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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE BGer (14)
1874–2026
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BGer ab 2000
18742026
6B_54/202619.08.2026
1. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz sprach A.________ mit Urteil vom 23. September 2025 zweitinstanzlich des Betrugs, der Urkundenfälschung, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung…
5A_500/202331.01.2024
A. A.a. B.A.________ (geb. 2008) und C.A.________ (geb. 2011) sind die Töchter von D.A.________ (sel.) und A.A.________. Im Rahmen der Trennung der Eltern ermächtigte das Bezirksgericht Zürich die Kindsmutter mit Urteil vom 13. Oktober 2014, den Aufenthaltsort der Töchter…
2C_181/201421.02.2014
1. 1.1. A.A.________ (geb. 1966) stammt aus Albanien. Er kam 2001 im Familiennachzug zu seiner hier niederlassungsberechtigten Gattin, die er im Jahr 2000 geheiratet hatte. Die Ehe wurde noch im gleichen Jahr geschieden, worauf er eine Schweizerin (geb. 1958) heiratete. Am 27…

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Gemerkt0
2C_1198/201226.03.2013
A. Ressortissante du Tchad née en 1962, A.________ est arrivée en Suisse en 1993 dans le cadre de ses études universitaires. Elle a acquis la nationalité suisse le 29 janvier 2007. Elle est la mère de X.________, né en 1993 au Tchad. Le 19 août 2009, X.________ est arrivé en…
2C_174/201222.10.2012
A. Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1961) reiste mit seiner Familie (Ehefrau Y.________ und vier Kinder) 1991 als Asylbewerber in die Schweiz ein. 1993 wurde sein Asylgesuch letztinstanzlich abgewiesen. Im Jahr 2002 kehrte die Familie in den Kosovo zurück. Im selben…
2C_709/201025.02.2011
A. X.________, ressortissant kosovar né le 13 octobre 1995, est le fils de Y.________, né en 1965, et de Z.________, tous deux également ressortissants kosovars. Lors de la naissance de X.________, son père vivait déjà en Suisse au bénéfice d'autorisations de courte durée et…
5P.319/200424.12.2004
A. A.a X.________ et dame X.________ se sont mariés le 9 juillet 1999; aucun enfant n'est issu de leur union.
6S.121/200311.06.2003
A. De 1989 à 1997, X.________, né en 1980, a abusé à de nombreuses reprises de sa nièce, Y.________, née en 1986, en l'embrassant, la léchant et la caressant sur tout le corps, en la pénétrant avec ses doigts et en la contraignant, 5 à 6 fois, à subir l'acte sexuel. La mère de…
1P.330/200230.10.2002
A. X.________ wurde 1971 geboren und stammt aus Bosnien-Herzegowina. Mit Anklageschrift vom 10. Dezember 2001 warf ihm die Staatsanwaltschaft Graubünden vor, zwischen Frühjahr 1993 und Ende 1994 in Ilanz und Chur mehrfach seiner Nichte Y.________ (geb. 1979) an die Brust…
6S.266/200213.08.2002
A. Le 31 janvier 2001, X.________, né en 1976, circulait en voiture à La Neuveville sur un tronçon hors localité limité à 80 km/h. Sa vitesse a été mesurée à 120 km/h. Marge de sécurité déduite, il a dépassé de 34 km/h la vitesse maximale autorisée. La route était bordée des…
5C.24/200218.02.2002
Vu les pièces du dossier d'où ressortent les faits suivants:
5P.38/200218.02.2002
Vu les pièces du dossier d'où ressortent les faits suivants:
5C.175/200122.10.2001
A.- Mit Urteil vom 3. Februar 2000 schied das Bezirksgericht See auf gemeinsames Begehren von X.________ und Y.________ die am 12. November 1989 geschlossene Ehe. Die Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen wurde genehmigt.
6B_570/201226.11.2012
A. Par jugement du 28 mars 2012, le Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Broye et du Nord vaudois a reconnu X.________ coupable d'actes d'ordre sexuel avec une enfant et de viols, l'a condamné à une peine privative de liberté de trente mois, dont dix-huit mois avec…
Oncle
BGer6B_54/2026
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OncleUND
6B_54/2026›Urteilskopf›
E.·Disp.
6B_54/2026BGEx
BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_54/2026

Urteil vom 19. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Simon,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 23. September 2025 (STK 2024 11 und STK 2024 12).

Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz sprach A.________ mit Urteil vom 23. September 2025 zweitinstanzlich des Betrugs, der Urkundenfälschung, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von B.________ schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 100.--.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht einen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von B.________.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der erwähnten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht stützt sich das Bundesgericht auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.

