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BGE – amtlich publizierte Leitentscheide
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BGE (16)BGer (29)
1874–2026
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BGE ab 1875
18742026
BGE 147 V 36920.07.2021
Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV ; Rückerstattungspflicht. Der Krankenversicherer ist für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle…
BGE 140 II 35319.06.2014
Art. 16 Abs. 1, Art. 33 und 33a DBG ; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG ; Grundverbilligungsvorschüsse gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz; nachträglicher Erlass nicht zurückbezahlter Vorschüsse und darauf aufgelaufener Schuldzinsen als Einkommenszufluss…
BGE 135 II 3802.12.2008
Art. 102 BV , Art. 83 lit. j BGG , Art. 31, 33 und 34 VGG , Art. 5 VwVG , Art. 10 Abs. 2, Art. 38, 39 und 41 LVG , Art. 11 Abs. 2 Vorratshaltungsverordnung; Rechtsnatur der Genehmigung (bzw. deren Widerrufs) von Reglementsbestimmungen eines dezentralen Verwaltungsträgers…

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BGE 122 V 13430.04.1996
Art. 25 und 27 ELV : Rückerstattung und Erlass der Rückforderung im Falle unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Die Pflicht zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen im Falle einer Nachzahlung von Renten (in casu einer Rente der zweiten Säule) besteht unabhängig von…
BGE 121 II 47324.11.1995
Art. 25 VwVG ; Art. 108 DBG ; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer? Abgrenzung von Erlass, Verwaltungsverordnung, Verfügung, innerdienstlicher Anordnung und Auskunft (E. 2a-c). Offengelassen, ob bei der direkten Bundessteuer ein Anspruch auf eine…
BGE 119 II 614.04.1993
Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge an das Kind ( Art. 156 ZGB ; Art. 81 Abs. 1 SchKG ). Der Elternteil, dem die Kinder zugeteilt werden, kann sowenig auf einzelne künftige Unterhaltsbeiträge als auf den Unterhaltsanspruch als solchen, welcher dem Kind gegenüber dem andern…
BGE 116 V 29004.07.1990
Art. 95 Abs. 2 AVIG , Art. 47 Abs. 1 AHVG , Art. 79 Abs. 1 AHVV , 163 ZGB: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen, Erlass und Verrechnung. - Das Einkommen des Ehegatten des rückerstattungspflichtigen Versicherten ist zu berücksichtigen beim Entscheid, ob die…
BGE 115 V 39516.10.1989
Art. 4 KUVG , Art. 2 Vo V, Art. 5 Abs. 1 VwVG , Art. 129 Abs. 1 lit. a OG : Gerichtliche Überprüfung von Statutenbestimmungen der Krankenkassen. - Frage offengelassen, ob der Verwaltungsakt des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend die Genehmigung von Kassenstatuten und…
BGE 112 V 18810.09.1986
Art. 19bis KUVG : Wahl der Heilanstalt. Umfang der Leistungen für den Aufenthalt in einer andern als in einer Vertragsheilanstalt am Wohnort (Erw. 2b, c). Art. 12 Abs. 6 KUVG , Art. 22 Vo III, Art. 1 ff. Vo VIII: Anwendungsbereich der Spezialitätenliste. Die in der…
BGE 110 V 17602.07.1984
Art. 47 Abs. 1 AHVG . - Die Rückerstattung nach Massgabe des Art. 47 Abs. 1 AHVG ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen…
BGE 110 V 1022.02.1984
Art. 47 Abs. 1 AHVG , Art. 76 und 78 AHVV . - Eine Fürsorgebehörde, die im Hinblick auf erbrachte Vorschussleistungen mit ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten nachzuzahlende Renten entgegennimmt, ist als Drittempfänger im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AHVV zu betrachten (Erw…
BGE 107 II 1005.03.1981
Genehmigung der Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung durch den Richter ( Art. 158 Ziff. 5 ZGB ). Der Richter hat bei der Festsetzung oder Abänderung des Unterhaltsbeitrages für die Kinder geschiedener Eltern mitzuwirken. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen…
BGE 98 V 25107.11.1972
Art. 11 Abs. 1 AHVG . Massgebend für die Beurteilung von Gesuchen um teilweisen Erlass geschuldeter Beiträge ist die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Zeitpunkt, da er bezahlen sollte.
