Botschaft zur Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)»
4.1.3 Auswirkungen auf die föderalistische Grundordnung
Bundesblatt · BBl 2018 5662Bundesblatt · BBl 2018 5623
forderungen an die Kontrolle der vorgesehenen Regelung. Das Parlament – oder der Bundesrat – stünde jedoch vor folgendem Dilemma: Entweder sie sehen keine tatsächlich wirksame Aufsicht vor und erlassen somit ein «Alibigesetz» oder sie schaffen wirksame Mechanismen für eine unabhängige Aufsicht und belasten damit finanziell die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bzw. die politischen Parteien und die Referendums- und die Initiativkomitees.
4.1.3 Auswirkungen auf die föderalistische Grundordnung
Die Initiative zielt darauf ab, dass der Bund Vorschriften über die Parteien-, die Wahl- und die Abstimmungsfinanzierung erlässt. Die Schaffung solcher Regelungen auf nationaler Ebene bliebe dabei nicht ohne Auswirkungen auf die föderalistische Grundordnung der Schweiz. Dies betrifft einerseits Vorschriften über die Finanzierung von Ständeratswahlen und andererseits die Finanzierung kantonaler, in der Bundesversammlung vertretener Parteien.
Gemäss Wortlaut der Initiative sind die Wahlen in den Ständerat auch betroffen.83 Gemäss Artikel 150 Absatz 3 BV liegt allerdings die Kompetenz zur Regelung der Wahl in den Ständerat bei den Kantonen. Dazu gehören namentlich die Regelung des aktiven und des passiven Wahlrechts, des Wahltermins und der Amtsdauer sowie die Ausgestaltung des Wahlsystems.84 Nach Artikel 2 des Geschäftsreglements des Ständerates vom 20. Juni 200385 nimmt der Ständerat von den Mitteilungen der Kantone über die Wahl Kenntnis und vereidigt seine Mitglieder, ohne eine Wahlprüfung vorzunehmen.86 Das Bundesrecht setzt den Kantonen bei der Ausgestaltung der Ständeratswahlen Schranken. Massgebend sind insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und die Gewährleistung der politischen Rechte (Art. 34 BV). Auch relevant sind das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Bürgerrechts (Art. 37 Abs. 2 BV), die Beschränkung der Karenzfrist von Neuzuzügerinnen und Neuzuzügern (Art. 39 Abs. 4 BV) sowie das Instruktionsverbot (Art. 161 BV) und die Pflicht zur Ablegung eines Eids oder eines Gelübdes nach Artikel 3 Absatz 3 ParlG.87 Auch Artikel 144 BV und Artikel 14 ParlG, welche sich mit der Unvereinbarkeit beim Antritt von Ämtern befassen, erstrecken sich auf die grundsätzlich kantonal organisierten Ständeratswahlen.88
Wie im Rahmen der Auslegung des Initiativtextes erläutert (siehe Ziff. 3.3), sind vom Initiativbegehren auch die in der Bundesversammlung vertretenen kantonalen Parteien von der Pflicht zur Offenlegung der Bilanz und der Erfolgsrechnung erfasst.
Gemäss Artikel 3 BV sind die Kantone souverän, «soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind». Werden dem Bund wie dies die Initiative verlangt durch
83 Vgl. dazu Ziff. 4 zu Art. 39a Abs. 3.
84 Daniela Thurnherr, in: Waldmann / Belser, Basler Kommentar BV, Basel 2015, N 10 ff. zu Art. 150 BV m. w. H.
85 SR 171.14
86 Thurnherr N 6 zu Art. 150 BV.
87 Thurnherr, N 7 f. zu Art. 150 BV m. w. H.
88 Thurnherr, N 7 f. zu Art. 150 BV.