Parlamentarische Initiative. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

vom 13. April 2015

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Bundesblatt · BBl 2015 5332Bundesblatt · BBl 2015 5331

Übersicht

Im Bereich von Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung zu erfüllen, wenn die Entrichtung der Verrechnungssteuer zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde. Erfüllt der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen nach Artikel 24 ff. der Verrechnungssteuerverordnung (VStV)1 für die Gewährung des Meldeverfahrens, so hat er den steuerbaren Ertrag innerhalb von 30 Tagen seit Entstehung der Steuerforderung zu deklarieren und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu melden. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist verwirkt das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen. Die Steuerforderung wird in der Folge im ordentlichen Verfahren erhoben, wonach die Verrechnungssteuer vom Leistungsschuldner nachträglich zu deklarieren, zu entrichten und auf den Leistungsbegünstigten zu überwälzen ist. Damit fallen in der Regel zusätzlich Verzugszinsen von aktuell 5 Prozent an.

Die Mehrheit der Kommission beurteilt die Konsequenz für das Nichteinhalten der 30-tägigen Deklarationsfrist als unverhältnismässig. Nebst der Bezahlung hoher Verzugszinsen führt die ordentliche Entrichtung der Verrechnungssteuer bei den betroffenen Unternehmen zu einem vorübergehenden Liquiditätsabfluss, obschon sie die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllen und damit die Verrechnungssteuer grundsätzlich nicht zu entrichten hätten.

Mit dem vorliegenden Entwurf beantragt die Mehrheit der Kommission aus diesen Gründen eine neue Regelung, wonach sowohl die Deklaration der Verrechnungssteuer als auch die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens neu auch nach Ablauf der Deklarationsfrist von 30 Tagen möglich sein soll, ohne dass das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen, verwirkt. Die Deklarationsfrist stellt damit neu eine Ordnungsfrist dar. Diese Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt sind. In diesen Fällen wird die Verrechnungssteuer weder nachträglich im ordentlichen Verfahren erhoben, noch fällt ein Verzugszins an. Stattdessen kann eine Ordnungsbusse erhoben werden.

Eine Kommissionsminderheit beantragt eine abweichende Regelung, die die Verrechnungssteuersystematik und die Natur der Deklarationsfrist nicht infrage stellt. Eine Verlängerung der Deklarationsfrist auf neu 90 Tage sowie eine Verlängerung der Frist für die Einreichung des Gesuchs um Meldung auf neu ein Jahr soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die aktuelle Frist von 30 Tagen sehr kurz ist. Beide Fristen sollen allerdings weiterhin Verwirkungsfristen darstellen und folglich nach unbenutztem Ablauf dazu führen, dass der Anspruch auf ein Meldeverfahren verwirkt und die Steuerforderung im ordentlichen Verfahren erhoben wird, wobei zusätzlich Verzugszinsen anfallen können.

1 SR 642.211

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