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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (11)BGer (9)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 97 IV 5721.04.1971
Art. 64 Abs. 3 der eidgenössischen Fleischschauverordnung. 1. Diese Bestimmung begrenzt die als Hilfsstoff für die Zubereitung von Fleischkäse verwendbare Menge Magermilchpulver (Erw. 3). Art. 154 Ziff. 2 StGB . Inverkehrbringen gefälschter Waren. 2. Unter diese Bestimmung fällt…
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BGE 119 Ib 38915.12.1993
Umweltschutzgesetz - Beschwerderecht, Emissionsbegrenzung bei Feuerungsanlagen, Gebührenerhebung, Verursacherprinzip. Legitimation der Stadt Zürich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2e). Mitwirkungspflicht des Inhabers einer bestehenden Feuerungsanlage im Sanierungsverfahren…
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BGE 110 IV 6829.10.1984
Art. 223 und 125 StGB . Fahrlässige Verursachung einer Explosion und fahrlässige schwere Körperverletzung. Wer als Betriebsleiter einem Dritten Geräte zur Verwendung von Flüssiggas überlässt, ohne ihn über die speziellen Unfallgefahren zu instruieren, verletzt seine…
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BGE 100 Ib 17608.02.1974
Alkoholgesetz: Bewilligungspflicht für den Wechsel des Standortes von Brennapparaten gewerblicher Brennereien (Art. 7 Abs. 3). Berücksichtigung der Bedürfnisse der einzelnen Landesgegenden (Art. 5).
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BGE 96 I 61325.09.1970
Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetz und zum Bundesgesetz über dieKonzessionierung der Hausbrennerei vom6. April 1962 (VVAIkG). 1. Als Hausbrenner oder Hausbrennauftraggeber kann nach der Vollziehungsverordnung nur anerkannt werden, wer Landwirt ist. Welches sind die…
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BGE 94 I 50127.09.1968
Alkoholgesetz: Konzessionen für die gewerbsmässige Herstellung von Spezialitätenbranntwein dürfen nur erneuert werden, wenn die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Landes es rechtfertigen.
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BGE 93 I 49729.09.1967
Konzessionen für die Herstellung von Trinkbranntwein in Hausbrennereien. 1. Gegen die Verweigerung der Konzession ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Erw. 1). 2. Gemäss Verordnung des Bundesrates kann als Hausbrenner nur anerkannt werden, wer Landwirt ist und einen…
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BGE 82 I 18421.09.1956
Warenumsatzsteuer: Wer im eigenen Namen, wenn auch für fremde Rechnung, Waren veräussert, ist Lieferer im Sinne des Warenumsatzsteuerbeschlusses. Fall der stillen Gesellschaft.
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6B_978/202514.07.2026
A. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach A.________ am 19. August 2025 mehrheitlich in Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 wegen Brandstiftung, mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, Beschimpfung…
Brenner
1C_321/202312.07.2024
A. A.________ reichte am 16. September 2019 bei der Abteilung Planung/Bau der Einwohnergemeinde Baar für mehrere nicht bewilligte Bauten und Anlagen auf seinen ausserhalb der Bauzone gelegenen Grundstücken Nrn. 3995 und 3996, Grundbuch Baar, ein nachträgliches Baugesuch ein…
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6B_1144/202322.05.2024
A. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee wirft A.________ im als Anklage geltenden Strafbefehl vom 13. Oktober 2021 zusammengefasst vor, er habe bei Reinigungs- und Trocknungsarbeiten mit einem Gasbrenner, die er gemeinsam mit einer Hilfsperson am 18. Januar 2021 auf der…
Brenner
6B_513/202209.05.2023
A. Par jugement du 21 septembre 2021, le Tribunal de police de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois a libéré A.________ et B.________ des chefs de prévention de lésions corporelles graves par négligence et de supprimer ou omettre d'installer des appareils protecteurs…
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1B_347/202214.07.2022
A. In Egerkingen wurden seit Anfang 2022 wiederholt Sachbeschädigungen verübt. Nach Angaben der Polizei des Kantons Solothurn begann es mit Verschmutzungen durch Speichel und Eier. Es seien ehrenrührige Schriftzüge gefolgt und schliesslich seien diverse Fahrzeugreifen zerstochen…
Brenner
4A_584/201709.01.2019
A. X.________ SA, au Locle, se consacre au développement, à la fabrication et au commerce des produits microtechniques, notamment en matériaux durs, destinés à l'utilisation industrielle et décorative. Ses actions appartiennent au groupe horloger W.________ SA.
Brenner
1B_125/201515.06.2015
A. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (evtl. Sachbeschädigung) gegen B.________ und Mitbeteiligte. Gestützt auf eine entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2015 edierte die…
Brenner
I 254/0406.09.2004
A. C.________, geboren 1949, arbeitete als Brenner und Staplerfahrer bei einer Ziegelei. Am 3. Dezember 1999 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente. Hausarzt Dr. med. G.________…
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U 400/0116.09.2002
A. Der 1960 geborene T.________ arbeitete als Magaziner / Chauffeur bei der Firma L.________ AG Bauunternehmung und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. September 1995…
Brenner
BGE 79 I 29611.12.1953
Alkahalgesetz: 1. Entscheide der eidg. Alkoholverwaltung, mit welchen die Erneuerung von Brennereikonzessionen verweigert wird, unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 2. Die Erneuerung von Brennereikonzessionen hat nur zu erfolgen, soweit sie den wirtschaftlichen…
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BGE 15 I 65422.07.1889
A. Der Urtheilsantrag des Instruktionsrichters vom 28. Mai 1889 ging dahin:
Brenner
BGE 15 I 47007.06.1889
A. Der Urtheilsantrag des Instruktionsrichters ging dahin:
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BGE97 IV 57
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BGE 97 IV 57›Regeste›
Reg.·SV.·E.·Disp.
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BGE 97 IV 57