BGE 97 V 5026.04.1971
Art. 12 IVG . Anspruch auf medizinische Massnahmen im Falle fortschreitender chronischer Polyarthritis. Wann kann das Leiden als stabilisiert betrachtet werden? (Präzisierung der Rechtsprechung.)
BGE 94 I 47518.10.1968
Umsatzsteuer auf der Wareneinfuhr. 1. Beschwerde gegen einen Entscheid der Oberzolldirektion betreffend die Festsetzung der Steuer und deren Erlass. Abgrenzung der Zuständigkeit der Zollrekurskommission und des Bundesgerichts (Erw. 1). 2. Steuern, die hinterzogen worden sind und…
BGE 87 I 3715.03.1961
Obligatorisches Gesetzes- und Finanzreferendum. Art. 30 Ziff. 3 lit. a und Ziff. 4 Walliser KV. a) Wann ist ein Erlass "von allgemeiner Tragweite"? (Erw. 1). b) Unter welchen Voraussetzungen ist eine Ausgabe ausserordentlich und kann nicht aus dem Ertrage der gewöhnlichen…
8C_358/202502.09.2025
A. Con decisione del 12 marzo 2024 la Cassa cantonale di compensazione AVS/AI/IPG del Cantone Ticino (di seguito anche la "Cassa") ha chiesto a A.________, nata nel 1981 e dal 2014 al beneficio di prestazioni complementari all'Al per sé, il marito e i due figli minorenni, di…
8C_501/202425.09.2024
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die…
9C_585/202205.06.2023
A. A.a. A.________, nata nel 1958, beneficiaria dal 1° luglio 2011 di una rendita d'invalidità di tre quarti, per motivi psichici, ha inoltrato una domanda di prestazioni complementari nell'aprile 2013, che è stata accolta dalla Cassa di compensazione AVS/AI/IPG del Canton…
8C_681/202123.02.2022
A. A.________ Sagl è una società a garanzia limitata avente per scopo fra l'altro l'esecuzione di lavori edilizi nel campo della gessatura, intonaci, stabiliture, stucchi, soffitti ribassati, pareti divisorie in cartongesso, isolazioni esterne ed interne, rivestimenti…
8C_594/202103.01.2022
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Februar 2019 verpflichtete die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) den 1986 geborenen A.________ zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Kinderrenten der Invalidenversicherung im Betrag von Fr…
9C_245/202115.06.2021
la decisione del 30 dicembre 2019, confermata su opposizione il 23 dicembre 2020, con cui la Cassa di compensazione AVS/AI/IPG del Cantone Ticino (di seguito Cassa) ha rifiutato ad A.________ - nato nel 1980 e beneficiario di una rendita d'invalidità dal 2012 - la domanda del 19…
8C_405/202003.02.2021
A. A.a. A.________, née en 1978 et de nationalité thaïlandaise, a épousé en 2007 un ressortissant helvétique. Ensuite d'une demande de regroupement familial, son fils B.________, né en 1998, l'a rejointe en Suisse en 2009. L'intéressée a perçu des allocations familiales de la…
2C_872/201918.11.2019
A. Con decisione del 22 ottobre 2018, l'Ufficio esazione e condoni del Cantone Ticino ha respinto la richiesta di condono, relativa alle imposte cantonali e federali 2008, formulata da A.________ nel febbraio precedente. Il diniego è stato confermato, sia su reclamo (7 dicembre…
8C_187/201907.06.2019
A. D.A.________, geboren 1965, war ab 1. Mai 1998 bei der Bank X.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Nachdem sie bereits am 27. August 2014 einen Suizidversuch unternommen hatte, verschlechterte…
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BGE147 V 369
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BGE 147 V 369›Regeste›
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BGE 147 V 369

40. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_716/2020 vom 20. Juli 2021

Regeste

Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSVArt. 21a ELGArt. 25 Abs. 1 ATSG

Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV ; Rückerstattungspflicht. Der Krankenversicherer ist für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich trifft ihn diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht (E. 4.3.3).