3.1. Letztinstanzlich ist einzig umstritten, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer bundesrechtskonform des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 schuldig spricht. Der Beschwerdeführer kritisiert die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht, weshalb von diesen auszugehen ist. Er macht aber geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine arglistige Täuschung bejaht.

3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er nach Art. 146 Abs. 2 StGB bestraft.

3.2.2. Der Tatbestand des Betrugs zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1) dadurch aus, dass der Täter das Opfer veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Angriffsmittel des Betrugs ist die arglistige, d.h. die mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit vorgenommene Täuschung (BGE 135 IV 76 E. 5.1; Urteile 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.1).

3.2.3. Beim Kreditbetrug täuscht der Darlehensnehmer beim Abschluss des Darlehensvertrags entweder über seine Kreditwürdigkeit oder über seinen Rückzahlungswillen (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.5, je mit Hinweisen).

Eine arglistige Täuschung über die Kreditwürdigkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn der Darlehensnehmer falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen macht, um den Darlehensgeber von weiteren Abklärungen zur Kreditwürdigkeit abzuhalten (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B_817/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 2.4.1; 6P.113/2006 vom 27. September 2006 E. 6.1), oder wenn er arglistig nicht vorhandene Sicherheiten vortäuscht (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2). Arglist scheidet jedoch aus, wenn bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.2).

Eine Täuschung über den Rückzahlungswillen liegt vor, wenn der Borger bereits beim Abschluss des Darlehensvertrags nicht rückzahlungswillig ist (Urteil 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; vgl. auch Urteile 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.4; 6B_194/2023 vom 25. September 2023 E. 3.3.2 und 3.4.2). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 118 IV 359 E. 2; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz erwägt zur arglistigen Täuschung, der Beschwerdeführer habe durch die Unterzeichnung der Darlehensverträge seinen Willen zur Rückzahlung konkludent erklärt (angefochtenes Urteil, E. 3b/bb). Dass der Beschwerdegegner 2 die Darlehen jeweils gewährt habe, um dem Beschwerdeführer in einer persönlichen Notlage beizustehen oder beim Aufbau eines eigenen Geschäfts zu helfen, stehe der Annahme einer implizit zu erkennen gegebenen Rückzahlungsbereitschaft nicht entgegen (angefochtenes Urteil, E. 3b/bb). Dabei habe jedoch bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung keine realistische Rückzahlungsfähigkeit bestanden. Mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers (durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'500.-- pro Monat, Verlustscheinforderungen) hätte der Beschwerdeführer spätestens im Juli oder August 2017, als er weitere Darlehen über Fr. 100'000.-- und Fr. 43'000.-- mit kurzen Rückzahlungsverpflichtungen entgegennahm, den Beschwerdegegner 2 nicht mehr im Glauben lassen dürfen, dass er die Darlehen zurückbezahlen könne (angefochtenes Urteil, E. 3b/cc). Überdies habe der Beschwerdeführer bereits das erste Darlehen nicht für das von ihm geltend gemachte "WIR-Geschäft" eingesetzt und zugegeben, die finanziellen Mittel für den Kauf von zwei Autos mit einem Kaufpreis von je Fr. 100'000.-- verwendet zu haben (angefochtenes Urteil, E. 3b/cc). Die punktuellen Rückzahlungen und die Behauptung, von seinem Onkel erbrechtlich begünstigt worden zu sein, unterstreichen nach Ansicht der Vorinstanz den Täuschungscharakter des Verhaltens des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, E. 3b/dd). Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer über seinen Leistungswillen getäuscht, was grundsätzlich arglistig sei (angefochtenes Urteil, E. 3c). Dem Beschwerdegegner 2 könne aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls keine Opfermitverantwortung entgegen gehalten werden. Zwischen den beiden Männern habe ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis bestanden und der Beschwerdegegner 2 habe aufgrund falscher Zusicherungen des Beschwerdeführers ("WIR-Geschäft", angebliche Erbschaft sowie angebliche Zahlung eines Bauunternehmens) tatsächlich davon ausgehen dürfen, dass die Darlehen lediglich der Überbrückung eines finanziellen Engpasses dienten (angefochtenes Urteil, E. 3c/aa). Zudem habe der Beschwerdegegner 2 keine Möglichkeit gehabt, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu überprüfen (angefochtenes Urteil, E. 3c/bb).

