen gelassen).
Angina
BGE 97 V 22617.12.1971
Art. 7 Abs. 1 IVG . Kürzung der Leistungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung oder Verschlimmerung der Invalidität durch missbräuchlichen Alkoholgenuss (Zusammenfassung der Rechtsprechung). Art. 29 Abs. 1 IVG . Über die Begriffe Erwerbsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit im…
Angina
2C_998/201824.05.2019
A. A.________, ressortissante kosovare née en 2000, habite au Kosovo, où elle a été scolarisée. Son père, B.________, également ressortissant kosovar, est entré en Suisse le 7 février 2013. Après son mariage avec une compatriote titulaire d'une autorisation d'établissement, il a…
Angina
9C_495/201824.10.2018
A. A.a. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes GmbH (ABI), Basel, vom 29. März 2011 einen Rentenanspruch des 1962 geborenen A.________. Die dagegen erhobene Beschwerde zog der…
Angina
6B_1126/201727.04.2018
A. B.________ wurde am 23. Januar 2015 im Kantonsspital Aarau AG (KSA AG) wegen einer Hydrozele (Wasserbruch) im Bereich des rechten Hodens sowie eines Narbenbruchs operiert. Gleichentags verstarb er infolge eines Herzinfarkts. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete…
Angina
6B_1079/201621.03.2017
A. X.________ wird vorgeworfen, am 17. Januar 2015 gegen den Willen der Halterin (Tochter des Beschuldigten) einen Mercedes-Lieferwagen entwendet zu haben und mit diesem von Spreitenbach nach Baden und wieder zurück gefahren zu sein, obwohl er nicht über den erforderlichen…
Angina
5A_94/201506.08.2015
A. A.a. Die Eheleute A.C.________ und B.C.________ führen vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft einen Eheschutzprozess, den die Ehefrau am 27. Mai 2014 vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West anhängig gemacht hat.
Angina
9C_734/201313.03.2014
A. W.________, geboren am 7. November 1950, ist gelernter Maschinenmechaniker und arbeitete ab 1989 bis Ende April 2012 als Monteur in der N.________ AG. Am 1. November 2011 meldete er sich unter Hinweis auf schmerzende Druckstellen in der rechten Hand, starke Schmerzen bei…
Angina
5C.36/200507.03.2005
1. Le 9 décembre 2004, A.________ a adressé au Tribunal fédéral un recours en réforme contre le jugement rendu le 1er mars 2004 par le Tribunal cantonal vaudois dans la cause le divisant d'avec son frère, B.________ (procédure 5C.________). Le recourant indiquait qu'il avait élu…
Angina
I 405/0329.07.2003
A. S.________ est titulaire d'un CFC de quincaillier, ainsi que d'un diplôme d'opérateur-programmeur et d'employé d'administration. Il a travaillé durant plus de vingt ans (de 1968 à 1990) pour les services X.________ et dans une banque. Parallèlement à son activité…
Angina
I 492/0027.11.2002
A. Der 1947 geborene selbstständige Sanitärzeichner L.________ bezog seit 1. September 1991 eine halbe Rente der Invalidenversicherung, zugesprochen mit Verfügung vom 23. September 1992, bei einem Invaliditätsgrad von 60%. Im Rahmen einer für den 30. September 1996 vorgesehenen…
Angina
I 43/0114.02.2002
A.- B.________, geboren 1947, kroatischer Staatsangehöriger, war nach seiner Einreise in die Schweiz in verschiedenen Bereichen tätig, hauptsächlich im Gastgewerbe.
Angina
K 180/0022.08.2001
A.- Die 1929 geborene B.________ ist Mitglied der Krankenkasse Visana und bei dieser obligatorisch für Krankenpflege versichert; überdies hat sie u.a. die Heilungskosten-Zusatzversicherung Spital allgemein mit Kuren (Abteilung E10) abgeschlossen. Vom 5. bis 17. Oktober 1999…
Angina
I 589/0028.03.2001
A.- Il cittadino italiano S.________, nato nel 1946, ha lavorato in Svizzera quale fabbro saldatore dal 1965 al 1975, versando i contributi di legge. Rientrato al proprio Paese, ha continuato a lavorare sempre quale fabbro saldatore asseritamente dal 1975 al 1983, acquisendo…
Angina
K 144/0005.02.2001
A.- G.________ est assuré depuis le 1er décembre 1980 auprès de SANITAS Assurance-Maladie (ci-après : la caisse) pour une indemnité journalière de 100 fr. en cas d'incapacité de travail. Dans sa déclaration d'adhésion à l'assurance, datée du 21 novembre 1980, il a déclaré…
Angina
I 279/0025.10.2000
A.- S.________, cittadino italiano, nato nel 1939, ha lavorato in Svizzera nel periodo 1968-1977 solvendo contributi AVS/AI.
Angina
M 3/9805.10.2000
A.- Der 1935 geborene H.________ erlitt am 30. September 1990, zwei Wochen nach Beendigung des Ergänzungskurses (EK) als Kommandant a i Füs Kp 498, einen akuten anteroseptalen Myokardinfarkt. Mit Verfügung vom 9. August 1991 lehnte das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV)…
Angina
I 714/9922.08.2000
Mit Verfügung vom 9. April 1999 lehnte die IV-Stelle Bern ein Gesuch des 1943 geborenen Z.________ um Leistungen der Invalidenversicherung zum zweiten Mal ab, nachdem sie bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 14. Dezember 1995 erstmals einen Anspruch auf Leistungen…
Angina
BGE101 V 144
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BGE 101 V 144›Regeste›
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BGE 101 V 144

29. Auszug aus dem Urteil vom 17. September 1975 i.S. Jungen gegen Schweizerische Krankenkasse Helvetia und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 12bis Abs. 1 KUVG

Art. 12bis Abs. 1 KUVG . Anspruch auf das Krankengeld wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit hat auch der Versicherte, dessen restliche geringe Arbeitsfähigkeit praktisch nicht verwertbar ist.