Sachverhalt ab Seite 369

Sachverhalt

— BGE 147 V 369, S. 369 —

A.

A.a Die Ausgleichskasse des Kantons Bern sprach dem 1962 geborenen A. Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2016 zu. Dabei zahlte sie — BGE 147 V 369, S. 370 — die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab dem 1. Januar 2015 direkt der Visana AG (nachfolgend: Visana) als zuständigem Krankenversicherer aus. Am 22. März 2017 teilte die Previs Vorsorge der Ausgleichskasse mit, dass sie die Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge nicht korrekt berechnet habe und A. für die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2017 Anspruch auf eine Nachzahlung von Fr. 42'055.20 habe.

In der Folge berechnete die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen ab 1. April 2013 neu. Am 24. April 2017 stellte sie bei der Previs Vorsorge einen Verrechnungsantrag hinsichtlich der Rentennachzahlung. Mit Verfügungen vom 28. April 2017 verpflichtete sie A. zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen (Fr. 9'290.- für die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2014 und Fr. 2'504.- für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016), wobei diese Rückforderungen mit der Nachzahlung der Previs Vorsorge verrechnet würden.

Die Previs Vorsorge leistete die Nachzahlung im Umfang von insgesamt Fr. 11'794.- an die Ausgleichskasse (bestätigt mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2020). Die Visana erstattete die 2015 und 2016 an sie ausbezahlten Pauschalbeträge zurück und stellte dem Versicherten eine entsprechende "Forderung KVG" über Fr. 12'961.20 in Rechnung.

A.b Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 und "Einspracheverfügung" vom 11. April 2018 verneinte das kantonale Amt für Sozialversicherungen einen Anspruch des A. und seiner Familienmitglieder auf Prämienverbilligung ab dem 1. August 2015. Gleichzeitig trat es auf das "Ersuchen um Erlass der von der Krankenkasse geltend gemachten Rückforderung" wegen Unzuständigkeit nicht ein. Im Juli 2018 stellte der Versicherte ein (kantonalrechtlich begründetes) Gesuch "Härtefall gemäss 27 Abs. 3 EG KUMV" betreffend "Prämienverbilligungen für die Jahre 2015 und 2016" bei der Ausgleichskasse. Darauf trat diese mit Verfügung vom 18. Februar 2019 resp. Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

A.c Am 4. März 2020 ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse um "Erlass der Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG " im Umfang der nachgeforderten Krankenversicherungsbeiträge. Auch — BGE 147 V 369, S. 371 — darauf trat die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 29. Juni 2020 resp. Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 nicht ein.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 29. Oktober 2020 ab.

C. A. lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, "das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen".

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind hier die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1), der ATSV (SR 830.11), des ELG(SR 831.30) und der ELV (SR 831.301) in der bis Ende 2020 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG , hier i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG ).

Rückerstattungspflichtig sind insbesondere der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen und Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden ( Art. 2 Abs. 1 lit. a und b ATSV ). Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer ( Art. 2 Abs. 3 ATSV ). Wer unrechtmässige Leistungen lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat, ist nicht rückerstattungspflichtig ( BGE 140 V 233 E. 3.1 und 3.3; BGE 118 V 214 E. 4a; — BGE 147 V 369, S. 372 — BGE 110 V 10 E. 2b; vgl. auch BGE 142 V 358 mit Blick auf Art. 35a BVG ).

3.

