Vernehmlassungsverfahren. EJPD. Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft/Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Abgeltung der ausserordentlichen Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes/Einführung des biometrischen Passes. Vorentwurf zur Revision des Gesetzes und der Verordnung über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige. UVEK. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 (KHG)/Teilrevision des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz)

Teilrevision des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz)

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2005 4348Bundesblatt · BBl 2005 4347

Einführung des biometrischen Passes. Vorentwurf zur Revision des Gesetzes und der Verordnung über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Schaffung der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen, um biometrische Reiseausweise zunächst im Rahmen eines Pilotprojektes und dann definitiv herstellen und ausgeben zu können.

Vernehmlassungsfrist: 30. September 2005

Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei:

Bundesamt für Polizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern, Telefon 031 324 00 89, Herr Pierre-Yves Huguenin, www.fedpol.admin.ch

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 (KHG)

Ziel ist, den Opferschutz im Fall von nuklearen Schäden zu verbessern. Zu diesem Zweck soll die heute geltende obligatorische Versicherungsdeckung für Kernanlagen von einer Milliarde auf 2,25 Milliarden Franken erhöht werden. Zudem sollen die internationalen Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie ratifiziert werden.

Vernehmlassungsfrist: 31. Oktober 2005

Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei:

Bundesamt für Energie, Worblenstrasse 32, 3003 Bern, Telefon 031 322 56 26, Erika Zutter, www.admin.ch/bfe

Teilrevision des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz)

Mit der Teilrevision des Waldgesetzes sollen insbesondere jene Leistungen des Waldes und der Waldwirtschaft sichergestellt werden, die der Allgemeinheit zu Gute kommen. Zusätzlich soll das revidierte Gesetz Impulse für die Steigerung der Effizienz der Waldwirtschaft liefern. Zudem muss der Umgang mit der laufenden Zunahme der Waldfläche geregelt und die Ausbildungsartikel müssen der heutigen Entwicklung an den Hochschulen angepasst werden.

Vernehmlassungsfrist: 31. Oktober 2005

Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei:

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Forstdirektion,

3003 Bern, Telefon 031 324 77 78, Fax 031 324 78 66, www.umwelt-schweiz.ch

12. Juli 2005 Bundeskanzlei