Erwägungen

— BGE 101 V 144, S. 144 —

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Nach Art. 12bis Abs. 1 KUVG haben die Krankenkassen in der Krankengeldversicherung bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit ein tägliches Krankengeld von mindestens Fr. 2.-- zu gewähren. Auf Grund dieser Bestimmung sind die Krankenkassen nicht verpflichtet, bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein (reduziertes) Krankengeld auszurichten. Kassenstatuten, mit welchen der Krankengeldanspruch auf vollständig arbeitsunfähige Versicherte beschränkt wird, gelten daher als gesetzeskonform ( BGE 97 V 129 ).

b) Art. 80 Abs. 1 und 2 der Statuten der Krankenkasse Helvetia lauten:

1. Bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt auch bei teilweiser Wiederaufnahme der Arbeit während der Krankheit. Es kann jedoch in besonderen Fällen ein reduziertes Krankengeld bewilligt werden.

2. In allen Fällen von teilweiser Arbeitsunfähigkeit, in denen das Krankengeld beansprucht wird, hat der Sektionsvorstand der Zentralverwaltung sofort Mitteilung zu machen mit Angabe der näheren Verhältnisse und Antragstellung. Ohne Bewilligung der Zentralverwaltung darf ein reduziertes Krankengeld nicht ausbezahlt werden.

Gestützt hierauf war die Kasse grundsätzlich berechtigt, die Ausrichtung des Krankengeldes auf die Zeit zu beschränken, für welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war.

— BGE 101 V 144, S. 145 —

2. Im vorliegenden Verfahren ist das Krankengeld nurmehr ab 1. November 1973 streitig. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Zeit nach dem 31. Oktober 1973 weiterhin vollständig arbeitsunfähig war.

a) In seinem Bericht vom 13. November 1973 an die Krankenkasse stellte Dr. med. J. fest, seitens der Bronchopneumonie, der Otitis und der Angina sei der Versicherte ab 1. November 1973 wieder voll arbeitsfähig gewesen. In einem weiteren Bericht an die Invalidenversicherung erklärte er den Beschwerdeführer zu zwei Dritteln arbeitsunfähig zufolge der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und den Gelenken. Dr. med. St., welcher mit Zeugnis vom 28. September 1973 eine dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte, führte in einem Bericht an die Vorinstanz vom 16. Februar 1974 hiezu aus, es bestehe medizinisch gesehen eine Arbeitsunfähigkeit von 75%; praktisch sei der Versicherte jedoch zu 100% arbeitsunfähig und werde es auch bleiben.

Nach diesen ärztlichen Angaben ist eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Zeit nach dem 31. Oktober 1973 medizinisch nicht ausgewiesen, weshalb grundsätzlich auch kein Anspruch auf Weiterausrichtung des Krankengeldes bestanden hat.

b) Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, der medizinisch festgestellte Grad der Arbeitsunfähigkeit könne nicht massgebend sein, da die Teilarbeitsfähigkeit von 25% nicht verwertbar und er im bisherigen Beruf voll arbeitsunfähig sei.

Wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes festzusetzen, solange man vom Versicherten vernünftigerweise nicht verlangen kann, seine restliche Arbeitsfähigkeit in einem andern Berufszweig zu verwerten. Der Versicherte, welcher seine restliche Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, obgleich er hiezu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls einer bestimmten Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte; das Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht (EVGE 1969 S. 127 sowie RSKV 1971 S. 11). Daraus ergibt sich, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit auch dann vorliegt, wenn die Arbeitsfähigkeit zufolge Krankheit in einem Masse eingeschränkt ist, dass — BGE 101 V 144, S. 146 — die verbleibende Teilarbeitsfähigkeit selbst unter Berücksichtigung zumutbarer anderer Tätigkeiten wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach unter solchen Umständen nicht auf die "medizinisch-theoretische" Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen sei, ist daher grundsätzlich beizupflichten. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann es jedoch nicht auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf ankommen; vielmehr sind auch andere Tätigkeiten in Betracht zu ziehen, soweit sie dem Beschwerdeführer nach den konkreten Verhältnissen zumutbar sind.

Themen
AnginaBronchopneumonieDegenerative Veränderungen an der Wirbelsäule und den GelenkenKrankengeldKrankenkasse HelvetiaOtitisVerwertbarkeit der restlichen ArbeitsfähigkeitVollständige Arbeitsunfähigkeit
§Normen
Art. 12bis Abs. 1 KUVG
Zitierte Entscheide
BGE 97 V 12913.09.1971
Krankengeld bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit, Schweizerische Betriebskrankenkasse
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 101 V 144
Wird zitiert von
BGE 114 V 28129.11.1988
Arbeitsunfähigkeit, Berufswechsel, Gegenseitigkeitsprinzip
BGE 111 V 235als 101 V 14518.10.1985
Arbeitsunfähigkeit, Berufliche Umschulung, Schadenminderungspflicht
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 101 V 144

Zitiervorschlag: BGE 101 V 144, bgex.ch/bge/101-v-144