3.4. Die Vorinstanz wendet die bundesgerichtliche Praxis zum Kreditbetrug (E. 3.2 hiervor) entgegen der Kritik in der Beschwerdeschrift bundesrechtskonform an:

3.4.1. Der Beschwerdeführer setzt sich ausführlich mit der Rückzahlungsfähigkeit auseinander und macht zusammengefasst geltend, er habe nie über seine finanziellen Verhältnisse getäuscht. Er übersieht aber, dass nach der Rechtsprechung auch die Täuschung über den Rückzahlungswillen den Tatbestand des (Kredit-) Betrugs erfüllen kann und die Vorinstanz ihm diese Tatvariante vorhält. Insofern gehen die Ausführungen zur Rückzahlungsfähigkeit am angefochtenen Urteil vorbei.

3.4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Annahme eines fehlenden Rückzahlungswillens. Er setzt der ausführlichen und überzeugenden Argumentation der Vorinstanz aber lediglich eine andere Würdigung der unbestrittenen tatsächlichen Abläufe entgegen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Namentlich verweist die Vorinstanz zutreffend auf die Rückzahlungstermine der Darlehen. Dem Beschwerdeführer war es mit den ihm verfügbaren Mitteln offensichtlich nicht möglich, die Darlehen innert Frist zurückzubezahlen. Daraus darf die Vorinstanz auf den fehlenden Rückzahlungswillen schliessen. Es kann in diesem Punkt auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.4.3. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Opfermitverantwortung. Die Vorinstanz begründet indes auch in diesem Punkt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis, weshalb die Arglist zu bejahen ist. So fällt namentlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die freundschaftliche Beziehung zum Beschwerdegegner 2 ausnutzte und zudem absehbare Geldzuflüsse ("WIR-Geschäft", Erbschaft, anstehende Zahlung eines Bauunternehmens) vorspiegelte. Die Vorinstanz bejaht vor diesem Hintergrund zu Recht die Arglist, wobei auch hier auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.5. Die weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandselemente sind nicht bestritten. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer daher zutreffend des Betrugs schuldig. Die Qualifikation nach Art. 146 Abs. 2 StGB bestreitet der Beschwerdeführer einzig mit dem Argument, der Grundtatbestand des Betrugs sei mangels Arglist nicht erfüllt. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig (E. 3.4 hiervor). Damit bleibt es mangels entsprechender Rügen (vgl. E. 2 hiervor) bei der Qualifikation nach Art. 146 Abs. 2 StGB.

4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung der Vorinstanz, wobei seine Ausführungen unter der Prämisse stehen, dass er vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen wird. Mit der vorinstanzlichen Strafzumessung unter Einbezug des gewerbsmässigen Betrugs setzt er sich nicht auseinander, weshalb es in diesem Punkt beim angefochtenen Urteil bleibt (vgl. E. 2 hiervor).

5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren und unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, fällt eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 ausser Betracht. Dem Kanton steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arnold

Themen
Arglistige TäuschungAutosBauunternehmenBetrugDarlehenErbschaftGewerbsmässiger BetrugKanton SchwyzKreditbetrugOnkelOpfermitverantwortungTäuschung über den Rückzahlungswillen
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_54/2026
Verlustscheinforderungen
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§Normen
Art. 42 Abs. 2 BGGArt. 66 Abs. 1 BGGArt. 68 Abs. 3 BGGArt. 105 Abs. 1 BGGArt. 106 Abs. 1 BGGArt. 109 Abs. 3 BGGArt. 146 Abs. 1 StGBArt. 146 Abs. 2 StGB
Zitierte Entscheide
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Arglistige Täuschung, Betrug, Entgelt für sexuelle Dienstleistungen
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Rechtliches Gehör, Asyl, Aussergewöhnliche Fallkonstellation
6B_1081/201915.05.2020
Betrug, Arglist, VermögensschadenGefährdungsschaden
6B_480/201813.09.2019
Betrug, Arglist, Vermögensschaden
6B_112/201804.03.2019
Anklagegrundsatz, Rechtliches Gehör, Fürsorgepflicht und Betrug
6B_817/201823.10.2018
Reformatische Natur der Beschwerde, Begründungspflicht der Beschwerde, Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung
BGE 142 IV 15308.03.2016
Arglist, Betrug, Opfermitverantwortung
BGE 135 IV 7615.12.2008
Arglist, Betrug, Gewerbsmässiger Betrug
6P.113/200627.09.2006
Betrug, Drohung, Willkür bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung
BGE 118 IV 35928.10.1992
Arglist, Betrug, Vorspiegelung des Erfüllungswillens
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·6B_54/2026

Zitiervorschlag: Urteil 6B_54/2026 vom 19. August 2026, bgex.ch/bger/6b_54-2026