Botschaft zur Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)»

2.1.1 Rechtlicher Rahmen der politischen Parteien

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2018 5631Bundesblatt · BBl 2018 5623

2 Ausgangslage für die Entstehung der Initiative

Die Ausgangslage für die Diskussion über Offenlegungspflichten bei der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen ist sowohl unter nationalen als auch internationalen Gesichtspunkten zu erläutern. Insbesondere die aktuelle Rechtslage in der Schweiz, die bisherigen Debatten in Parlament und Bundesrat, die Entwicklungen in den Kantonen sowie die Kritik der Gruppe der Staaten gegen Korruption (Groupe d’Etats contre la Corruption, GRECO) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sind zu berücksichtigen.

2.1 Ausgangslage auf Bundesebene

2.1.1 Rechtlicher Rahmen der politischen Parteien

In der Schweiz besteht keine spezifische rechtliche Definition für die politischen Parteien. Grundsätzlich nehmen sie die Form eines Vereins (Art. 52 und 60–79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs6, ZGB) an, um Rechtspersönlichkeit zu erlangen. Die Parteien können auch die Rechtsform der einfachen Gesellschaft nach den Artikeln 530–551 des Obligationenrechts7 (OR) wählen. In diesem Fall haben sie keine Rechtspersönlichkeit. Anders als die Bundesverfassung von 1874 enthält die Bundesverfassung vom 18. April 1999 einen Artikel zu den politischen Parteien. Die entsprechende Bestimmung (Art. 137) lautet wie folgt: «Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.» Es gilt allerdings als allgemein anerkannt, dass dieser Artikel eine rein deklaratorische Bedeutung hat.8

In der Schweiz sind die politischen Parteien nicht verpflichtet, sich zu registrieren. Die Parteien können aber beantragen, in ein Register der Bundeskanzlei eingetragen zu werden. Durch den Eintrag im Register kommen sie in den Genuss gewisser administrativer Erleichterungen bei den eidgenössischen Wahlen. Im Bundesgesetz vom 17. Dezember 19769 über die politischen Rechte (BPR, Art. 76a) werden die Modalitäten der Eintragung geregelt: «Eine politische Partei kann sich bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen, wenn sie die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60–79 des Zivilgesetzbuches aufweist; und unter dem gleichen Namen mit mindestens einem Mitglied im Nationalrat oder mit mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonsparlamenten vertreten ist.» Parteien in der Form der einfachen Gesellschaft können sich folglich nicht eintragen lassen.

In der Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 200210 über das Parteienregister werden die Voraussetzungen und das Verfahren zur Eintragung der politischen Parteien im Detail bestimmt. Nach dieser Verordnung gilt als politische Partei im Sinne von Artikel 76a BPR jeder Verein, der aufgrund seiner Statuten

6SR 210

7SR 220

8Schiess Rütimann Patricia M., in: Ehrenzeller et al. (Hrsg.), St. Galler Kommentar,

Zürich/St. Gallen 2014, N 8 zu Art. 137 BV.

9 SR 161.1

10 SR 161.15