3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, für die jährlichen Pauschalbeträge, die direkt der Visana ausbezahlt worden waren, sei diese rückerstattungspflichtig gewesen. Ihr gegenüber sei ein Erlass der Rückforderung ausgeschlossen. Der Versicherte sei von der Rückerstattungspflicht des Krankenversicherers nicht berührt und erleide keinen direkten Nachteil, auch wenn er sich in der Folge mit einer "gleichsam originären" Prämienforderung der Visana konfrontiert sehe. Die Ausgleichskasse habe die Pauschalbeträge gar nie vom Beschwerdeführer zurückgefordert. Am Erlass einer nicht gegen ihn gerichteten Forderung sei ihm von vornherein ein Rechtsschutzinteresse abgegangen. Die Ausgleichskasse sei daher zu Recht nicht auf das Erlassgesuch vom März 2020 eingetreten.

3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Visana bei der Entgegennahme der jährlichen Pauschalbeträge als reine Zahl- resp. Inkassostelle fungiert habe. Die entsprechende Rückforderung hätte daher nicht an den Krankenversicherer gerichtet werden dürfen, vielmehr hätte sie gegenüber ihm erfolgen müssen. Er könne sich, im Gegensatz zur Visana, hinsichtlich der Rückerstattung auf eine grosse Härte berufen. Damit habe die Ausgleichskasse auch sein Erlassgesuch zu beurteilen.

4.

4.1 In Bezug auf die Rückerstattungspflicht einerseits und den Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsschuld anderseits liegen unterschiedliche Rechtsverhältnisse (vgl. zu diesem Begriff BGE 125 V 413 ) vor (vgl. SVR 2015 AHV Nr. 10 S. 35, 9C_466/2014 E. 3.1; Urteil 8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3.2; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 76 zu Art. 25 ATSG ; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 93 zu Art. 25 ATSG ; SYLVIE PÉTREMAND, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, N. 61 zu Art. 25 ATSG ). Der Erlass ist eine besondere Form der Tilgung einer Rückerstattungsschuld ( BGE 116 V 290 E. 5b; vgl. auch DORMANN, a.a.O., N. 70 und 81 zu Art. 25 ATSG ). Er fällt somit überhaupt erst in Betracht, wenn und soweit eine Rückerstattungspflicht der um Erlass ersuchenden Person rechtsbeständig feststeht. — BGE 147 V 369, S. 373 —

Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Ausgleichskasse die hier interessierende Rückerstattung nicht vom Beschwerdeführer gefordert habe, ist unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (nicht publ. E. 1). Unter diesen Umständen bestand in der Tat kein Anlass, auf das Erlassgesuch (im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ) einzutreten. Abgesehen davon kann sich von vornherein nicht auf einen wirtschaftlichen Härtefall berufen, wer im Zusammenhang mit der Nachzahlung einer Sozialversicherungsleistung mit einer kompensatorischen Rückforderung rechnete oder rechnen musste (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.2 und 2.4). Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Näher zu betrachten ist indessen die Rückerstattungspflicht der Visana.

4.2

4.2.1 Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person schadet ebenso wenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418 , mit Hinweisen).

Verwaltungsverfügungen (resp. Einspracheentscheide) sind nicht nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern - vorbehältlich des (hier nicht interessierenden) Vertrauensschutzes - nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen ( BGE 141 V 255 E. 1.2; BGE 132 V 74 E. 2; BGE 120 V 496 E. 1a; Urteil 9C_777/2019 vom 24. November 2020 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 147 V 73 ).

4.2.2 Der Versicherte verfolgt(e) klar das - grundsätzlich legitime - Ziel, den Prämiennachforderungen der Visana zu entgehen. Bereits im Verwaltungsverfahren brachte er u.a. vor, dass die Visana die jährlichen Pauschalbeträge von der Ausgleichskasse lediglich als reine Zahlstelle entgegengenommen habe und darum gar nicht rückerstattungspflichtig gewesen sei; diesbezüglich hätte eine Verfügung erlassen werden müssen; er habe keine Gelegenheit gehabt, gegen die Rückerstattung durch die Visana vorzugehen.

