Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 692Bundesblatt · BBl 2019 689

Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten) nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:

(a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht; und

(b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht.

2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).

Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und Ecuador auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

2. Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 19238 zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.

2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von

8 SR 0.631.112.514