Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
vom 29. Mai 2009
Bundesblatt · BBl 2009 4697Bundesblatt · BBl 2009 4697
Bundesgesetz Entwurf über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 63a, 64 Absatz 2, 66 Absatz 1 und 95 Absatz 1
der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20092,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für einen wettbewerbsfähigen und koordinierten gesamtschweizerischen Hochschulbereich von hoher Qualität.
2 Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz im Hochschulbereich die Grundlagen für:
a. die Koordination, namentlich durch die Vorgabe gemeinsamer Organe;
b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung;
c. die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung;
d. die Finanzierung von Hochschulen und von anderen Institutionen des Hochschulbereichs;
e. die Gewährung der Bundesbeiträge.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen.
2 Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind:
a. die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH);
b. die Fachhochschulen und die Pädagogischen Hochschulen.
1 SR 101
2 BBl 2009 4561