Botschaft zur Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)»
2.1.2 Finanzierung politischer Akteurinnen und Akteure
Bundesblatt · BBl 2018 5632Bundesblatt · BBl 2018 5623
vornehmlich politische Zwecke verfolgt (Art. 2). Die Bundeskanzlei streicht eine Partei von Amtes wegen aus dem Register, wenn sie ihren Namen ändert, ohne dies zu melden, oder wenn die parlamentarische Mindestvertretung nach Artikel 76a Absatz 1 BPR nicht mehr besteht. Vor der Streichung hört die Bundeskanzlei die ordnungsgemäss gemeldeten präsidierenden oder geschäftsführenden Personen der Bundespartei an (Art. 5).
2.1.2 Finanzierung politischer Akteurinnen und Akteure
In der Schweiz werden die politischen Parteien nicht direkt durch staatliche Mittel finanziert. Allerdings können die an die Fraktionen geleisteten Beiträge gemäss Artikel 12 des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 198811 (PRG) als eine Form indirekter Finanzierung der im eidgenössischen Parlament vertretenen politischen Parteien erachtet werden. Der Bund richtet laut diesem Artikel einen jährlichen Beitrag an die Fraktionen in der Bundesversammlung aus. Gemäss Artikel 10 der Verordnung vom 18. März 198812 der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) bestehen die Fraktionsbeiträge derzeit aus einem Grundbeitrag von 144 500 Franken und einem zusätzlichen Beitrag pro Fraktionsmitglied von 26 800 Franken. Gegenwärtig werden demnach bei insgesamt sieben Fraktionen jährlich Fraktionsbeiträge in der Höhe von 7 604 300 Franken (bestehend aus Grundbeiträgen im Gesamtbetrag von 1 011 500 Franken, aus Fraktionsbeiträgen pro Mitglied im Nationalrat im Gesamtbetrag von 5 360 000 Franken sowie aus Fraktionsbeiträgen pro Mitglied im Ständerat im Gesamtbetrag von 1 232 800 Franken) ausbezahlt.13 Die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei erhält während der Legislaturperiode 2015–2019 jährlich insgesamt 2 127 700 Franken, die Sozialdemokratische Fraktion 1 618 500 Franken, die FDP-Liberale Fraktion 1 377 300 Franken, die CVP-Fraktion 1 296 900 Franken, die Grüne Fraktion 492 900 Franken, die BDP Fraktion 358 900 Franken und die Grünliberale Fraktion 332 100 Franken. Laut Artikel 10 Absatz 2 VPRG erstatten die einzelnen Fraktionen der Verwaltungsdelegation jeweils bis Ende März Bericht über die Verwendung der Beiträge im vergangenen Rechnungsjahr. Sodann geht aus den Statuten einiger im Parlament vertretener Parteien hervor, dass sie sich – neben privaten Spenden und Zuwendungen sowie Mitgliederbeiträgen – namentlich auch durch Beiträge von Parlamentarierinnen und Parlamentariern sowie durch Beiträge aus der eigenen Fraktion finanzieren.14
11SR 171.21
12 SR 171.211
13 Übersicht über die Anzahl Fraktionsmitglieder pro Fraktion im Parlament, abrufbar unter: www.parlament.ch > Organe > Fraktionen (Stand: 26. Juni 2018).
14 Siehe u.a. Statuten der CVP Schweiz (Art. 44 Bst. b), abrufbar unter: www.cvp.ch > Download-Center > die CVP / Statuten und AGB’s / Statuten > Statuten (Stand: 26. Juni 2018); Statuten der SP Schweiz (Art. 26), abrufbar unter: www.sp-ps.ch > Partei > Statuten der SP Schweiz als PDF (Stand: 26. Juni 2018); Statuten (Art. 31), abrufbar unter: www.fdp.ch > Partei > Portrait > Statuten (Stand: 26. Juni 2018); EVP Schweiz Statuten (Art. 17), abrufbar unter: www.evppev.ch > Partei > Statuten der EVP > Die Statuten vom März 2017 (Stand: 26. Juni 2018).