Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)
vom 8. September 2004
Bundesblatt · BBl 2004 6927Bundesblatt · BBl 2004 6927
Bundesgesetz Entwurf über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 116 Absätze 2 und 4 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Zusatzbericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 8. September 20042
und in die ergänzende Stellungnahme des Bundesrates vom 10. November 20043, beschliesst:
1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20004 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nicht anwendbar sind die Artikel 76 und 78 ATSG.
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriff und Zweck der Familienzulagen
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.
Art. 3 Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone
1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:
a. die Kinderzulage: sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet;
1SR 101
2BBl 2004 6887
3BBl 2004 6841