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1971 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Brenner.

Regeste

Art. 154 Ziff. 2 StGBArt. 20 StGBArt. 64 Abs. 3 der eidgenössischen Fleischschauverordnung

Art. 64 Abs. 3 der eidgenössischen Fleischschauverordnung. 1. Diese Bestimmung begrenzt die als Hilfsstoff für die Zubereitung von Fleischkäse verwendbare Menge Magermilchpulver (Erw. 3). Art. 154 Ziff. 2 StGB . Inverkehrbringen gefälschter Waren. 2. Unter diese Bestimmung fällt das Feilhalten eines Fleischgemisches, das nach Konsistenz und äusserer Form Fleischkäse entspricht und unter dieser Bezeichnung angeboten wird, in Wirklichkeit aber mehr Hilfsstoffe enthält, als die eidgenössische Fleischschauverordnung für die Zubereitung einer solchen Fleischware gestattet (Erw. 7). Art. 20 StGB . Rechtsirrtum. 3. Ist eine Rechtsnorm derart mangelhaft, dass ein Rechtsunkundiger das darin enthaltene Gebot oder Verbot nicht erkennen kann, so hat der Beschuldigte, sofern ihm das Unrechtsbewusstsein fehlt, Anspruch auf Strafbefreiung wegen Rechtsirrtums (Erw. 8).

Sachverhalt ab Seite 58

Sachverhalt

— BGE 97 IV 57, S. 58 —

A.- Am 17. März 1970 wurde in der Metzgerei des Brenner in Frauenfeld vom Lebensmittelinspektor des Kantons Thurgau eine Probe Fleischkäse erhoben. Ihre chemische Untersuchung ergab einen Gehalt an Magermilchpulver von 5%. Am 20. März 1970 verlangte das Eidgenössische Veterinäramt durch Vermittlung der Gesundheitskommission Frauenfeld die Bestrafung Brenners wegen vorsätzlicher Warenfälschung, weil der Milchpulvergehalt — BGE 97 IV 57, S. 59 — des Fleischkäses um mindestens 2% die gemäss Art. 64 Abs. 3 der Eidgenössischen Fleischschauverordnung vom 11. Oktober 1957 (EFV) zugelassene Menge überstiegen habe und damit eine verbotene Erhöhung der Bindekraft bezweckt worden sei.

B.- Am 31. Juli 1970 verurteilte das Bezirksgericht Frauenfeld Brenner wegen fahrlässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren ( Art. 154 Ziff. 2 StGB ) zu einer bedingt vorzeitig löschberen Busse von Fr. 200.--. Es legte dem Gebüssten zur Last, dem Fleischkäse zuviel Magermilchpulver beigemischt zu haben, um damit umso mehr "Schüttung" (= Wasser oder Eis) hinzufügen zu können, was den Erwartungen der Konsumenten widersprochen habe. Dass Art. 64 Abs. 3 EFV die zulässige Milchpulvermenge nicht festlege, sei ohne Belang. Jedenfalls verbiete Absatz 4 des genannten Artikels Bindemittel.