Mit diesem Angriff auf die Rückerstattungspflicht des Krankenversicherers an sich (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ) verlangte der Versicherte - alternativ resp. eventualiter zum Erlass im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG - wenn auch nicht ausdrücklich, so — BGE 147 V 369, S. 374 — doch unmissverständlich die "Rückabwicklung" der bereits erfolgten Rückerstattung, d.h. die erneute Zahlung der Pauschalbeträge an die Visana durch die Ausgleichskasse.

4.2.3 Ob die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer bereits vor der Rückerstattung durch den Krankenversicherer in das entsprechende Verfahren hätte einbeziehen müssen (vgl. zu den Verfahrensrechten der versicherten Person bei Rückforderungen von Dritten Rz. 4660.02 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; KIESER, a.a.O., N. 56 zu Art. 25 ATSG ; DORMANN, a.a.O., N. 94 zu Art. 25 ATSG ), kann offenbleiben. Sie äusserte sich in ihrer Verfügung vom 29. Juni 2020 und ihrem Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 zwar nicht dispositivmässig zur Rückerstattungspflicht des Krankenversicherers und zur beantragten "Rückabwicklung". Indessen befasste sie sich dennoch damit: Indem sie in ihren jeweiligen Erwägungen die Rückerstattungspflicht der Visana bejahte, verneinte sie gleichzeitig implizit, aber (unter Vorbehalt der Anfechtung) verbindlich einen Anspruch auf erneute Zahlung der Pauschalbeträge.

Dieses Rechtsverhältnis bildete auch Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils (vgl. vorangehende E. 3.1). Im vorliegenden Verfahren verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss wiederum (auch), dass die Ausgleichskasse verpflichtet werden soll, die Pauschalbeträge (Fr. 12'961.20) erneut zu bezahlen, wie sich aus der Beschwerdebegründung deutlich ergibt.

4.3

4.3.1 Als reines Inkasso- resp. Zahlstellenverhältnis beurteilte das Bundesgericht etwa die Entgegennahme von Leistungen durch eine Bank ( BGE 110 V 10 E. 2b), von Kinderrenten durch den Sozialdienst, die dieser direkt an den Inhaber der elterlichen Gewalt weiterleitet ( BGE 118 V 214 E. 4a), oder von Familienzulagen durch den Arbeitgeber, sofern er sie nicht zur Verwaltung bzw. mit dem Auftrag, fürsorgerisch tätig zu sein, erhalten hat ( BGE 140 V 233 E. 3.1 und 3.3). Nicht als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle und damit als rückerstattungspflichtige Drittperson resp. Behörde erachtete das Bundesgericht beispielsweise den Sozialdienst, dem die Stammrente zur Verwaltung für die Versicherte ausgerichtet wird ( BGE 118 V 214 E. 4a), und die Arbeitgeberin, die während der Dienstleistung des Arbeitnehmers den Lohn weiterhin bezahlt und damit die entgegengenommene Erwerbsausfallentschädigung verrechnet ( BGE 142 V 43 E. 3.1).

— BGE 147 V 369, S. 375 — Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung war stets das Vorhandensein von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis. Es besteht kein Anlass zur Änderung dieser Rechtsprechung (vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4; BGE 141 II 297 E. 5.5.1).

4.3.2 Bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG ). Der Pauschalbetrag ist in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen ( Art. 21a ELG ). Dieser bezahlt der versicherten Person die Differenz aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als der vom Kanton gewährte Pauschalbetrag nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG ( Art. 106c Abs. 5 lit. b KVV [SR 832.102]).

