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Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 8. Mai 1991

Bundesblatt · BBl 1991 III 84

Diese Botschaft liegt nur als Scan des Bundesarchivs vor; ihr Text ist hier nicht darstellbar. Die Seite steht im Scan (PDF, Seite 84).

1 Entscheid zu BBl 1991 III 84

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  1. BGE 130 III 661Zwangsvollstreckung06.10.2004Frist für den provisorischen Pfändungsanschluss. Ist der Schuldner bei der Pfändung nicht anwesend, beginnt die Teilnahmefrist für die provisorische Anschlusspfändung erst zu laufen, wenn ihm die Pfändungsurkunde zugestellt worden ist (E. 1).Art. 96 Abs. 1 SchKGArt. 281 Abs. 1 SchKG