Am 25. Januar 1971 sprach die Rekurskommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau Brenner nach Gutheissung seiner Berufung und Abweisung einer Berufung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft von Schuld und Strafe frei.

C.- Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil der Rekurskommission sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie Brenner wegen Widerhandlung gegen Art. 64 Abs. 3 und 4 EFV in Verbindung mit Art. 41 des Lebensmittelgesetzes (LMG) und wegen fahrlässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren ( Art. 154 Ziff. 2 StGB ) angemessen bestrafe.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. .....

2. .....

3. Im vorliegenden Falle steht zur Entscheidung, ob Art. 64 Abs. 3 EFV die als Hilfsstoff für die Zubereitung von Fleischkäse verwendbare Menge Magermilchpulver begrenze oder ob dieses dem Fleisch in beliebigen Mengen beigemischt werden dürfe. Die Vorinstanz ist der Meinung, die genannte Verordnung enthalte keine Beschränkung der höchstzulässigen Beigabe von Milch oder Milchpulver in Fleischkäse, während die Beschwerdeführerin den gegenteiligen Standpunkt vertritt.

a) Da das angefochtene Urteil und die Beschwerde Ausführungen zur Frage enthalten, in welchem Masse Frischmilch nach — BGE 97 IV 57, S. 60 — Art. 64 Abs. 3 EFV als Hilfsstoff verwendet werden dürfe, ist vorerst darauf hinzuweisen, dass die Zugabe natürlicher Milch in der genannten Bestimmung überhaupt nicht geregelt wird. Aus dieser folgt durch Umkehrschluss, dass auch die Verwendung von Frischmilch bei der Zubereitung von Fleischwaren gestattet ist (FRITSCHI/RIEDI, Kommentar zur EFV, N. 20 zu Art. 64 EFV ); geordnet aber wird durch die genannte Vorschrift einzig die Zugabe von Magermilchpulver. Diese scheinbare Lücke findet ihre natürliche Erklärung in der Tatsache, dass zu einer Festlegung der höchstzulässigen Menge Frischmilch als Hilfsstoff kein Anlass bestanden hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind der Beimischung von Frischmilch zu Fleischkäse tatsächliche Grenzen gesetzt. Fleischkäse ist ein gewürztes Brätgemisch aus verschiedenen Fleischsorten und Gewürzen, das in Blechformen abgefüllt und gebacken wird (FRITSCHI/RIEDI, a.a.O., N. 16 zu Art. 5 EFV ). Im Handel ist es als eine konsistente Fleischware bekannt, die sich in Scheiben schneiden lässt und einen typischen, durch Gewürze und Salz vermittelten Geschmack aufweist. Da namentlich die Konsistenz mit steigendem Zusatz von Frischmilch abnimmt, muss die tatsächliche Grenze für eine Beimischung dieses Hilfsstoffes dort liegen, wo das Fleischgemisch seine Festigkeit noch besitzt. Wo es jedoch infolge übermässigen Zusatzes von Frischmilch zu einem Brei wird, verdient es die Bezeichnung Fleischkäse nicht mehr und wird es im Handel auch nicht mehr als solcher angeboten werden können. Tatsächlich ist die durch Beimischung von zuviel Frischmilch bewirkte Veränderung im Aussehen des Erzeugnisses derart offensichtlich, dass - wie die Vorinstanz annimmt - dieses unverwendbar und praktisch unverkäuflich wird. Damit aber entfällt für den Käufer die Gefahr einer Täuschung, da für diesen augenfällig wird, dass es sich bei der breiigen Masse nicht um Fleischkäse handelt. Die durch eine übermässige Zugabe von Frischmilch bewirkte äussere Veränderung des für Fleischkäse bezeichnenden Aussehens schafft demnach einen natürlichen Schutz des Publikums und zwingt gleichzeitig auch den Hersteller, nur soviel Frischmilch als Hilfsstoff zu verwenden, als das Fleischgemisch aufnehmen kann, ohne seine Konsistenz zu verlieren. Da Frischmilch bei der Zubereitung von Fleischkäse nicht verwendet werden muss, sondern wie Magermilchpulver als Hilfsstoff nur gebraucht werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 3 EFV ), steht es somit dem Hersteller einer solchen — BGE 97 IV 57, S. 61 — Fleischware frei, die Menge der Milchzugabe zu bestimmen, zumal es für die Gesundheit des Menschen keine Gefahr bedeutet, ob mehr oder weniger Frischmilch mit dem Fleischgemisch verarbeitet wird.

