Botschaft zur Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)»

3.3 Erläuterung und Auslegung des Initiativtextes

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2018 5658Bundesblatt · BBl 2018 5623

Hinsichtlich der Herkunft von Geld- und Sachzuwendungen wäre bei Annahme der Initiative allenfalls in der Ausführungsgesetzgebung zu präzisieren, welche konkreten Angaben die Empfängerinnen oder Empfänger über die Zuwenderinnen und Zuwender kennen müssen bzw. welche konkreten Angaben zu veröffentlichen sind. Die Initiative will sicherstellen, dass die Bevölkerung weiss, woher das Geld für die Wahl- und die Abstimmungskampagnen kommt.78 Es wird daher allenfalls notwendig sein, in der Ausführungsgesetzgebung die Massnahmen festzulegen, damit anhand der veröffentlichten Daten die genaue Identität der Spenderin oder des Spenders ermittelt werden kann.

Art. 39a Abs. 4

Veröffentlichung von Informationen gemäss den Absätzen 2 und 3 und

der Schlussabrechnung durch die Bundeskanzlei

Gemäss Absatz 4 veröffentlicht die Bundeskanzlei die in Artikel 39a Absatz 2 aufgeführten Angaben und damit die Informationen über die jährliche Bilanz und die Erfolgsrechnung sowie den Betrag und die Herkunft sämtlicher Geld- und Sachzuwendungen im Wert von mehr als 10 000 Franken pro Jahr und Person. Bei Annahme der Initiative wäre es allenfalls an der Ausführungsgesetzgebung zu bestimmen, ob diese Information in Form eines Berichts zu ergehen hat oder die gesamten Bilanzen und Erfolgsrechnungen veröffentlicht werden sollen. Im letzteren Fall wäre sicherlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aus Bilanz und Erfolgsrechnung

– zumindest ohne weitere Vorkehren – unter Umständen auch Geld- und Sachzuwendungen von weniger als 10 000 Franken ersichtlich wären.

Mit dem Verweis auf Absatz 3 wird die Veröffentlichung der Angaben solcher natürlicher oder juristischer Personen erfasst, die im Hinblick auf eine Wahl in die Bundesversammlung oder eine eidgenössische Abstimmung einen Betrag von mehr als 100 000 Franken aufwenden. Dies betrifft Angaben zum Gesamtbudget, zur Höhe der Eigenmittel sowie zum Betrag und zur Herkunft sämtlicher Geld- und Sachzuwendungen im Wert von mehr als 10 000 Franken pro Person.

In welcher Form bzw. durch welches Medium die Veröffentlichung durchzuführen wäre, müsste bei Annahme der Initiative allenfalls in den Ausführungsbestimmungen festgelegt werden. Denkbar ist die Publikation auf der Website der Bundeskanzlei, so wie dies beispielsweise bereits für das Parteienregister der Fall ist.79

Veröffentlichung rechtzeitig vor der Wahl oder der Abstimmung

Mit der Vorgabe, die Veröffentlichung der Informationen rechtzeitig vor der Wahl oder der Abstimmung durchzuführen, verfolgen die Initiantinnen und Initianten das Ziel, dass die Bevölkerung bereits vorzeitig – und nicht erst kurz vor der Wahl oder der Abstimmung – über die Finanzierungsquellen der Komitees informiert wird. Der Bevölkerung soll genügend Zeit verbleiben, sich nach Erhalt der entsprechenden Informationen eine eigene Meinung zu bilden. In den Ausführungsbestimmungen

78 Vgl. Ziff. 3.1 sowie S. 1, 2 und 3 des Argumentariums Transparenz-Initiative, abrufbar unter: https://transparenz-ja.ch > Downloads (Stand: 17. Juli 2018).

79 Vgl. www.bk.admin.ch > Politische Rechte > Parteienregister (Stand: 17. Juli 2018).