Botschaft zur Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)»
3.3 Erläuterung und Auslegung des Initiativtextes
Bundesblatt · BBl 2018 5656Bundesblatt · BBl 2018 5623
Die Erfolgsrechnung stellt nach Artikel 959b Absatz 1 OR die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Die Vorschriften an die Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung sind in den Artikeln 959a und 959b OR geregelt.
Zu beachten ist, dass politische Parteien nicht zwingend der Buchführungspflicht nach den Artikeln 957–963b OR unterstehen. Eine Buchführungspflicht besteht heute nur unter gewissen Voraussetzungen (Art. 957 OR). Bei Annahme der Initiative würde durch die in Artikel 39a Absatz 2 BV stipulierte Offenlegung von Bilanz und Erfolgsrechnung die Buchführungspflicht für in der Bundesversammlung vertretenen Parteien unabhängig davon festgelegt, ob diese Pflicht für sie gestützt auf das OR besteht oder nicht.
Geld- und Sachzuwendungen
Weiter sind vom sachlichen Anwendungsbereich der in der Initiative vorgesehenen Offenlegungspflicht «Betrag und Herkunft sämtlicher Geld- und Sachzuwendungen im Wert von mehr als 10 000 Franken pro Jahr und Person» erfasst.
Die Initiantinnen und Initianten subsumieren unter den Begriff «Zuwendung» im Kontext des Initiativtextes insbesondere unentgeltliche Zuwendungen bzw. Spenden.75 Wie bei Annahme der Initiative mit gemischten Schenkungen zu verfahren wäre, müsste allenfalls durch die Ausführungsgesetzgebung festgelegt werden.
Unter Sachzuwendungen können – wie im schenkungsvertragsrechtlichen Sinne76– insbesondere Zuwendungen von Sachen bzw. von Fahrnis und Grundstücken fallen. Als Geldzuwendungen denkbar sind namentlich Bargeldübergaben oder Banküberweisungen. Ob auch jede andere freiwillige Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils (und demnach zum Beispiel auch die Erbringung unentgeltlicher Dienstleistungen, die unentgeltliche Bereitstellung von Gütern oder die Gewährung von unentgeltlichen Darlehen) unter den Begriff der Geld- oder Sachzuwendungen im Sinne des Initiativtextes fallen, wäre bei Annahme der Initiative allenfalls noch durch die Ausführungsgesetzgebung zu präzisieren.
Mit Blick auf den Schwellenwert von 10 000 Franken in Artikel 39a Absatz 3 BV würde es bei Annahme der Initiative dem Gesetzgeber obliegen zu bestimmen, wie die Sachzuwendungen und Dienstleistungen konkret zu bewerten sind. Bei einem Abstellen auf den Buchwert liesse sich die Betragshöhe allerdings leicht umgehen, da das schweizerische Rechnungslegungsrecht erlaubt, Gegenstände unter dem Marktwert zu bilanzieren (Art. 960–960e. OR). Möglich wäre deshalb beispielsweise eine Bewertung zum Markt- bzw. zum Verkehrswert.
75 Argumentarium Transparenz-Initiative, S. 2, abrufbar unter: https://transparenz-ja.ch > Downloads (Stand: 17. Juli 2018).
76 Schönenberger Beat, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe, Art. 184-318 OR, in: Amstutz / Breitschmid / Furrer / Girsberger / Huguenin (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2016, N 7 zu Art. 239 OR.