b) Was weiter die Beimischung von Magermilchpulver anbelangt, so schreibt die Verordnung weder in Gewicht noch in Prozentzahlen vor, in welcher Menge jene Substanz bei der Zubereitung von Fleischkäse verwendet werden darf. Indessen wird bestimmt, dass Magermilchpulver als Hilfsstoff nur gestattet ist, sofern es frische Voll- oder Magermilch "ersetzt". Als Ersatz von Frischmilch aber kann eine Lösung von Magermilchpulver - nach der richtigen Auffassung der Vorinstanz, die auch von der Beschwerdeführerin geteilt wird - nur angesehen werden, wenn die Menge des Pulvers zur Schüttung im gleichen Verhältnis steht, wie die festen Substanzen zum Wasser in der Frischmilch. Nach dem im kantonalen Verfahren eingeholten Bericht der Schweizerischen Fachschule für das Metzgereigewerbe in Spiez vom 14. Mai 1970 enthält Frischmilch 9% feste Teile und 91% Wasser, und nach dem Fachbuch für das Metzgereigewerbe des Verbandes Schweizer Metzgermeister (Ausgabe 1960, II S. 126) wird bezüglich der Zusammensetzung von Milchpulver und Schüttung in der Regel mit einem Verhältnis von 1:10 gerechnet. Soweit also Milchpulver und Schüttung in einem solchen Mengenverhältnis zueinander stehen, bilden sie einen nach Art. 64 Abs. 3 EFV gültigen Ersatz für Frischmilch. Als solcher aber kann die Lösung bei der Zubereitung von Fleischkäse in beliebiger Menge beigefügt werden; denn wird zuviel Milchpulverlösung verwendet, so dass die Fleischware ihre Konsistenz verliert, tritt wie im Falle der übermässigen Beimischung von Frischmilch jene offenkundige Veränderung der äusseren Beschaffenheit des Erzeugnisses zu einem Brei ein, die auch hier als tatsächliche Grenze für die Beimischung des Hilfsstoffes wirkt und den Käufer in zureichendem Masse gegen Täuschung schützt. Deshalb ist der Vorinstanz beizupflichten, soweit sie annimmt, die Verordnung beschränke auch die höchstzulässige Zugabe einer der Frischmilch entsprechenden Milchpulverlösung nicht.

