Botschaft zur Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)»

3.3 Erläuterung und Auslegung des Initiativtextes

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2018 5655Bundesblatt · BBl 2018 5623

pagnen im Hinblick auf Wahlen in die Bundesversammlung (Bst. b) und Kampagnen im Hinblick auf Abstimmungen auf Bundesebene (Bst. c) zu erlassen.

In den Absätzen 2–6 wird konkretisiert, wie der Bund die zu erlassenden Vorschriften auszugestalten hat. Zu unterscheiden sind die Anforderungen an die Offenlegung der Parteienfinanzierung (Abs. 2) von jenen an die Offenlegung der Finanzierung bei Wahl- und bei Abstimmungskampagnen (Abs. 3).

Art. 39a Abs. 2

Die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien

Was die von der Bestimmung betroffenen Personen angeht (persönlicher Anwendungsbereich),, sind von der Offenlegungspflicht gemäss Absatz 2 die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien erfasst. Darunter fallen gemäss Wortlaut der Initiative jene Parteien, die auf Bundesebene im National- oder im Ständerat vertreten sind. Der Initiativtext nimmt keine Differenzierung zwischen nationalen und kantonalen Parteien vor, weshalb auch die kantonalen Parteien, welche in der Bundesversammlung vertreten sind, zur Offenlegung ihrer Finanzen zu verpflichten wären. Gegenwärtig sind dies die Christlich-Soziale Partei Obwalden und die liberal-demokratische Partei Basel-Stadt.74

Bei Annahme der Initiative wäre der persönliche Anwendungsbereich für die in der Bundesversammlung vertretenen nationalen Parteien, denen als Mutterpartei kantonale Parteien zugehören, allenfalls durch die Ausführungsgesetzgebung noch zu präzisieren. Es stellt sich die Frage, ob – sobald die Mutterpartei im Parlament vertreten ist – auch die zugehörigen Kantonalparteien vom Anwendungsbereich der Initiative erfasst würden und der Offenlegungspflicht unterstünden. Dieselbe Frage stellt sich auch umgekehrt: Sind Kantonsparteien in der Bundesversammlung vertreten, ist fraglich, ob auch deren Mutterparteien vom Anwendungsbereich der Initiative erfasst sind. Sollte dies nicht der Fall sein, bestünde – zumindest theoretisch – die Möglichkeit, im ersteren Fall mittels Verbuchungen über zugehörige Kantonalparteien die Herkunft von Spenden gegebenenfalls zu verschleiern (siehe Ziff. 4.1.4).

Bilanz und Erfolgsrechnung

Gegenstand der Offenlegung bilden in sachlicher Hinsicht zunächst «Bilanz und Erfolgsrechnung» der Parteien. Bei Annahme der Initiative wäre allenfalls durch die Ausführungsgesetzgebung festzulegen, ob für die Definition dieser Begriffe auf die diesbezüglichen Regelungen im OR zurückgegriffen oder eigene Regeln für die Buchführung der politischen Parteien und der Kandidatinnen und Kandidaten geschaffen werden sollen.

Die Begriffe Bilanz und Erfolgsrechnung sind im schweizerischen Recht in den Vorschriften über die Buchführung (Art. 957–963b OR) konkretisiert. Gemäss Artikel 959 Absatz 1 OR stellt die Bilanz die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar und gliedert sich in Aktiven und Passiven.

74 Gemäss Liste, abrufbar unter: www.parlament.ch > Organe > Fraktionen > im Parlament vertretene Parteien (Stand: 17. Juli 2018).