6B_54/2026
Erwägungen:
1. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz sprach A.________ mit Urteil vom 23. September 2025 zweitinstanzlich des Betrugs, der Urkundenfälschung, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von B.________ schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 100.--.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht einen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von B.________.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der erwähnten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht stützt sich das Bundesgericht auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Letztinstanzlich ist einzig umstritten, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer bundesrechtskonform des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 schuldig spricht. Der Beschwerdeführer kritisiert die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht, weshalb von diesen auszugehen ist. Er macht aber geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine arglistige Täuschung bejaht.
3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er nach Art. 146 Abs. 2 StGB bestraft.
3.2.2. Der Tatbestand des Betrugs zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1) dadurch aus, dass der Täter das Opfer veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Angriffsmittel des Betrugs ist die arglistige, d.h. die mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit vorgenommene Täuschung (BGE 135 IV 76 E. 5.1; Urteile 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.1).
3.2.3. Beim Kreditbetrug täuscht der Darlehensnehmer beim Abschluss des Darlehensvertrags entweder über seine Kreditwürdigkeit oder über seinen Rückzahlungswillen (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.5, je mit Hinweisen).
Eine arglistige Täuschung über die Kreditwürdigkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn der Darlehensnehmer falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen macht, um den Darlehensgeber von weiteren Abklärungen zur Kreditwürdigkeit abzuhalten (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B_817/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 2.4.1; 6P.113/2006 vom 27. September 2006 E. 6.1), oder wenn er arglistig nicht vorhandene Sicherheiten vortäuscht (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2). Arglist scheidet jedoch aus, wenn bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.2).
Eine Täuschung über den Rückzahlungswillen liegt vor, wenn der Borger bereits beim Abschluss des Darlehensvertrags nicht rückzahlungswillig ist (Urteil 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; vgl. auch Urteile 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.4; 6B_194/2023 vom 25. September 2023 E. 3.3.2 und 3.4.2). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 118 IV 359 E. 2; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz erwägt zur arglistigen Täuschung, der Beschwerdeführer habe durch die Unterzeichnung der Darlehensverträge seinen Willen zur Rückzahlung konkludent erklärt (angefochtenes Urteil, E. 3b/bb). Dass der Beschwerdegegner 2 die Darlehen jeweils gewährt habe, um dem Beschwerdeführer in einer persönlichen Notlage beizustehen oder beim Aufbau eines eigenen Geschäfts zu helfen, stehe der Annahme einer implizit zu erkennen gegebenen Rückzahlungsbereitschaft nicht entgegen (angefochtenes Urteil, E. 3b/bb). Dabei habe jedoch bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung keine realistische Rückzahlungsfähigkeit bestanden. Mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers (durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'500.-- pro Monat, Verlustscheinforderungen) hätte der Beschwerdeführer spätestens im Juli oder August 2017, als er weitere Darlehen über Fr. 100'000.-- und Fr. 43'000.-- mit kurzen Rückzahlungsverpflichtungen entgegennahm, den Beschwerdegegner 2 nicht mehr im Glauben lassen dürfen, dass er die Darlehen zurückbezahlen könne (angefochtenes Urteil, E. 3b/cc). Überdies habe der Beschwerdeführer bereits das erste Darlehen nicht für das von ihm geltend gemachte "WIR-Geschäft" eingesetzt und zugegeben, die finanziellen Mittel für den Kauf von zwei Autos mit einem Kaufpreis von je Fr. 100'000.-- verwendet zu haben (angefochtenes Urteil, E. 3b/cc). Die punktuellen Rückzahlungen und die Behauptung, von seinem Onkel erbrechtlich begünstigt worden zu sein, unterstreichen nach Ansicht der Vorinstanz den Täuschungscharakter des Verhaltens des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, E. 3b/dd). Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer über seinen Leistungswillen getäuscht, was grundsätzlich arglistig sei (angefochtenes Urteil, E. 3c). Dem Beschwerdegegner 2 könne aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls keine Opfermitverantwortung entgegen gehalten werden. Zwischen den beiden Männern habe ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis bestanden und der Beschwerdegegner 2 habe aufgrund falscher Zusicherungen des Beschwerdeführers ("WIR-Geschäft", angebliche Erbschaft sowie angebliche Zahlung eines Bauunternehmens) tatsächlich davon ausgehen dürfen, dass die Darlehen lediglich der Überbrückung eines finanziellen Engpasses dienten (angefochtenes Urteil, E. 3c/aa). Zudem habe der Beschwerdegegner 2 keine Möglichkeit gehabt, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu überprüfen (angefochtenes Urteil, E. 3c/bb).
3.4. Die Vorinstanz wendet die bundesgerichtliche Praxis zum Kreditbetrug (E. 3.2 hiervor) entgegen der Kritik in der Beschwerdeschrift bundesrechtskonform an:
3.4.1. Der Beschwerdeführer setzt sich ausführlich mit der Rückzahlungsfähigkeit auseinander und macht zusammengefasst geltend, er habe nie über seine finanziellen Verhältnisse getäuscht. Er übersieht aber, dass nach der Rechtsprechung auch die Täuschung über den Rückzahlungswillen den Tatbestand des (Kredit-) Betrugs erfüllen kann und die Vorinstanz ihm diese Tatvariante vorhält. Insofern gehen die Ausführungen zur Rückzahlungsfähigkeit am angefochtenen Urteil vorbei.
3.4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Annahme eines fehlenden Rückzahlungswillens. Er setzt der ausführlichen und überzeugenden Argumentation der Vorinstanz aber lediglich eine andere Würdigung der unbestrittenen tatsächlichen Abläufe entgegen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Namentlich verweist die Vorinstanz zutreffend auf die Rückzahlungstermine der Darlehen. Dem Beschwerdeführer war es mit den ihm verfügbaren Mitteln offensichtlich nicht möglich, die Darlehen innert Frist zurückzubezahlen. Daraus darf die Vorinstanz auf den fehlenden Rückzahlungswillen schliessen. Es kann in diesem Punkt auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.4.3. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Opfermitverantwortung. Die Vorinstanz begründet indes auch in diesem Punkt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis, weshalb die Arglist zu bejahen ist. So fällt namentlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die freundschaftliche Beziehung zum Beschwerdegegner 2 ausnutzte und zudem absehbare Geldzuflüsse ("WIR-Geschäft", Erbschaft, anstehende Zahlung eines Bauunternehmens) vorspiegelte. Die Vorinstanz bejaht vor diesem Hintergrund zu Recht die Arglist, wobei auch hier auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.5. Die weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandselemente sind nicht bestritten. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer daher zutreffend des Betrugs schuldig. Die Qualifikation nach Art. 146 Abs. 2 StGB bestreitet der Beschwerdeführer einzig mit dem Argument, der Grundtatbestand des Betrugs sei mangels Arglist nicht erfüllt. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig (E. 3.4 hiervor). Damit bleibt es mangels entsprechender Rügen (vgl. E. 2 hiervor) bei der Qualifikation nach Art. 146 Abs. 2 StGB.
4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung der Vorinstanz, wobei seine Ausführungen unter der Prämisse stehen, dass er vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen wird. Mit der vorinstanzlichen Strafzumessung unter Einbezug des gewerbsmässigen Betrugs setzt er sich nicht auseinander, weshalb es in diesem Punkt beim angefochtenen Urteil bleibt (vgl. E. 2 hiervor).
5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren und unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, fällt eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 ausser Betracht. Dem Kanton steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arnold