c) Dagegen kann der Rekurskommission nicht beigestimmt werden, wenn sie es nach Art. 64 Abs. 3 EFV auch für zulässig erachtet, bei der Zubereitung von Fleischkäse eine Milchpulverlösung zu verwenden, deren Schüttung das "Normalmass" — BGE 97 IV 57, S. 62 — nicht überschreitet, deren Milchpulveranteil jedoch höher ist, als dem der Frischmilch gemässen Mengenverhältnis von 1:10 entspräche. Ihre Auffassung, wonach die genannte Vorschrift lediglich darauf abziele, den Konsumenten vor dem Kauf eines zu wässerigen und damit nicht vollwertigen Fleischkäses zu schützen, findet im Wortlaut der Verordnung keine Stütze und verkennt überdies, dass der Käufer auch dadurch getäuscht werden kann, dass ihm ein Fleischkäse angeboten wird, der nicht zuviel Wasser, aber zuviel Magermilchpulver enthält; wenn Art. 64 Abs. 3 EFV die Verwendung von Magermilchpulver nur gestattet, sofern es Frischmilch ersetzt, so heisst das nichts anderes, als dass Fleischkäse, der mit Magermilchpulver zubereitet wird, auch von diesem Hilfsstoff nur soviel enthalten soll, als jene Menge Frischmilch an festen Substanzen enthält, mit welcher ein noch konsistentes Brät hergestellt werden kann. Da nach den Untersuchungsberichten des Eidg. Veterinäramtes vom 20. März und 3. Dezember 1970 eine Schüttung von 30% des Erzeugnisses an der Grenze dessen liegt, was ein Fleischgemisch aufnehmen kann, ohne die dem Fleischkäse eigene Konsistenz zu verlieren, darf entsprechend des der Frischmilch gemässen Mengenverhältnisses von fester Substanz zu Flüssigkeit (1: 10) eine als Fleischkäse angebotene Fleischware höchstens 3% reines Magermilchpulver aufweisen. Ein Brät, dessen Milchpulvergehalt dieses Mass übersteigt, enthält im Umfang des zu hohen Pulveranteils auf das Gesamtgewicht bezogen zuwenig Fleisch und stellt deshalb keinen vollwertigen Fleischkäse dar. Das ist indessen dem Käufer nicht gleichgültig; denn wer Fleischkäse ersteht, wünscht eine Fleischware und nicht ein Milchprodukt (vgl. BGE 94 IV 109 Erw. 4). Die Vorinstanz hat diesen Umstand übersehen, und es ist ihr auch entgangen, dass die Gefahr einer Täuschung bei Zugabe einer zu konzentrierten Milchpulverlösung grösser ist als im Falle der Beimischung zu wässeriger Pulvermilch. Der von der Vorinstanz veranlasste Versuch der Zubereitung von Fleischkäse mit einer Magermilchpulverlösung, deren Pulveranteil beinahe verdoppelt wurde, während die Schüttung das "Normalmass" nicht überschritt, hat erwiesen, dass auf diese Weise ein Brät hergestellt werden kann, das einem normalen Fleischkäse gleichwertig erscheint und lediglich einen süsslicheren Geschmack aufweist. Der natürliche Schutz des Konsumenten, der bei einer übermässigen Zugabe von Frischmilch oder einer — BGE 97 IV 57, S. 63 — ihr entsprechenden Ersatzlösung aus Milchpulver darin liegt, dass sie das Aussehen des Erzeugnisses derart verändert, dass es kein Fleischkäse mehr ist, sondern zu einer breiigen Masse wird, entfällt also bei der Zugabe einer Milchpulverlösung mit übersetztem Milchpulvergehalt, aber "normaler" Schüttungsmenge. In diesem Falle drängt sich eine Unterstellung eines solchen Sachverhaltes unter Art. 64 Abs. 3 EFV geradezu auf, zumal wenn man berücksichtigt, dass das mit zu konzentrierter Pulvermilch hergestellte Erzeugnis nicht nur weniger Fleisch enthält als sein Aussehen erwarten lässt, sondern dass es überdies - wie die Vorinstanz selber einräumt - einen süsslicheren Geschmack aufweist als normaler Fleischkäse und deshalb auch in seinem Genusswert herabgesetzt wird. Die Herstellung eines Bräts mit zu konzentrierter Milchpulverlösung stellt deshalb objektiv eine Übertretung des Art. 64 Abs. 3 EFV dar.

4. Im vorliegenden Fall stellt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die Untersuchung der bei Brenner erhobenen Probe an Fleichkäse nur einen übersetzten Milchpulvergehalt, dagegen keinen übermässig hohen Wassergehalt ergeben habe; nachgewiesen sei bloss, dass Brenner ca. 5% Milchpulver, dagegen nur etwa das "Normalmass" an Wasser beigefügt habe. Von diesem Sachverhalt geht auch die Beschwerdeführerin aus.

Auf Grund der vorstehenden Erwägungen kann somit keinem Zweifel unterliegen, dass Brenner Art. 64 Abs. 3 EFV objektiv übertreten hat. Wie bereits ausgeführt, ist nach dieser Bestimmung Magermilchpulver als Hilfsstoff zur Zubereitung von Fleischkäse nur insoweit zulässig, als es aufgelöst in der 10-fachen Menge Wasser dem Fleisch beigemischt wird. 5% Magermilchpulver hätten somit 50% Wasser beigegeben werden müssen, damit die Zusammensetzung der Pulvermilch der natürlichen Milch annähernd entsprochen hätte. Ein derart hoher Zusatz von Milchpulverlösung zum Fleisch (ca. 55% Milchpulverlösung - ca. 45% Fleisch und Gewürze) hätte jedoch nach dem Bericht des Eidg. Veterinäramtes einen halbflüssigen Brei ergeben, der deshalb nicht als Fleischkäse hätte angeboten werden können. Dass Brenner diese Folge vermieden hat, indem er den 5% Milchpulver nicht 50%, sondern - wie die Vorinstanz sich ausdrückt - bloss das "Normalmass" Wasser beigemischt hat, ändert nichts an der Tatsache, — BGE 97 IV 57, S. 64 — dass das Brät mehr Milchpulver enthielt, als jene Menge Frischmilch an festen Substanzen enthalten hätte, das eine Herstellung der als Fleischkäse bekannten konsistenten und schneidfähigen Fleischware noch ermöglichte (nämlich höchstens 3%). Der über diesen Anteil hinausgehende Milchpulverzusatz (ca. 2%) war somit eine nach Ar. 64 Abs. 3 EFV unzulässige Beigabe eines Hilfsstoffes. In diesem Umfang bestand denn auch die Gefahr einer Täuschung des Publikums, indem die äusserlich dem Fleischkäse entsprechende Fleischware weniger Fleisch bzw. mehr Milchpulver enthielt, als der Käufer nach dem Angebot erwarten durfte und musste.

