Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 693Bundesblatt · BBl 2019 689

zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6 Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.

2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.

3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.

4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang.

Art. 1.7 Besteuerung

1. Dieses Abkommen hat keine einschränkende Wirkung auf die Steuerautonomie der Vertragsparteien und auf ihr Recht, fiskalische Massnahmen zu treffen.

2. Ungeachtet von Absatz 1:

(a) finden Artikel 2.8 (Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen) und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel Wirkung zu verleihen, im selben Mass wie Artikel III des GATT 19949 Anwendung auf fiskalische Massnahmen;

(b) finden Artikel 3.4 (Meistbegünstigung) und 3.6 (Inländerbehandlung) soweit sie gemäss Artikel 3.17 (Ausnahmen) für die Besteuerung relevant sind Anwendung auf fiskalische Massnahmen;

(c) findet Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) soweit er gemäss Artikel 4.10 (Allgemeine Ausnahmen) für die Besteuerung relevant ist Anwendung auf fiskalische Massnahmen; und

(d) findet Artikel 6.4 (Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung) Anwendung auf fiskalische Massnahmen.

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem geltenden Steuerabkommen zwischen einem EFTA-Staat und Ecuador unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit letzteres Vorrang. Es obliegt allein den nach dem betreffenden Steuerabkommen zu-

9 SR 0.632.20, Anhang 1A.1