Bericht des Bundesrates über die revidierte Europäische Sozialcharta. In Erfüllung des Postulats 10.3004 der Aussenpolitischen Kommission des Ständerates «Vereinbarkeit der revidierten Europäischen Sozialcharta mit der schweizerischen Rechtsordnung» vom 12. Januar 2010
7.4 Schlussfolgerung
Bundesblatt · BBl 2014 5623Bundesblatt · BBl 2014 5611
In einem solchen Fall kann das Ministerkomitee auf der Grundlage des Berichts des Regierungsausschusses und nach der Anhörung der betroffenen Staaten über die Gründe, weshalb eine Erledigung (noch) nicht möglich war, mit einer erforderlichen Zweidrittelmehrheit der Stimmen Empfehlungen an die Vertragsparteien erlassen und die betroffenen Staaten auffordern, die negativen Schlussfolgerungen des CEDS zu beachten und mitzuteilen, welche Massnahmen sie zur Herstellung der Übereinstimmung mit der CSE einzuleiten gedenken. Empfehlungen des Ministerkomitees sind im Verfahren der nationalen Berichte sehr selten. Zwischen 2000 und 2010 erfolgten lediglich drei, zwischen 2010 und 2013 gar keine.
Obwohl sie politisches Gewicht haben, sind die Empfehlungen des Ministerkomitees rechtlich nicht verbindlich. Im Hinblick auf die Anpassung der Situationen, die nicht in Übereinstimmung mit der CSE sind, verfügen die Staaten über viel Ermessensspielraum und praktisch uneingeschränkte Freiheit bei der Wahl der Mittel.
Auch bezüglich der Umsetzung unterscheidet sich das System der Sozialcharta von jenem der EMRK. Stellt der Gerichtshof eine Verletzung der EMRK fest, ist der beklagte Staat rechtlich gehalten, dem Urteil des Gerichtshofes Folge zu leisten. Den Ministerdelegierten, welche die Erfüllung der Gerichtsurteile überwachen, stehen zahlreiche Mittel zur Verfügung, ihn dazu zu zwingen.
7.3 Die Parlamentarische Versammlung des Europarates
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates organisiert die periodischen Debatten über sozialpolitische Themen, die sie aufgrund der Schlussfolgerungen des CEDS, dem Bericht des Regierungsausschusses und den Resolutionen des Ministerkomitees auswählt.
7.4 Schlussfolgerung
Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip ist es Aufgabe der Vertragsstaaten, die von ihnen anerkannten CSE-Bestimmungen umzusetzen. Sie sind aufgefordert, proaktiv zu handeln und die CSE bei der Ausarbeitung oder Umsetzung nationaler Gesetze oder im Rahmen ihrer Rechtsprechung einzuhalten.
Die Staaten sind verpflichtet, die Schlussfolgerungen des CEDS zu berücksichtigen und die ihrer nationalen Situation und ihren Möglichkeiten entsprechenden Massnahmen zu ergreifen, um die vom CEDS festgestellten Mängel zu beheben. Wenn sie dies nicht oder nur zögerlich tun, bleibt dem Europarat als letztes bindendes Mittel die politische und rechtlich nicht bindende Empfehlung des Ministerkomitees. Dieses Instrument wird nur unter ausserordentlichen Umständen ergriffen.