5. Subjektiv kann die Übertretung des Art. 64 Abs. 3 EFV nicht nur vorsätzlich, sondern gemäss Art. 117 EFV in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 und 2 LMG auch fahrlässig begangen werden. Die Beschwerdeführerin wirft Brenner nur Fahrlässigkeit vor, denn sie hat ihren im kantonalen Verfahren gestellten Antrag auf Bestrafung Brenners nach Art. 153 StGB , der nur als Vorsatzdelikt ausgestaltet ist und sich im vorliegenden Fall auf den gleichen Sachverhalt bezogen hätte, im Verfahren auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht wieder aufgenommen. Die Vorinstanz hat sich ihrerseits zur Frage des Vorsatzes überhaupt nicht geäussert, nachdem sie schon die Erfüllung des objektiven Tatbestandes verneint hatte. Die Rekurskommission wird deshalb prüfen müssen, ob die subjektiven Merkmale im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin gegeben seien.

6. Die Beschwerdeführerin sieht in der übermässigen Beigabe von Magermilchpulver nicht nur eine Übertretung von Absatz 3, sondern auch von Absatz 4 des Art. 64 EFV . Danach sind fremde oder zu Täuschungen oder zur Verminderung des Nähr- und Genusswertes Anlass gebende Beimischungen und Zusätze ... verboten, soweit diese Verordnung nicht Ausnahmen vorsieht. Absatz 3 enthält eine solche Ausnahme von der Regel; er gestattet zur Zubereitung von Fleischkäse die Verwendung von Magermilchpulver, insofern damit Frischmilch ersetzt wird. Stellt diese Bestimmung gegenüber Absatz 4 eine Sondervorschrift dar, deren letzter Nebensatz ihrerseits implicite ein Verbot übermässiger Beimischung von Magermilchpulver enthält, so wird eine Übertretung dieses Verbotes in vollem Umfang von der Sondernorm erfasst, und es muss eine zusätzliche Anwendung von Art. 64 Abs. 4 EFV entfallen. Insoweit ist daher die Beschwerde unbegründet. — BGE 97 IV 57, S. 65 —

7. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter die Bestrafung Brenners wegen fahrlässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren nach Art. 154 Ziff. 2 StGB . Die Vorinstanz hat eine Verurteilung auf Grund dieser Bestimmung mit der Begründung abgelehnt, dass keine lebensmittelpolizeiliche Vorschrift die höchstzulässige Milchpulvermenge in Fleischkäse normiere und deshalb eine Überdosierung weder eine Wertverminderung noch eine Veränderung der natürlichen Beschaffenheit der Fleischware im strafrechtlichen Sinne bilde, zumal Fleischkäse nicht ein Naturprodukt, sondern eine künstliche Verbindung aus mehreren natürlichen Substanzen sei.