Art. 65 Abs. 1 KVG , der die direkte Auszahlung der Prämienverbilligung an den Krankenversicherer vorsieht, garantiert, dass die Beiträge tatsächlich zum Zweck der Prämienverbilligung resp. der Begleichung von Krankenversicherungsprämien für die Anspruchsberechtigten eingesetzt werden. Zudem vermindert dieses System das Risiko der Zahlungsausstände bei den Versicherten (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 28. August 2009 zur Parlamentarischen Initiative Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien, BBl 2009 6623 Kommentar zu Art. 65 Abs. 1 KVG ). Das gilt analog für Art. 21a ELG , der erst anlässlich der Beratungen der soeben erwähnten Parlamentarischen Initiative in den Eidgenössischen Räten formuliert und beschlossen wurde (AB 2010 N 49 f.; AB 2010 S 170; vgl. auch Botschaft vom 16. September 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform], BBl 2016 7540 Kommentar zu Art. 21a ELG ).

4.3.3 Damit besteht - im hier interessierenden Zusammenhang - die einzige Verpflichtung des Krankenversicherers darin, die Zahlungen von der Ausgleichskasse zur Anrechnung an ihre Forderungen gegenüber dem Versicherten entgegenzunehmen und einen allfälligen Überschuss an diesen weiterzuleiten. Dass er eigene Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis (wie Verrechnungsrecht, Verwaltungs- oder Fürsorgepflicht) haben soll, bringt die Ausgleichskasse nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. — BGE 147 V 369, S. 376 — Demnach ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Visana für die Entgegennahme der jährlichen Pauschalbeträge von der Ausgleichskasse als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren ist. Folglich trifft sie diesbezüglich auch keine Rückerstattungspflicht als Drittperson oder Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV . Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist die dazu im Widerspruch stehende Weisung von Rz. 4660.02 WEL bundesrechtswidrig (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 145 V 84 E. 6.1.1; BGE 142 V 442 E. 5.2).

4.4 Nach dem Gesagten hätte die Ausgleichskasse die Rückforderung auch der Pauschalbeträge gegenüber dem Versicherten oder (ohne dass hier abschliessend darüber zu entscheiden ist) der nachzahlenden Vorsorgeeinrichtung geltend machen müssen. Sie kann dies nicht mehr nachholen, nachdem die (relative) einjährige Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG offensichtlich verwirkt ist. Diesbezüglich entfällt somit auch die Möglichkeit einer Verrechnung mit der "Rückabwicklung" resp. erneuten Leistung der Pauschalbeträge. Dass diese aus einem anderen Grund nicht möglich sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise geltend gemacht. In diesem Sinn ist die Beschwerde begründet.