Dass die Auffassung der Vorinstanz unzutreffend ist, wurde bereits dargetan. Ein Zusatz von 5% Milchpulver, wie er von Brenner bei der Zubereitung von Fleischkäse beigemischt wurde, übersteigt jenes höchstzulässige Mass um 2%. Da in diesem Umfang jedoch das von Brenner angebotene Brät, das wegen der Zugabe zu konzentrierter Pulvermilch wohl die Konsistenz und das Aussehen von Fleischkäse hatte, tatsächlich aber weniger Fleisch enthielt, als der Käufer erwarten durfte, macht die Beschwerdeführerin mit Recht geltend, das vom Angeklagten feilgehaltene Erzeugnis sei in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert und infolgedessen im Sinne von Art. 154 StGB verfälscht gewesen. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass Fleischkäse kein Naturprodukt ist. Tauglicher Gegenstand einer Verfälschung kann auch eine künstlich, aus mehreren natürlichen Stoffen hergestellte Ware sein. Der Schutz vor Täuschung im Warenverkehr verlangt, dass auch solche Erzeugnisse in ihrer inneren Zusammensetzung dem entsprechen, was der Käufer nach ihrem Aussehen, ihrer Bezeichnung oder ihrer Aufmachung erwarten darf (vgl. BGE 81 IV 100 , 162). Der Kassationshof hat denn auch sog. "Klöpfer", die gleich dem Fleischkäse aus Fleisch und den von der Eidg. Fleischschauverordnung zugelassenen Hilfsstoffen hergestellt werden, als Ware im Sinne des Art. 153 StGB anerkannt ( BGE 94 IV 109 ). Ein Brät, das nach Konsistenz und äusserer Form Fleischkäse entspricht und unter dieser Bezeichnung angeboten wird, tatsächlich aber mehr Hilfsstoff enthält, als die Eidg. Fleischschauverordnung für die Zubereitung einer solchen Fleischware gestattet, stellt deshalb eine in ihrer natürlichen Beschaffenheit veränderte, also eine verfälschte Ware dar (vgl. BGE 78 IV 93 Erw. 1). Das ist sie auch dann, wenn sie ebenso gut und ebenso viel wert ist wie das unverfälschte Erzeugnis und durch ihre — BGE 97 IV 57, S. 66 — Verfälschung weder eine Gefahr für das menschliche Wohlbefinden geschaffen noch ein Käufer geschädigt oder der Hersteller zusätzlich bereichert würde; die Täuschung durch unerlaubte Veränderung genügt ( BGE 94 IV 110 Erw. 5, BGE 81 IV 162 ). Wer wie Brenner eine solche Ware feilhält, erfüllt objektiv den Tatbestand des Art. 154 StGB .

8. Eventualiter hat die Rekurskommission des Obergerichts festgestellt, eine Bestrafung Brenners wäre deswegen nicht gerechtfertigt, weil die gesetzliche Regelung mangelhaft sei. Nicht einmal die Direktion der Schweizerischen Fachschule für das Metzgereigewerbe in Spiez sei bisher über die Auslegung des Art. 64 Abs. 3 EFV durch das Eidg. Veterinäramt in dem Sinne unterrichtet gewesen, dass damit die Zugabe von Magermilchpulver im Verhältnis zur gesamten Substanz des Bräts an eine gesetzliche Grenze gebunden sei. Entsprechend unbestimmt seien auch die Empfehlungen der Fachschule an die Metzger gewesen. Angesichts dieser Umstände habe Brenner der Auffassung sein dürfen, die Bemessung des Magermilchpulverzusatzes sei weder gesetzlich noch fachtechnisch derart genau umschrieben, dass hiebei ähnliche Sorgfalt geboten wäre wie bei der Verwendung anderer, nur beschränkt erlaubter Zutaten. Es wäre deshalb wegen entschuldbaren Rechtsirrtums von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass man von einem Metzgermeister erwarten dürfe, er kenne die behördlichen Vorschriften und halte sich daran. Dieser Auffassung ist insoweit zuzustimmen, als Rechtsunkenntnis grundsätzlich nicht entschuldigt ( BGE 93 IV 124 Erw. 4, BGE 91 IV 152 Erw. 2). Voraussetzung ist indessen, dass die Rechtsnorm genügend klar ist, so dass auch ein Rechtsunkundiger das darin enthaltene Gebot oder Verbot erkennen kann. Wo eine gesetzliche Regelung derart mangelhaft ist, dass sie dieser Klarheit entbehrt, ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass dem Täter, der sie hätte befolgen müssen, das Unrechtsbewusstsein gefehlt hat und dass ihn deshalb kein Verschulden trifft. Ist das der Fall, muss ihm Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB zugute gehalten werden.

Was die Vorschrift des Art. 64 Abs. 3 EFV anbelangt, so ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das darin enthaltene Verbot, Fleischkäse mehr Magermilchpulver beizumischen, als jene Menge Frischmilch an festen Substanzen enthält (9%), deren — BGE 97 IV 57, S. 67 — Beigabe zu Fleisch die Zubereitung eines noch konsistenten Bräts erlaubt, nicht ohne weiteres zu erkennen ist. Zieht man überdies in Betracht, dass die Leitung der Schweizerischen Fachschule für das Metzgereigewerbe in Spiez gemäss ihrem Schreiben vom 25. August 1970 hierüber selber nicht im klaren war und dass anderseits kantonale Gerichte und Anklagebehörden bezüglich der Frage, ob die Eidg. Fleischschauverordnung die als Hilfsstoff verwendbare Menge Magermilchpulver nach oben hin begrenze oder nicht, völlig entgegengesetzte Auffassungen vertreten, dann dürfte es auch angemessen sein, einem Rechtsunkundigen den guten Glauben zuzubilligen, wenn er der Meinung war, es komme nicht wesentlich darauf an, ob die Milchpulverlösung mehr oder weniger konzentriert sei. Zwar reicht ein gleicher Rechtsirrtum der Vorinstanz nicht immer aus, um den Täter zu entschuldigen (vgl. BGE 92 IV 74 , BGE 81 IV 196 Erw. 3, BGE 79 IV 137 Erw. 3; SCHWANDER, Das Schweizerische StGB, 2. Aufl., Nr. 203 a). Doch kann er namentlich dort, wo jene die Sache gewissenhaft geprüft hat, ein Indiz für die "zureichenden Gründe" des Täters sein, zumal dann, wenn auch die Gefährdung des geschützten Rechtsgutes nicht offenkundig war (vgl. BGE 78 IV 180 ). Die Rekurskommission wird deshalb auch im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung Brenners absehen können ( Art. 20 StGB ).

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise dahin gutgeheissen, dass das Urteil der Rekurskommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 25. Januar 1971 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Themen
BrätBrennerEidgenössisches VeterinäramtFahrlässigkeitFleischkäseFrischmilchInverkehrbringen gefälschter WarenMagermilchpulverNatürlicher Schutz des PublikumsNichtigkeitsbeschwerdeRechtsirrtumSchweizerische Fachschule für das Metzgereigewerbe in SpiezSpiezTäuschungVerband Schweizer Metzgermeister
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 97 IV 57
§Normen
Art. 20 aStGB (1937)Art. 41 Abs. 1 LMGArt. 41 Abs. 2 LMGArt. 64 Abs. 3 der eidgenössischen FleischschauverordnungArt. 64 Abs. 4 EFVArt. 117 EFVArt. 154 Ziff. 2 aStGB (bis 1994)
Zitierte Entscheide
BGE 94 IV 10920.12.1968
Gewerbsmässige Warenfälschung, Schädigung, Schädigungsabsicht
BGE 94 IV 11020.12.1968
Gewerbsmässige Warenfälschung, Schädigung, Schädigungsabsicht
BGE 93 IV 12410.11.1967
Autobahnverkehr, Rechtsfahrgebot, Rechtsirrtum
BGE 92 IV 7425.02.1966
Ermessen des Richters, Nichtigkeitsbeschwerde, Rechtsirrtum
BGE 91 IV 15226.06.1965
Ermessensmissbrauch, Fortgesetztes unnötiges Herumfahren, Nichtigkeitsbeschwerde
BGE 81 IV 19617.06.1955
Ankündigung vorübergehender besonderer Vergünstigungen, Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen, Vorsatz
BGE 81 IV 16213.05.1955
Änderung der Rechtsprechung, Konkurrenz von Strafnormen, Konkurrenz von Straftaten
BGE 81 IV 10010.02.1955
Falschdeklaration, Inverkehrbringen gefälschter Ware, Schutz des Vermögens
BGE 79 IV 13731.08.1953
Nichtigkeitsbeschwerde, Verletzung von Bundesrecht durch kantonales Recht, kantonale Kompetenz für strengere Massnahmen (Fischerei)
BGE 78 IV 18017.10.1952
Verunreinigung von Trinkwasser, Abstraktes Gefährdungsdelikt, Grundeigentum und seine Schranken
BGE 78 IV 9330.05.1952
Warenfälschung, Verfälschen der Ware (Veränderung der natürlichen Beschaffenheit), Täuschung im Handel und Verkehr
Wird zitiert von
BGE 99 IV 80als 97 IV 6506.07.1973
Bereicherungsabsicht, Arglist, Betrug
BGE 98 IV 188als 97 IV 6504.09.1972
Inverkehrbringen gefälschter Waren, Rückweisung, Subjektiver Tatbestand
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 97 IV 57

Zitiervorschlag: BGE 97 IV 57, bgex.ch/bge/97-iv-57