Themen
AusgleichskasseErlassErlass der RückerstattungInkasso- oder ZahlstelleRückerstattungspflichtVerwirkungVisana
§Normen
Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSVArt. 21a ELGArt. 25 Abs. 1 ATSGArt. 25 Abs. 2 ATSGArt. 65 Abs. 1 KVG
Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 147 V 369
Zitierte Entscheide
9C_777/201924.11.2020
Intensivpflegezuschlag, Assistenzbeitrag, Hilflosenentschädigung
BGE 147 V 7324.11.2020
Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Pflegeleistung
BGE 145 V 30429.08.2019
Spitalliste, Quantitative Beschränkung, Spitalplanung
BGE 145 V 8422.01.2019
Arbeitnehmerstatus, Befreiung von der Beitragszeit, Beitragszeit
8C_62/201819.09.2018
Revision von Dauerleistungen, Heilbehandlung, Rückkommenstitel
BGE 144 V 41819.09.2018
Dauerleistungen, Heilbehandlungsleistungen, Materielle Rechtskraft
8C_77/201830.04.2018
Rechtliches Gehör, Restitution von Sozialleistungen, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen
9C_728/201626.10.2017
Rückforderung von Ergänzungsleistungen, Guter Glaube, Grosse Härte
BGE 142 V 44213.07.2016
Ausbildungszulage, Einkommensgrenze, Gleichbehandlungsgebot
BGE 142 V 35811.07.2016
Analoge Anwendung, Passivlegitimation, Rückforderung
BGE 142 V 4307.01.2016
Arbeitgeber als Zahlstelle, Drittauszahlungsanspruch des Arbeitgebers, Legitimation des Arbeitgebers
BGE 141 II 29719.08.2015
Anhaltspunkte für fehlerhafte Auszählung, Praxisänderung, Recht auf Nachzählung
9C_466/201402.07.2015
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen, Erlass von Rückforderungsverfügungen, Formelle Rechtskraft einer Verfügung
BGE 141 V 25508.04.2015
Andere Anstalt, Nicht wiedergutzumachender Nachteil, Nichteintreten
BGE 140 V 23308.05.2014
Bundesrechtskonformität kantonaler Normen, Inkassorisiko, Rückerstattung von Familienzulagen
BGE 140 V 4120.12.2013
Intertemporale Rechtsanwendung, Rechtsprechungsänderung, Unfallversicherung
BGE 132 V 7424.01.2006
Beschwerdelegitimation, Ergänzungsleistungen, Nichteintretensverfügung
BGE 125 V 41314.06.1999
Anfechtungsgegenstand, Streitgegenstand, Rechtsverhältnis
BGE 120 V 49616.12.1994
Auslegung einer Verwaltungsverfügung, Legitimation, Ortsüblicher Lohn
BGE 118 V 21410.06.1992
Änderung der Rechtsprechung, Kausalität, Meldepflichtverletzung
BGE 116 V 29004.07.1990
Einkommen des Ehegatten (bei Rückerstattung), Grosse Härte, Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
BGE 110 V 1022.02.1984
Drittempfänger, Erlass der Rückforderung, Rückerstattungspflicht
Wird zitiert von
9C_496/202616.09.2026
Assistenzbeitrag, Nichteintretensurteil, Vollmacht
9C_680/202527.08.2026
Mehrwertsteuerrecht, Vorsteuerabzug, Einlageentsteuerung
9C_533/202508.07.2026
Nichteintreten auf Beschwerde, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Streitgegenstand
9C_176/202607.07.2026
Rentenrevision, Selbsteingliederung, Beweiskraft ärztlicher Gutachten
9C_710/202529.06.2026
Abstrakte Normenkontrolle, Restfinanzierung von Pflegeleistungen, Pflege durch Angehörige
9C_249/202602.06.2026
Sozialversicherungsbeiträge für Nichterwerbstätige, Interkantonaler Repartitionswert bei der Beitragsbemessung, Legalitätsgrundsatz
9C_627/202505.03.2026
Beschwerdelegitimation von Behörden, Eintretensvoraussetzungen, Kanton Zürich
9C_9/202602.03.2026
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Rechtliches Gehör, Qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit
9C_650/202527.02.2026
Kostenvorschuss im kantonalen Beschwerdeverfahren, Fristwiederherstellung, Unentgeltliche Rechtspflege
9C_153/202514.01.2026
Steuerbefreiung für Kultuszwecke, Vertrauensschutz, Rückwirkende Aufhebung der Steuerbefreiung
BGE 151 II 65701.04.2025
Formelle Rechtskraft, Doppelbesteuerung, Bindungswirkung
9C_607/202201.04.2025
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, Kantonale Letztinstanzlichkeit
9C_165/202428.10.2024
Steuerbefreiung gemeinnütziger Unternehmen, Gemeinnützigkeit, Uneigennützigkeit
BGE 149 II 32030.08.2023
Aufeinanderfolgende Konzessionen, Auslegung von Wasserrechtskonzessionen, Enteignung
BGE 149 V 5716.02.2023
Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit, Arbeitgebereigenschaft, Beitragspflicht der Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland
BGE 148 V 32704.03.2022
Drittauszahlung von Taggeldern, Legalzession (Subrogation) des Taggeldanspruchs, Lohnfortzahlungspflicht
Quelle: Bundesgericht·bger.ch·BGE 147 V 369

Zitiervorschlag: BGE 147 V 369, bgex.ch/bge/147-v-369